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    Frage zum Mietrecht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.06.08 22:51:22 von
    neuester Beitrag 28.06.08 02:39:07 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.142.433
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      schrieb am 27.06.08 22:51:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo,

      ich habe eine frage zum mietrecht.

      es geht um folgendes. ich bin mieter einer wohnung. die besitzerin will die wohnung verkaufen. es ist gut möglich, dass der zukünftige besitzer die wohnung zum eigenbedarf kauft. wie sieht es dann mit dem kündigungsschutz aus?

      ich beabsichtige die wohnung noch 2-3 jahre zu nutzen. die wohnung ist zwar noch nicht verkauft, aber mit dem wissen zu leben, dass man jede woche möglicherweise gekündigt werden kann und sich dann innerhalb von 3 monaten etwas neues suchen müsste, wäre unakzeptabel. da es eine sehr schöne wohnung ist, will ich sie aber auch nicht freiwillig aufgeben.

      nun habe ich erfahren, dass es bei der umwandlung von einer mietwohnung in eine eigentumswohnung einen 3 jährigen kündigungsschutz geben soll. trifft das auf die beschriebene situation zu?

      ich werde zwar am montag noch genauere informationen einholen, aber ich wäre für jede hilfe vorab dankbar.

      gruß hawaiier
      Avatar
      schrieb am 27.06.08 23:04:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      hier ist der paragraph den ich meine:

      1. Die Wohnungsumwandlung

      Von einer Umwandlung spricht man, wenn in einem Mehrfamilienhaus aus Mietwohnungen Eigentumswohnungen werden. Auch wenn dann die Wohnung des Mieters verkauft wird, bleibt der Mietvertrag weiter bestehen. §566 BGB: Kauf bricht nicht Miete. Der Käufer der Wohnung kann auch nicht die Miete neu festsetzen.

      Bei der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung ist folgendes zu beachten:

      *

      Der Mieter hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Wenn der Mieter seine Wohnung erwerben möchte, muss er aber die Ausübung seines Vorkaufsrechtes gegenüber dem Vermieter erklären (§577 BGB).

      *

      Für den neuen Eigentümer einer umgewandelten Mietwohnung gilt die Kündigungssperrfrist von 3 Jahren (§577a Abs. 1 BGB). Der neue Vermieter kann also erst nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Erwerb (hier gilt das Datum der Grundbucheintragung) wegen Eigenbedarf oder Hinderung wirtschaftlicher Verwertung kündigen.

      *

      Die Frist der Kündigung durch den Vermieter kann sich bis auf 10 Jahre in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden verlängern, wenn die Landesregierung dies durch Rechtsverordnung bestimmt. Je nachdem, wie angespannt die Wohnungsmarktsituation vor Ort tatsächlich ist, können die Länder die Kündigungssperrfrist nach der Mietrechtsreform von 3 Jahren auf 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder auch auf 10 Jahre verlängern. Nach Ablauf der Kündigungssperrfrist kann der Vermieter bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes und unter Wahrung der allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen, die bis zu 9 Monaten betragen können, kündigen.

      Auch hier kann der Mieter sein Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel des §574 BGB ausüben.

      Wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden, ist es wichtig zu wissen, ob das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das die Landesregierung eine Sperrfrist vorgesehen hat. Dann können umgewandelte Wohnungen erst nach Ablauf der Sperrfrist und unter Einhaltung der normalen Kündigungsfristen gekündigt werden.

      Bei Sozialwohnungen gilt eine besondere Kündigungssperre. Der Käufer der umgewandelten Sozialwohnung darf so lange wegen Eigenbedarf nicht kündigen, wie die gekaufte Eigentumswohnung den Bindungen für Sozialwohnungen unterliegt.
      Avatar
      schrieb am 28.06.08 00:45:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      hat sich wohl erledigt, da es sich nicht um eine umwandlung handelt.:(
      Avatar
      schrieb am 28.06.08 02:39:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.395.509 von hawaiier am 28.06.08 00:45:05Hi,

      das mit der Umwandlung trifft nicht zu. Das gilt nur wenn ein Mietwohnhaus in Wohnungseigentume aufgeteilt wird.

      "Kauf bricht Miete nicht" ...inwieweit das in deinem Fall gilt, kann ich nicht genau sagen, da ein Eigentümer natürlich immer Eigenbedarf anmelden kann. Ob er damit auch durchkommt hängt noch von einigen anderen Faktoren ab. Am besten du trittst in den Mieterschutzbund ein und lässt die Experten (Anwalt) sich damit beschäftigen.

      Das oben geschriebene stellt nur meine Meinung dar und ist keine Rechtsauskunft, diese ist nur den juristischen Berufen vorbehalten.

      beste Grüße


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