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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 21)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 11.05.24 16:40:06 von
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      schrieb am 27.02.24 20:03:10
      Beitrag Nr. 13.934 ()
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.02.24 16:35:42
      Beitrag Nr. 13.933 ()
      Ich war zu voreilig. 😁 Ich glaube, die unzulässige Typisierung haben wir hier weniger thematisiert, war aber in Epizentrums Fall Thema. Man kann bzw. muss als Gesetzgeber verallgemeinern, d.h. typisieren. Man darf aber nicht willkürlich ungleich behandeln, grundlos. Binding hat eine Grenze von 20K, vorher 10K. Warum nicht 22.532,35 Euro? Sozialpolitische Aspekte gabs aber nicht, Binding hasst alle Zocker. Er hat nie erwähnt, dass ihm kleine Zocker weniger verhasst sind.
      Avatar
      schrieb am 26.02.24 15:28:50
      Beitrag Nr. 13.932 ()
      Es folgt die Fortsetzung meiner Zitate aus dem Buch „Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte“.
      Aussagen der Autorin zur Verlustverrechnungsbeschränkung von Termingeschäften:
      Zitate:
      „ Statt die verfehlte Sonderbehandlung von Aktienverlusten zu streichen, ist der Gesetzgeber einen weiteren Schritt in der Missachtung des objektiven Nettoprinzips gegangen. Noch weit fragwürdiger als die Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Aktienveräußerungen sind die Verlustverrechnungsbeschränkungen gemäß § 20 Absatz 6 Sätze 5 und 6 Einkommensteuergesetz, eingeführt, nachdem die im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 noch vorgesehene Einschränkung der Steuerbarkeit von Verlusten aus dem Verfall von Optionen und aus wertlosen Anlageinstrumenten angesichts der von vielen Seiten geäußerten erheblichen Bedenken nicht übernommen wurde.“
      „ zum anderen werden typisierend vermögende und weniger vermögende Kapitalanleger ungleich behandelt - eine Ungleichbehandlung auf der Ebene der objektiven Leistungsfähigkeit soll durch sozialpolitische Aspekte gerechtfertigt werden.“
      Avatar
      schrieb am 26.02.24 13:40:29
      Beitrag Nr. 13.931 ()
      Danke an Seven14 bzgl. des Posts zum Buch. Daraus leite ich aber auch ab, dass Frau Jachmann-Michel bzgl. der Bindingsteuer selber bis auf den Definitiveffekt und die fehlende Begründung gar nichts ausgeführt hat.

      Vielleicht darf sie da auch nicht zu viel schreiben, weil die Verfahren ja ggf. noch auf ihrem Tisch landen. Den Aktienbindung hat sie ja schon "abgeurteilt".
      Avatar
      schrieb am 26.02.24 13:35:16
      Beitrag Nr. 13.930 ()
      Ich glaube, zu den Zinsen hatte ich irgendwo auch schon gepostet. JohnGalt123 hat's geschrieben, wer verliert zahlt. Wäre sonst ja auch "zu schön um wahr zu sein".

      https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/zi…

      Muss man halt abwägen. Da ist vieles zu beachten, v.a. die politische Entwicklung, aber auch die rechtliche, wobei beides zusammenhängt.

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      schrieb am 26.02.24 12:01:48
      Beitrag Nr. 13.929 ()
      Hallo zusammen,

      @startvestor: Danke für die kurze zeitnahe Einordnung meines Artikes bzgl. dem Buch "Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte".

      Auf Bitte von startvestor möchte ich noch einige Passagen aus dem oben genannten Buch zitieren.
      Die Autorin ist Prof. Dr. Monika Jachmann-Michel, Vorsitzende Richterin des für Kapitalvermögen zuständigen VIII. Senates am Bundesfinanzhof.

      Die Autorin begründet in ihrem Buch auch die Meinung des BFH über die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien.
      Zitate:
      „Nach Überzeugung des VIII. Senates des Bundesfinanzhofes ist diese Regelung verfassungswidrig. Denn diese Vorschrift behandelt Steuerpflichtige bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ohne hinreichenden rechtfertigenden Grund unterschiedlich.“
      „Im Übrigen besteht die Gefahr eines endgültigen Verlustuntergangs nicht nur bei Versterben des Steuerpflichtigen.“
      „Der Gesetzgeber überschreitet seine Typisierungsbefugnis auch insoweit, als er abstrakt drohende Haushaltsrisiken aufgrund eines Börsencrashs als Rechtfertigungsgrund für eine Verlustverrechnungsbeschränkung heranzieht , die ihre Wirkung unabhängig vom Eintritt eines Börsencrashs entfaltet.“

      „Wegen der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist die spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien (Paragraph 20 Absatz 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz ) zunächst nicht anzuwenden. Verfahren, in denen diese Norm streitentscheidend ist , sind auszusetzen.“
      Avatar
      schrieb am 25.02.24 23:02:12
      Beitrag Nr. 13.928 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.342.851 von ungierig am 25.02.24 22:18:27
      Zitat von ungierig: Spiele ja weiter auf Zeit mit der Abgabe und meiner Klage in Hessen- aber mich würde interessieren was passiert mit den Verzugszinsen. Ich klage gegen den Steuerbescheid, weigere mich zu bezahlen sammle aber beim Betrag eines Kleinwagens ordentlich Zinsen...


      Ganz einfach, bei AdV muss man vorerst nichts zahlen. Es steht einem aber auch frei vorerst zu zahlen, dann werden auch keine Zinsen fällig.
      Gewinnt man, bekommt man das Geld mit Zinsen, auch mit AdV.
      Verliert man, muss man das Geld mit Zinsen zahlen.
      Avatar
      schrieb am 25.02.24 22:18:27
      Beitrag Nr. 13.927 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.339.550 von startvestor am 24.02.24 18:19:14Spiele ja weiter auf Zeit mit der Abgabe und meiner Klage in Hessen- aber mich würde interessieren was passiert mit den Verzugszinsen. Ich klage gegen den Steuerbescheid, weigere mich zu bezahlen sammle aber beim Betrag eines Kleinwagens ordentlich Zinsen...
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 24.02.24 18:19:14
      Beitrag Nr. 13.926 ()
      Danke für die Infos. Wenn möglich poste noch ein paar mehr Dinge aus dem Buch.

      Dein aktueller Post betrifft den sogenannten Definitiveffekt und die fehlende Begründung. Alles bekannt, aber gut, dass Frau Jachmann-Michel das zusammenfasst.

      Das AdV-Verfahren aus RLP liegt ja im 8. Senat bei ihr. Echter Mut wäre aber, wenn sie daraus schon die BVerfG-Vorlage macht.

      Und du bist natürlich auch bei Trading-Stocks willkommen.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 24.02.24 17:22:07
      Beitrag Nr. 13.925 ()
      Hallo zusammen,

      ich lese z.Zt. das Buch "die Besteuerung der Kapitaleinkünfte". ( ganz aktuell Stand 1.1.24)
      Autorin ist Prof.Dr.Monika Jachmann-Michel, Vorsitzende Richterin des für Kapitalvermögen zuständigen VIII. Senats am Bundesfinanzhof.

      Als Nichtjurist hat man beim ersten Lesen des Buches einige Schwierigkeiten der Argumentation der Autorin stetig zu folgen.

      Dennoch bin ich relativ sicher, dass sich die Autorin im Buch deutlich gegen die aktuelle Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften äußert.

      Zitat (S.145)
      "Grundlegende Bedenken gegen die neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen bestehen insoweit, als sie mit der Gefahr einhergehen, dass eine Verlustberücksichtigung faktisch ganz ausgeschlossen sein kann."
      "...schon danach wird die Berücksichtigung eines Verlustes von 1 Mio. auf 50 Jahre gestreckt..."
      "Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich, insbes. nicht aus der Gesetzesbegründng.Danach soll im Hinblick auf §20Abs.6 Satz5 EstG der spekulativen Qualität von Termingeschäften begegnet werden,..."
      "Damit soll wohl weniger der Anleger davor geschützt werden, zu hohe Verlustrisiken einzugehen, als der Fiskus vor den Folgen für das Steueraufkommen, die aber wiederum nicht beziffert werden. Dabei erscheint es jedenfalls nicht folgerichtig, dass Verluste jährlich aber nur bis 20.000€ und unter Umständen - je nach Höhe des Verlustes und Lebenserwartung des Stpfl. - gar nicht anerkannt werden"
      "Die in der Verlustverrechnungsbeschränkung liegende Verletzung des objektiven Nettoprinzips als zentralem Element einer gleichmäßigen Besteuerung nach der objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit soll also gerechtfertigt werden mit einer "Begünstigung" durch den Abgeltungssteuersatz."

      Ich interpretiere die Aussagen der Autorin so, dass der BFH die aktuelle Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften wahrscheinlich kippen wird.
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