Blue Cap AG - eine noch unbekannte Beteiligungsgesellschaft (Seite 229)
eröffnet am 05.11.07 18:20:49 von
neuester Beitrag 11.05.24 09:09:31 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 60.145.440 von Nobody76 am 19.03.19 23:05:33
Damit ist nicht gemeint, dass die 75 % Mehrheit nur nach oben hin änderbar ist, d.h. die Satzung die Anforderungen nur erhöhen, aber nicht verringern kann. Vielmehr ist ist die einfache Mehrheit die zulässige Untergrenze, die Satzung darf also keiner Minderheit das Recht zur Abberufung einräumen.
Zitat von Nobody76: Hier hab ich noch was interessantes gefunden:
Achtung: Satzung kann anderes bestimmen
Allerdings kann die Satzung der AG eine andere Mehrheit und auch weitere Erfordernisse für die Abberufung bestimmen (§ 103 Abs. 1 Satz 3 AktG). Dieses Mehrheitserfordernis kann durch die Satzung jedoch nicht unterschritten werden, da eine Abberufung ohne sachlichen Grund durch eine Minderheit von Aktionären nicht erfolgen soll.
https://www.businesslawfrankfurt.de/2014/07/abberufung-eines…
Damit ist nicht gemeint, dass die 75 % Mehrheit nur nach oben hin änderbar ist, d.h. die Satzung die Anforderungen nur erhöhen, aber nicht verringern kann. Vielmehr ist ist die einfache Mehrheit die zulässige Untergrenze, die Satzung darf also keiner Minderheit das Recht zur Abberufung einräumen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.128.994 von kontingent am 18.03.19 12:58:31richtig. imo: Mit dieser Blamage hat sich Herr Kolbe selbst disqualifiziert.
Hier hab ich noch was interessantes gefunden:
Achtung: Satzung kann anderes bestimmen
Allerdings kann die Satzung der AG eine andere Mehrheit und auch weitere Erfordernisse für die Abberufung bestimmen (§ 103 Abs. 1 Satz 3 AktG). Dieses Mehrheitserfordernis kann durch die Satzung jedoch nicht unterschritten werden, da eine Abberufung ohne sachlichen Grund durch eine Minderheit von Aktionären nicht erfolgen soll.
https://www.businesslawfrankfurt.de/2014/07/abberufung-eines…
Achtung: Satzung kann anderes bestimmen
Allerdings kann die Satzung der AG eine andere Mehrheit und auch weitere Erfordernisse für die Abberufung bestimmen (§ 103 Abs. 1 Satz 3 AktG). Dieses Mehrheitserfordernis kann durch die Satzung jedoch nicht unterschritten werden, da eine Abberufung ohne sachlichen Grund durch eine Minderheit von Aktionären nicht erfolgen soll.
https://www.businesslawfrankfurt.de/2014/07/abberufung-eines…
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.145.239 von sirmike am 19.03.19 22:33:00
§ 16 Nr. 2 Satz 1 bezieht sich allgemein auf Beschlüsse. Wenn man von § 103 Aktiengesetz abweicht, muss man das schon explizit in der Satzung benennen, also z.B. "Die Abwahl des Aufsichtsrates ist mit einer ... Mehrheit möglich". Das allgemeine Stimmrecht reicht nicht als abweichende Regelung aus.
Die Bindung an einen Wahlvorschlag muss in der Satzung geregelt sein, was eine Einschränkung der Wahlmöglichkeiten darstellen würde. Dazu konnte ich in der BC-Satzung nichts finden.
Zitat von sirmike: - Was bedeutet denn "ohne Bindung an einen Wahlvorschlag"?
- Die Satzung kann eine andere Mehrheit... bestimmen.
Guckste wieder in die Satzung von Blue Cap, wo in §16 Nr. 2, Satz 1 steht: "Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorsehen".
Es gibt also eine abweichende Regelung in der Satzung und deswegen greift der Passus aus dem Aktiengesetz nicht. Steht ja explizit drin.
§ 16 Nr. 2 Satz 1 bezieht sich allgemein auf Beschlüsse. Wenn man von § 103 Aktiengesetz abweicht, muss man das schon explizit in der Satzung benennen, also z.B. "Die Abwahl des Aufsichtsrates ist mit einer ... Mehrheit möglich". Das allgemeine Stimmrecht reicht nicht als abweichende Regelung aus.
Die Bindung an einen Wahlvorschlag muss in der Satzung geregelt sein, was eine Einschränkung der Wahlmöglichkeiten darstellen würde. Dazu konnte ich in der BC-Satzung nichts finden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.145.053 von Nobody76 am 19.03.19 22:08:55
§ 103 (1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
- Was bedeutet denn "ohne Bindung an einen Wahlvorschlag"?
- Die Satzung kann eine andere Mehrheit... bestimmen.
Guckste wieder in die Satzung von Blue Cap, wo in §16 Nr. 2, Satz 1 steht: "Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorsehen".
Es gibt also eine abweichende Regelung in der Satzung und deswegen greift der Passus aus dem Aktiengesetz nicht. Steht ja explizit drin.
Zitat von Nobody76: Benötigt man für die Abwahl nicht eine 3/4-Mehrheit?
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__103.html
Nachdem es in der BC-Satzung keine Bindung an einen AR-Wahlvorschlag gibt, müsste doch Absatz 1 des § 103 Aktiengesetz gelten?
§ 103 (1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
- Was bedeutet denn "ohne Bindung an einen Wahlvorschlag"?
- Die Satzung kann eine andere Mehrheit... bestimmen.
Guckste wieder in die Satzung von Blue Cap, wo in §16 Nr. 2, Satz 1 steht: "Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorsehen".
Es gibt also eine abweichende Regelung in der Satzung und deswegen greift der Passus aus dem Aktiengesetz nicht. Steht ja explizit drin.
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.144.936 von sirmike am 19.03.19 21:48:07Benötigt man für die Abwahl nicht eine 3/4-Mehrheit?
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__103.html
Nachdem es in der BC-Satzung keine Bindung an einen AR-Wahlvorschlag gibt, müsste doch Absatz 1 des § 103 Aktiengesetz gelten?
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__103.html
Nachdem es in der BC-Satzung keine Bindung an einen AR-Wahlvorschlag gibt, müsste doch Absatz 1 des § 103 Aktiengesetz gelten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.144.087 von Nobody76 am 19.03.19 20:29:53
Richtig. Aber... in §16 Nr. 2, Satz 1 heißt es (leider): "Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorsehen".
In Nr. 4 ist ausschließlich die Wahl, des AR geregelt, aber nicht die Abwahl. Für diese würde dann Nr. 2 gelten, also einfache Mehrheit.
Andererseits könnte man sagen, da in Nr. 4 die Wahl des AR genau bestimmt ist (2/3 Mehrheit) sollte dies wohl analog auch für eine mögliche Abwahl gelten. Hierfür würde auch noch zusätzlich sprechen, dass Nr. 4 nach der allgemein formulierten Nr. 2 folgt und dass es nur für der AR einen eigenen Punkt (Nr. 4) gibt.
Aber es ist eben nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt und da die Auslegung dieser Passage aber bei der HV schon maßgeblich werden kann/dürfte (sollte ein Abwahlantrag abgestimmt werden und dieser die einfache Mehrheit erzielen, aber keine 2/3-Mehrheit), wird der Versammlungsleiter ja festlegen, wie er den Passus auslegt. Und die unterlegene Seite wird dies juristisch anfechten. Und genau deshalb meinte ich ja, das wird vor Gericht landen/entschieden und auch dieses Urteil wird dann nicht anerkannt (Berufung uswusf.). Das kann sich lange hinziehen, wie das bei Rechtsstreitigkeiten in Deutschland eben so ist...
Zitat von Nobody76: Also zumindest für die Wahl des AR wird eine 2/3-Mehrheit benötigt. Siehe § 16 Nr. 4:
https://www.blue-cap.de/fileadmin/Uhle/HV_2018/170811_UrNr._…
Richtig. Aber... in §16 Nr. 2, Satz 1 heißt es (leider): "Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorsehen".
In Nr. 4 ist ausschließlich die Wahl, des AR geregelt, aber nicht die Abwahl. Für diese würde dann Nr. 2 gelten, also einfache Mehrheit.
Andererseits könnte man sagen, da in Nr. 4 die Wahl des AR genau bestimmt ist (2/3 Mehrheit) sollte dies wohl analog auch für eine mögliche Abwahl gelten. Hierfür würde auch noch zusätzlich sprechen, dass Nr. 4 nach der allgemein formulierten Nr. 2 folgt und dass es nur für der AR einen eigenen Punkt (Nr. 4) gibt.
Aber es ist eben nicht ausdrücklich in der Satzung geregelt und da die Auslegung dieser Passage aber bei der HV schon maßgeblich werden kann/dürfte (sollte ein Abwahlantrag abgestimmt werden und dieser die einfache Mehrheit erzielen, aber keine 2/3-Mehrheit), wird der Versammlungsleiter ja festlegen, wie er den Passus auslegt. Und die unterlegene Seite wird dies juristisch anfechten. Und genau deshalb meinte ich ja, das wird vor Gericht landen/entschieden und auch dieses Urteil wird dann nicht anerkannt (Berufung uswusf.). Das kann sich lange hinziehen, wie das bei Rechtsstreitigkeiten in Deutschland eben so ist...
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.143.418 von sirmike am 19.03.19 19:34:29Also zumindest für die Wahl des AR wird eine 2/3-Mehrheit benötigt. Siehe § 16 Nr. 4:
https://www.blue-cap.de/fileadmin/Uhle/HV_2018/170811_UrNr._…
https://www.blue-cap.de/fileadmin/Uhle/HV_2018/170811_UrNr._…
Die entscheidende Frage für uns Blue Cap-Aktionäre ist doch, wie lange Dr. Schubert noch CEO bleibt bzw. bleiben kann. Eine außerordentliche HV wird es nicht geben, daher dürfte der nächste Showdown auf der regulären HV anstehen, also Mitte des Jahres. Wir können davon ausgehen, dass PF den Abwahlantrag gegen die Aufsichtsratsmitglieder samt Vertrauensentzug gegen CEO Dr. Schubert auf die Tagesordnung setzen lassen wird. Dürfte schwierig sein, diesen gerichtsfest nicht auf die TO setzen zu lassen (bitte erspart uns allen Kommentare im Sinne von "das Gericht hat das bereits als rechtsmissbräuchlich festgestellt; das bezog sich ausschließlich auf das Einberufungsverlangen zu einer außerordentlichen HV zu diesem Zweck).
Wenn es also dazu kommen sollte, dass ein solcher TOP auf der Tagesordnung steht und abgestimmt wird, kommt es entscheidend auf die rechtlichen Regelungen und ggf. auf die Satzung von Blue Cap bzgl. der Abberufung von AR-Mitgliedern an. Warum? Rechtlich gilt, dass es einer Zweidrittelmehrheit zur Abberufung bedarf - sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist (und dann eine einfache Mehrheit genügt). Und die Satzung von Blue Cap ist in diesem Punkt eher unscharf formuliert, so dass man irgendwie beides daraus ablesen kann. Was vermutlich dann auch beide Seiten tun würden und werden und somit das Ganze vor Gericht landen wird.
Vertrackte Situation mit absehbarer latenter Hängepartie und damit einhergehender Unsicherheit. Das wird den Aktienkurs dauerhaft belasten.
Insofern kann man nur hoffen, dass es eine andere Lösung gibt. Entweder eine einvernehmliche zwischen Schubert und PF oder eine auf Seiten von PF (Abwahl des CEO und ggf. der AR) und/oder de facto Übernahme von PF durch Dr. Schubert.
Mir wäre das letzte Szenario am liebsten mit anschließender Einbringung der PF in die Blue Cap (die möglicherweise unattraktiveren PF-Beteiligungen kann/sollte man vorher abstoßen). So wäre mein "Best Case Szenario". Allerdings fehlt mir momentan noch der Glaube, dass es wirklich so abgehen wird...
Wenn es also dazu kommen sollte, dass ein solcher TOP auf der Tagesordnung steht und abgestimmt wird, kommt es entscheidend auf die rechtlichen Regelungen und ggf. auf die Satzung von Blue Cap bzgl. der Abberufung von AR-Mitgliedern an. Warum? Rechtlich gilt, dass es einer Zweidrittelmehrheit zur Abberufung bedarf - sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist (und dann eine einfache Mehrheit genügt). Und die Satzung von Blue Cap ist in diesem Punkt eher unscharf formuliert, so dass man irgendwie beides daraus ablesen kann. Was vermutlich dann auch beide Seiten tun würden und werden und somit das Ganze vor Gericht landen wird.
Vertrackte Situation mit absehbarer latenter Hängepartie und damit einhergehender Unsicherheit. Das wird den Aktienkurs dauerhaft belasten.
Insofern kann man nur hoffen, dass es eine andere Lösung gibt. Entweder eine einvernehmliche zwischen Schubert und PF oder eine auf Seiten von PF (Abwahl des CEO und ggf. der AR) und/oder de facto Übernahme von PF durch Dr. Schubert.
Mir wäre das letzte Szenario am liebsten mit anschließender Einbringung der PF in die Blue Cap (die möglicherweise unattraktiveren PF-Beteiligungen kann/sollte man vorher abstoßen). So wäre mein "Best Case Szenario". Allerdings fehlt mir momentan noch der Glaube, dass es wirklich so abgehen wird...
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.142.512 von Glanzhose am 19.03.19 18:06:49Ich meinte damit auch die wirtschaftlichen Erfolge als Geschäftsführer. Da kann man (z.B. NAV-Entwicklung) mit Dr. Schuberts Leistung nach aktuellem Wissensstand sehr zufrieden sein.
Das für uns Unglückliche war das private Vorgehen von Dr. Schubert durch den Aktienverkauf an PF. Allerdings ist selbst damit eine Wahl zwischen den beiden einfach. Ggf. kommt ja noch ein Dritter ins Spiel und Dr. Schubert begnügt sich mit dem AR-Vorsitz... ist ja ohnehin sein Ziel auf lange Sicht. Und als Aktionär könnt ich auch damit gut leben.
Das für uns Unglückliche war das private Vorgehen von Dr. Schubert durch den Aktienverkauf an PF. Allerdings ist selbst damit eine Wahl zwischen den beiden einfach. Ggf. kommt ja noch ein Dritter ins Spiel und Dr. Schubert begnügt sich mit dem AR-Vorsitz... ist ja ohnehin sein Ziel auf lange Sicht. Und als Aktionär könnt ich auch damit gut leben.
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