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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 378)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 09.05.24 18:39:55 von
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      schrieb am 19.09.22 23:23:53
      Beitrag Nr. 10.363 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.798.703 von startvestor am 13.04.21 17:50:20Hier eine teilweise Kopie von Post 7.219, auf die Schnelle angepasst:


      Finanzgericht

      Fassung der Klage zum normalen Einspruchsverfahren:


      Briefkopf (Name, Anschrift, Telefon-Nr.)

      An das Finanzgericht ...................
      Postfach .....
      ..... ........................... Datum

      Steuernummer: ....................
      Steuer-Identifikationsnummer: ....................

      Feststellung des verbliebenen Verlustvortrages zum 31.12.2021
      des Finanzamts ................. vom .........
      Einspruchsentscheidung vom .....................


      Sehr geehrte Damen und Herren,

      hiermit erhebe ich (Name, Anschrift)

      Klage

      gegen das Finanzamt ......................... wegen der Feststellung des verbliebenen Verlustvortrages zum 31.12.2021 vom ......... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .......

      Ich beantrage, die Feststellung des verbliebenen Verlustvortrages zum 31.12.2021 und die Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass bei der Feststellung des verbliebenen Verlustvortrages zum 31.12.2021 weitere Verluste aus Kapitaleinkünften in Höhe von ......... Euro (....Bem.: Differenz zu 20.000 Euro......) berücksichtigt werden.

      Begründung:
      Das Finanzamt hat für die Feststellung des verbliebenen Verlustvortrages zum 31.12.2021 meine Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. auf Basis des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG festgelegt. Daher wurden meine Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG (Termingeschäfte) für das Jahr 2021 von ........ Euro auf 20.000 Euro gekürzt.

      § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist verfassungswidrig aufgrund eines Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Grundgesetzes.

      Eine ausführliche verfassungsrechtliche Würdigung ist beigefügt / reiche ich nach.




      Mit freundlichen Grüßen

      ......................................... (Unterschrift)







      Dem Schreiben legst Du Kopien des Einkommensteuerbescheids und der Feststellung des Verlustvortrags und der Einspruchsentscheidung bei. Dazu eine Kopie des Schreibens.

      Ob man noch gleich auf das gewünschte Ziel (dass das Finanzgericht den Fall gemäß Art. 100 GG schnellstmöglich dem Bundesverfassungsgericht vorlegt) eingeht, müsste man sich noch überlegen.


      Die ausführliche verfassungsrechtliche Würdigung kommt im nächsten Post.
      18 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.09.22 23:11:40
      Beitrag Nr. 10.362 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 70.373.803 von startvestor am 03.01.22 11:09:59Ich ziehe meine FAQ mal wieder vor.


      FAQ-Sammelpost Bindingsteuer

      Stand: 19.09.2022


      A. Politik

      1. Wer hat die Bindingsteuer (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG) erfunden?

      Das war Lothar Binding, der finanzpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion.

      Quelle: Recherchen von startvestor und Bindings Aussagen auf abgeordnetenwatch.de


      2. Wie ist die Bindingsteuer entstanden?

      Die Bindingsteuer war das Zugeständnis der CDU/CSU in den Verhandlungen Ende 2019 bzgl. der Berücksichtigung von Totalverlusten (Satz 6).


      3. Warum hat Lothar Binding die Bindingsteuer erfunden?

      startvestor sieht Hass und/oder Vorteilsnahme als Grund.

      Indizien:
      - Bindings frühere Hasskampagne gegen die Tabakindustrie (als früherer Kettenraucher)
      - mutmaßliche Nutznießer aus der Hedgefonds-Industrie (die SPD hatte unter Schröder Hedgefonds erst erlaubt - da war Binding bereits im Finanzausschuss)


      4. Sind Verluste eine "Spekulation auf Kosten der Allgemeinheit" ?

      Das behauptet Lothar Binding gern, ist aber übliche linke Standardpropaganda. Die Verluste würde es ohne die Gewinne nun einmal niemals geben. Damit sind sie schon untrennbar miteinander verbunden.

      Tatsächlich zieht Binding das Schein-Argument nur hervor, um Anleger zu diskreditieren und macht damit die Bindingsteuer zu einer systemwidrigen Umsatzsteuer auf Gewinntrades, quasi eine Monster-FTT.


      5. Wie war die Geschichte der Bindingsteuer?

      Dazu gibts einen Sammelpost, zuletzt Post 7899 vom 15.06.2021:

      https://www.wallstreet-online.de/diskussion/umgekehrte-sorti…



      B. Steuer

      1. Berücksichtigen Banken und Broker in 2021 die Bindingsteuer?

      Gemäß BMF-Schreiben vom 11.11.2020 gilt für 2021 eine Übergangsregelung, nach der die Bindingsteuer noch nicht von Banken und Brokern angewandt werden muss.

      https://akademie-icep.de/SERVICE/KEST/BMF-2020-11-11-Steuerb…

      Für den Kapitalertragsteuerabzug und die Ausstellung von Steuerbescheinigungen wird es danach nicht beanstandet, die Bindiungsteuer erst 2022 zu berücksichtigen. Die Binding-Verluste sind im Rahmen der Veranlagung durch Vorlage von Abrechnungen der Depotbank nachzuweisen.

      Ob die Broker ggf. doch binding-gerechte Steuerbescheinigungen für 2021 erstellen, bleibt abzuwarten. Dass ein Broker die Bindingsteuer in 2021 einbehält, ist aber sehr unwahrscheinlich, da "kundenfeindlich".


      2. Wie berücksichtigen Banken und Broker ab 2022 die Bindingsteuer?

      Die Verlustverrechnung (bis 20.000 Euro) ist nur mit der ESt-Erklärung möglich. Der Broker rechnet keinerlei Verluste an.


      3. Fallen Zertifikate und Optionsscheine unter die Bindingsteuer?

      Nein, gemäß BMF-Schreiben vom 03.06.2021 sind das keine Termingeschäfte, sondern Kapitalforderungen.

      https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…


      4. Fallen Verluste aus zu 0,001€ eingelösten Optionsscheinen in 2020 unter § 20 Absatz 6 Satz 6 ESTG?

      Grds. ja, da Optionsscheine keine Termingeschäfte sind und daher nicht unter Satz 5 fallen. Falls die Einnahmen aber noch oberhalb der Transaktionskosten liegen, liegt kein Totalverlust gemäß Satz 6 vor.


      5. Wie wirkt sich die Verlustgrenze von 20.000 Euro auf die Zusammenveranlagung von Ehegatten aus?

      Die Binding-Grenze von 20.000 Euro gilt auf Einkünfteebene. D.h. ist der Ehegatte kein "Trader" hat das Ehepaar nur 20K, nicht 40K.
      Haben die Ehegatten ein Gemeinschaftskonto beim Broker, wird das Finanzamt grds. davon ausgehen, dass beide traden. Dann hätte das Ehepaar 40K zur Verfügung.



      6. Kann die Günstigerprüfung die Bindingsteuer außer Kraft setzen?

      Nein. Die Bindingsteuer ist eine allgemeine Verlustverrechnungsbeschränkung, die sich nicht auf den tariflichen Steuersatz auswirkt.


      7. Fallen Stillhaltergeschäfte unter die Bindingsteuer?

      Nein.

      § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nennt explizit "Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3". Und das sind Termingeschäfte. Stillhaltergeschäfte stehen in Absatz 1 Nr. 11. Dort sind Stillhalterprämien benannt und dass, wenn der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abschließt, die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien gemindert werden.

      Das BMF-Schreiben vom 11.11.2020 bestätigt das ganze nochmal (Tz. 34a). Es benennt aber auch eine Ausnahme, den Verlust aus einem vom Stillhalter gezahlten Barausgleich (üblich bei Indexoptionen, da er hier nichts liefert). Das ist dann ein Binding-Verlust. Diese Ausnahme geht auf ein BFH-Urteil vom 20.10.2016 zurück.

      Zu beachten ist, dass sich aus der Verpflichtung des Stillhalters ergebende Folgegeschäfte zu Termingeschäften führen können. Z.B. führt ein Short Put auf einen Rohölfuture ggf. zum Kauf des Futures und damit einem Termingeschäft.



      C. Verfassung

      1. Warum ist die Bindingsteuer verfassungswidrig?

      Die Bindingsteuer verstösst gegen Art. 3 Abs. 1 (Gleichheitssatz), Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und Art 14 Abs. 1 (Eigentumsrecht) des Grundgesetzes.

      Der BFH hat kürzlich gezeigt, dass der sehr ähnliche § 20 Abs. 6 S. 4 EStG (Aktien) verfassungswidrig ist (Art 3 Abs. 1 GG) und den Sachverhalt dem BVerfG vorgelegt.

      https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/det…


      2. Warum wurde Martin Hlouscheks umfangreiche Verfassungsbeschwerde nicht angenommen?

      Das BVerfG ist massiv überlastet und nimmt nur medienbekannte Fälle an.


      3. Ist das BVerfG aus dem Spiel?

      Nein. Wenn ein Finanzgericht dem BVerfG die Bindingsteuer vorlegt, muss es handeln. Auch neue Verfassungsbeschwerden von bekannten Persönlichkeiten wären möglich.


      4. Kämpft Martin Hlouschek weiter?

      Ja, er plant demnächst ein Webinar zum Thema.




      D. Maßnahmen

      1. Welche Maßnahmen kann ich selbst ergreifen?

      a) Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2021
      Musterschreiben in Post 7219 und 7220
      https://www.wallstreet-online.de/diskussion/umgekehrte-sorti…

      b) Einkommensteuerbescheid 2021
      Siehe a, aber viel später möglich

      c) Verfassungsbeschwerde
      siehe Post 7399 etc.
      https://www.wallstreet-online.de/diskussion/umgekehrte-sorti…
      oder
      https://filehorst.de/d/dntcatbF (Passwort per BM von startvestor)


      2. Wie teuer sind solche Maßnahmen?

      Für Einspruch und Klage beim Finanzgericht kann man auf Steuerberater oder Anwalt verzichten.
      https://www.fg-muenster.nrw.de/infos/faq/index.php#f6

      Gebühren für die Einspruchsbearbeitung beim Finanzamt gibts nicht. Es gibt aber Gerichtsgebühren beim Finanzgericht. Die Mindestgebühr liegt bei 284 Euro. Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert (Steuer), 4fache Gebühr beim FG:
      https://www.fg-muenster.nrw.de/infos/faq_ohne_Kosten/Dokumen…

      Erst der Weg zum BFH würde teuer, weil du dort Steuerberater oder Anwalt brauchst. Eine lange Kostenliste:
      https://www.finanzgericht.org/Kosten-Finanzgericht.htm
      Die Gerichtsgebühren sind dann quasi irrelevant, ist quasi dasselbe wie beim FG, nur 5fach statt 4fach:
      https://ruby-erbrecht.com/gerichtskosten-vor-dem-bundesfinan…

      Eine eigene Verfassungsbeschwerde beim BVerfG wäre kostenlos. Einen Anwalt brauchst du nicht, nimm einfach mein Muster und schick es ab. Willst du es mit Anwalt machen, wirds dich locker 20.000 Euro kosten.
      https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Homepage/_zielgru…


      E. Ausblick

      1. Was passiert Anfang 2022?

      Ab 2022 müssen die CFD-Broker die Verlustverrechnung einstellen. Daher werden im Januar viele Trader erstmals von der Bindingsteuer hören.


      2. Was mache ich mit meiner Einkommensteuererklärung 2021?

      Ich muss die nötigen Kennziffern ausfüllen und die Bindingsteuer zahlen, auch auf Verluste.


      3. Wie gehe ich gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vor?

      Ich lege Einspruch ein, ggf. sogar eine Sprungklage zum FG. Musterschreiben - siehe oben.


      4. Was macht das Finanzamt mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2021?

      Das FA lehnt den Einspruch ab, da die Bindingsteuer ein gültiges Gesetz ist. Danach lege ich Klage beim Finanzgericht ein. Der Sprungklage würde das FA zustimmen.


      5. Was macht das Finanzgericht mit meiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2021?

      Das Finanzgericht wird den Fall dem BVerfG vorlegen, wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßgigkeit (Art. 100 Grundgesetz). Es ist unwahrscheinlich, dass das FG sich nicht dazu äußert und man zum BFH gehen muss, der dann definitiv das BVerfG anrufen wird - siehe Aktien-Binding. Ausgeschlossen ist es aber nicht, dass ein FG nichts macht.




      Bemerkung:
      - es fehlen noch diverse Fragen
      - Änderungen bei Kritik bzw. Fehlern nötig
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.09.22 23:09:52
      Beitrag Nr. 10.361 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.426.816 von epizentrum am 19.09.22 21:39:50Ich gebe den Dank gerne zurück. Wir brauchen Leute wie Dich, die den Weg zu Finanzgericht und BVerfG tatsächlich gehen.

      Üblicherweise werden die Einsprüche erstmal von der Veranlagungsstelle bearbeitet. Die stimmen dann entweder zu oder versuchen wie bei Dir die Leute "abzuwimmeln". Der 2. Mitarbeiter hat dir ja schon ein "Angebot" gemacht. Insofern wirds reichen zu schreiben, dass du am Einspruchsbegehren festhälst. Du solltest aber durchaus nochmal daraufhinweisen, dass du § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für verfassungswidrig hälst und deshalb die Einspruchsentscheidung benötigst, um beim Finanzgericht klagen zu können. Die Einspruchsentscheidung wird dann vermutlich die Rechtsbehelfsstelle schreiben (müssen).

      Meine alten Posts zum Musterschreiben packe ich in den nächsten Post.
      Avatar
      schrieb am 19.09.22 21:39:50
      Beitrag Nr. 10.360 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.423.360 von startvestor am 19.09.22 14:56:13startvestor, großartig, vielen Dank, so werde ich das machen!

      Das zweite Ablehnungsschreiben des FAs ist zwar von einem anderen Mitarbeiter geschrieben, aber offensichtlich nicht von der Rechtsbehelfsstelle.
      Dort steht am Ende "Sollten Sie weiterhin an Ihrem Einpruchsbegehren festhalten, bitte ich um weitere Stellungnahme Ihrerseits"

      Heißt also, noch einmal schreiben, dass ich den Einspruch nicht zurücknehme. Neue Argumente bringen?
      'Fordere das FA auf, die Einspruchsentscheidung zu schreiben' - also auch direkt um eine Einspruchsentscheidung bitten.

      Und ja, bitte noch einmal das Musterschreiben hier posten.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.09.22 14:57:27
      Beitrag Nr. 10.359 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.423.360 von startvestor am 19.09.22 14:56:13binnen eines Monats....

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      schrieb am 19.09.22 14:56:13
      Beitrag Nr. 10.358 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.422.073 von epizentrum am 19.09.22 12:22:31Es ist grds. o.k., was hier abläuft. Das Finanzamt muss deinen Einspruch ablehnen. Jetzt wollen die sich aber anscheinend Arbeit sparen und wollen dich zur Rücknahme drängen. Bzgl. des ESt selber hat das FA Recht, Steuer ist 0, besser wird's nicht.

      Aber dein Einspruch geht ja gegen den bindingfehlerhaft festgestellten Verlustvortrag. Fordere das FA auf, die Einspruchsentscheidung zu schreiben, geht vermutlich dann dort über die Rechtsbehelfsstelle. Danach musst du binnen eines Klage beim Finanzgericht einreichen. Du brauchst keinen Steuerberater. Musterschreiben hatte ich hier ja eingestellt, dürfte fast ein Jahr her sein. Wenn gewünscht, Suche ich das nochmal raus.

      Aber wie gesagt. So wars geplant, Bescheid, Einspruch, Einspruchsentscheidung und dann Klage. FG legts dann dem BVerfG vor.
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      Avatar
      schrieb am 19.09.22 12:22:31
      Beitrag Nr. 10.357 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.421.152 von Sunny48 am 19.09.22 10:25:27Dann ist das nicht ganz klar geworden aus dem, was ich geschrieben habe.
      Die Summe Gewinntrades ist deutlich über 20.000. Die der Verlusttrades ebenfalls.
      Die Differenz ist positiv, geringer als 20.000, was aber nichts zur Sacht tun sollte.
      Der 'wertvolle' Verlustvortrag ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien)' wird abgebaut, weit über das gerechtfertigte Maß hinaus.
      Dafür wird ein Verlustvortrag ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen (Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 54 EStG' aufgebaut, der nur sehr beschränkt nutzbar ist.
      4 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.09.22 10:25:27
      Beitrag Nr. 10.356 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.419.367 von epizentrum am 18.09.22 23:15:43ich denke, dass das die Argumentation des FA korrekt ist. Dadurch das du weniger Gewinne als 20.000 Euro hattest und die Verluste > 20.000 Euro vorgetragen worden sind, hast du keinen Schaden erlitten. Du hättest ja gar nicht mehr als die 20.000 Euro Verlustbeschränkung gegenrechnen können. Wo bist du also durch die neue Regelung benachteiligt.
      Anders sähe es aus, wenn du 80.000 Euro Gewinne gehabt hättest und hättest 60.000 Euro wegen der Verlustbeschränkung (20.000) versteuern müssen, obwohl du z.B. 100.000 Verluste aus Termingeschäften hattest.
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.09.22 08:41:27
      Beitrag Nr. 10.355 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.419.367 von epizentrum am 18.09.22 23:15:43interessant. Es war nie zu erwarten, dass man Hilfe von den zuständigen Finanzbeamten bekommt. Die führen nur das Recht aus. M.E.n. hilft nur der Gang zum Finanzgericht und das hat auch keine Befugnis, weil es maximal die Sache nur zum BVferG hocheskalieren kann.
      Avatar
      schrieb am 18.09.22 23:15:43
      Beitrag Nr. 10.354 ()
      Einspruch abgelehnt, was tun?
      2021 habe ich Gewinne erzielt im Handel mit Futures, Optionen, CFDs.
      Im Steuerbescheid wurde für die Berechnung des neuen Verlustvortrages ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien)‘ von den Verlusttrades 20.000 EUR berücksichtigt. Dieser Verlustvortrag war groß genug, um die Gewinntrades aufzufangen.
      Die restlichen Verlusttrades fallen in einen neuen Verlustvortrag ‚Einkünfte aus Kapitalvermögen (Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 54 EStG‘.
      Einkommensteuer ist nicht angefallen.

      Meine Einsprüche gegen den Steuerbescheid 2021 wurden abgelehnt, s.u.
      Muss ich mich auf ein laufendes Verfahren berufen, damit der Bescheid offen gehalten wird? Was soll ich tun?

      Mein 1. Einspruch:
      „gegen die festgestellten verbleibenden Verlustvorträge des Steuerbescheides vom 06.07.2022 erhebe ich Einspruch.
      Mit der Beschränkung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG wird durch die auf 20.000 € beschränkte Verrechnung des entstandenen Verlustes mit entsprechenden Gewinnen gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen. Es werden Verluste, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, nicht zum Abzug zugelassen. Ein Übertrag der Verluste in die Folgejahre heilt den Verstoß nicht.
      Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, das EStG unterliegt dem Leistungsfähigkeitsprinzip.“

      Antwort vom FA:
      „… ich kann Ihrem Einspruch nicht entsprechen.
      Gründe:
      Mit Ihrem Einspruch vom … begehren Sie eine Berücksichtigung der Verluste aus den Termingeschäften im Sinne des §20 Abs. 6 S. 5 Einkommensteuergesetz über die gesetzlich vorgeschriebenen 20.000 EUR hinaus.
      Mit Bescheid vom … wurde die ESt auf 0 EUR festgesetzt. Eine Berücksichtigung von einem höheren Verlust hätte keine Auswirkungen auf die ESt, da diese bereits auf 0 EUR festgesetzt ist. Vielmehr wäre dies zuungunsten Ihrerseits, da sich hierdurch der festgestellt verbleibende Verlustvortrag verringern würde.
      Die Feststellung des verbliebenen Verlustvortrages zum 31.12.2021 ist somit günstiger, da hierdurch der Übertrag in die Folgejahre möglich ist und der Verlust somit nicht verfällt. …
      Bitte teilen Sie mir bis zum … mit, ob Sie …. den Einspruch zurücknehmen. …“

      Mein 2. Einspruch:
      „Den Einspruch nehme ich nicht zurück.
      Begründung:
      Es sind zwei Verlustvorträge betroffen
      a) Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien)
      b) Einkünfte aus Kapitalvermögen (Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)

      Für den Fall dass die "maximal 20.000 EUR Verluste anrechenbar" - Regelung für Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in Zukunft bestehen bleibt, ist es irrelevant ob meinem Einspruch entsprochen wird oder nicht.
      Mein Einspruch gilt für den Fall dass diese Regelung irgendwann als nicht rechtens anerkannt wird. Für diesen Fall möchte ich die dann zu Unrecht erhobenen Steuern zurück erhalten.
      Es ist absehbar, dass bei zunächst unveränderter Rechtslage a) in wenigen Jahren aufgebraucht ist und folglich Steuerzahlungen fällig werden. Beides in meinen Augen zu Unrecht.
      Genauso absehbar ist übrigens, dass der Verlustvortrag b) niemals auch nur annähernd aufgebraucht wird, da jedes Jahr maximal 20.000 EUR in Anspruch genommen werden können. Dieser Verlustvortrag hat, im Gegensatz zu a), keinen hohen Wert.“

      Antwort vom FA, anderer Mitarbeiter:
      „… ich kann Ihrem Einspruch nicht entsprechen.
      Begründung:
      Gem. §20 (6) S.5 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 (2) S.1 Nr.3 EStG (Termingeschäfte) nur in Höhe von 20.000 EUR mit entsprechenden Gewinnen ausgeglichen werden. Der restliche Verlust ist hierbei zeitlich unbegrenzt auf die Folgejahre vorzutragen.
      Ein höherer Abzug der Verluste der Vorjahre ist somit aufgrund der genannten Rechtsnorm nicht möglich. Eine etwaige Verletzung des Art. 3 GG ist nicht ersichtlich.
      Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig.
      Ich bitte um Überprüfung des Sachverhaltes Ihrerseits. … „
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