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    MLP Massenflucht der \"Wiesloecher\"? (Seite 329)

    eröffnet am 03.07.07 10:43:18 von
    neuester Beitrag 06.06.24 13:29:27 von
    Beiträge: 4.589
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    MLP
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      Avatar
      schrieb am 27.10.07 21:12:55
      Beitrag Nr. 1.309 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.166.020 von De_profundis am 26.10.07 17:44:13de_pro

      es könnte aber auch so laufen:

      - anwalt des geschädigten kunden hat kenntnis davon, dass der berater als makler registriert ist;
      - anwalt geht gegen den berater und gegen den konzern vor (jeweils maklerhaftung)
      - der konzern argumentiert, dass sein berater als eingetragen makler gehandelt hat und lehnt jedwede regulierung ab
      - der berater verliert im streit mit dem kunden, seine haftpflicht muss ran (reicht die nicht werden die zukünftigen prov-einnahmen gepfändet)

      insofern:
      - der eintrag des beraters ins vermittlerverzeichnis als makler hat mgl weise für den konzern nette vorteile
      - ich wette: die eingetragenen berater haben keine extra haftpflicht neben der vom konzern abgeschlossenen, wenn ja, schön blöd ...
      Avatar
      schrieb am 27.10.07 00:04:23
      Beitrag Nr. 1.308 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.166.020 von De_profundis am 26.10.07 17:44:13De_profundis,

      an die Details dieses Gruppentarifs heranzukommen ist wahrlich nicht leicht. Ich stimme Dir voll zu: Jeder Consultant sollte sich eine Kopie aushändigen lassen - er/sie zahlt ja dafür!

      Außerdem sollte jeder Consultant nachfragen, wie hoch die max. Kosten der Heidelberger Dachfondspolice sind. Diese Daten sollten hier mal veröffentlicht werden.

      Ob GF mittlerweile die falsche Folie ausgetauscht hat? Oder werden die Berater immer noch falsch informiert?

      Falls ja: Mal über eine fristlose Kündigung nachdenken! (Anmerkung an WO, MLP ...: Folie aus dem Jahr 2003, GF weiß darüber seit 2004 Bescheid, da ich ihn auf der Hauptversammlung von MLP dazu mehrfach befragt hatte und die Falschinformationen eingeräumt wurden - also ruhig Blut dazu, wurde ja sicher schon richtiggestellt - oder?)
      Avatar
      schrieb am 26.10.07 17:44:13
      Beitrag Nr. 1.307 ()
      Sehen wir uns einen Consultantvertrag an, so ergibt sich m.M.n. Folgendes:

      Der Consultant wird im Rahmen einer gemeinsamen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung durch ML gegen Vermögensschadenersatzansprüche Dritter versichert. D.H. etwaige Vermögensschäden die MLP gegen den Consultant stellt, sind nicht enthalten. Das könnte natürlich übel ausgehen, da für diesen Fall keinerlei Deckung vorhanden ist.
      Kosten trägt nur im ersten Jahr MLP, dann der Consultant.

      Der von MLP im Vertrag erwähnte Gruppenversicherungsvertrag sollte von jedem Consultant daher von MLP eingefordert werden. Automatisch erhält er diesen m.K.n. nicht.

      Wird MLP für ein Verhalten des Consultants in Anspruch genommen, so hat im Innenverhältnis der Consultant ALLEINE den Schaden zu tragen. Hier greift also die Vermögensschadenhaftpflicht-Vers. des Consultants.
      Im Falle eines Mitverschuldens von MLP wird der Schaden je nach Verschuldungsgrad anteilig von MLP und dem Consultant geteilt.

      Die Regel ist, dass bei einem Vermögensschaden eines Kunden sich dieser zunächst an MLP wendet. Die Haftung aber im Innenverhältnis von MLP an den Consultant bzw. an dessen Versicherer weitergereicht wird.

      Interessant bleibt daher der Gruppenversicherungsvertrag von MLP. Welche Deckungssummen z.B. beinhaltet er etc. ?
      Avatar
      schrieb am 26.10.07 17:34:44
      Beitrag Nr. 1.306 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.164.081 von passmann am 26.10.07 15:54:58Es gibt vielmehr MLPler, die sich als Makler haben eintragen lassen.
      Jene haben allerdings den Zusatz MLP unterlassen. Habe alleine
      auf Anhieb zwei aus einer örtlichen GS identifizieren können.

      Da muss man allerdings deren Namen eingeben - von MLP nicht zu
      lesen.
      Avatar
      schrieb am 26.10.07 17:11:13
      Beitrag Nr. 1.305 ()
      Eure Diskussion belegt eines:

      So wirklich sicher ist sich im Punkt Haftung niemand.

      Damit es jeder für sich persönlich klären kann, sollte er direkt bei MLP exakte Frageantworten einfordern. Die MLP-Beraterverträge sind nun mal unterschiedlich.

      Völlige Rechtssicherheit mag selbst bei einer schriftlichen Antwort von MLP der einzelne Berater vor Gericht immer noch nicht haben, aber immerhin hat er einen belegbaren schriftlichen Anhalt.

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      schrieb am 26.10.07 15:54:58
      Beitrag Nr. 1.304 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.163.939 von passmann am 26.10.07 15:48:21kleine ergänzung:

      wer mal wissen will, welcher mlp-berater durch eintrag ins register voll haftet

      http://www.vermittlerregister.info/selektion/suche.aspx

      und mal nett "mlp" eingeben

      aufgeführt werden natürlich nur die, denen es total wichtig war, in ihren daten mlp zu benennen

      (netter hinweis ans gewerbeamt: ob da wohl wie laut gewerbeordnung gefordert im eingangsbereich alle daten frei lesbar sind - name, vorname etc. ...)
      Avatar
      schrieb am 26.10.07 15:48:21
      Beitrag Nr. 1.303 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.163.618 von vorratspolice am 26.10.07 15:34:53natürlich darf sich ins regsiter einschreiben wer will (so er die kriterien erfüllt natürlich)

      für den mlp-berater dürfte es rechtlich besser sein, beim kunden als hgbler des konzerns zu gelten (so wie sein vertrag ja wohl auch ist) - sein dienstherr ist ja wohl makler (naja ...)

      damit dürfte der berater unter dem haftungsdach des konzernes sitzen, jeder schuss vom kunden sollte dann erstmal beim konzern landen (mit der entsprechenden regress-rückwirkung im innenverhältnis)

      tritt der mlp-berater beim kunden als makler auf (er sollte in dem fall registriert sein, der registrierte berater der sich nicht als makler zu erkennen gibt, kann vom kunden wie ein makler behandelt weden) haftet er wie ein makler - der schuss vom kunden kann direkt an den berater gehen

      wie sehen die risiken aus?
      1. berater ist hgler
      - kunde schießt den konzern an
      - die haftpflicht vom konzern zahlt irgendwann mal (üblich: langer rechtsstreit zwischen mlp und dem kunden)
      - die haftpflicht von mlp war ausreichend
      - mlp holt sich einen teil vom berater

      2. berater tritt als makler auf
      - kunde schießt berater an
      - seine haftpflicht sollte ausreichend sein, sonst
      - persönliche haftung im vollen unfang
      (- richtig nett: der schuß der beim konzern landet wird an den makler-berater durchgereicht - netter rechtsstreit zwischen dem konzern und dem berater)
      Avatar
      schrieb am 26.10.07 15:34:53
      Beitrag Nr. 1.302 ()
      @De_profundis
      ich meine auch, dass der übernehmende Berater für Fehler in der Haftung steht. Denn nur er könnte ja auch Abhilfe schaffen. Was sind die Folgen?

      @passmann
      ist das wirklich so?
      Der Berater darf sich doch im Register als Makler eintragen lassen lt. Gerichtsurteil. Im Aussenverhältnis zum Kunden nimmt er die Maklerstellung von MLP ein. Im Innenverhältnis zu MLP ist er aber HGBler. Der Kunde wird sich wohl immer zuerst an MLP wenden, denn dort ist bestimmt eher was zu holen als beim Berater, oder? Bei Erfolg des Kunden wird wohl MLP Regress am betreuenden Berater nehmen und der ist zumindest seinen SB (€ 2.000,00 ?) bei der VSHV los. Auch seine MLP-Rechtsschutz wird da nichts nutzen, da die doch keine Streitigkeiten gegen MLP übernimmt, oder? Was sind weitere Folgen?

      fragt die vorratspolice
      Avatar
      schrieb am 26.10.07 14:56:52
      Beitrag Nr. 1.301 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.161.976 von De_profundis am 26.10.07 14:01:11ist es nicht eher so, dass mlp gegenüber dem kunden als makler auftritt, also der "vertragspartner" (was die maklertätigkeit ist) ist, und der berater als hgb´ler gegenüber dem konzern haftet?

      der konzern (als makler) sollte wohl eine vermögensschadenhaftpflicht haben, die das dann jeweils gegenüber dem kunden deckt

      im innenverhältnis wird der konzern den berater daran "beteiligen" und da dieser mehr als abhängig vom konzern ist, kann der konzern hier wilde sau spielen

      nun scheint es so zu sein, dass sich einige berater als makler haben registrieren lassen, sollten sie so (als makler) direkt beim kunden auftreten haftet er natürlich direkt (insofern sollte ein schlecht beratener kunde im streitfall auch mal ins maklerregister schauen, ob den sein berater sich hat registrieren lassen, er müsste dann eigentlich als makler aufgetreten sein und direkt für seinen unfug haften)

      übernimmt ein solcher "berater" (eingetragen als makler ins maklerregister) einen kunden vom vorgänger kann sich der schlecht beratene kunde gleich an zwei wenden: den makler-berater und den konzern

      ich bin gespannt, wie schnell sich die im maklerregister registrierten mlp-berater wieder löschen lassen, wenn der erste mal so richtig löhnen musste für seine unfug
      Avatar
      schrieb am 26.10.07 14:01:11
      Beitrag Nr. 1.300 ()
      Sehr gute Frage, vorratspolice !

      Ich zitiere zunächst aus:

      http://www.finanztip.de/recht/versicherungen/bestandsprovisi…

      …“Die Vermittlerschaft wird in zwei Gruppen unterteilt. Einerseits den (Mehrfach-)-Agenten, § 84 HGB. Dieser erhält eine Provision für Vermittlung und Betreuung als Erfüllungsgehilfe des Versicherers.

      Andererseits gibt es den Versicherungsmakler, § 93 HGB. Er erhält für den Abschluss, also die Vermittlung, eine Erst-Courtage. In den Folgejahren kann eine Folge-Courtage entstehen. Üblicherweise ist dies ein Entgelt, das sich aus einem Vermittlungsentgelt (für den Erstvertrag und/oder die Nichtkündigung des bestehenden Vertrages) und einem Betreuungsentgelt (für Verwaltung und Bestandspflege) zusammensetzt.“…

      …“ Eine Provision gibt es begrifflich nur beim Agenten. Der Versicherungsmakler erhält eine Courtage, auch wenn diese (wie bei Lebens- und Krankenversicherungen teilweise anzutreffen) auf einen Schlag ausbezahlt wird.“…

      …“ Dann gilt ständig der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.“….

      Ich sehe Bestandscourtage als Betreungsentgelt für Bestandskunden an. Es wird vom Versicherer geleistet, um dem Kunden auch nach Vertragsschluss eine Betreuung seiner Verträge sicherzustellen. Bestandscourtage dient also nicht dazu, den nächsten Maledivenurlaub des Bestandsbetreuers zu finanzieren.
      M.A.n. ist es unerheblich wer den Vertrag abgeschlossen hat. Die volle Bestandscourtage sollte der erhalten, der die Verträge mit Zeit- und Kostenaufwendungen betreut. Es kann nicht angehen, dass Arbeit investiert wird und daraus kein Lohn entsteht.

      Zurück zu Deiner Frage:

      M.M.n. erbt ein übernehmender Berater auch Beratungsfehler seines Vorgängers. Bestandsübernahme bedeutet immer Beratungsaufwand am Bestandskunden. Damit muss der übernehmende Berater die Kundenvertragsgestaltungen seines Vorgängers überprüfen.
      Und genau damit ist der übernehmende Berater meiner unbedarften Meinung nach in der Haftung.
      Das erscheint mir auch aus Kundensicherheit logisch. Denn an wen sollte er sich bei einem Beratungsfehler halten?

      Wie auch immer, letztlich entscheiden Gerichte. Die Rechtsunsicherheit für Berater bleibt bis dahin.

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