ESt-Erklärung: wie lange zurück? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.09.07 20:36:59 von
neuester Beitrag 14.10.07 14:24:46 von
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Habe folgende BM erhalten:
Hallo, Nataly,
eine Frage zur Einkommensteuerveranlagung. Mein Bruder hat seit 7 Jahren keine ESt-Erklärung mehr abgegeben. Weißt du, für welche Jahre er noch LSt zurückbekommen kann, wann ist das verjährt/bestandskräftig etc.... Bitte mit Quelle im Gesetz, wenn´s geht. Danke schön im voraus.
Hallo, Nataly,
eine Frage zur Einkommensteuerveranlagung. Mein Bruder hat seit 7 Jahren keine ESt-Erklärung mehr abgegeben. Weißt du, für welche Jahre er noch LSt zurückbekommen kann, wann ist das verjährt/bestandskräftig etc.... Bitte mit Quelle im Gesetz, wenn´s geht. Danke schön im voraus.
Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet sind, können nach dem Gesetz in diesem Jahr nur noch Erklärungen für 2005 und 2006 abgeben, dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG:
§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
4.
wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
c)
(weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.3Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen.4Wird der Antrag zur Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 Prozent des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
Fußnote
§ 46 Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 55j
§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
4.
wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
c)
(weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.3Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen.4Wird der Antrag zur Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 Prozent des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
Fußnote
§ 46 Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 55j
Allerdings hat der BFH in zwei Beschlüssen vom 8.11.2006 ausgeführt, dass die Zwei-Jahres-Frist für Arbeitnehmer gegen Art 3 GG verstößt und verfassungswidrig ist. Darüber hat nun das BVerfG zu entscheiden.
BFH, Beschlüsse vom 08.11.2006, -VI R 49/04- und VI R 46/05- .
anhängig bei BverfG unter 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06.
BFH, Beschlüsse vom 08.11.2006, -VI R 49/04- und VI R 46/05- .
anhängig bei BverfG unter 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06.
Der Bruder kann also für die gesamten zurückliegenden 7 Jahre ESt-erklärungen abgeben. Die für 2005 und 2006 werden vom Finanzamt proiblemlos bearbeitet. Falls die Bescheidung der früheren Erklärungen vom FA abgelehnt wird, unter Berufung auf die genannten Entscheidungen des BFH und die anhängigen Verfahren beim BVerfG Einspruch einlegen. Der Einspruch kann dann bis zur Entscheidung des BVerfG ruhen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.768.986 von NATALY am 27.09.07 21:01:26Hallo Nataly, bin kompletter Laie und völlig hilflos, wenn ich mir den Text so durchlese ... es gibt wohl Ausnahmen, aber ich verstehe sie nicht ;-(.
Was ist deine Rat? ...trotzdem ältere Jahrgänge einreichen, wann ist das Urteil dazu zu erwarten.?
Was ist deine Rat? ...trotzdem ältere Jahrgänge einreichen, wann ist das Urteil dazu zu erwarten.?
In vielen Fällen wird sich bei der Bearbeitung der ESt-Erklärungen herausstellen, dass eigentlich eine Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung bestanden hätte; dann ist das FA in jedem Fall zur Bescheidung verpflichtet (Pflichtveranlagung).
Auch wenn eine Pflicht nicht besteht (Antragsveranlagung) ist auf Grund der BFH-Beschlüsse zu raten, für die vergangenen 7 Jahre ESt-Erklärungen abzugeben, allerdings natürlich nur, wenn eine Steuererstattung zu erwarten ist. Falls die zu erwartende Erstattung minimal ist, kann mans auch bleiben lassen.
Auch wenn eine Pflicht nicht besteht (Antragsveranlagung) ist auf Grund der BFH-Beschlüsse zu raten, für die vergangenen 7 Jahre ESt-Erklärungen abzugeben, allerdings natürlich nur, wenn eine Steuererstattung zu erwarten ist. Falls die zu erwartende Erstattung minimal ist, kann mans auch bleiben lassen.
Mal ´ne dumme Zusatzfrage, wo gibt´s denn Formulare für die älteren Jahrgänge? Elster?
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.769.320 von NATALY am 27.09.07 21:24:35Darf ich nochmal nachfragen? Pflichtveranlagung besteht, wenn ich z.B. andere einkommensteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 410 Euro habe... also Zinsen? Heisst das ein Tagesgeldkonto mit 420 EUR Zinsen reicht aus?
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.769.402 von DerStrohmann am 27.09.07 21:30:36Mann-o-mann, lauter Schlamper hier unterwegs!
Bin ich froh - hatte schon ein extrem schlechtes Gewissen ...
Bin ich froh - hatte schon ein extrem schlechtes Gewissen ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.769.448 von Enscha am 27.09.07 21:33:46Hallo, Sparerfreibetrag liegt bei 750 Euro, also reichen 420 Euro nicht aus, plus 51 Euro Werbungskostenpauschale.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.769.535 von DerStrohmann am 27.09.07 21:41:32Da wir uns auf die Vergangenheit beziehen, ist der von dir bezifferte Freibetrag mit Sicherheit vollkommen falsch.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.770.250 von RagnarokX am 27.09.07 22:28:23Das stimmt zwar, aber da er in der Vergangenheit doppelt so hoch und noch höher war, ist meine Aussage im Ergebnis nur umso richtiger.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.770.250 von RagnarokX am 27.09.07 22:28:23Was ist eigentlich aus deiner Callando-Inkasso-Sache geworden?
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.770.250 von RagnarokX am 27.09.07 22:28:23Und Flensburg?
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.770.504 von DerStrohmann am 27.09.07 22:54:37Lass mich überlegen.
Du hast rausgefunden, welchen Knopf man drücken muss, um die Beiträge/Postings eines Nutzers zu finden ?
Glückwunsch.
Dasselbe könnte ich auch machen, aber warum.
Was interessieren mich deine Postings. Werden inhaltlich wohl in etwa so hilfreich und richtig wie #10 sein
Aber sei es drum. Sowohl Callando als auch Flensburg haben sich nicht wieder gemeldet
Ein Tipp. Alt + F4 und du erfährst die Geheimnisse eines jeden Nutzers !
Du hast rausgefunden, welchen Knopf man drücken muss, um die Beiträge/Postings eines Nutzers zu finden ?
Glückwunsch.
Dasselbe könnte ich auch machen, aber warum.
Was interessieren mich deine Postings. Werden inhaltlich wohl in etwa so hilfreich und richtig wie #10 sein
Aber sei es drum. Sowohl Callando als auch Flensburg haben sich nicht wieder gemeldet
Ein Tipp. Alt + F4 und du erfährst die Geheimnisse eines jeden Nutzers !
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.781.426 von RagnarokX am 28.09.07 19:17:14Mein Beitrag war im Ergebnis richtig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.769.320 von NATALY am 27.09.07 21:24:35Hallo Nataly,
die Diskussion hier schweift gerade etwas ab ... darf ich nachfragen?
1. Ich verstehe nicht genau, wann eine Pflichtveranlagung besteht.
2. Ich habe von diesem Fall (VI R 51/04) gelesen:
# Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einem Steuerpflichtigen, der die Ausschlussfrist für die
Antragsveranlagung versäumt hat, weil er sie ohne Verschulden nicht
kannte, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (VI R
51/04). Hierdurch hat der BFH die erheblichen Härten, die mit der
Versäumung der Antragsfrist und dem daraus resultierenden Ausschluss vom
Veranlagungsverfahren für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden sind,
bereits nach geltendem Recht für viele Fälle gemindert.
Wie funktioniert das, wenn ich Einspruch erhebe? Hast du einen Liktipp, wie ich das am besten mache?
Danke ..
die Diskussion hier schweift gerade etwas ab ... darf ich nachfragen?
1. Ich verstehe nicht genau, wann eine Pflichtveranlagung besteht.
2. Ich habe von diesem Fall (VI R 51/04) gelesen:
# Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einem Steuerpflichtigen, der die Ausschlussfrist für die
Antragsveranlagung versäumt hat, weil er sie ohne Verschulden nicht
kannte, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (VI R
51/04). Hierdurch hat der BFH die erheblichen Härten, die mit der
Versäumung der Antragsfrist und dem daraus resultierenden Ausschluss vom
Veranlagungsverfahren für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden sind,
bereits nach geltendem Recht für viele Fälle gemindert.
Wie funktioniert das, wenn ich Einspruch erhebe? Hast du einen Liktipp, wie ich das am besten mache?
Danke ..
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.798.438 von Enscha am 30.09.07 21:43:42Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand funktioniert nach so langer Zeit nicht mehr:
§ 110 AO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
4. Unterabschnitt (Fristen, Termine, Wiedereinsetzung)
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
--------------------------------------------------------------------------------
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe Abschnitt 79 AEAO
§ 110 AO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
4. Unterabschnitt (Fristen, Termine, Wiedereinsetzung)
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
--------------------------------------------------------------------------------
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe Abschnitt 79 AEAO
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.798.438 von Enscha am 30.09.07 21:43:42Zu #1:
Es gibt eine ganze Reihe von Fällen, in denen eine Pflichtveranlagung stattfindet. Ob das bei dir der Fall ist, kann ich nicht sagen.
Es gibt eine ganze Reihe von Fällen, in denen eine Pflichtveranlagung stattfindet. Ob das bei dir der Fall ist, kann ich nicht sagen.
Das von dir zitierte Urteil bringt dir also nichts:
http://www.steuerlinks.de/bfh-vir-51-04.html
http://www.steuerlinks.de/bfh-vir-51-04.html
Haabe zu der Prpblematik folgende BM erhalten:
Hallo Nataly,
habe gesehen, dass Du auf Nachfrage in Thread 1133346 geantwortet hast, dass man bei Berufung auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes als Arbeitnehmer bis zu 7 Jahre rückwirkend eine Einkommenssteuererklärung abgeben kann...
In meinem Bekanntenkreis sieht der Fall ähnlich aus. Ein Rentner (86), verbeamteter ehemaliger Lehrer, verheiratet (Ehegattin immer Hausfrau gewesen), hat eigentlich niemals eine Einkommenssteuererklärung abgegeben.
Bezieht sich die 7-Jahresfrist auch auf Renteneinkommen beziehungsweise Beamtenpensionen, oder gelten hier andere Zeiträume.
Hallo Nataly,
habe gesehen, dass Du auf Nachfrage in Thread 1133346 geantwortet hast, dass man bei Berufung auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes als Arbeitnehmer bis zu 7 Jahre rückwirkend eine Einkommenssteuererklärung abgeben kann...
In meinem Bekanntenkreis sieht der Fall ähnlich aus. Ein Rentner (86), verbeamteter ehemaliger Lehrer, verheiratet (Ehegattin immer Hausfrau gewesen), hat eigentlich niemals eine Einkommenssteuererklärung abgegeben.
Bezieht sich die 7-Jahresfrist auch auf Renteneinkommen beziehungsweise Beamtenpensionen, oder gelten hier andere Zeiträume.
Wenn von der Pension Lohnsteuer einbehalten wurde, sind die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs anwendbar.
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt es noch nicht.
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt es noch nicht.
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