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    Finanzamt erkennt bar gezahlte Rechnung (aus Werkvertrag) nicht an? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.11.07 07:57:48 von
    neuester Beitrag 23.11.07 15:39:47 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.135.576
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      Avatar
      schrieb am 23.11.07 07:57:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      im vorliegenden Fall wurde nachträglich ein Heizeinsatz (Kaminkassette) in einen offenen Kamin geliefert und montiert (Werkvertrag).

      Nach Einbau wurde der Kamin abgenommen und bar bezahlt, der Betrag wurde quittiert.

      Jetzt kommt das FA und will diese Barzahlung nicht anerkennen, sie würden Bezahlung nur per Überweisung akzeptieren.

      So die Info des Steuerberaters!

      Hintergrund:

      Viele dieser Kaminkassetten-Unternehmen verkaufen in ganz Deutschland - wenn die Leistung erbracht ist, wollen sie das Geld dafür sehen.

      Angesichts der zunehmend schlechterwerdenden Zahlungsmoral finde ich diese Vorgehensweise vollkommen normal - es gibt schließlich tausende Unternehmen die wegen ausstehender Rechnungen ihren Laden zumachen müssen ...

      Habt Ihr Tips? Gibt es für das Verhalten des FAs eine Rechtsgrundlage?
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 08:26:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.533.732 von weisvonnix am 23.11.07 07:57:48liess mal hier:

      http://www.wallstreet-online.de/community/thread/1133851-1.h…


      und


      http://www.wallstreet-online.de/community/thread/1133632-1.h…



      und notfalls: NATALY weiss alles ;)
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 09:35:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Wohnung in der der Zeizeinsatz verbaut wurde ist vermietet.

      Bei der Rechnung handelt es sich um den Heizeinsatz inkl. Einbau, also steht hier eher der Heizeinsatz als Teil selber im Vordergrund.

      Es muß doch in Deutschland möglich sein, Ware oder Dienstleistungen in Bar zu begleichen wenn man dafür eine Quittung bekommt?!?
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 10:45:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.533.732 von weisvonnix am 23.11.07 07:57:48langsam wirds sehr bunt was die finanzämter in ihrer monopolstellung treiben.
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 11:00:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      Steht im Gesetz.

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      schrieb am 23.11.07 11:57:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      @weisvonix:
      Für vermietete Wohnungen gilt die Vorschrift in § 35 a Abs. 2 Satz 5 EStG nicht.
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 11:59:57
      Beitrag Nr. 7 ()
      Es muß doch in Deutschland möglich sein, Ware oder Dienstleistungen in Bar zu begleichen wenn man dafür eine Quittung bekommt?!?


      Ja, das ist möglich, wenn es im Gesetz nicht ausdrücklich anders vorgeschrieben wird, wie z.B. in § 35 a EStG. Diese Vorschrift ist hier aber nicht anzuwenden, das Finanzamt muss die Aufwendungen anerkennen.
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 12:21:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ weisvonix:
      Was meinte denn dein Steuerberater zu der Auffassung des Finanzamts?
      War er der Meinung, das Finanzamt kann Überweisung verlangen?
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 14:57:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo @ all
      Liebe NATALY

      Das was Du schreibst scheint sich nach Auskunft beim FA bestätigt zu haben.

      Der Steuerberater hat die Rechnung nicht in der Steuer des Hauses (Grundstücksgemeinschaft) angegeben, sondern in meiner privaten Steuer (haushaltnahe Dienstleistungen).

      Aufgefallen ist das erst beim Gespräch als ich dem Sachbearbeiter beim FA die Steuernummer des Hauses nannte und er mir sagte das die Rechnung dort nie eingereicht/angesetzt wurde - natürlich könne man Rechnungen für vermietete Wohnungen/Häuser bar begleichen.

      Denke der Fall ist gelöst!

      Jetzt stellt sich mir nur noch die Frage was ich mit dem Steuerberater mache .... bei einem Stundensatz von 120 EUR + Märchensteuer habe ich große Angst ihn anzurufen und ihm, womöglich auf meine Kosten, zu erklären was er falsch gemacht hat! :D
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 15:39:47
      Beitrag Nr. 10 ()
      Die falsche Zuordnung ist mE kein grober Fehler. Im Übrigen ist die Zuordnung vermutlich durch eine/n Angestellten/n des StB erfolgt.


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