Rund um das Thema Abfindungsspekulationen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.03.09 21:54:10 von
neuester Beitrag 13.10.09 13:47:45 von
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Dieser Thread behandelt ausschließlich das Thema Abfindungsspekulationen. Hier darf jeder seine Strategien, Meinungen, Recherchen aber natürlich auch Fragen posten.
Mein Wunsch ist es, allen Usern die sich mit dieser Anlagestrategie befassen, einen Thread zu bieten in dem es ausschließlich um dieses Thema geht.
So kommt man vielleicht auch mal auf eine interessante Meldung, die einem durchgegangen ist.
Im Idealfall geht der Austausch soweit, dass man HV-Besuche untereinander abstimmen kann, sich gegenseitig vertritt, aktiv Aktionärsrechte wahr nimmt, Spruchverfahren einleitet, bzw. sich über den aktuellen Stand der Verfahren austauscht.
Wenn hier das Geben und Nehmen in gesundem Verhältnis zueinander steht, haben wir alle lange Freude an diesem Thread.
Auf gute Zusammenarbeit
Gruß
SP
Mein Wunsch ist es, allen Usern die sich mit dieser Anlagestrategie befassen, einen Thread zu bieten in dem es ausschließlich um dieses Thema geht.
So kommt man vielleicht auch mal auf eine interessante Meldung, die einem durchgegangen ist.
Im Idealfall geht der Austausch soweit, dass man HV-Besuche untereinander abstimmen kann, sich gegenseitig vertritt, aktiv Aktionärsrechte wahr nimmt, Spruchverfahren einleitet, bzw. sich über den aktuellen Stand der Verfahren austauscht.
Wenn hier das Geben und Nehmen in gesundem Verhältnis zueinander steht, haben wir alle lange Freude an diesem Thread.
Auf gute Zusammenarbeit
Gruß
SP
Sedlmayr wird langsam weggekauft:
Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA / Dividende
23.01.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Mitteilung gemäß § 15 WpHG
ISIN DE 000 722400 8 / 000 126 234 3
Wertpapier-Kenn.-Nrn. 722400 / 126 234
_____________________________________________________
Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter geben hiermit
bekannt:
Aufsichtsrat und geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafter
schlagen der am 17. April 2009 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
der Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA, München, vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2007/08 in Höhe von EUR 17.356.599,29 zur Ausschüttung einer
Dividende von EUR 26,-- je dividendenberechtigter Stückaktie zuzüglich eines
Bonus von EUR 26,-- je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden.
München, den 23.1.2009
Die geschäftsführenden persönlich
haftenden Gesellschafter
23.01.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------[/pre]
Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA / Dividende
23.01.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Mitteilung gemäß § 15 WpHG
ISIN DE 000 722400 8 / 000 126 234 3
Wertpapier-Kenn.-Nrn. 722400 / 126 234
_____________________________________________________
Die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter geben hiermit
bekannt:
Aufsichtsrat und geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafter
schlagen der am 17. April 2009 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
der Sedlmayr Grund und Immobilien KGaA, München, vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2007/08 in Höhe von EUR 17.356.599,29 zur Ausschüttung einer
Dividende von EUR 26,-- je dividendenberechtigter Stückaktie zuzüglich eines
Bonus von EUR 26,-- je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden.
München, den 23.1.2009
Die geschäftsführenden persönlich
haftenden Gesellschafter
23.01.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------[/pre]
ich habe in den letzten tagen DS europe gekauft. Aufgrund der KE aus 2008 zu 13 EUR sollte bei einem SO dieser Preis eine Untergrenze darstellen. Hinzu kommt, dass das Unternehmen in den vergangenen jahren stark gewachsen ist und weiteres potenzial hat.
Aus meiner Sicht eine interessante Anlageidee. Kleine Position gemacht um im falle eines deutlich niedrigeren angebotes noch zu verbilligen
Aus meiner Sicht eine interessante Anlageidee. Kleine Position gemacht um im falle eines deutlich niedrigeren angebotes noch zu verbilligen
ich habe das Unternehmen DS europe nicht analysiert. Das sehr hohe KGV deutet aber doch darauf hin, daß es im Bewertungsgutachten Möglichkeiten gibt, den Ertragswert je Aktie wesentlich niedriger als den gegenwärtigen Aktienkurs zu errechnen.
Das KGV ist mir erstmal egal- für mich sind die Umsätze entscheidend und die KE zu 13 EUR. Ich hab ne kleine Posi gemacht. Liegt der SO Preis bei 13 oder höher kaufe ich soviel zu, dass ich unter Berücksichtigung der Altposition auf einen Durchschnittspreis vonbknapp unter 13 komme. Dann hab ich ein kostenloses Los für die Spruchstelle.
Geht es eine Etage tiefer wird verbilligt. ´
Chance/ Risiko in beiden Fällen für mich attraktiv, da die 13 EUR
in meinen Augen Mindespreis sein sollten.
Geht es eine Etage tiefer wird verbilligt. ´
Chance/ Risiko in beiden Fällen für mich attraktiv, da die 13 EUR
in meinen Augen Mindespreis sein sollten.
Hallo,
gibt es eine Internetseite, auf der ich den aktuellen Stand der Spruchverfahren nachlesen kann?
z.B. ob überhaupt ein Spruchverfahren eingeleitet wurde
z.B. ob erstinstanzlich bereits entschieden wurde
z.B. ob das Verfahren zweitinstanzlich weitergeführt wird
Insbesondere interessiere ich mich für den aktuellen Sachstand zu folgenden Werten:
- Kolbenschmidt Pierburg AG SO 10/2007
- Eurohypo AG SO 07/2008
- Keramag AG SO 12/2008
Leider werden die Threats hier nach 6 Monaten als historisch markiert, sodass Informationen über den Fortgang des Spruchstellenverfahrens nicht mehr ausgetauscht werden können.
gibt es eine Internetseite, auf der ich den aktuellen Stand der Spruchverfahren nachlesen kann?
z.B. ob überhaupt ein Spruchverfahren eingeleitet wurde
z.B. ob erstinstanzlich bereits entschieden wurde
z.B. ob das Verfahren zweitinstanzlich weitergeführt wird
Insbesondere interessiere ich mich für den aktuellen Sachstand zu folgenden Werten:
- Kolbenschmidt Pierburg AG SO 10/2007
- Eurohypo AG SO 07/2008
- Keramag AG SO 12/2008
Leider werden die Threats hier nach 6 Monaten als historisch markiert, sodass Informationen über den Fortgang des Spruchstellenverfahrens nicht mehr ausgetauscht werden können.
Das war ja auch ein Grund für die Idee dieser neuen Diskussion, hier können Beteiligte zu Spruchverfahren berichten.
zu den von dir genannten Fällen kann ich nur sagen dass ein Spruchverfahren eingeleitet wurde, mehr leider nicht, da ich heir nicht aktiv bin.
Zu Allianz Leben, Kölner Rück und Techem kann ich gerne Infos weitergeben.
zu den von dir genannten Fällen kann ich nur sagen dass ein Spruchverfahren eingeleitet wurde, mehr leider nicht, da ich heir nicht aktiv bin.
Zu Allianz Leben, Kölner Rück und Techem kann ich gerne Infos weitergeben.
24.07.2009
Kapitalmarktrecht
Squeeze-out: Keine Prüfung der Abfindung im Spruchverfahren
von Frauke Nitschke
Entschließt sich der Erwerber, im Rahmen der Übernahme einer börsennotierten Gesellschaft die Minderheitsaktionäre durch einen Zwangsausschluss (Squeeze-out) aus der Zielgesellschaft zu drängen, muss er ihnen eine angemessene Abfindung für den Verlust ihrer Aktien zahlen. Was angemessen ist, kann jedoch nicht im Spruchverfahren bestimmt werden.
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 5. 5. 2009 festgestellt, dass beim übernahmerechtlichen Squeeze-out die Angemessenheit der Abfindung nicht in einem Spruchverfahren überprüft werden könne; der Gesetzgeber hätte dies bewusst ausgeschlossen.
Das Wertpapierübernahmegesetz enthält eine gesetzliche Vermutung, unter welchen Voraussetzungen die Angemessenheit der Abfindung angenommen wird. Das OLG Stuttgart führt hierzu aus, dass diese Vermutung unwiderleglich sei. Der Minderheitsaktionär könne demnach nicht geltend machen, dass der Unternehmenswert nach fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden höher und der angebotene Preis je Aktie nicht angemessen sei.
Aktenzeichen: 20 W 13/08, DER BETRIEB 2009 S. 1579
Kapitalmarktrecht
Squeeze-out: Keine Prüfung der Abfindung im Spruchverfahren
von Frauke Nitschke
Entschließt sich der Erwerber, im Rahmen der Übernahme einer börsennotierten Gesellschaft die Minderheitsaktionäre durch einen Zwangsausschluss (Squeeze-out) aus der Zielgesellschaft zu drängen, muss er ihnen eine angemessene Abfindung für den Verlust ihrer Aktien zahlen. Was angemessen ist, kann jedoch nicht im Spruchverfahren bestimmt werden.
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 5. 5. 2009 festgestellt, dass beim übernahmerechtlichen Squeeze-out die Angemessenheit der Abfindung nicht in einem Spruchverfahren überprüft werden könne; der Gesetzgeber hätte dies bewusst ausgeschlossen.
Das Wertpapierübernahmegesetz enthält eine gesetzliche Vermutung, unter welchen Voraussetzungen die Angemessenheit der Abfindung angenommen wird. Das OLG Stuttgart führt hierzu aus, dass diese Vermutung unwiderleglich sei. Der Minderheitsaktionär könne demnach nicht geltend machen, dass der Unternehmenswert nach fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden höher und der angebotene Preis je Aktie nicht angemessen sei.
Aktenzeichen: 20 W 13/08, DER BETRIEB 2009 S. 1579
BMJ: ARUG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Am 4.8.2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz passt das Aktienrecht dem Internetzeitalter an. Aktionäre werden künftig besser informiert und ihnen wird die Stimmrechtsausübung erleichtert. Zusammen mit einer Vereinfachung des Vollmachtsstimmrechts der Banken will das Gesetz die Präsenz von Aktionären in der Hauptversammlung erhöhen. Das ARUG erschwert sogenannten „räuberischen Aktionären" das Geschäft und enthält zudem eine für die Praxis wichtige Neuordnung des Fristenregimes im Vorfeld der Hauptversammlung. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes werden allerdings erst am 1.9.2009 in Kraft treten.
Am 4.8.2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz passt das Aktienrecht dem Internetzeitalter an. Aktionäre werden künftig besser informiert und ihnen wird die Stimmrechtsausübung erleichtert. Zusammen mit einer Vereinfachung des Vollmachtsstimmrechts der Banken will das Gesetz die Präsenz von Aktionären in der Hauptversammlung erhöhen. Das ARUG erschwert sogenannten „räuberischen Aktionären" das Geschäft und enthält zudem eine für die Praxis wichtige Neuordnung des Fristenregimes im Vorfeld der Hauptversammlung. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes werden allerdings erst am 1.9.2009 in Kraft treten.
Bist du dir da sicher?ich dachte das zählt dann ab den folgenden Tag?
bin mir sicher.
gruß
sp
gruß
sp
Danke,für die Info.
Gibt es eigentlich im Moment Gesellschaften wo man aktuelle Aktien andiehen kann und dann auf eine höhere Abfindung hoffen kann?
Scheinst dich damit aus zu kennen.
Gibt es eigentlich im Moment Gesellschaften wo man aktuelle Aktien andiehen kann und dann auf eine höhere Abfindung hoffen kann?
Scheinst dich damit aus zu kennen.
gibt immer welche:
z.b:
- isra vision p.
oder
- beru
um mal 2 zu nennen.
z.b:
- isra vision p.
oder
- beru
um mal 2 zu nennen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.082.533 von Schokoladenpudding am 02.05.09 13:29:33Chance/ Risiko in beiden Fällen für mich attraktiv, da die 13 EUR
in meinen Augen Mindespreis sein sollten.
Warum ist das für Dich so? Ich habe beide Gutachten gelesen, habe etliche angreifbare Bewertungsparameter gefunden, war überrascht über den Auftrag des Landgerichts Hamburg den volumengewichteten Durchschnittskurs für einen möglichen Referenzzeitraum von einem Jahr (!) zu ermitteln und halte die Optionsgeschäfte des Vorstands für genauso fragwürdige wie die Beteiligung von Aufsichtsrat und Vorstand am Hauptaktionär. Aber warum 13 als Mindestpreis? Vielleicht eher 12,62?!
Übrigens eine gute Idee den Thread aufzumachen!
Bei Allianz Leben und Kölner Rück bin ich auch dabei.
in meinen Augen Mindespreis sein sollten.
Warum ist das für Dich so? Ich habe beide Gutachten gelesen, habe etliche angreifbare Bewertungsparameter gefunden, war überrascht über den Auftrag des Landgerichts Hamburg den volumengewichteten Durchschnittskurs für einen möglichen Referenzzeitraum von einem Jahr (!) zu ermitteln und halte die Optionsgeschäfte des Vorstands für genauso fragwürdige wie die Beteiligung von Aufsichtsrat und Vorstand am Hauptaktionär. Aber warum 13 als Mindestpreis? Vielleicht eher 12,62?!
Übrigens eine gute Idee den Thread aufzumachen!
Bei Allianz Leben und Kölner Rück bin ich auch dabei.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.835.551 von Kalabaaki am 24.08.09 08:44:18Ich vergaß: Gehst Du zur HV am Donnerstag?
Danke für die Antwort.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.835.551 von Kalabaaki am 24.08.09 08:44:18aufgrund des Optionsgeschäftes!
werde nicht zur HV gehen, würde mich aber über infos von dort freuen, wenn einer geht.
ich werde zur HRE HV gehen im Oktober
Gruß
SP
werde nicht zur HV gehen, würde mich aber über infos von dort freuen, wenn einer geht.
ich werde zur HRE HV gehen im Oktober
Gruß
SP
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.834.574 von Schokoladenpudding am 23.08.09 19:49:36Bei Beru sieht doch das Gutachten nicht vielversprechend aus. Hier liegt der Ertragswert doch recht niedrig, was durch die momentane Situation doch noch unterstützt wird. Barabfindung auf Basis des Durchschnittskurses. Wo liegen die Chancen?
das ging schnell...
geld ist schon auf dem konto
nur zur info, falls einer von euch auch dabei war.
gruß
sp
VTC Industrieholding GmbH & Co. KG
München
Prozessvergleich in dem Verfahren LG München I 5 HK O 14165/08
vom 24.8.2009
z w i s c h e n
1 Wilhelm Nachtigall Berliner Straße 36,
61184 Karben - Antragsteller zu 1)
2 Frank Scheunert, c/o Klaus Scheunert Eibergener Str.15,
48691 Vreden - Antragsteller zu 2)
3 Tobias Rolle, c/o Christine Rolle Mühlstr.3,
80369 Winterbach - Antragsteller zu 3)
4 Exchange Investors N.V., vertr. durch den Geschäftsführer Frank Scheunert, c/o Investors GmbH Cecilienallee 59,
40474 Düsseldorf - Antragstellerin zu 4)
5 Gastro Beteiligungs AG, vertr. durch den Vorstand Marion Stalter-Eck Cecilienallee 59,
40474 Düsseldorf - Antragstellerin zu 5)
6 Uwe Jännert Holzweg 1,
40789 Monheim am Rhein - Antragsteller zu 6)
7 Milaco GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Axel Sartingen Kämpchensweg 2,
50933 Köln - Antragstellerin zu 7)
8 Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag Vogelsangerstr. 104,
50823 Köln - Antragstellerin zu 8)
9 Gisbert Engel Jahnstr.9,
37199 Wulften - Antragsteller zu 9)
10 Petra Engel Jahnstr.9,
37199 Wulften - Antragstellerin zu 10)
11 Dr. jur. Tammo Seemann Friedhofsweg 59,
26121 Oldenburg - Antragsteller zu 11)
12 Jens Penquitt Eichenweg 13,
97084 Würzburg - Antragsteller zu 12)
13 Dr. Claus Deininger Erthalstr.20,
96214 Lichtenfels - Antragsteller zu 13)
14 Corporate Value GmbH, vertr. durch die Geschäftsführerin Kathrin Ricken Griegstr.9,
14193 Berlin - Antragstellerin zu 14)
15 Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V., vertr. durch den Vorstand Dr. Martin Weimann Hiddenseer Str. 9,
10437 Berlin - Antragstellerin zu 15)
16 OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertr. durch den Geschäftsführer Frank Frese Motzstr.9,
10777 Berlin - Antragstellerin zu 16)
17 Protagon Capital GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Ferit Deniz Winterfeldtstr. 64,
10781 Berlin - Antragstellerin zu 17)
18 Peter Zetzsche Bugker Chaussee 3,
15859 Storkow (Mark) - Antragsteller zu 18)
19 Tino Hofmann Konrad-Wolf-Str.140,
13055 Berlin - Antragsteller zu 19)
20 Klaus E.H. Zapf Köpenicker Str. 14,
10997 Berlin - Antragsteller zu 20)
21 Pomoschnik Rabotajet GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Tino Hofmann Marzahner Str.21,
13053 Berlin - Antragstellerin zu 21)
- alle Antragsteller nachfolgend gemeinsam „Antragsteller“ oder „Minderheitsaktionäre“ -
gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Karl Eichinger, Adalbertstr. 110, 80789 München
- nachfolgend „Gemeinsamer Vertreter“ -
u n d
VTC Industrieholding GmbH & Co. KG, vertreten durch die VTC Verwaltung GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 152484, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Dr. Thomas Robl, geschäftsansässig: Theatiner Straße 8, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte der Partnerschaft
Richter & Partner,
Nymphenburger Str. 3b, 80335 München
- nachfolgend „Antragsgegnerin“
Auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts schließen die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre und die Antragsgegnerin zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits und zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § 327 f AktG im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der UBAG Unternehmer Beteiligungen AG im Jahr 2008 folgenden Vergleich:
Präambel
Die ordentliche Hauptversammlung der UBAG Unternehmer Beteiligungen AG i.A., München, vom 11. März 2008 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die nunmehr unter VTC Industrieholding GmbH & Co. KG firmiert, gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß § 327 a AktG beschlossen. Dieser Beschluss wurde durch Eintragung in das Handelsregister am 14. August 2008 wirksam. Der Übertragungsbeschluss sah zunächst eine Abfindung in der Höhe von EUR 28,50 je Aktie vor. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Anfechtungsklagen mit dem Aktenzeichen LG München I 5 HK O 5688/08 hat ein Prozessvergleich vom 4. August 2008 beendet. Darin wurde die Barabfindung um € 4,00 auf € 32,50 angehoben.
Die Antragsteller halten die Barabfindung für unangemessen und haben die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung nach § 327 f AktG beantragt. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Barabfindung in jeder Hinsicht angemessen ist.
Auf Vorschlag und Empfehlung des Landgerichts schließen die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte den folgenden
Prozessvergleich:
I.
1. Zusätzlich zu der bereits an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der UBAG Unternehmer Beteiligungen AG i.A. gezahlten Barabfindung von EUR 32,50 nebst Zinsen („Festgelegte Barabfindung“) verpflichtet sich die Antragsgegnerin, für jede Aktie der UBAG Unternehmer Beteiligungen AG i.A., die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts München nicht im Besitz der Antragsgegnerin waren („Ausstehende Aktien“) einen zusätzlichen Betrag von weiteren EUR 2,50 zu zahlen („Zusätzliche Barabfindung“). Die Zinsen sind bereits in dem Betrag von EUR 2,50 enthalten.
2. Die „Zusätzliche Barabfindung“ ist innerhalb von 10 Werktagen nach Abschluss dieses Vergleichs an die Minderheitsaktionäre auszuzahlen.
3. Die „Zusätzliche Barabfindung“ steht allen ehemaligen Minderheitsaktionären zu, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, also am 11. August 2008, Minderheitsaktionäre der Gesellschaft waren. Soweit diese ehemaligen Minderheitsaktionäre nicht zu den Antragstellern gehören, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung der „Zusätzlichen Barabfindung“ aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB zu.
4. Die Zahlungen an die ehemaligen Minderheitsaktionäre erfolgen provisions-, spesen- und kostenfrei.
II.
1. Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam. Damit ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.
2. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle Ansprüche der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegenüber der Antragsgegnerin aus diesem Spruchverfahren erledigt. Die Antragsteller erklären hiermit, dass sie ihre Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens zurücknehmen. Die Antragsgegnerin und der Gemeinsame Vertreter stimmen dem zu.
3. Die Antragsteller verpflichten sich, die Angemessenheit der von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gezahlten Barabfindung weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen, noch deren Auszahlung zu verhindern oder zu verzögern.
4. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Streitpunkte und eventuelle Ansprüche der Antragsteller und der übrigen ehemaligen Minderheitsaktionäre der UBAG Unternehmer Beteiligungen AG i.A. gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin oder mit diesem Spruchverfahren abgegolten und erledigt.
5. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG.
III.
1. Dieser Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vergleich ist ausschließlich das Landgericht München I zuständig.
3. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung dieses Rechtsstreits getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden von der Antragsgegnerin den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieses Rechtsstreits gewährt oder in Aussicht gestellt. Die Antragsgegnerin versichert auch im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihr solche Zugeständnisse oder Leistungen auch durch Dritte nicht bekannt sind.
4. Sofern noch weitere Absprachen der Parteien zu treffen sein sollten, bedürfen diese der Schriftform.
5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vergleichs.
VTC Industrieholding GmbH & Co. KG
geld ist schon auf dem konto
nur zur info, falls einer von euch auch dabei war.
gruß
sp
VTC Industrieholding GmbH & Co. KG
München
Prozessvergleich in dem Verfahren LG München I 5 HK O 14165/08
vom 24.8.2009
z w i s c h e n
1 Wilhelm Nachtigall Berliner Straße 36,
61184 Karben - Antragsteller zu 1)
2 Frank Scheunert, c/o Klaus Scheunert Eibergener Str.15,
48691 Vreden - Antragsteller zu 2)
3 Tobias Rolle, c/o Christine Rolle Mühlstr.3,
80369 Winterbach - Antragsteller zu 3)
4 Exchange Investors N.V., vertr. durch den Geschäftsführer Frank Scheunert, c/o Investors GmbH Cecilienallee 59,
40474 Düsseldorf - Antragstellerin zu 4)
5 Gastro Beteiligungs AG, vertr. durch den Vorstand Marion Stalter-Eck Cecilienallee 59,
40474 Düsseldorf - Antragstellerin zu 5)
6 Uwe Jännert Holzweg 1,
40789 Monheim am Rhein - Antragsteller zu 6)
7 Milaco GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Axel Sartingen Kämpchensweg 2,
50933 Köln - Antragstellerin zu 7)
8 Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag Vogelsangerstr. 104,
50823 Köln - Antragstellerin zu 8)
9 Gisbert Engel Jahnstr.9,
37199 Wulften - Antragsteller zu 9)
10 Petra Engel Jahnstr.9,
37199 Wulften - Antragstellerin zu 10)
11 Dr. jur. Tammo Seemann Friedhofsweg 59,
26121 Oldenburg - Antragsteller zu 11)
12 Jens Penquitt Eichenweg 13,
97084 Würzburg - Antragsteller zu 12)
13 Dr. Claus Deininger Erthalstr.20,
96214 Lichtenfels - Antragsteller zu 13)
14 Corporate Value GmbH, vertr. durch die Geschäftsführerin Kathrin Ricken Griegstr.9,
14193 Berlin - Antragstellerin zu 14)
15 Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V., vertr. durch den Vorstand Dr. Martin Weimann Hiddenseer Str. 9,
10437 Berlin - Antragstellerin zu 15)
16 OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertr. durch den Geschäftsführer Frank Frese Motzstr.9,
10777 Berlin - Antragstellerin zu 16)
17 Protagon Capital GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Ferit Deniz Winterfeldtstr. 64,
10781 Berlin - Antragstellerin zu 17)
18 Peter Zetzsche Bugker Chaussee 3,
15859 Storkow (Mark) - Antragsteller zu 18)
19 Tino Hofmann Konrad-Wolf-Str.140,
13055 Berlin - Antragsteller zu 19)
20 Klaus E.H. Zapf Köpenicker Str. 14,
10997 Berlin - Antragsteller zu 20)
21 Pomoschnik Rabotajet GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Tino Hofmann Marzahner Str.21,
13053 Berlin - Antragstellerin zu 21)
- alle Antragsteller nachfolgend gemeinsam „Antragsteller“ oder „Minderheitsaktionäre“ -
gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Karl Eichinger, Adalbertstr. 110, 80789 München
- nachfolgend „Gemeinsamer Vertreter“ -
u n d
VTC Industrieholding GmbH & Co. KG, vertreten durch die VTC Verwaltung GmbH mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 152484, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Dr. Thomas Robl, geschäftsansässig: Theatiner Straße 8, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte der Partnerschaft
Richter & Partner,
Nymphenburger Str. 3b, 80335 München
- nachfolgend „Antragsgegnerin“
Auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts schließen die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Minderheitsaktionäre und die Antragsgegnerin zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits und zur einvernehmlichen Beendigung des Spruchverfahrens zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § 327 f AktG im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der UBAG Unternehmer Beteiligungen AG im Jahr 2008 folgenden Vergleich:
Präambel
Die ordentliche Hauptversammlung der UBAG Unternehmer Beteiligungen AG i.A., München, vom 11. März 2008 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die nunmehr unter VTC Industrieholding GmbH & Co. KG firmiert, gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß § 327 a AktG beschlossen. Dieser Beschluss wurde durch Eintragung in das Handelsregister am 14. August 2008 wirksam. Der Übertragungsbeschluss sah zunächst eine Abfindung in der Höhe von EUR 28,50 je Aktie vor. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Anfechtungsklagen mit dem Aktenzeichen LG München I 5 HK O 5688/08 hat ein Prozessvergleich vom 4. August 2008 beendet. Darin wurde die Barabfindung um € 4,00 auf € 32,50 angehoben.
Die Antragsteller halten die Barabfindung für unangemessen und haben die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung nach § 327 f AktG beantragt. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Barabfindung in jeder Hinsicht angemessen ist.
Auf Vorschlag und Empfehlung des Landgerichts schließen die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte den folgenden
Prozessvergleich:
I.
1. Zusätzlich zu der bereits an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der UBAG Unternehmer Beteiligungen AG i.A. gezahlten Barabfindung von EUR 32,50 nebst Zinsen („Festgelegte Barabfindung“) verpflichtet sich die Antragsgegnerin, für jede Aktie der UBAG Unternehmer Beteiligungen AG i.A., die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts München nicht im Besitz der Antragsgegnerin waren („Ausstehende Aktien“) einen zusätzlichen Betrag von weiteren EUR 2,50 zu zahlen („Zusätzliche Barabfindung“). Die Zinsen sind bereits in dem Betrag von EUR 2,50 enthalten.
2. Die „Zusätzliche Barabfindung“ ist innerhalb von 10 Werktagen nach Abschluss dieses Vergleichs an die Minderheitsaktionäre auszuzahlen.
3. Die „Zusätzliche Barabfindung“ steht allen ehemaligen Minderheitsaktionären zu, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister, also am 11. August 2008, Minderheitsaktionäre der Gesellschaft waren. Soweit diese ehemaligen Minderheitsaktionäre nicht zu den Antragstellern gehören, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung der „Zusätzlichen Barabfindung“ aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB zu.
4. Die Zahlungen an die ehemaligen Minderheitsaktionäre erfolgen provisions-, spesen- und kostenfrei.
II.
1. Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam. Damit ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.
2. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle Ansprüche der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegenüber der Antragsgegnerin aus diesem Spruchverfahren erledigt. Die Antragsteller erklären hiermit, dass sie ihre Anträge auf Durchführung eines Spruchverfahrens zurücknehmen. Die Antragsgegnerin und der Gemeinsame Vertreter stimmen dem zu.
3. Die Antragsteller verpflichten sich, die Angemessenheit der von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gezahlten Barabfindung weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen, noch deren Auszahlung zu verhindern oder zu verzögern.
4. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Streitpunkte und eventuelle Ansprüche der Antragsteller und der übrigen ehemaligen Minderheitsaktionäre der UBAG Unternehmer Beteiligungen AG i.A. gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin oder mit diesem Spruchverfahren abgegolten und erledigt.
5. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG.
III.
1. Dieser Vergleich und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vergleich ist ausschließlich das Landgericht München I zuständig.
3. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung dieses Rechtsstreits getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden von der Antragsgegnerin den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieses Rechtsstreits gewährt oder in Aussicht gestellt. Die Antragsgegnerin versichert auch im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihr solche Zugeständnisse oder Leistungen auch durch Dritte nicht bekannt sind.
4. Sofern noch weitere Absprachen der Parteien zu treffen sein sollten, bedürfen diese der Schriftform.
5. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vergleichs.
VTC Industrieholding GmbH & Co. KG
Ad hoc Mitteilung nach § 15 WpHG
WaveLight AG: Handelsregister trägt Squeeze-out Beschluss ein.
Erlangen, 13. Oktober 2009. Das Handelsregister des Amtsgerichts Fürth hat
den Beschluss der Jahreshauptversammlung der WaveLight AG
(Geschäftsanschrift: Am Wolfsmantel 5, 91058 Erlangen; ISIN: DE0005125603)
vom 28. August 2009 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
der WaveLight AG (Minderheitsaktionäre) auf die Alcon, Inc. mit Sitz in
Hünenberg, Schweiz (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung in Höhe von EUR 20,02 je Aktie in das Handelsregister der
Gesellschaft am 12. Oktober 2009 eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der WaveLight AG auf
die Alcon, Inc. übergegangen.
Die Notierung der Aktie der WaveLight AG wird in Kürze eingestellt.
WaveLight AG: Handelsregister trägt Squeeze-out Beschluss ein.
Erlangen, 13. Oktober 2009. Das Handelsregister des Amtsgerichts Fürth hat
den Beschluss der Jahreshauptversammlung der WaveLight AG
(Geschäftsanschrift: Am Wolfsmantel 5, 91058 Erlangen; ISIN: DE0005125603)
vom 28. August 2009 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
der WaveLight AG (Minderheitsaktionäre) auf die Alcon, Inc. mit Sitz in
Hünenberg, Schweiz (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung in Höhe von EUR 20,02 je Aktie in das Handelsregister der
Gesellschaft am 12. Oktober 2009 eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind
kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der WaveLight AG auf
die Alcon, Inc. übergegangen.
Die Notierung der Aktie der WaveLight AG wird in Kürze eingestellt.
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