Publity - schon wieder ein Immowert, aber was für einer!? (Seite 182)
eröffnet am 11.07.15 17:45:03 von
neuester Beitrag 10.05.24 07:40:33 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 56.128.916 von tax_adv am 08.11.17 09:55:19
Warum? Ausschüttung für 2016 war im Sommer 2017. 2016 ist seit 1. Januar 2017 ein zurückliegendes Geschäftsjahr. Also wo hat Publity gegen diese Anleihebedingung verstoßen? Oder willst du nur etwas Panik verursachen, um billig einsteigen zu können?
Zitat von tax_adv: "Die Gesellschaft war und ist ab dem 1. Januar 2017 berechtigt, an ihre Aktionäre Dividenden für zurückliegende Geschäftsjahre auszuschütten, die über 50% des im betreffenden Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschusses nach Handelsgesetzbuch („HGB“) hinausgehen."
Demnach müsste publity mit der Ausschüttung für 2016 formal gegen die bisherigen Anleihebedingungen verstoßen haben
Warum? Ausschüttung für 2016 war im Sommer 2017. 2016 ist seit 1. Januar 2017 ein zurückliegendes Geschäftsjahr. Also wo hat Publity gegen diese Anleihebedingung verstoßen? Oder willst du nur etwas Panik verursachen, um billig einsteigen zu können?
Nachfolgend Aktualisierung des Vorjahresvergleichs auf Basis der Pressemeldungen bis heute 12.30 Uhr:
2016 15 Käufe, 6 Verkäufe
2017 16 Käufe, 11 Verkäufe
2016 15 Käufe, 6 Verkäufe
2017 16 Käufe, 11 Verkäufe
Der Kurs der Anleihe (A169GM) vollzieht die Unsicherheit nach und ist in Frankfurt seit 2.11. von ~100% auf heute ~92,5% gefallen.
Ich habe mich jetzt ebenfalls dazu hinreißen lassen, zu verkaufen.
Begründung:
Anders als im Mai/Juni 2016, als die Abverkäufe im Wesentlichen losgingen, als die einjährige Lock-Up-Periode auslief (Punkt IV.7 im Wertpapierprospekt), und eher diffuse Verlustängste oder Gewinnrealisierungswünsche der Lock-Up-Investoren den Kurs bestimmten, gibt es hier ein ganz konkretes Problem. Publity hat (nach meiner Ansicht evident) gegen die Anleihebedingungen verstoßen und möchte das bis zum 15.11.17 nachträglich durch Abstimmung heilen lassen. Hierbei gibt es nach Lektüre der Anleihebedingungen jedoch einige Hürden: es müssen mindestens die Hälfte der Investoren abstimmen; es müssen vermutlich 75% des abstimmenden Kapitals für den Vorlagebeschluss stimmen, damit er wirksam angenommen wird (Olek müsste also schon eine sehr große Mehrheit der Investoren organisiert haben); die Gläubiger sind aufgrund des Verstoßes nach dem Wortlaut der aktuell geltenden Anleihebedingungen bereits jetzt zur Kündigung berechtigt und man weiß nicht, ob und wie viele davon Gebrauch gemacht haben, da es seitens publity nur unzureichende Kapitalmarktkommunikation gibt. Eine ganze Menge Unsicherheiten. Somit gibt es nach meinem Verständnis die latente Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit, da wir hier mittlerweile über knapp 50% der Passivseite in der publity-Bilanz sprechen, die fällig gestellt werden können oder schon sind - und genau jetzt sucht Olek nach neuen Anleiheinvestoren. Auch die Tatsache, dass jede kleine Vermietung groß gemeldet wird, man aber auf diese wahre Bombe erst durch Zufall stößt, gefällt mir überhaupt nicht.
Mir ist darüber hinaus nicht klar, warum überhaupt die Gleichrangklausel sowie die Negativverpflichtung gestrichen werden soll. Das würde doch bedeuten, dass publity in irgendeiner Weise höherrangige oder besicherte Schuldverschreibungen begeben möchte? Ansonsten hätten die Klauseln ja drinbleiben können.
Ich werde die Anteile ggfs. Ende nächste Woche zurückkaufen, sofern die Anleihegläubiger die Beschlussvorlage dann angenommen haben und die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit nicht mehr droht.
Begründung:
Anders als im Mai/Juni 2016, als die Abverkäufe im Wesentlichen losgingen, als die einjährige Lock-Up-Periode auslief (Punkt IV.7 im Wertpapierprospekt), und eher diffuse Verlustängste oder Gewinnrealisierungswünsche der Lock-Up-Investoren den Kurs bestimmten, gibt es hier ein ganz konkretes Problem. Publity hat (nach meiner Ansicht evident) gegen die Anleihebedingungen verstoßen und möchte das bis zum 15.11.17 nachträglich durch Abstimmung heilen lassen. Hierbei gibt es nach Lektüre der Anleihebedingungen jedoch einige Hürden: es müssen mindestens die Hälfte der Investoren abstimmen; es müssen vermutlich 75% des abstimmenden Kapitals für den Vorlagebeschluss stimmen, damit er wirksam angenommen wird (Olek müsste also schon eine sehr große Mehrheit der Investoren organisiert haben); die Gläubiger sind aufgrund des Verstoßes nach dem Wortlaut der aktuell geltenden Anleihebedingungen bereits jetzt zur Kündigung berechtigt und man weiß nicht, ob und wie viele davon Gebrauch gemacht haben, da es seitens publity nur unzureichende Kapitalmarktkommunikation gibt. Eine ganze Menge Unsicherheiten. Somit gibt es nach meinem Verständnis die latente Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit, da wir hier mittlerweile über knapp 50% der Passivseite in der publity-Bilanz sprechen, die fällig gestellt werden können oder schon sind - und genau jetzt sucht Olek nach neuen Anleiheinvestoren. Auch die Tatsache, dass jede kleine Vermietung groß gemeldet wird, man aber auf diese wahre Bombe erst durch Zufall stößt, gefällt mir überhaupt nicht.
Mir ist darüber hinaus nicht klar, warum überhaupt die Gleichrangklausel sowie die Negativverpflichtung gestrichen werden soll. Das würde doch bedeuten, dass publity in irgendeiner Weise höherrangige oder besicherte Schuldverschreibungen begeben möchte? Ansonsten hätten die Klauseln ja drinbleiben können.
Ich werde die Anteile ggfs. Ende nächste Woche zurückkaufen, sofern die Anleihegläubiger die Beschlussvorlage dann angenommen haben und die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit nicht mehr droht.
hast Du eine Vorstellung davon, was im Falle eines Verstoßes gegen die Wandelanleihebedingungen an Folgen auf die publity AG zukommen könnte?
Ehrlich gesagt...nein.
Ich sehe das aber erstmal so: wo kein Kläger, da kein Richter. D.h. ich gehe davon aus, dass sich Olek mit den (ich vermute mal überschaubaren) Anleiheinvestoren vor dieser Abstimmungsaufforderung abgestimmt hat und er lässt den Verstoß nun durch Mehrheitsbeschluss heilen. Den Gläubigern ist ja soweit auch kein Schaden entstanden, also würden Schadensersatzklagen nicht infrage kommen. Sie könnten die Anleihe wegen Verstoß gegen die Bedingungen zur Rückzahlung fällig stellen, aber dann hätten sie das ja bereits den ganzen Sommer lang tun können. Warum also jetzt? Ich kenne ansonsten keine Rechtsnorm, nach der publity jetzt Probleme bekommen könnte. Außer dass möglicherweise das Vertrauen beschädigt ist, und das ist für eine Firma, die auf externe Finanzierung angewiesen ist wie publity, natürlich nicht erfreulich.
Eine Frage könnte man noch in den Raum stellen, nämlich, ob publity gegen die ad-hoc-Publizität verstoßen hat, wenn man zur Einschätzung kommt, dass der Verstoß gegen die Anleihebedingungen eine kursbeeinflussende Information wäre,
Ehrlich gesagt...nein.
Ich sehe das aber erstmal so: wo kein Kläger, da kein Richter. D.h. ich gehe davon aus, dass sich Olek mit den (ich vermute mal überschaubaren) Anleiheinvestoren vor dieser Abstimmungsaufforderung abgestimmt hat und er lässt den Verstoß nun durch Mehrheitsbeschluss heilen. Den Gläubigern ist ja soweit auch kein Schaden entstanden, also würden Schadensersatzklagen nicht infrage kommen. Sie könnten die Anleihe wegen Verstoß gegen die Bedingungen zur Rückzahlung fällig stellen, aber dann hätten sie das ja bereits den ganzen Sommer lang tun können. Warum also jetzt? Ich kenne ansonsten keine Rechtsnorm, nach der publity jetzt Probleme bekommen könnte. Außer dass möglicherweise das Vertrauen beschädigt ist, und das ist für eine Firma, die auf externe Finanzierung angewiesen ist wie publity, natürlich nicht erfreulich.
Eine Frage könnte man noch in den Raum stellen, nämlich, ob publity gegen die ad-hoc-Publizität verstoßen hat, wenn man zur Einschätzung kommt, dass der Verstoß gegen die Anleihebedingungen eine kursbeeinflussende Information wäre,
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.131.706 von tax_adv am 08.11.17 14:18:48Das ist ja genau meine Vermutung. Sollten wir auf die Frageliste für die Hauptversammlung nehmen
hast Du eine Vorstellung davon, was im Falle eines Verstoßes gegen die Wandelanleihebedingungen an Folgen auf die publity AG zukommen könnte?
Diese Unklarheit zu den Wandelanleihebedingungen haben mich neben den ständigen Fragen zu der Bilanzierung bei der publity AG nun erst mal veranlasst meine Anteile zu verkaufen.
Es war ja in der Vorstandswoche berichtet worden, dass angeblich die Emission einer neuen Anleihe vorbereitet wird. In diesem Zusammenhang sind für mich insbesondere die hohen Forderungen im Halbjahresbericht besorgniserregend, bezüglich derer ich mir noch nicht vorstellen kann, wie diese zum Geschäftsmodell der publity AG passen.
hast Du eine Vorstellung davon, was im Falle eines Verstoßes gegen die Wandelanleihebedingungen an Folgen auf die publity AG zukommen könnte?
Diese Unklarheit zu den Wandelanleihebedingungen haben mich neben den ständigen Fragen zu der Bilanzierung bei der publity AG nun erst mal veranlasst meine Anteile zu verkaufen.
Es war ja in der Vorstandswoche berichtet worden, dass angeblich die Emission einer neuen Anleihe vorbereitet wird. In diesem Zusammenhang sind für mich insbesondere die hohen Forderungen im Halbjahresbericht besorgniserregend, bezüglich derer ich mir noch nicht vorstellen kann, wie diese zum Geschäftsmodell der publity AG passen.
Das ist ja genau meine Vermutung. Sollten wir auf die Frageliste für die Hauptversammlung nehmen ;-)
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.131.148 von tax_adv am 08.11.17 13:32:56Das kann man aber auch in der Weise lesen, dass alle fälligen und zusätzlich auch die noch ausstehenden Beträge (also das ausstehende Anleihevolumen selbst) gemeint sind, und somit einer Anleiherückzahlung in voller Höhe gleichzusetzen wäre.
das würde aber bedeuten, dass mit der Ausschüttung in 2017 die Anleihebedingungen nicht eingehalten worden wären.
das würde aber bedeuten, dass mit der Ausschüttung in 2017 die Anleihebedingungen nicht eingehalten worden wären.
"an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Zahlstelle zur Verfügung gestellt worden und alle Verpflichtungen gemäß § 8 erfüllt sind,"
Das kann man aber auch in der Weise lesen, dass alle fälligen und zusätzlich auch die noch ausstehenden Beträge (also das ausstehende Anleihevolumen selbst) gemeint sind, und somit einer Anleiherückzahlung in voller Höhe gleichzusetzen wäre. Dann wäre die Ausschüttung vrsl. bis 2020 begrenzt. Dass nun also die Ermächtigung zur darüber hinaus gehenden Ausschüttung überhaupt nachträglich beschlossen werden soll, spricht eher dafür, dass die Ausschüttung bisher tatsächlich begrenzt war.
Das kann man aber auch in der Weise lesen, dass alle fälligen und zusätzlich auch die noch ausstehenden Beträge (also das ausstehende Anleihevolumen selbst) gemeint sind, und somit einer Anleiherückzahlung in voller Höhe gleichzusetzen wäre. Dann wäre die Ausschüttung vrsl. bis 2020 begrenzt. Dass nun also die Ermächtigung zur darüber hinaus gehenden Ausschüttung überhaupt nachträglich beschlossen werden soll, spricht eher dafür, dass die Ausschüttung bisher tatsächlich begrenzt war.
zu der Ausschüttungssperre hat SirMike am 26.01.2017 geschrieben:
"Ich stelle mal einen (nicht meinen) Kommentar aus meine Blog zu diesem Thema ein: "das war offenbar eine beliebte Vermutung im w:o- oder ariva-Forum, dass Publity praktisch mindestens ein EPS von 5,60 haben müsste, falls die Dividende 2,80 betragen soll, um die 50%-Grenze nicht zu verletzen. Liest man jedoch genau, besteht die Verpflichtung unter der einschränkenden Bedingung, dass dies "nur bis zu dem Zeitpunkt [zu erfolgen hat], an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Zahlstelle zur Verfügung gestellt worden und alle Verpflichtungen gemäß § 8 erfüllt sind,". Folglich besteht diese Negativverpflichtung m.E. nur in dem Fall, wenn Kapital oder Zins fällig ist, aber nicht bezahlt wurde oder wenn Aktien zu liefern sind, aber diese nicht geliefert wurden."
https://www.wallstreet-online.de/diskussion/500-beitraege/12…
"Ich stelle mal einen (nicht meinen) Kommentar aus meine Blog zu diesem Thema ein: "das war offenbar eine beliebte Vermutung im w:o- oder ariva-Forum, dass Publity praktisch mindestens ein EPS von 5,60 haben müsste, falls die Dividende 2,80 betragen soll, um die 50%-Grenze nicht zu verletzen. Liest man jedoch genau, besteht die Verpflichtung unter der einschränkenden Bedingung, dass dies "nur bis zu dem Zeitpunkt [zu erfolgen hat], an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Zahlstelle zur Verfügung gestellt worden und alle Verpflichtungen gemäß § 8 erfüllt sind,". Folglich besteht diese Negativverpflichtung m.E. nur in dem Fall, wenn Kapital oder Zins fällig ist, aber nicht bezahlt wurde oder wenn Aktien zu liefern sind, aber diese nicht geliefert wurden."
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