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    Spekulationsverlust bei Aktienanleihe??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.01.01 16:58:42 von
    neuester Beitrag 05.02.01 19:21:28 von
    Beiträge: 5
    ID: 335.885
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      Avatar
      schrieb am 30.01.01 16:58:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgendes Beispiel:

      Aktienanleihe 10000 Euro, 15% Zins
      Aktienkurs bei Fälligkeit 500 Euro
      Bezugspreis 1000 Euro

      Die Bank liefert 10 Aktien aus ( Wert 5000 Euro ).
      Habe ich in Höhe der verlorenen 5000 Euro einen
      Spekulationsverlust ????
      Avatar
      schrieb am 04.02.01 11:21:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn innerhalb der Jahresfrist erworben oder veräussert wurde, liegt ein Gewinn/Verlust aus privaten Veräusserungsgeschäften vor. Dazu ist der Kaufpreis der Anleihe zu ermitteln (einschl Bankspesen) und der Wert der anstelle des Rückzahlungsbetrages gelieferten Aktien am Tage der Lieferung. Der Saldo ergibt dan den Gewinn oder den Verlust. Die Zinsen der Anleihe (auch Stückzinsen sind bei Einahmen aus Kapitalerträgen anzugeben. Für die gelieferten Aktien ist dann wiederum der Gewinn/Verlust zu ermittel, falls diese innerhalb Jahresfist veräussert wurden. Das bedeutet: Veräusserungserlös (Verkaufspreis abzüglich Bankspesen) minus Wert der Aktien am Lieferungstag.
      Avatar
      schrieb am 04.02.01 23:13:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke DrW.L!!!!

      Hast Du zu der ganzen Thematik eine Fundstelle, aus der
      das Vorliegen von einem Spekulationsverlust im Zeitpunkt
      der Aktienauslieferung hervorgeht???

      Laut meinem Finanzamt habe ich erst bei Auslieferung der
      Aktien zu dem an diesem Tag gültigen Kurswert angeschafft.
      Davor hat keine Anschaffung von Aktien stattgefunden, somit
      auch kein Spekulationsverlust bis zur Ausübung.
      Eine Anschaffung liegt angeblich deshalb nicht vor, weil
      ich die Auslieferung der Aktien nicht beeinflussen kann und
      dies allein Entscheidung der Bank ist.

      Der Verlust sei als Verlust des Kapitalstamms steuerlich
      unbeachtlich.
      Nur falls ich die ausgelieferten Aktien innerhalb eines Jahres
      nach Auslieferung verkaufe, liegt ein Spekulationsverlust vor.

      Hoffe ich kann mit Deiner Hilfe entsprechendes erwidern!

      Vielen Dank

      Tobbedia
      Avatar
      schrieb am 05.02.01 15:43:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Tobbedia: Leider hatte ich meine Antwort an Dich aus dem Kopf heraus geschrieben und nich bedacht, dass die Finanzverwaltung den Fall der Aktienaleihen etwas anders sehen könnte als den Umtausch von Aktien in Aktien .Inzwischen hab ich noch mal nachgelesen im Grimm/Weber: Steuertipps für Lehrer, Akademische Arbeitsgemeinschaft, Postfach 150, 6800 Mannheim, dort 5b, 20(6)-20(7).
      Nachstehend die dortigen Angaben:


      Aktienanleihen

      Immer, wenn das Zinsniveau niedrig ist, gewinnen Aktienanleihen an Bedeutung. Hier gibts meist über 10 % garantierte Zinsen pro Jahr. Der Haken allerdings ist, dass der Emittent ein Aktienandienungsrecht hat: Er kann bei Fälligkeit wählen, ob er den Nennbetrag zurückzahlt oder - wenn der Aktienkurs gefallen ist - statt dessen eine bestimmte Anzahl von Aktien eines bestimmten Unternehmens ins Depot legt.

      Beispiel:

      12%-Anleihe der Westdeutschen Genossenschafts-Zentralbank eG. Die Rückzahlung erfolgte am 19. 5. 2000 nach Wahl der Emittentin entweder zum Nennbetrag oder durch Gutschrift von 15 Aktien der Firma Nokia für einen Nennbetrag von Euro
      1000.

      Bei Emission am 19. 5. 1999 stand der Börsenkurs der Nokia-Aktie bei Euro 70. Bei Fälligkeit der Anleihe im Mai 2000 notierte Nokia bei rund Euro 62 und damit unter dem maßgeblichen Kurs von Euro 66,66. Deshalb erhält der Anleger nicht Euro 1000 zurückgezahlt, sondern stattdessen 15 Nokia-Aktien eingebucht. Trotzdem war die Anleihe kein Verlustgeschäft, weil der Anleger neben den Aktien noch 12 % Zinsen erhalten hat und der Kurs nicht unter Euro 58,67 (Break-Even-Kurs) gefallen war.

      Wie werden nun die Zinsen und ein eventueller Kapitalverlust steuerlich behandelt? Die Finanzverwaltung vertritt dazu folgende Auffassung (BMF-Schreiben vom 7. 10. 1999, DB 1999 S. 2342):

      > Die hohen Zinsen aus Aktienanleihen sind in voller Höhe zu versteuern und unterliegen der Zinsabschlagsteuer.

      > Werden bei Fälligkeit der Anleihe wegen des gesunkenen Aktienkurses Aktien
      ins Depot gebucht, soll der Verlust steuerlich unbeachtlich sein.

      > Werden die Anleihen vor Fälligkeit zu einem Kurs über 100 veräußert, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Kapitalertrag, sondern um steuerfreien Kursgewinn. Folglich dürfen die Banken davon keine Zinsabschlagsteuer einbehalten.

      Es soll sich bei der Aktienanleihe demnach nicht um eine sog. Finanzinnovation handeln, sondern um ein festverzinsliches Wertpapier. Dann aber muss man fragen, wieso der Erwerber einer solchen Anleihe termingeschäftsfähig sein muss, denn dies ist bei einem normalen Rentenpapier sonst nicht erforderlich. Ungeklärt ist noch, wann die Spekulationsfrist für die eingelieferten Aktien beginnt: erst mit der Einlieferung oder schon mit Kauf der Anleihe? Unklar ist ferner, mit welchen Anschaffungskosten die Aktien bewertet werden: mit dem Kurswert bei Lieferung oder mit dem Anleihe-Nennwert?

      Gewiss werden die Finanzgerichte sich mit dieser neuen Anlageform zu befassen haben. Falls Sie also bei Fälligkeit der Anleihe einen Verlust durch Lieferung der Aktien erlitten haben, empfiehlt es sich, den Einlösungsverlust als negative Einnahmen in der Anlage KAP (so heißt die Anlage KSO ab dem Jahr 2000) geltend zu machen und im Fall der Ablehnung Einspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage vor dem Finanzgericht zu erheben.

      Meine Ansicht:
      Die Frage ist natürlich, ob man es auf eine Klage vor dem Finanzgericht ankommen lassen sollte. Ich selbst würde das nurt tun, wenn meine Rechtsschutzversicherung dies abdeckt. Der einfachere Weg wäre wohl, die erhaltenen Aktien zu veräussern, sofern dies noch innerhalb der Spekulationsfrist möglich ist, um den Verlust steuerlich geltend machen zu können.
      Avatar
      schrieb am 05.02.01 19:21:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke DrW.L für Deine Ausführungen!

      Werde die Veranlagung durch Einspruch offen halten. Falls Du oder
      ein anderer Leser von einem Urteil oder sonstigem zu diesem Thema erfährt
      wäre es klasse die Thematik zu einem späteren zeitpunkt noch einmal aufzugreifen.

      Dieses Problem müßte in naher Zukunft haufenweise auftreten.


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