3Com Put-Optionsscheine, SG verklagen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.07.00 13:28:07 von
neuester Beitrag 30.07.00 20:48:59 von
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Der Emittent (Societe General) von einigen Put-Optionsscheinen auf 3Com stellt immer noch den gleichen Preis wie vor dem Spinn Off von Palm. SG stellt sich in der Sache stur, obwohl 3Com selbst den Spinn Off als Dividende bezeichnet hat. Somit dürfte zu dem 3Com-Kurs nicht der Palm-Kurs hinzugerechnet werden. Dieser Auffassung folgt z.B. auch Comdirect, die beim Put (744123) z.Zt. 15.05 € als "Underlying Price" angeben. Mit dem Optionsscheinrechner wird der "Fair-Value" mit 2,25 € angegeben.
Als weiterer Beleg kann dafür angeführt werden, dass 3Com nach Bekanntgabe des Spinn Off von ca. 40,00 € auf bis zu 75,00 € stiegt und jetzt wieder stark gefallen ist, wie es auch bei Aktien mit höherer Dividenzahlung zu beobachten ist.
Für mich ist die Sachlage klar. Ich werde den Fall durch einen Finanzrechtsanwalt übernehmen lassen und SG ggf. verklagen.
Wer ist der gleichen Meinung?
VSV1997
Als weiterer Beleg kann dafür angeführt werden, dass 3Com nach Bekanntgabe des Spinn Off von ca. 40,00 € auf bis zu 75,00 € stiegt und jetzt wieder stark gefallen ist, wie es auch bei Aktien mit höherer Dividenzahlung zu beobachten ist.
Für mich ist die Sachlage klar. Ich werde den Fall durch einen Finanzrechtsanwalt übernehmen lassen und SG ggf. verklagen.
Wer ist der gleichen Meinung?
VSV1997
ich versteh das problem nicht ganz. der putpreis sollte erst einmal relativ gleich bleiben, egal ob der basispreis für den bezug je 3com auf ca 15$ angepasst wird oder als basis nunmehr eine 3com aktie und 1,48 palm aktien gelten ( evtl sogar besser aufgrund der höheren vola der palm). oder machst du dir gedanken wegen der steuer....(streit ob bei spin off die speku für palm neu beginnt)? gilt das auch bei einer veränderung der basiswerte?
Für wie blöd hältst du die Banken eigentlich
Dein Optionsschein wird weiterhin als Basket betrachtet, zumindest ist das bei den meisten Optionsscheineen von 3com so.
Dein Optionsschein wird weiterhin als Basket betrachtet, zumindest ist das bei den meisten Optionsscheineen von 3com so.
Die Idee,mir einen 3Com Put zu kaufen hatte ich auch.
Aber ich habe es dann doch nicht gemacht, da ich mir nicht vorstellen kann,
daß die Banken einem das Geld so leicht hinterherwerfen.
Versuch doch einfach mal Deine OS auszuüben und 3Com Aktien
zum festgelegten Basispreis zu verkaufen. Die 1,5 Palm Aktien pro 3Com Aktie gibst Du natürlich nicht her.
Aber ich habe es dann doch nicht gemacht, da ich mir nicht vorstellen kann,
daß die Banken einem das Geld so leicht hinterherwerfen.
Versuch doch einfach mal Deine OS auszuüben und 3Com Aktien
zum festgelegten Basispreis zu verkaufen. Die 1,5 Palm Aktien pro 3Com Aktie gibst Du natürlich nicht her.
Ich seh das ähnlich mit der SG. Kannst Du Dir die Optionscheinbedingungen besorgen, damit wir klar sehen, ob der Fall geregelt ist oder ob vor Gericht eine Chance besteht??
an VSV
nach auskunft von citi bank und wdr laufen die puts und calls auf 3com bis zum verfallsdatum als baskets weiter - also 3com plus 1,48 palm. Deswegen hat sich dein put auch nicht bewegt. Bei onvista kannst
du die telefonnummer der verschiedenen optionsschein banken bekommen.
einfach bei dem OS-Schein auf die bank klicken.frag doch bei einigen
Banken nach wie diese mit den OS - scheinen von 3com umgehen.
nach auskunft von citi bank und wdr laufen die puts und calls auf 3com bis zum verfallsdatum als baskets weiter - also 3com plus 1,48 palm. Deswegen hat sich dein put auch nicht bewegt. Bei onvista kannst
du die telefonnummer der verschiedenen optionsschein banken bekommen.
einfach bei dem OS-Schein auf die bank klicken.frag doch bei einigen
Banken nach wie diese mit den OS - scheinen von 3com umgehen.
Die Geschäftsbedingungen von GS habe ich mir natürlich besorgt. Zutreffend ist hier § 7, hier nachfolgend wiedergegeben:
§ 7
"Anpassung des Optionsrechts; Marktstörungen
(1) Wenn die Gesellschaft innerhalb der Ausübungsfrist (a) (i) ihr Kapital durch die Ausgabe neuer Anteile erhöht oder (ii) selbst oder durch einen Dritten unter Ein-räumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechtes an die Inhaber der Aktien Schuldverschreibungen oder ähnliche Wertpapiere mit Wandel- oder Optionsrechten auf Anteile der Gesellschaft begibt oder (b) ihr Kapital durch Umwandlung einbehaltener Gewinne auf Aktien erhöht oder (c) ihre Aktien teilt, konsolidiert oder reklassifiziert oder (d) Einzahlungen auf nicht voll einbezahlte Aktien verlangt oder (e) Aktien zurückkauft, sei es aus Gewinnen oder Kapital und unabhängig davon, ob der Kaufpreis für diesen Rückkauf in Bargeld, neuen Anteilen, Wertpapieren oder sonstigem besteht oder (f) eine andere ihr Kapital betreffende Maßnahme nach dem anwendbaren nationalen Recht durchführt, die sich in entsprechender oder ähnlicher Weise auf den Wert einer Aktie auswirkt, kann der Basiskurs angepaßt werden, um dem Verwässerungs- oder Konzentrationseffekt Rechnung zu tragen. Diese Anpassung hat so zu erfolgen, daß die Optionsscheininhaber so gestellt werden, wie sie unmittelbar vor dem entsprechenden Ereignis gestellt waren. Die Emittentin kann anstelle oder zusätzlich zu einer Anpassung des Basiskurses in den Fällen des Absatzes (1) auch das Bezugsverhältnis anpassen. Die Anpassung wird an dem von der Optionsstelle bestimmten Tag wirksam und unverzüglich gem. § 10 bekanntgemacht.
(2) Bei Zahlung von Dividenden ebenso wie von Boni oder sonstigen Barausschüttungen erfolgt keine Anpassung, soweit sich letztere im Rahmen üblicher Dividendenzahlungen halten.
(3) Sollte am Ausübungstag der Handel mit Aktien der Gesellschaft oder insgesamt der Handel mit Aktien an der Wertpapierbörse oder einer anderen Wertpapierbörse, an der die Aktie gehandelt wird, der Handel mit auf die Aktie der Gesellschaft bezogenen Optionen oder Futures oder der Handel insgesamt an der Wertpapierbörse oder einer anderen Terminbörse für mindestens acht aufeinanderfolgende Bankgeschäftstage ausgesetzt oder erheblich eingeschränkt sein (die "Marktstörung"), ist die Emittentin berechtigt, für die Berechnung des Abrechnungsbetrages den Schlußkurs der Aktie der Gesellschaft zugrundezulegen, der nach Beendigung der Marktstörung an der Wert-papierbörse festgestellt wird. Sollte nach Beendigung der Marktstörung für vier Bankgeschäftstage kein Schlußkurs an der Wertpapierbörse festgestellt werden, ist die Emittentin berechtigt, für die Berechnung des Abrechnungsbetrages den zu diesem Zeitpunkt angemessenen Marktwert der Aktie der Gesellschaft zugrundezulegen, der gem. § 1 (3) Satz 2 bis 4 bestimmt wird.
Eine Beschränkung des Börsenhandels, die während der Börsenhandelszeiten aufgrund von Kursverschiebungen verhängt wird, gilt als Marktstörung i. S. des vorangehenden Absatzes. Eine im Rahmen des allgemeinen Börsenhandels angekündigte Änderung der Börsenhandelszeiten gilt hingegen nicht als Marktstörung."
Die entscheidene Formulierung ist immer k a n n, d.h. SG läßt sich offen, ob sie anpassen oder nicht. Im Absatz 2 heißt es, dass es auch bei Dividendenzahlungen bzw. dividendenartigen Zahlungen (3Com hat den Spinn Off als Dividende bezeichnet)angepaßt werden kann. SG hält sich deshalb alle Optionen - im wahrsten Sinne des Wortes - offen.
Ich habe auch mit einen Anwalt mit Spezialgebiet Aktienrecht/Optionen gesprochen. Er sieht die Chancen einen Prozeß zu gewinnen nicht besonders hoch. Was mich jedoch etwas nachdenklich stimmt, ist die Aussage von GS (habe am Freitag mit denen telefoniert), dass sie alles nochmal anwaltlich haben prüfen lassen, aber dennoch mit gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen der Behandlung der 3Com-Puts rechnen. Einziger Knackpunkt ist noch, ob GS die vorgenommene Basketbehandlung in einem Börsenpflichtblatt veröffentlicht hat. Dazu wären sie nämlich verpflichtet gewesen. Hat jemand im Handelsblatt vom Freitag eine Anzeige von GS zu diesem Thema gesehen?
An die Ausübung des Puts habe ich auch schon gedacht. Problem ist aber, das mir Comdirect nicht sagen konnte, zu welchem Kurs sie den Put zurücknehmen. Theoretisch, nach Kurs von Comdirect: Basispreis 25,00 €./. Underlying 15,00 € (Kurs 3Com) = 10,00 € / 5 (Bezugsverh.) = 2,00 € pro Put. Problem deshalb, weil man bei Ausübung nicht limitieren kann. D.h. bei Ausübung wird Comdirect die Scheine an GS zurückgeben, GS nimmt sie dann vermutlich zurück und sagt danke (weil die Puts nach deren Darstellung wertlos sind bzw. 0,07 € = 0,00 € bei Ausübung) und ich habe meine Puts los. Fraglich ist nur, inwieweit Comdirect (und auch Consors) hier für ihre eigenen Informationen im Internet "geradestehen" müssen. Vermutlich werden sie sich aber herauswinden können.
Fazit: Die Put-Spekulation auf 3Com wegen dem Spinn Off war richtig, aufgrund der immensen Gewinnspanne, hat GS die Notbremse gezogen. In vergleichbaren Fällen werde ich aber wieder dabei sein.
§ 7
"Anpassung des Optionsrechts; Marktstörungen
(1) Wenn die Gesellschaft innerhalb der Ausübungsfrist (a) (i) ihr Kapital durch die Ausgabe neuer Anteile erhöht oder (ii) selbst oder durch einen Dritten unter Ein-räumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechtes an die Inhaber der Aktien Schuldverschreibungen oder ähnliche Wertpapiere mit Wandel- oder Optionsrechten auf Anteile der Gesellschaft begibt oder (b) ihr Kapital durch Umwandlung einbehaltener Gewinne auf Aktien erhöht oder (c) ihre Aktien teilt, konsolidiert oder reklassifiziert oder (d) Einzahlungen auf nicht voll einbezahlte Aktien verlangt oder (e) Aktien zurückkauft, sei es aus Gewinnen oder Kapital und unabhängig davon, ob der Kaufpreis für diesen Rückkauf in Bargeld, neuen Anteilen, Wertpapieren oder sonstigem besteht oder (f) eine andere ihr Kapital betreffende Maßnahme nach dem anwendbaren nationalen Recht durchführt, die sich in entsprechender oder ähnlicher Weise auf den Wert einer Aktie auswirkt, kann der Basiskurs angepaßt werden, um dem Verwässerungs- oder Konzentrationseffekt Rechnung zu tragen. Diese Anpassung hat so zu erfolgen, daß die Optionsscheininhaber so gestellt werden, wie sie unmittelbar vor dem entsprechenden Ereignis gestellt waren. Die Emittentin kann anstelle oder zusätzlich zu einer Anpassung des Basiskurses in den Fällen des Absatzes (1) auch das Bezugsverhältnis anpassen. Die Anpassung wird an dem von der Optionsstelle bestimmten Tag wirksam und unverzüglich gem. § 10 bekanntgemacht.
(2) Bei Zahlung von Dividenden ebenso wie von Boni oder sonstigen Barausschüttungen erfolgt keine Anpassung, soweit sich letztere im Rahmen üblicher Dividendenzahlungen halten.
(3) Sollte am Ausübungstag der Handel mit Aktien der Gesellschaft oder insgesamt der Handel mit Aktien an der Wertpapierbörse oder einer anderen Wertpapierbörse, an der die Aktie gehandelt wird, der Handel mit auf die Aktie der Gesellschaft bezogenen Optionen oder Futures oder der Handel insgesamt an der Wertpapierbörse oder einer anderen Terminbörse für mindestens acht aufeinanderfolgende Bankgeschäftstage ausgesetzt oder erheblich eingeschränkt sein (die "Marktstörung"), ist die Emittentin berechtigt, für die Berechnung des Abrechnungsbetrages den Schlußkurs der Aktie der Gesellschaft zugrundezulegen, der nach Beendigung der Marktstörung an der Wert-papierbörse festgestellt wird. Sollte nach Beendigung der Marktstörung für vier Bankgeschäftstage kein Schlußkurs an der Wertpapierbörse festgestellt werden, ist die Emittentin berechtigt, für die Berechnung des Abrechnungsbetrages den zu diesem Zeitpunkt angemessenen Marktwert der Aktie der Gesellschaft zugrundezulegen, der gem. § 1 (3) Satz 2 bis 4 bestimmt wird.
Eine Beschränkung des Börsenhandels, die während der Börsenhandelszeiten aufgrund von Kursverschiebungen verhängt wird, gilt als Marktstörung i. S. des vorangehenden Absatzes. Eine im Rahmen des allgemeinen Börsenhandels angekündigte Änderung der Börsenhandelszeiten gilt hingegen nicht als Marktstörung."
Die entscheidene Formulierung ist immer k a n n, d.h. SG läßt sich offen, ob sie anpassen oder nicht. Im Absatz 2 heißt es, dass es auch bei Dividendenzahlungen bzw. dividendenartigen Zahlungen (3Com hat den Spinn Off als Dividende bezeichnet)angepaßt werden kann. SG hält sich deshalb alle Optionen - im wahrsten Sinne des Wortes - offen.
Ich habe auch mit einen Anwalt mit Spezialgebiet Aktienrecht/Optionen gesprochen. Er sieht die Chancen einen Prozeß zu gewinnen nicht besonders hoch. Was mich jedoch etwas nachdenklich stimmt, ist die Aussage von GS (habe am Freitag mit denen telefoniert), dass sie alles nochmal anwaltlich haben prüfen lassen, aber dennoch mit gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen der Behandlung der 3Com-Puts rechnen. Einziger Knackpunkt ist noch, ob GS die vorgenommene Basketbehandlung in einem Börsenpflichtblatt veröffentlicht hat. Dazu wären sie nämlich verpflichtet gewesen. Hat jemand im Handelsblatt vom Freitag eine Anzeige von GS zu diesem Thema gesehen?
An die Ausübung des Puts habe ich auch schon gedacht. Problem ist aber, das mir Comdirect nicht sagen konnte, zu welchem Kurs sie den Put zurücknehmen. Theoretisch, nach Kurs von Comdirect: Basispreis 25,00 €./. Underlying 15,00 € (Kurs 3Com) = 10,00 € / 5 (Bezugsverh.) = 2,00 € pro Put. Problem deshalb, weil man bei Ausübung nicht limitieren kann. D.h. bei Ausübung wird Comdirect die Scheine an GS zurückgeben, GS nimmt sie dann vermutlich zurück und sagt danke (weil die Puts nach deren Darstellung wertlos sind bzw. 0,07 € = 0,00 € bei Ausübung) und ich habe meine Puts los. Fraglich ist nur, inwieweit Comdirect (und auch Consors) hier für ihre eigenen Informationen im Internet "geradestehen" müssen. Vermutlich werden sie sich aber herauswinden können.
Fazit: Die Put-Spekulation auf 3Com wegen dem Spinn Off war richtig, aufgrund der immensen Gewinnspanne, hat GS die Notbremse gezogen. In vergleichbaren Fällen werde ich aber wieder dabei sein.
@VSV
Das mit der Veröffentlichung im Börsenpflichtblatt wundert mich schon - hat mir doch der Typ von SG am Telefon erzählen wollen sowas dürfe aus rechtlichen Gründen vorher nicht veröffentlicht werden. Interessierten Anrufern würden sie nur "Andeutungen" machen.
Wenn ich mir die Umsätze auf dem Put anschaue bin ich mir sicher daß da noch ein paar Leute mehr den selben Gedanken hatten.....
Welche "Börsenpflichtblätter" gibts noch ????
Das mit der Veröffentlichung im Börsenpflichtblatt wundert mich schon - hat mir doch der Typ von SG am Telefon erzählen wollen sowas dürfe aus rechtlichen Gründen vorher nicht veröffentlicht werden. Interessierten Anrufern würden sie nur "Andeutungen" machen.
Wenn ich mir die Umsätze auf dem Put anschaue bin ich mir sicher daß da noch ein paar Leute mehr den selben Gedanken hatten.....
Welche "Börsenpflichtblätter" gibts noch ????
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