checkAd

    Abmahnung Widerrufsbelehrung gerechtfertigt? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.11.07 10:32:44 von
    neuester Beitrag 26.11.07 13:41:14 von
    Beiträge: 2
    ID: 1.134.899
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.408
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 06.11.07 10:32:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgender Fall liegt vor:
      Firma x sendet jedem Kunden in seinem Paket, dass die bestellte Ware enthält eine Wiederbestellkarte (Postkartengröße) mit einem Kundenrabatt zu. Diese kann er dann ausfüllen und per Post retournieen.

      Auf der Karte findet sich der Hinweis:
      "Es gelten Die AGBs der Firma x . Gemäß Fernabsatzgesetz steht Ihnen ein 14 tägiges Rückgaberecht der Ware zu."

      Die AGBs liegen dem Paket als DIN A4 Blatt in vollständiger Ausführung inkl. Widerrufsbelehrung bei.

      Für die Bestellkarte erhielt die Firma xeine Abmahnung, weil die Widerufsbelehrung nicht ausführlich genug gefasst sei.

      ausfürhlich stellt sich der Prozess wie folgt dar:

      Kunde besucht Webshop und gibt hier eine Bestellung auf.
      Er wird beim Prozess auf Widerruf und AGB hingewiesen und muss die AGBS dann vor Abschicken bestätigen.
      Dann erhält er per Email seine Bestellbestätigung inkl. AGBS, die dann auch die Widerrufserklärung enthält.

      Nun wird der Kunde beliefert und in seinem Paket liegt nun für eine Nachbestellung die abgemahnt Postkarte sowie die AGBs in Form eines DIN A4 Blattes bei.
      Folglich erhält nur der die Postkarte, der vorher schon die AGBs und Widerrufserklärung akzeptiert hat und diese auch neben der Karte in seiner Lieferung vorfindet.

      Das Problem nun scheint zu sein, dass der Abmahnendes die Karte als "eigenständiges in sich geschlossenes Rechtsgeschäft betarchtet" wo man alle Informationen dem Kunden nochmals erläutern muss?

      Zitat aus der Abmahnung:
      "Sie weisen auf Ihrer Bestellkarte darauf hin, dass dem Besteller "gemäß Fernabsatzgesetz ein 41-tägiges Rückgaberecht der Ware" zusteht. Diese Belehrung ist jedoch unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht ausreichend. Insbesondere werden Art und Weise der Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgabrechts sowie die daran genüpften Rechtsfolgen nicht genannt.

      Durch die von Ihnen verwendete Erklärung besteht die Gefahr, dass Verbraucher über die Ihnen zustehenden Widerrufs- und Rückgaberechte nur unzureichend informiert werden. Ein solches Verhalten stellt ein Verstoß gegn §§3,4 Nr. 11 UWG i.V.m. §312 c BGB dar" (Zitat Ende)


      Nun hat die Bestellkarte es leider so an sich, dass dort keine Widerrufsbelehrung im Volltext Platz finden könnte.
      Was also getan werden und ist die Abmahnung in diesem Fall berechtigt? Muss die Karte ZWINGEND mit der Widerrufsbelehrung vrbunden sein, also angeheftet oer zum Abreissen an den AGBs?

      Vielleicht kann das jemand mal bewerten.

      Meine Sicht ist, läge dir Karte alleine vor, wäre es problematisch. Da Sie aber nur an Bestandkunden zusammen mit Ware und AGBs geht, müsste man dies als Gesamtpaket betarchten.
      Kein Versandhaus bringt ja die Wierrufsbelehrung vollst. auf seienn Bestellkarten an, sondern gibt diese dem Kunden in gedrukcter, sperater Form z.b. Katalog.

      Hat also die Firma x sich selbst, weil Sie auf der Karte nochmals auf das Rückgaberecht hinweist ein Bein gestellt und sollte auf die Karte weder die Akzeptanz von AGB noch Widerruf erwähnen?

      Grüße und Danke
      Avatar
      schrieb am 26.11.07 13:41:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.304.310 von Zwutscher am 06.11.07 10:32:44..schon ein Ergebnis? Bist Du rausgekommen?
      Gruß!


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Abmahnung Widerrufsbelehrung gerechtfertigt?