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    Gewinne aus 07 mit Verlusten aus 08 verrechnen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.09.10 13:22:29 von
    neuester Beitrag 11.10.11 12:05:31 von
    Beiträge: 26
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      Avatar
      schrieb am 22.09.10 13:22:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Tag zusammen ...

      Eine Frage ... mal angenommen ein Anleger erwirtschaftet mit seinem Aktienhandel im Jahre 2007 einen Gewinn ... er kauft Ende des Jahres dann einen Wert XY ... den Verkauft er bereits Anfang Januar wieder mit einem erheblichen Verlust, der größer ist als der im Vorjahr 2007 gemachte Gewinn.

      Besteht irgendeine Möglichkeit die Verluste aus 2008 mit den Gewinnen aus 2007 zu verrechnen?

      Gewinn-/Verlustverrechnung ... Übertrag oder was auch immer !?

      Wer kann helfen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.09.10 23:27:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.191.794 von KLumpur am 22.09.10 13:22:29Rücktrag für ein Jahr ist möglich.

      Eine große Bitte an Dich: Wir beantworten hier gerne Fragen, aber eine komplette Steuererklärung wird hier nicht erstellt, da solltest Du dann doch mal einen Berufskollegen aufsuchen. StB, dies sich mit KAP auskennen, findest Du unter www.dvvs.de

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 02:03:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      habe doch gar nicht gewollt, dass man mir hier eine komplette steuererklärung erstellt. habe nur mal allgemeine fragen gestellt, da mir diese thematik bisher nicht vollständig bekannt ist ... ab 2009 ist es ja recht einfach ... aber davor stellt sich halt die eine oder andere frage ... zumal ich die erklärung für 2008 beispielsweise noch nicht fertig habe ...

      eine erneute frage ... wenn ich in der erklärung fürs jahr 2008 aktienverluste in anlage SO zeile 41-47 angegeben habe ... muss ich noch irgendwas machen oder anhaken, damit das finanzamt mir den bescheid über die verluste schickt und ich die verluste somit in die folgejahre mitnehmen kann? oder reicht das schlichte ausfüllen von zeile 41-47 und sobald das finanzamt dort einen verlust sieht, bekommt man den bescheid zugeschickt !?

      wie gesagt, es geht mir nur darum eine antwort auf die entsprechenden fragen zu bekommen, sonst nix. würde mich freuen wenn nochmal jemand antwortet!
      Avatar
      schrieb am 13.02.11 04:12:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      sagt mal ... wenn ich 2008 verluste gemacht habe, dann gebe ich die ganz normal in anlage SO an ... die werden ja nicht automatisch verrechnet, oder !? sondern ich muss sie mir in dem steuerbescheid bestätigen lassen und kann sie dann in den nächsten jahren verrechnen lassen ...

      heißt das ich muss in dem schreiben zur 2008er steuererklärung einfach nur reinschreiben, dass ich um schriftliche bestätigung meiner verluste bitte oder wie funktioniert das?
      Avatar
      schrieb am 13.02.11 17:43:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo KLumpur,

      du erklärst die Verluste wie vorgeschrieben in der Anlage SO. Das Finanzamt wird dann automatisch mit ebensolchen Gewinnen verrechnen, falls es welche gibt.

      Und falls du keine oder nicht ausreichend hohe Gewinne hattest, bekommst du einen Feststellungsbescheid über die (Rest)Verluste.
      Um diese Verluste in den Folgejahren (max. bis 2013) mit Gewinnen zu verrechnen, musst du dann einen Antrag stellen (KAP Zeile 59), und natürlich auch die Gewinne erklären (das ist nämlich seit der A-Steuer keine Pflicht mehr).

      MfG Stefan

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      Avatar
      schrieb am 13.02.11 17:50:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ah OK! Danke für die Erklärung Stefan!
      Wenn es also 10.000 Verluste gab, keine Gewinne,
      dann bekomme ich einen Feststellungsbescheid in Höhe von 5.000, oder !?
      Wg. Halbeinkünfteverfahren !?

      Wenn ich Anlage SO zusätzlich zur Steuererklärung abgebe ...
      Muss ich dann auf dem Mantelbogen dann zusätzlich "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ankreuzen?
      Und muss ich auf Anlage SO "zur Feststellungserklärung" oder "zur Einkommenssteuererklärung" ankreuzen?

      Mir ist der Ablauf noch nicht genau klar, wie das dann mit Gewinnen verechnet wird ... angenommen ich habe 5000 Verluste gemäß Feststellungsbescheid aus dem Jahre 2008.
      Und 2009 habe ich 10.000 Gewinne, wovon 3000 Steuer abgezogen wurden!
      Wenn ich nun 2010 um Verrechnung der Altverluste bitte,
      wie genau würde sich das dann in dem hier genannten Beispiel verhalten?
      Avatar
      schrieb am 13.02.11 19:18:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo,

      Wenn es also 10.000 Verluste gab, keine Gewinne,
      dann bekomme ich einen Feststellungsbescheid in Höhe von 5.000, oder !?
      Wg. Halbeinkünfteverfahren !?
      Genau. Da du vom Halbeinkünfteverfahren sprichst, handelt es sich wohl um Aktien (nicht aber um Aktienähnliche Produkte wie etwa Zertifikate), und dann zählt nur der halbe Betrag.

      Muss ich dann auf dem Mantelbogen dann zusätzlich "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ankreuzen?
      Und muss ich auf Anlage SO "zur Feststellungserklärung" oder "zur Einkommenssteuererklärung" ankreuzen?
      Im Hauptvorduck wählst du nur "Einkommensteuererklärung", der verbleibende Verlustvortrag ist imho ein richtiger Verlustvortrag (wenn man wirklich ein negatives Gesamteinkommen hatte und diese weiter vortragen möchte).
      Auf der Anlage SO kann ich nichts derartiges ankreuzen, aber vielleicht nutze ich die falschen Formulare (nämlich Elster). Die SO gehört imho aber auch - wie im Hauptvordruck angekreuzt - zur Einkommensteuererklärung.

      angenommen ich habe 5000 Verluste gemäß Feststellungsbescheid aus dem Jahre 2008.
      Und 2009 habe ich 10.000 Gewinne, wovon 3000 Steuer abgezogen wurden!
      Wenn ich nun 2010 um Verrechnung der Altverluste bitte,
      wie genau würde sich das dann in dem hier genannten Beispiel verhalten?
      Dann würden dir die Abgeltungsteuern plus Soli auf 5000 Euro erstattet, also nicht ganz 1500 Euro. Es wird einfach so gerechnet, als ob die 5000 Euro Gewinn steuerfrei waren.
      Ich gehe dabei davon aus, dass der Sparer-Pauschbetrag (801 Euro) davon unabhängig bereits ausgenutzt wurde; ansonsten käme er auch noch dazu.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 03.03.11 16:40:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      ich arbeite gerade an der steuererklärung 2010 und habe nun erstmals mit der KAP zu tun!

      mein broker hat mir eine steuerbescheinigung für 2010 geschickt, die sehr einfach einzugeben ist, weil bei den beträgen direkt beisteht in welcher zeile auf der erklärung dieser betrag eingegeben werden muss.

      ein anderer broker, den ich 2010 kurz nutzte hat mir ebenfalls eine steuerbescheinigung geschickt, auf der mir verluste für 2010 bescheinigt werden. diese wurden aber bereits an den neuen broker übertragen, so dass die verluste direkt mit einem nächsten gewinnverkauf verrechnet werden. nun stelle ich mir die frage was ich mit diesen verlusten mache ... die werden ja eh verrechnet mit einem verkauf, müssen diese verluste trotzdem irgendwo auf der KAP erscheinen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.03.11 16:54:14
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.141.765 von KLumpur am 03.03.11 16:40:48Wenn Du eine Verlustbescheinigung bekommen hast, können die Verluste nicht gleichzeitig übertragen werden, es sei denn der abgehbende Broker (welcher Broker erstellt Steuerbescheinigungen?) hat einen Fehler gemacht. Wenn der Verlust übertragen wurde, hast Du evtl. nur eine Meldung über den übertragenen Verlusttopf bekommen und keine Verlustbescheinigung i.e.s.?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 03.03.11 16:57:52
      Beitrag Nr. 10 ()
      doch tax!

      das war ein riesiges hin und her zwischen dem broker und mir ... ich hatte keine wertpapiere mehr im depot und wollte nur den verlusttopf übertragen, wo so aber wohl nicht geht. am ende ging es dann doch ... ende vom lied: verlusttopf übertragen UND "echte" steuerbescheinigung. daher stelle ich mir ja nun die frage wie ich damit vorgehen muss.

      ich denke mal einfach nicht in die KAP eintragen, oder !? würde ja sonst einen doppelten vorteil bedeuten ... für mich. mir wär's recht, aber dem FA nicht :cool:
      Avatar
      schrieb am 23.06.11 22:47:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      hallo zusammen ... mal eine frage zum thema altverluste ...

      ich habe aus dem jahre 2008 noch einen feststellungsbeschei über verluste aus 2008.
      die kann ich ja ab 2009 problemlos in der steuererklärung angeben und dann werden die verrechnet.

      kann man grob sagen, dass man immer ca. 30 % wieder bekommt davon, oder gibt es irgendwelche faktoren, die einfluss auf die rückzahlung haben? z.b. gesamtgehalt, einkommenssteuerlast, o. ä.?

      macht es sinn die verluste nur dann zu verrechnen, wenn man hohe aktiengewinne in dem jahr hatte? oder umgekehrt? oder wie gesagt spielt das eh alles keine rolle, weil man so oder so ca. 30 % wieder bekommt, unabhängig von allen anderen faktoren !?

      wer kann's mir sagen? ist das erste und auch letzte mal, dass ich so einen feststllungsbescheid hier habe und noch verrechnen muss.
      Avatar
      schrieb am 24.06.11 00:19:28
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo KLumpur,

      die kann ich ja ab 2009 problemlos in der steuererklärung angeben und dann werden die verrechnet.
      Angeben brauchst du sie nicht (kannst du auch nicht). Es wird automatisch verrechnet, sobald der entsprechende Antrag gestellt wird (KAP Zeile 59).

      kann man grob sagen, dass man immer ca. 30 % wieder bekommt davon, oder gibt es irgendwelche faktoren, die einfluss auf die rückzahlung haben? z.b. gesamtgehalt, einkommenssteuerlast, o. ä.?
      Du kannst nur das wiederbekommen, was du auch gezahlt hast. Und da die Banken 26,375% (+ ggf. Kirchensteuer) abführen, bekommst du auch genau diesen Betrag erstattet. (die Antwort auf die nächste Frage hat sich damit eigentlich schon erübrigt)

      macht es sinn die verluste nur dann zu verrechnen, wenn man hohe aktiengewinne in dem jahr hatte? oder umgekehrt? oder wie gesagt spielt das eh alles keine rolle, weil man so oder so ca. 30 % wieder bekommt, unabhängig von allen anderen faktoren !?
      Es macht - in der Regel - immer Sinn, so schnell wie möglich zu verrechnen, denn erstens hast du die Erstattung dann ein oder sogar mehrere Jahre früher und kannst damit arbeiten, und zweitens verfällt der Altverlustvortrag praktisch Ende 2013 und du weißt ja nicht, ob bis dahin noch weitere Kursgewinne entstehen.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 24.06.11 10:01:40
      Beitrag Nr. 13 ()
      ok. danke für die erklärung, stefan.
      dann werde ich das mal direkt mit der erklärung für 2010 machen ...

      noch 2 fragen hierzu ... ich nutze dazu doch nur die anlage KAP, gebe da die steuerdaten von meinem broker für 2010 ein, und klicke dann zeile 59 oder 60 an, oder muss man sonst noch was machen?

      was genau ist eigentlich der unterschied zwischen 59 und 60?
      Verrechnung nach §23 EStG oder §22 Nr. 2 EStG ...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 24.06.11 10:59:32
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.693.776 von KLumpur am 24.06.11 10:01:40§ 23 private Veräußerungsgeschäfte
      § 22 Nr. 2 Stillhaltergeschäfte Optionen

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 24.06.11 13:58:02
      Beitrag Nr. 15 ()
      kann mir noch jemand sagen was ich in KAP zeile 4-6 anklicken muss (wenn überhaupt)?
      auf der KAP gebe ich ja nur die aktiengewinne gemäß broker-bescheinigung ein, und ich klicke zeile 59 an um die altverluste aus 2008 verrechnen zu lassen.

      was muss dann in 4-6 angeklickt werden?
      Avatar
      schrieb am 24.06.11 22:09:54
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo KLumpur,

      was muss dann in 4-6 angeklickt werden?
      Da du die von der Bank abgeführten Steuern korrigieren willst, musst du den Antrag gem. Zeile 5 stellen. Und gleichzeitig musst du natürlich mindestens die steuerbelasteten Erträge angeben, woher soll das Finanzamt sie sonst kennen?
      Zeile 6 ist verpfichtend, wenn du in einer kirchensteuerpflichtigen Relegionsgemeinschaft Mitglied bist und dies mindestens einer Bank nicht mitgeteilt hast.

      Wenn du allerdings die Günstigerprüfung beantragen möchtest, ist nur Zeile 4 zu wählen. Dabei musst du dann aber alle Kapitalerträge bei allen deinen Banken erklären.

      Die Günstigerprüfung kann sich nur lohnen, wenn dein Grenzsteuersatz* (ohne die Kapitalerträge) unter 25% liegt, oder in bestimmten Fällen wenn du über 65 Jahre alt bist (Altersentlastungsbetrag).

      *Link zum selber ausrechnen des Grenzsteuersatzes: https://www.abgabenrechner.de/ekst/
      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 24.06.11 22:21:12
      Beitrag Nr. 17 ()
      was ist wenn man gar nix angeklickt hat und nur den haken in zeile 59 (altverlustverrechnung) gemacht hat?
      Avatar
      schrieb am 24.06.11 22:32:51
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo KLumpur,

      was ist wenn man gar nix angeklickt hat und nur den haken in zeile 59 (altverlustverrechnung) gemacht hat?
      Wie gesagt, die steuerbelasteten Erträge muss man schon angeben, woher soll das Finanzamt sie sonst kennen?

      Wenn das geschehen ist, jedoch ohne einen der Anträge gem. Zeile 4-6 zu stellen, dann sollte das Finanzamt eigentlich nachfragen, denn die Erklärung wäre unplausibel. Eventuell könnte ich mir eine Umdeutung in den Zeile-5-Antrag vorstellen, halte das aber auch nicht für korrekt und u.U. für riskant.

      Grundsätzlich darf ohne speziellen Antrag aus Zeile 4 keinesfalls die Günstigerprüfung durchgeführt werden (obwohl ich genau das schon gehört habe), da keine Klarheit darüber besteht, ob nun alle oder doch nur Teile der Kapitalerträge erklärt wurden.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 24.06.11 22:38:37
      Beitrag Nr. 19 ()
      naja ... wenn die KAP anlage komplett ausgefüllt wurde, also alle aktiengewinne inkl. abgeführter abgeltungssteuer etc. eingetragen wurden und in zeile 59 um verrechnung der altverluste (feststellungsbescheid der altverluste liegt dem finanzamt ja vor) gebeten wird ... dann ist doch eigentlich klar um was es geht ...

      hmmm?
      Avatar
      schrieb am 21.09.11 10:39:25
      Beitrag Nr. 20 ()
      da ist wohl was schief gelaufen ... hab den bescheid für 2010 bekommen ... hatte ja in der erklärung die KAP ausgefüllt, weil ich noch einen feststellungsbescheid über verluste aus den vergangenen jahren habe. und was ist? nix ist. habe einen weiteren feststellungsbescheid bekommen, aber verrechnet wurde nix.

      was ist da schief gelaufen? kann mir das jemand erklären?
      was muss man denn genau alles anhaken, damit verrechnet wird?

      und kann ich mit dem jetzigen steuerbescheid noch einmal um verrechnung bitten oder muss ich nun ein jahr warten?
      Avatar
      schrieb am 21.09.11 12:52:31
      Beitrag Nr. 21 ()
      Hallo KLumpur,

      ich hatte doch schon geschrieben, dass grundsätzlich irgendein Antrag gestellt werden muss (Zeile 4 oder Zeile 5), Zeile 59 alleine reicht nicht aus. Hast du das nun gemacht oder nicht?

      naja ... wenn die KAP anlage komplett ausgefüllt wurde, also alle aktiengewinne inkl. abgeführter abgeltungssteuer etc. eingetragen wurden und in zeile 59 um verrechnung der altverluste (feststellungsbescheid der altverluste liegt dem finanzamt ja vor) gebeten wird ... dann ist doch eigentlich klar um was es geht ...
      Dir vielleicht, aber dem Computer im Finanzamt wohl nicht. Ich glaube nicht, dass sich das noch einmal ein Sachbearbeiter im Detail angeschaut hat.
      Und selbst wenn, er kann die Erklärung in einen Zeile-5-Antrag umdeuten (imho), muss er aber nicht.

      was muss man denn genau alles anhaken, damit verrechnet wird?
      Zeile 4 oder 5, Zeile 8, Zeile 49ff und Zeile 59 müssen ausgefüllt sein. Die Zeilen 8 und 49ff müssen dabei von einer vollständig(!) erklärten Steuerbescheinigung stammen.

      und kann ich mit dem jetzigen steuerbescheid noch einmal um verrechnung bitten oder muss ich nun ein jahr warten?
      Wenn er noch nicht rechtskräftig ist, geht alles. Entweder Einspruch einlegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung stellen.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 21.09.11 13:10:13
      Beitrag Nr. 22 ()
      ja, ich habe günstigerprüfung beantragt ... das war aber scheinbar das falsche :-)
      wäre es zeile 5 gewesen, die überprüfüng des steuereinbehalts?

      die antwort auf die günstigerprüfung habe ich bekommen.

      der bescheid ist nicht abschließend, bleibt nach wie vor die frage ob ich da jetzt trotzdem noch um verrechnung der altverluste bitten kann !? ist das die überprüfung des steuereinbehalts?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.09.11 19:19:37
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.115.594 von KLumpur am 21.09.11 13:10:13Hallo,

      ja, ich habe günstigerprüfung beantragt ... das war aber scheinbar das falsche :-)
      Nein, ganz bestimmt nicht, die Günstigerprüfung beinhaltet auch die Altverlustverrechnung. Wenn man es genau nimmt, geht Zeile 4 und Zeile 5 gemeinsam überhaupt nicht (Elster läßt das beispielsweise auch nicht zu), was hättest du also machen sollen? (rhetorische Frage, du hast wohl alles richtig gemacht)

      der bescheid ist nicht abschließend
      Was soll das heißen? Ich meinte mit der Frage nach der Rechtskräftigkeit, ob die Einspruchsfrist (1 Monat) noch nicht um ist (der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig - so heißt es richtig, umgangssprachlich sagt man, er ist noch offen).
      Anmerkung: Ein Vorläufigkeitsvermerk gem. §165 AO ist etwas anderes, ein selbiger gem. §164 AO wäre aber OK (nur gibt es den für Privatpersonen nicht so oft).

      , bleibt nach wie vor die frage ob ich da jetzt trotzdem noch um verrechnung der altverluste bitten kann !?
      Ja sicher, du brauchst auch nicht darum zu bitten, sondern du kannst es verlangen (irgendwo hört die Freundlichkeit doch auf, hier wurde offensichtlich einfach von der Erklärung abgewichen).
      Einfach Einspruch einlegen, und in der Begründung schreibst du, dass die beantragte Altverlustverrechnung nicht erfolgt ist.
      Wichtig ist nur, dass du den Bescheid nicht bestandskräftig werden läßt, sonst geht nichts mehr.

      Um es nochmal zu klären und vielleicht einen unnötigen Einspruch zu verhindern:
      Hattest du (ausreichend hohe) Erträge in KAP Zeile 8?
      Wurden bankseitig Steuern abgeführt (KAP Zeile 49)?
      Hattest du mehr als 801/1602 Euro in KAP Zeile 7?

      Wenn du alles mit Ja beantworten kannst, ist imho ein Einspruch OK.

      ist das die überprüfung des steuereinbehalts?
      Nein, das ist ja der Zeile-5-Antrag (ich nenne es immer so, um mir die Schreibarbeit zu ersparen). Gründe, warum man diesen Antrag stellt (nicht vollständig):
      - die Freistellungsaufträge waren ungünstig verteilt
      - Altverlustverrechnung
      - Neuverluste (dazu braucht man aber eine Verlustbescheinigung)
      - es wurde mit einer Ersatzbemessungsgrundlage abgerechnet, weil der Bank die Anschaffungskosten nicht bekannt waren

      Aber die Günstigerprüfung beinhaltet das alles.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 21.09.11 19:22:06
      Beitrag Nr. 24 ()
      danke für die ausführliche erklärung.

      also ich habe dann wohl doch scheinbar alles richtig gemacht.
      merkwürdig.

      dann werde ich morgen mal ein briefchen schicken und sagen, dass die altverluste bitte verrechnet werden!

      stimmt es, dass ich von den altverlusten ca. 30 % wieder bekomme?
      Avatar
      schrieb am 21.09.11 19:41:57
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hallo KLumpur,

      stimmt es, dass ich von den altverlusten ca. 30 % wieder bekomme?
      Bitte nicht schon wieder, das kannst du doch alles hier im Thread nachlesen (siehe etwa meinen Beitrag Nr. 12).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 11.10.11 12:05:31
      Beitrag Nr. 26 ()
      nur um das thema abzuschließen ... habe heute den bescheid bekommen.
      die verluste wurden nachträglich problemlos verrechnet.

      danke an dieser stelle allen, die hier antworten auf meine fragen hatten!


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