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    Wasserkraft Volk AG - Mittelgroße Wasserkraft aus einer Hand (Seite 165)

    eröffnet am 30.05.14 11:35:33 von
    neuester Beitrag 05.04.24 21:15:06 von
    Beiträge: 1.670
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      schrieb am 02.06.14 15:48:50
      Beitrag Nr. 30 ()
      Wie üblich glänzt e.s.t. durch Ahnungslosigkeit.

      Eine Sperrminorität erhält man schon mit 25,0% und einer einzigen Aktie und nicht erst bei 25,1%. Diese Sperrminorität ist im Zweifelsfall nötig, um eine Satzungsänderung zu verhindern. Allerdings müßten dazu die restlichen 75,0% der Aktien bei der HV alle anwesend sein und geschlossen für eine Satzungsänderung stimmen (also auch andere Familienmitglieder, die vom Gründerprinzip profitieren).
      Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Sperrminorität

      Vom Gründerprivileg profitiert jedoch nicht nur der Herr Volk, sondern die ganze Familie, die zusammen weit mehr als 25% und eine Aktie in Besitz haben. Da können ganze Aktienpakete verkauft werden und bei der nächsten Kapitalerhöhung zum Nennwert wieder auf den alten Stand gebracht werden.

      Um Entscheidungen außerhalb einer Satzungsänderung zu kippen, genügen schon 10% der anwesenden Aktien. Das nennt man schon eine Schachtel.
      Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Schachtelbeteiligung

      Da Mitglieder der Gründerfamilie die Mehrheit im Aufsichtsrat stellen, braucht es realistisch nicht ein einziges Prozent, um den Laden nach ihrem Gusto laufen zu lassen. Ein widerborstiger Vorstand wäre sehr schnell seines Postens enthoben.

      Warum verbreiten e.s.t. und oderfnam immer wieder solche Unwahrheiten?
      Die Gründe kann sich jeder selbst denken.
      1 Antwort
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      schrieb am 02.06.14 15:00:54
      Beitrag Nr. 29 ()
      Herr Volk hat durch seine vorliegende Sperrminiorität auch die Bezugsrechte von 25.1 % seiner Stimmrechte. Wenn Herr Volk z. B. 5 % seiner Stammaktien vor der Kapitalerhöhung verkaufen würde, wäre er nicht unmittelbar in der Lage seine Sperrminiorität zurück zu erlangen, da im Bezugsrechte in der Größenordnung von 5 % fehlen. Wie soll er die 5 % der Stammaktien ohne die notwendigen Bezugsrechte zurückkaufen (egal ob zu pari oder normal) ?
      Seine Haltefrist ab Kaufdatum beträgt für Herrn Volk 5 Jahre, weshalb er prinzipiell mittlerweile auch grössere Aktienanteile verkaufen könnte, wodurch er sich jedoch von der WKV de facto in Schritten verabschieden würde.

      Die Regelung des Gründervorteils dient hier doch alleine zur Sicherung seine Sperrminiorität. Wenn er jetzt auch noch "seine Firma" erfolgreich in Gang halten kann, wird er durch diesen Vorteil auch entsprechend belohnt, was ihm offensichtlich der größte Anteil der Aktionäre auch zubilligt.
      Es gibt viele erfolgreiche Menschen, die nur ein Bruchteil von dem leisten müssen, was notwendig ist eine klassische Technologie in einem Verdrängungsmarkt oder in die übrig gebliebenen Marktlücken zu platzieren.
      Genießen sich doch einfach ihre Rente und freuen sich darüber, dass Sie es auf ihrem Lebensweg ggf. etwas leichter hatten als manche leidenschaftlichen Unternehmer, die ihrer Arbeit zu gegebener Zeit ihren Tribut zollen müssen. Nichts ist umsonst.

      Viele Grüße
      e.s.t.
      8 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.06.14 13:10:47
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.085.168 von oderfnam am 02.06.14 12:00:29@oderfnam. Wieso kann Volk nicht außerhalb des Bezugsrechts zu pari kaufen, solange er nicht über 25,1 % liegt? Wenn ich vor einer Kapitalerhöhung 20 % habe, kann ich lt. Satzung bis auf 25,1 % zu pari aufstocken. Das geht eindeutig aus der Satzung hervor. Es ist keine Rede davon, dass dieser Gründervorteil nur im Rahmen der Bezugsrechte ausgeübt werden darf. Es heißt dort "bei Kapitalerhöhungen" und nicht "im Rahmen der Bezugsrechte". Dann schauen Sie sich die Satzung mal an.
      Avatar
      schrieb am 02.06.14 12:00:29
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.085.018 von Namfon am 02.06.14 11:34:28@namfon: Herr Volk hatte sein Bezugsrecht ausgeschöpft - mehr kann er ja zu pari nicht zeichen. Er hält seine 25,1% - wie bei der HV August 2013 berichtet.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.06.14 11:34:28
      Beitrag Nr. 26 ()
      @oderfnam Das ist ja schon merkwürdig. Da wird im April 2011 die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen und 2 Jahre später werden die nicht gezeichneten restlichen Stammaktien noch einmal angeboten. Dieses Angebot war ja wohl an alle Aktionäre gerichtet und hatte nichts mit der Ausübung von Bezugsrechten zu tun. Angesichts der schlechten Nachfrage hat doch Volk die Möglichkeit gehabt sich an den nicht ausgeübten Bezugsrechten zu bedienen und zu pari zu kaufen um dann anschließend 2013 die restlichen Aktien anzubieten.
      2 Antworten

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      schrieb am 02.06.14 10:46:51
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.084.192 von Namfon am 02.06.14 09:22:30@namfon: WKV hat das letzten Rest des genehmigten Kapitals mit Schreiben vom Okt. 2013 (Nr. 9) angeboten und auch vollständig abgesetzt. Ich habe mich im Rahmen meines Bezugsrechts daran beteiligt.
      Avatar
      schrieb am 02.06.14 09:22:30
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.083.330 von oderfnam am 01.06.14 22:34:45@oderfnam Dann schauen Sie mal bei Valora Effekten rein. Da finden Sie unter Nachrichten vom 29. 04. 2011 die Meldung "Die Kapitalerhöhung vom Oktober 2010 wurde jetzt im Handelsregister eingetragen. Es wurden 297.133 Stamm- und Namensaktien (94,3 %) und 215.262 Inhabervorzugsaktien (100 %) gezeichnet".
      1 Antwort
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      schrieb am 01.06.14 22:34:45
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.082.416 von Namfon am 01.06.14 18:01:32@namfon: interessante Frage. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht recht haben.
      Ich werde versuchen Herrn Volk auf diese Unklarheit anzusprechen; jedenfalls hatte er im August 2013 die besagten 25,1% - per Antwort auf meine Nachfrage. Damit konnte er später keine Aktien zu pari nachkaufen.

      Soweit mir bekannt ist wurde die letzte KE schließlich voll ausgeschöpft.
      Jedenfalls war der Preis/Aktie ausserhalb des Bezugsrechts um 50 cts höher.
      2 Antworten
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      schrieb am 01.06.14 18:01:32
      Beitrag Nr. 22 ()
      @oderfnam Die Möglichkeit, dass Volk Stammaktien verkauft hat oder seinen Kindern überlassen hat und dann anschließend bei der letzten Kapitalerhöhung zu 1 € wieder auf 25,1 % aufgestockt hat, konnten Sie mir nicht widerlegen. Bekanntlich ging die letzte KE schleppend über die Bühne. Es wurden nur 94,3 % Stammaktien gezeichnet. Wollen Sie bestreiten, dass Volk die Möglichkeit gehabt hätte (nach 5 Jahren Haltefrist) Stammaktien zu veräußern und dann über das Bezugsrecht hinaus Stammaktien zu pari zu erwerben? In der Satzung heißt es: "Die .......... Gründer .......haben das Recht bei KE die neuen Stammaktien zu pari zu erwerben, soweit dadurch der Anteil der Gründer am stimmberechtigten Grundkapital 25,1 % (Manfred Volk) .... nicht überschritten wird. Das heißt ja wohl im Klartext, dass, wenn z. B. nur 90 % der Stammaktien gezeichnet wurden, ich 5 % veräußere ich dann diese Veräußerung kompensieren kann, indem ich wieder (zu pari) auf 21,5 % aufstocke. In der Satzung ist jedenfalls der Bezug von Aktien zu pari nicht auf das Bezugsrecht beschränkt.
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      schrieb am 01.06.14 13:33:43
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.081.646 von oderfnam am 01.06.14 12:24:30Wenn es Ihnen reicht, geben Sie doch auf. Sie versuchen es aber weiterhin, dem werten Leser Sand in die Augen zu streuen. Soviel Unwahrheiten in so wenigen Zeilen.
      Nach Aussage von unzufriedenen Aktionären gab es auch in den letzten Jahren immer wieder Kapitalerhöhungen. In der Regel haben Kapitalerhöhungen ein Bezugsrecht für die Altaktionäre, jedoch zum gleichen Bezugspreis für alle Aktionäre. Hier bereichert sich jedoch der Gründer bei jeder Kapitalerhöhung über den Bezug der Aktien zum viel geringeren Nennwert.

      Jede Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft mit der Ausgabe Neuer Aktien, ob mit oder ohne Bezugsrecht der Altaktionäre, stellt eine Verwässerung dar, weil danach die Aktie einen geringeren Teil am Eigentum der Gesellschaft bedeutet.
      Wenn die Dividenden tatsächlich aus Gewinnen gezahlt worden wären, wären diese nicht steuerfrei gezahlt worden. Abgeltungssteuerfrei bleiben nur Ausschüttungen aus dem Eigenkapital und auch da greift die Steuer zu, allerdings erst bei Verkauf der Aktien. Das sollten Sie doch inzwischen begriffen haben, wenn nicht, sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.
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