Meldepflicht der Banken bei Bargeldeinzahlung..??? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.02.11 15:11:36 von
neuester Beitrag 25.02.11 10:38:35 von
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....gibt es eigentlich auch eine Meldepflicht über
eingegangene Überweisungsbeträge von eigenen Konten
oder Dritten??
Wenn ja: welche Höhe ?
Danke!!
eingegangene Überweisungsbeträge von eigenen Konten
oder Dritten??
Wenn ja: welche Höhe ?
Danke!!
Ist wohl ziemlich tricky,sein Schwarzgeld aus der Schweiz zurückzuführen,was?
!
Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Provokation
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.092.605 von guckstdu am 23.02.11 15:40:36Die Bafin filtert alles raus und das Finanzamt bekommt eine Kontrollmeldung.
Wo soll das den im Gesetz stehen?
Gruß
Taxadvisor
Wo soll das den im Gesetz stehen?
Gruß
Taxadvisor
Stückeln wie die CasinoSpender - da hilft auch der Bareinzahlungsautomat.
ab 15 T meldepflichtig laut GWG,betrifft Ein- oder Auszahlungen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.093.209 von provinzler am 23.02.11 16:40:44Hast Du was geraucht? Welches Urteil soll das den sein.
Gruß
Taxadvisor
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.094.920 von zocklany am 23.02.11 19:55:27Hi,
...betrifft Ein- oder Auszahlungen.
Für Überweisungen (und darum ging es ja bei dieser Frage) greift diese Grenze nicht und auch keine andere Meldungen, etc.!
Rene
...betrifft Ein- oder Auszahlungen.
Für Überweisungen (und darum ging es ja bei dieser Frage) greift diese Grenze nicht und auch keine andere Meldungen, etc.!
Rene
Wobei ich mir eher Gedanken machen würde woher das Geld kommt. wenn es zB von MAma & Papa ist die Hartz 4 wollen und die kohle verschieben oder es aus dubiosen quellen kommt kann es ärger geben
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.095.280 von ReneBanker am 23.02.11 20:48:10Das ist nicht ganz richtig. Generell gilt eine Überwachung alller Transaktion. I.d.R. erfolgt dies computergestützt, da im bargeldlosen ZV die Daten technisch leicht auszuwerten sind. Häufig werden alle Transaktionen ab TEUR 15 durchgescannt. Falls die Transaktion also ins Raster passt, kann ggf. durch die Bank weiter nachgeforscht werden.
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
§ 3
Allgemeine Sorgfaltspflichten(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,
2. die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,
4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
(2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen:
1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
2. im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15 000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht,
3. im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,
4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
§ 3
Allgemeine Sorgfaltspflichten(1) Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 haben in den in Absatz 2 genannten Fällen die nachfolgenden allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1. die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4,
2. die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
3. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, dessen Identifizierung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5; dies schließt in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht mit ein, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,
4. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen über die Herkunft ihrer Vermögenswerte übereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
(2) Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen:
1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
2. im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15 000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht,
3. im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,
4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
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