Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 1388)
eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
neuester Beitrag 20.05.24 09:42:30 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 62.262.143 von MakeCashNotWar am 02.01.20 11:31:10Da nur Stillhalterpositionen genannt sind und diese keine Wirtschaftsgüter darstellen, dürfte das nicht gelten.
Gruß
Taxadvisor
Gruß
Taxadvisor
ggf. auch mal bei der Petition eintragen: https://www.dsw-info.de/steuerirrsinn/
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.262.677 von odiug10 am 02.01.20 12:24:50
Dir ist bewußt das eine Stiftung einen gemeinnützigen Zweck erfüllen sollte!?
2) ja kannst machen, vorher mal mit einem STB besprechen ist ja auch mit Kosten verbunden und es ist dann Betriebsvermögen.
alternativ kannst auch auswandern.
Zitat von odiug10: Gibt es irgendeine Möglichkeit das Gesetz zu umgehen?
1) Gründung einer Familienstiftung
2) Gründung einer UG oder GmbH
3) Was bedeutet die sog. Günstigerprüfung? Kann man dann vielleicht doch die Verluste geltend machen?
Du merkst, kaum hat das Jahr begonnen, schon suche ich nach dem rettenden Strohhalm :-)))
Dir ist bewußt das eine Stiftung einen gemeinnützigen Zweck erfüllen sollte!?
2) ja kannst machen, vorher mal mit einem STB besprechen ist ja auch mit Kosten verbunden und es ist dann Betriebsvermögen.
alternativ kannst auch auswandern.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.262.320 von Marktrauschen am 02.01.20 11:46:11
In Deutschland ist alles möglich. Es gab ja schon Fälle, da wurden Anleger von Betrügern mit haltlosen Renditeversprechen reingelegt und haben ihren gesamten Einsatz verloren und das Finanzamt forderte dann noch Steuern auf die fiktiven Renditen.
Zitat von Marktrauschen: Mal ne ganz blöde Frage (von mir, sry dafür): Das Beispiel im Video ist so eins, das auch auf mich passen würde: 122k Gewinn vs. 118k Verlust, entspricht 4k Gewinn zu aktuell 1k Kapitalertragsteuer vs. dann 28k Kapitalertragssteuer nach neuer Regelung. Das bedeutet ja in Summe, dass ich auf 4k Gewinn 28k Steuern bezahlen muss. 100% von den 4k wäre Enteignung aus meiner Sicht, >100% wäre Reduktion meines Eigentums. Ist das überhaupt zulässig nach Grundgesetz (Art. 14)?
In Deutschland ist alles möglich. Es gab ja schon Fälle, da wurden Anleger von Betrügern mit haltlosen Renditeversprechen reingelegt und haben ihren gesamten Einsatz verloren und das Finanzamt forderte dann noch Steuern auf die fiktiven Renditen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.261.723 von Taxadvisor am 02.01.20 10:55:50Gibt es irgendeine Möglichkeit das Gesetz zu umgehen?
1) Gründung einer Familienstiftung
2) Gründung einer UG oder GmbH
3) Was bedeutet die sog. Günstigerprüfung? Kann man dann vielleicht doch die Verluste geltend machen?
Du merkst, kaum hat das Jahr begonnen, schon suche ich nach dem rettenden Strohhalm :-)))
1) Gründung einer Familienstiftung
2) Gründung einer UG oder GmbH
3) Was bedeutet die sog. Günstigerprüfung? Kann man dann vielleicht doch die Verluste geltend machen?
Du merkst, kaum hat das Jahr begonnen, schon suche ich nach dem rettenden Strohhalm :-)))
Mal ne ganz blöde Frage (von mir, sry dafür): Das Beispiel im Video ist so eins, das auch auf mich passen würde: 122k Gewinn vs. 118k Verlust, entspricht 4k Gewinn zu aktuell 1k Kapitalertragsteuer vs. dann 28k Kapitalertragssteuer nach neuer Regelung. Das bedeutet ja in Summe, dass ich auf 4k Gewinn 28k Steuern bezahlen muss. 100% von den 4k wäre Enteignung aus meiner Sicht, >100% wäre Reduktion meines Eigentums. Ist das überhaupt zulässig nach Grundgesetz (Art. 14)?
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.261.729 von Taxadvisor am 02.01.20 10:56:40@Taxadvisor
Im neuen § 20 Abs. 6 S.6 EStG ist ja unter anderem von Verlusten aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 die Rede.
Sind Optionen Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1? Schließlich werden Sie ja dort unter der Nummer 11 genannt. Dann würde sich ja die Frage stellen, ob Verluste aus wertlos verfallenen Optionen unter den neuen § 20 Abs. 6 S.5 EStG oder aber unter § 20 Abs. 6. S.6 EStG fallen.
Im neuen § 20 Abs. 6 S.6 EStG ist ja unter anderem von Verlusten aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 die Rede.
Sind Optionen Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1? Schließlich werden Sie ja dort unter der Nummer 11 genannt. Dann würde sich ja die Frage stellen, ob Verluste aus wertlos verfallenen Optionen unter den neuen § 20 Abs. 6 S.5 EStG oder aber unter § 20 Abs. 6. S.6 EStG fallen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.261.222 von MK-ULTRA am 02.01.20 10:16:26
Da das alte recht keine Unterscheidung vorsieht, sind die alten Verlustvorträge grundsätzlich in voller Höhe mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar. Soweit also Zinsen und Dividenden etc. erzielt werden, werden die Altverluste vollständig damit verrechnet. Der Text legt nahe, dass auch "alte" Verluste (unabhängig von Ihrer Entstehung) nur bis zu TEUR 10 mit Termingeschäftserträgen verrechnebar sind.
Für Dein Beispiel würde das bedeuten, dass Du TEUR 190 versteuern müsstest. Es fällt aber mindestens Steuer auf TEUR 40 an, da die Neuverluste in jedem Fall nur zu TEUR 10 verrechnbar sind.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von MK-ULTRA: @Taxadvisor
Was passiert mit den Verlustvorträgen aus Termingeschäften, die bereits vorhanden sind? Wenn man z.B. 100k Euro Verlustvortrag jetzt schon hat, wie würde dann folgendes Beispiel aussehen:
Verlustvortrag aus Termingeschäften 100k
Gewinn aus Termingeschäften in 2021 200k
Verlust aus Termingeschäften in 2021 150k
Wird nun nach der alten Regel gerechnet und der Verlusttopf verringert sich um 50k, aber es fällt keine Steuer an, oder wird nach der neuen Regel gerechnet und der Verlusttopf schmilzt auf 0 und es fallen sogar noch 90k Gewinn an, die versteuert werden?
Da das alte recht keine Unterscheidung vorsieht, sind die alten Verlustvorträge grundsätzlich in voller Höhe mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar. Soweit also Zinsen und Dividenden etc. erzielt werden, werden die Altverluste vollständig damit verrechnet. Der Text legt nahe, dass auch "alte" Verluste (unabhängig von Ihrer Entstehung) nur bis zu TEUR 10 mit Termingeschäftserträgen verrechnebar sind.
Für Dein Beispiel würde das bedeuten, dass Du TEUR 190 versteuern müsstest. Es fällt aber mindestens Steuer auf TEUR 40 an, da die Neuverluste in jedem Fall nur zu TEUR 10 verrechnbar sind.
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.260.628 von Taxadvisor am 02.01.20 09:07:11Moin und ein frohes neues Jahr 2020!!!
Sorry, ... ich kann gerade nicht folgen (oder es ist zu früh :-))) )
Bislang:
50000 Gewinn, 40000 Verlust, gleich 10000 Gewinn, also minus 2500 Steuern.
Meine Interpretation ab 2021:
50000 Gewinn, 40000 Verlust, gleich 10000 Gewinn, von den 40000 Verlust werden nur 10000 akzeptiert, also werden (50000-10000) 40000 versteuert. Das heißt, ich müsste dann 10000 an Steuern zahlen.
Ist das jetzt richtig so?
Sorry, ... ich kann gerade nicht folgen (oder es ist zu früh :-))) )
Bislang:
50000 Gewinn, 40000 Verlust, gleich 10000 Gewinn, also minus 2500 Steuern.
Meine Interpretation ab 2021:
50000 Gewinn, 40000 Verlust, gleich 10000 Gewinn, von den 40000 Verlust werden nur 10000 akzeptiert, also werden (50000-10000) 40000 versteuert. Das heißt, ich müsste dann 10000 an Steuern zahlen.
Ist das jetzt richtig so?