checkAd

    KTG Agrar - die Bauern AG oder doch mehr?? (Seite 39)

    eröffnet am 15.11.07 12:32:12 von
    neuester Beitrag 30.12.23 11:00:39 von
    Beiträge: 7.632
    ID: 1.135.292
    Aufrufe heute: 6
    Gesamt: 1.365.897
    Aktive User: 0

    ISIN: DE000A0DN1J4 · WKN: A0DN1J
    0,0060
     
    EUR
    +20,00 %
    +0,0010 EUR
    Letzter Kurs 29.12.16 Tradegate

    Werte aus der Branche Nahrungsmittel

    WertpapierKursPerf. %
    5,3354+165,44
    2,0000+100,00
    2,6900+26,29
    5,2600+23,19
    0,5150+22,62
    WertpapierKursPerf. %
    1,7910-10,00
    0,7199-11,34
    46,30-12,31
    18,500-18,93
    7,0300-32,89

    Beitrag zu dieser Diskussion schreiben

     Durchsuchen
    • 1
    • 39
    • 764

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 10.02.17 11:46:12
      Beitrag Nr. 7.252 ()
      Die KTG Agrar hat ja einen Totalverlust erlitten. Wenn meine Bank diese aus dem Depot ausbucht, kostet das 19,95 E. Eine Bescheinigung darüber gibt es nicht. Wie kann ich den Verlust zwischen Einkauf und ausbuchen steuerlich geltend machen?
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 08.02.17 00:46:54
      Beitrag Nr. 7.251 ()
      ..oh man...und die wollten mich 2013 als CFO anheuern.

      Hab mir das ganze bekannte Zahlenwerk ca. 1h angesehen und am nächsten Tag abgesagt.

      Das war denke ich gut so :laugh::laugh::laugh::laugh: ...da fliegt er nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 03.02.17 16:41:46
      Beitrag Nr. 7.250 ()
      Jeder Anlegervertreter, der Haftungsansprüche durchsetzen möchte, sollte sagen, ob er für den Anleger kämpft, der zum Zeitpunkt noch unbekannter Fehlhandlungen Anleger war/wurde und inzwischen mit Verlust ausgestiegen ist, oder ob er den vertritt, der erst Anleger wurde, als die Fehlhandlungen schon bekannt waren und der somit nicht getäuscht wurde, der aber vieleicht glaubt, mit z.B. einer Anleihe auch die Haftungsansprüche übertragen bekommen zu haben.

      Wir müssen uns eigestehen, dass wir hier im Forum nicht mehr in einem Boot sitzen? Und dass wir eigentlich getrennte Vertreter bräuchten, die unsere durchaus gegensätzlichen Gläubigerinteressen vertreten?
      Avatar
      schrieb am 03.02.17 09:29:12
      Beitrag Nr. 7.249 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.228.376 von querdenker06 am 03.02.17 00:05:26
      Zitat von querdenker06: Es wäre vorher mal besser
      die SdK würde mal klar sagen was sie glaubt wo, wie und bei wem auf juristischem Weg holen zu können.
      Hofreiter, die zwei Herren und eine Dame vom Aufsichtsrat oder eventuell andere Personen privat haftbar machen?
      . . . Gut die SdK will wahrscheinlich gegen den WP oder Managementversicherungen vorgehen. *
      Nur ist auf dem selben Weg nicht auch der IV unterwegs?
      Falls es da zu einem Urteil auf Schadensersatz kommen sollte, wessen Ansprüche gehen dann vor.
      . . . Und auch hier wieder die Frage wie viel wird denn im Falle eines juristischen Sieges überhaupt zu holen sein
      und was bleibt nach Abzug der Verfahrenskosten für den Anlerger übrig? . . .
      ?

      Noch besser wäre,
      wenn S i e sich als früher @QD05 später @QD06 im nunmehr 4.Jahr bei PROKON, GERMAN PELLETS, KTG-A u. KTG-E
      immer erst die zur Verfügung gestellten Infos durchlesen... (noch wichtiger auch verstehen)
      dann darüber geradeaus oder typischerweise schief nachdenken und bei Kommentar-Bedarf zum Thread-Thema schreiben.

      Beispiele:
      * Die SdK selber will gegen Niemanden vorgehen !
      * Die evtl. WP-Haftung wird noch geprüft !
      * Ein assoziierter RA will nicht gegen die Management-Vers. vorgehen, sondern vtl. dort Ansprüche für Klienten anmelden !
      Das zweite Organ der AR wird nicht erwähnt !

      Fakten sind bekanntlich:
      . . .
      in unserem Newsletter 5 vom 20. Oktober 2016 hatten wir unter anderem mögliche
      Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger gegenüber Vorständen und Wirtschaftsprüfern der KTG Agrarr SE thematisiert.
      Wir hatten damals noch mitgeteilt, dass die diesbezüglichen Prüfungen noch andauern und insoweit noch keine Handlungsempfehlungen abgegeben werden können.
      . . .
      In Hinblick auf die beteiligten Wirtschaftsprüfer gilt dies auch heute noch unverändert.
      Die von uns beauftragten Anwälte prüfen aktuell noch, ob eventuelle Schadensersatzansprüche bestehen könnten.
      . . .
      Hinsichtlich einer Haftung der Vorstände KTG Agrar SE wurden wir von mit uns kooperierenden Rechtsanwälten, der Kanzlei Müller Seidel Vos (www.muellerseidelvos.de) zwischenzeitlich darüber unterrichtet, dass solche Ansprüche durchaus denkbar sind und zeitnah für andere Anleger verfolgt werden.
      Ansprüche gegenüber den jeweiligen Vorständen könnten nach Auskunft der Anwälte insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Inso.verschleppungshaftung bestehen.
      Als Leitungsorgane einer juristischen Person waren die seinerzeitigen Vorstandsmitglieder der KTG Agrar SE seit dem Eintritt der Inso.reife verpflichtet, einen Inso.antrag zu stellen.
      Gesetzgeberischer Zweck dieser Inso.antragspflicht ist nicht nur, einen weiteren, ungeordneten Abfluss des Gesellschaftsvermögens zu verhindern, sondern auch andere, sogenannte Neu-Gläubiger vor einem Vertragsabschluss mit einem insolventen Unternehmen zu schützen.
      Soweit Anleger zu einem Zeitpunkt, als bereits die Inso.reife eingetreten war und eine Inso.antragspflicht bestand, ihre Zeichnungsentscheidung trafen, können daher mit hoher Wahrscheinlichkeit Schadensersatzansprüche gegen diejenigen Vorstandsmitglieder verfolgt werden, die ihre Inso.antragspflicht verletzt haben.
      Nach den Recherchen der Rechtsanwälte waren in den vergangenen Jahren mehrere Personen zu unterschiedlichen Zeiträumen als Vorstände der KTG Agrar SE tätig.
      Dies gilt insbesondere auch für denjenigen Zeitraum, in dem eine Inso.antragspflicht nach den bisherigen Recherchen bestand.
      Dies bringt den Vorteil mit sich, dass für zahlreiche Zeitpunkte mehrere Vorstandsmitglieder persönlich in Anspruch genommen werden können, was die Durchsetzungswahrscheinlichkeit solche Ansprüche in wirtschaftlicher Hinsicht erhöht.
      Einer Inanspruchnahme dieses Personenkreises steht es auch nicht entgegen, wenn Wertpapiere zwischenzeitlich (mit Verlust) verkauft wurden.
      In diesem Fall kann der eingetretene Verlust gleichermaßen als Schaden geltend gemacht werden.
      Es ist also nicht erforderlich, dass der Geschädigte die Anleihe weiter hält.
      Ebenso kann die Anleihe auch bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit – etwa in einem Rechtsstreit – jederzeit veräußert werden.
      . . .
      Ferner ist zu berücksichtigen, dass hier eine D&O-Versicherung bestand, die möglicherweise auch für die Verletzung der Inso.antragspflicht eintrittspflichtig sein könnte.
      Zwar hat die Inso.verw. bereits angekündigt, weitere Schäden bei dieser Versicherung anzumelden.
      Insoweit erscheint es nicht fernliegend, dass die Summe der insgesamt entstandenen Ansprüche die Versicherungssumme übersteigt.
      In diesem Fall ist allerdings zumindest eine quotale Befriedigung aller Geschädigten vorgesehen.
      Dabei hat die Versicherungswirtschaft allerdings nur diejenigen Ansprüche zu berücksichtigen, mit denen sie auch rechnen konnte.
      Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist es sinnvoll, Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern und gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu verfolgen.
      Im Ergebnis erscheint eine Anspruchsverfolgung insgesamt durchaus sinnvoll, deren Erfolgswahrscheinlichkeit hängt aber von dem/den jeweiligen Zeichnungszeitpunkt(en) ab.
      Betroffene SdK Mitglieder können sich an die mit uns kooperierende Kanzlei MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwalt Daniel Vos Breite Straße 147–151 50667 Köln wenden, um mögliche Handlungsoptionen und die damit verbundenen Kosten zu erfahren.
      Diese Vorprüfung ist für SdK Mitglieder kostenlos.
      Auf den hierbei zu verwendenden Fragebogen, der diesem Newsletter beigefügt ist, wird verwiesen.
      . . .

      Quelle wurde schon gepostet; s. @HERDING u. @VL-Hbg. v.26.1.'17

      Ihre "allg. Antwort" bezog sich auf @GGW,
      der hatte aber in genauer Kenntnis des Rundbriefes Nr.9 bereits ganz "spez. Fragen" gestellt.

      PS: Ihr quasi Fazit teile ich trotzdem.
      Avatar
      schrieb am 03.02.17 00:05:26
      Beitrag Nr. 7.248 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.194.047 von ggw am 30.01.17 11:39:25Es wäre vorher mal besser die SdK würde mal klar sagen was sie glaubt wo, wie und bei wem auf juristischem Weg holen zu können.

      Hofreiter, die zwei Herren und eine Dame vom Aufsichtsrat oder eventuell andere Personen privat haftbar machen? Selbst wenn da nach extrem langen Prozessieren eine Verurteilung zu Schadensersatz raus kommen sollte, glaubt im Ernst jemdand, daß dann bei den betreffenden Personen noch etwas zu holen ist.

      Falls sich in einem Gerichtsverfahren ein Schuldspruch abzeichnen sollte, schaffen die es doch garantiert rechtzeitg ihr Vermögen (größtenteils) in Sicherheit zu bringen.

      Gut die SdK will wahrscheinlich gegen den WP oder Managementversicherungen vorgehen. Nur ist auf dem selben Weg nicht auch der IV unterwegs? Falls es da zu einem Urteil auf Schadensersatz kommen sollte, wessen Ansprüche gehen dann vor. Die des IV der ja für alle Insolvenzgläubiger Ansprüche geltent macht, oder die eines einzelnen Anlegers (bzw. einer Gruppe von Einzelanlegern), die "privat" gegen die gleichen juristischen Personen bzw. Gesellschaften vorgehen? Und auch hier wieder die Frage wie viel wird denn im Falle eines juristischen Sieges überhaupt zu holen sein und was bleibt nach Abzug der Verfahrenskosten für den Anlerger übrig?

      Tut mir leid, nur ich halte Klagen bei unserem Justizsystem in Sachen Wirtschaftskriminalität in der Kombination einzelne Anleger auf der einen Seite, und ein recht komplexes Betrugssystem auf der anderen Seite grundsätzlich für wenig bis nicht Erfolg versprechend. Zumindest nicht für die Kläger, bei den Vertretern der Kläger (RA, IV, "Anlegerschützer" ) sieht die Sache häufig schon ganz anders aus.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      East Africa Metals
      0,0785EUR +1,95 %
      Das Gold-Einhorn des Jahres!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 30.01.17 19:13:44
      Beitrag Nr. 7.247 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.194.047 von ggw am 30.01.17 11:39:25Wenn Sie Herrn Rechtsanwalt Voss mögen, dann würde ich ihn einfach fragen, ob er auch Ihnen eine kostenlose Erstberatung anbietet. Das Formular ist ja für jeden einsehbar und ausdruckbar? Und weitergehendes ist nach meinem Verständnis auch SdK-Mitgliedern nicht kostenlos angeboten worden.

      Geraten wird, Anleihenkäufe zu benennen, die während vermutlich verschleppter Insolvenzerklärung erfolgten, dies sei, so wie Herr RA Voss die Einschätzung des Insoverwalters verstehe ab Februar 2015 bis zur Insoantragstellung.

      Im Formular wird nicht nach Aktienkäufen gefragt. Was mir noch nicht plausibel erscheint, weil aus Haftpflichtgesichtspunkten heraus die getäuschten Aktienkäufer, obwohl Miteigentümer geworden, doch auch durch Vorstandsmitglieder Geschädigte sind.
      Avatar
      schrieb am 30.01.17 11:39:25
      Beitrag Nr. 7.246 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.168.455 von herding am 26.01.17 09:08:52In dem SdK-Newsletter steht

      "Im Ergebnis erscheint eine Anspruchsverfolgung insgesamt durchaus sinnvoll, deren Erfolgswahrscheinlichkeit hängt aber von dem/den jeweiligen Zeichnungszeitpunkt(en) ab. "

      Ok, wer bei Emission der Anleihen am Zeichnungsverfahren teilgenommen hat, kann sich sowieso immer auf Prospekthaftung beziehen. Wer später am freien Kapitalmarkt Anleihen kauft ist wohl rechtlich anders aufgestellt.

      Aber hier geht es ja vermutlich rechtlich um einen anderen Vorgang.
      Eben Schadensersatz wegen Insovenzverschleppung.

      Wenn ich die Aussage der SdK richtig verstehe spielt hier auch auch er Zeichnungszeitpunkt/Kaufzeitpunkt eine Rolle.

      Kann mir einer Sagen ob es für jemanden der nicht an der offiziellen Erst-Zeichnung der Anleihen teilgenommen hat, sonder erst später am Kapitalmarkt Anleihen-Anteile erworben hat sich ebenfalls um derartige Schadensersatzforderungen wegen Insolvenzverschleppung zu kümmern?

      Und wenn ich das richtig verstehe richtet sich das Angebot der SdK primär an ihre Mitglieder.
      Was machen Nicht-SdK-Mitglieder ?
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 30.01.17 10:28:25
      Beitrag Nr. 7.245 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.186.790 von siban am 28.01.17 21:01:31
      Zitat von siban: der Abhängigkeitsbericht ist mindestens 2014 und 2015 "freiwillig" erstellt und geprüft worden, damit könnte Möhrle uneingeschränkt haften (für 2015 zurückgezogen). Es bleibt spannend.

      ex Bericht Aufsichtsrat KTG Agrar 2015 (inzwischen zurückgezogen)
      "Abhängigkeitsbericht
      Der Vorstand hat vorsorglich einen Bericht über die
      Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß
      § 312 AktG (Abhängigkeitsbericht) aufgestellt und dem
      Abschlussprüfer zur Prüfung vorgelegt. Der Abschlussprüfer
      hat diesen Bericht mit einem uneingeschränkten
      Bestätigungsvermerk versehen, wonach die tatsächlichen
      Angaben des Berichts richtig sind, bei den im Bericht
      aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der
      Gesellschaft nicht unangemessen hoch war oder eventuelle
      Nachteile ausgeglichen worden sind und bei den
      im Bericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände
      für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den
      Vorstand sprechen.
      Wir haben den Bericht im Rahmen unserer Funktion
      als Aufsichtsrat geprüft
      . Der Bericht führt die Rechtsgeschäfte
      auf, die die Gesellschaft mit dem herrschenden
      Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen
      oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser
      Unternehmen vorgenommen hat, sowie die anderen
      Maßnahmen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse
      dieser Unternehmen getroffen oder unterlassen hat.
      Auch im Übrigen genügt der Bericht den gesetzlichen
      Anforderungen gemäß § 312 AktG. Alle aufgeführten
      Rechtsgeschäfte wurden gegen angemessene Gegenleistung
      getätigt oder etwaige Nachteile der Gesellschaft aus
      Rechtsgeschäften oder Maßnahmen wurden vor Ende
      des Geschäftsjahres ausgeglichen.
      Wir erheben nach dem abschließenden Ergebnis unserer
      Prüfung keine Einwendungen gegen die Schlusserklärung
      des Vorstands und stimmen dem Ergebnis der
      Prüfung durch die Abschlussprüfung zu."



      Could you pls translate meaning ? Thank you.
      Avatar
      schrieb am 28.01.17 21:01:31
      Beitrag Nr. 7.244 ()
      Neue Einschätzung zur Haftung WP
      der Abhängigkeitsbericht ist mindestens 2014 und 2015 "freiwillig" erstellt und geprüft worden, damit könnte Möhrle uneingeschränkt haften (für 2015 zurückgezogen). Es bleibt spannend.

      ex Bericht Aufsichtsrat KTG Agrar 2015 (inzwischen zurückgezogen)
      "Abhängigkeitsbericht
      Der Vorstand hat vorsorglich einen Bericht über die
      Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß
      § 312 AktG (Abhängigkeitsbericht) aufgestellt und dem
      Abschlussprüfer zur Prüfung vorgelegt. Der Abschlussprüfer
      hat diesen Bericht mit einem uneingeschränkten
      Bestätigungsvermerk versehen, wonach die tatsächlichen
      Angaben des Berichts richtig sind, bei den im Bericht
      aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der
      Gesellschaft nicht unangemessen hoch war oder eventuelle
      Nachteile ausgeglichen worden sind und bei den
      im Bericht aufgeführten Maßnahmen keine Umstände
      für eine wesentlich andere Beurteilung als die durch den
      Vorstand sprechen.
      Wir haben den Bericht im Rahmen unserer Funktion
      als Aufsichtsrat geprüft
      . Der Bericht führt die Rechtsgeschäfte
      auf, die die Gesellschaft mit dem herrschenden
      Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen
      oder auf Veranlassung oder im Interesse dieser
      Unternehmen vorgenommen hat, sowie die anderen
      Maßnahmen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse
      dieser Unternehmen getroffen oder unterlassen hat.
      Auch im Übrigen genügt der Bericht den gesetzlichen
      Anforderungen gemäß § 312 AktG. Alle aufgeführten
      Rechtsgeschäfte wurden gegen angemessene Gegenleistung
      getätigt oder etwaige Nachteile der Gesellschaft aus
      Rechtsgeschäften oder Maßnahmen wurden vor Ende
      des Geschäftsjahres ausgeglichen.
      Wir erheben nach dem abschließenden Ergebnis unserer
      Prüfung keine Einwendungen gegen die Schlusserklärung
      des Vorstands und stimmen dem Ergebnis der
      Prüfung durch die Abschlussprüfung zu."
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.01.17 18:37:51
      Beitrag Nr. 7.243 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.134.948 von V.L.-HH am 22.01.17 07:34:29(Server/Hoster?)-Problem scheint behoben...; website funktioniert wieder !
      • 1
      • 39
      • 764
       DurchsuchenBeitrag schreiben


      Investoren beobachten auch:

      WertpapierPerf. %
      -0,09
      +0,50
      +0,23
      +1,96
      -3,00
      +4,32
      -0,17
      0,00
      +2,86
      +0,66
      KTG Agrar - die Bauern AG oder doch mehr??