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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 275)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
    Beiträge: 5.559
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      schrieb am 06.06.14 10:20:29
      Beitrag Nr. 2.819 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.113.948 von straßenköter am 06.06.14 08:37:06Danke für Deine Ausführungen. Ich muss mal bei Juris nachschauen, ob es dazu Rechtsprechung gibt. Die derzeitige Praxis der Unternehmen erscheint mir mehr als dubios. Das kann man so nicht widerspruchslos hinnehmen.
      Avatar
      schrieb am 06.06.14 08:37:06
      Beitrag Nr. 2.818 ()
      Zitat von Blondie123: Bei Kabel Deutschland wurde die Barabfindung anhand des Drei-Monats Durchschnittskurs bemessen, weil der ertragswert darunter lag. Als Stichtag hat der Vertragsprüfer allerdings nicht die ad hoc der Gesellschaft aus Dezember genommen, sondern eine Erklärung der Gesellschaft aus dem September. Das ist m.E. höchst zweifelhaft, ob das so richtig ist. kennt jemand Urteile, die darauf eingehen, welche Anforderungen an eine solche Erklärung zu stellen sind? Im September stand weder die Höhe der Barabfindung noch die Höhe der Ausgleichszahlung fest. Beides sind aber wesentliche Bestandteile eines BuG. Lässt man jede Erklärung einer Gesellschaft als Ankündigung eines BuG gelten, wäre damit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.


      Dieses Thema könnte auch bei Pulsion interessant werden, weil Marquet in einer Wasserstandsmitteilung so nebenbei mitgeteilt hatte, nachdem die 75%-Schwelle überschritten war, dass man einen BuG abschließen wird. Die eigentliche Adhoc kam hier auch erst viele Wochen später. Die Konkretisierung steht ja auch hier noch aus.

      Einen in der Vergangenheit gleich gelagerter Fall ist mir leider nicht bekannt. Bei GBW habe ich in Erinnerung, dass die SO-Absicht so nebenbei verkündet wurde. Ob dann hier später nochmals eine separate Adhoc-Mitteilung veröffentlicht wurde und daraufhin Diskussionsbedarf aufkam, weiß ich nicht mehr.
      Da bei Hansen Sicherheitstechnik damals auch jede Schweinerei versucht wurde, lohnt es sich vielleicht mal da zu forschen. Beim SO war ich leider nicht mehr investiert.
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      Avatar
      schrieb am 06.06.14 08:27:31
      Beitrag Nr. 2.817 ()
      Zitat von Investor@work: Bei 2,60€ beziehe ich das was geht!

      ZUmal IFA auch in Ddorf gelistet ist. ;-)


      Ich wundere mich, warum der Vorstand bereits jetzt Andeutungen zu einem möglichen Ausgabepreis macht. Wenn ich wirklich Aktien zu 2,60 Euro ausgeben und versuchen möchte, über einen Überbezug auf 95% zu kommen, lasse ich mir doch znächst den Beschluss zur Kapitalerhöhung absegnen, um dann Schritt für Schritt die Katze erst aus dem Sack zu lassen. So provoziere ich doch eher Anfechtungsklagen.

      Das es eine Notiz in Düsseldorf gibt, ist gut, aber meines Erachtens hier eher unwichtig, weil der 3-Monatsschnitt bei der aktuellen Bewertung keine Relevanz haben sollte, sofern ein SO kommen würde.
      Avatar
      schrieb am 05.06.14 22:34:13
      Beitrag Nr. 2.816 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.111.422 von straßenköter am 05.06.14 18:22:14Bei 2,60€ beziehe ich das was geht!

      ZUmal IFA auch in Ddorf gelistet ist. ;-)
      Avatar
      schrieb am 05.06.14 18:31:53
      Beitrag Nr. 2.815 ()
      Bei Kabel Deutschland wurde die Barabfindung anhand des Drei-Monats Durchschnittskurs bemessen, weil der ertragswert darunter lag. Als Stichtag hat der Vertragsprüfer allerdings nicht die ad hoc der Gesellschaft aus Dezember genommen, sondern eine Erklärung der Gesellschaft aus dem September. Das ist m.E. höchst zweifelhaft, ob das so richtig ist. kennt jemand Urteile, die darauf eingehen, welche Anforderungen an eine solche Erklärung zu stellen sind? Im September stand weder die Höhe der Barabfindung noch die Höhe der Ausgleichszahlung fest. Beides sind aber wesentliche Bestandteile eines BuG. Lässt man jede Erklärung einer Gesellschaft als Ankündigung eines BuG gelten, wäre damit dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
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      schrieb am 05.06.14 18:22:14
      Beitrag Nr. 2.814 ()
      Also bei einer Kapitalerhöhung zu 2,60 Euro gehe ich an das Sparschwein der Kinder...

      http://boersengefluester.de/ifa-hotel-touristik-die-spannung…

      Bei einer Kapitalerhöhung zu 9,20 Euro allerdings auch... :D
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      Avatar
      schrieb am 04.06.14 15:03:21
      Beitrag Nr. 2.813 ()
      In der morgigen Börse Online ist ein mehrseitiger guter Artikel zum Squeeze Out im allgemeinen und einigen SO-Werten im besonderen enthalten.
      Avatar
      schrieb am 03.06.14 20:46:58
      Beitrag Nr. 2.812 ()
      Da freut man sich über ein Übernahmeangebot und dann muss man was von 3,70€ lesen. Die zweite Verarschung nach i:FAO.
      Avatar
      schrieb am 03.06.14 20:45:30
      Beitrag Nr. 2.811 ()
      Zielgesellschaft: EHLEBRACHT Aktiengesellschaft; Bieter: E & Funktionstechnik Holding AG

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. §§ 29 Abs. 1, 34 des
      Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

      Die Bieterin:

      E & Funktionstechnik Holding AG
      Kaiserswerther Straße 115
      40880 Ratingen
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81020

      gleichzeitig handelnd für folgende Gesellschaft und natürliche Person (die
      'weiteren Bieter'):

      MSI MittelStand-Invest GmbH
      Kaiserswerther Straße 115
      40880 Ratingen
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80981

      und

      Herrn Ralf Kesseböhmer, Geschäftsanschrift: Kaiserswerther Straße 115,
      40880 Ratingen

      Zielgesellschaft:

      EHLEBRACHT Aktiengesellschaft
      Werkstraße 7
      32130 Enger
      Deutschland
      ISIN: DE0005649107, WKN: 564910

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der
      Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die
      'BaFin') erfolgen unter:

      http://www.ehlebracht-angebot.de

      Angaben der Bieterin:

      Die E & Funktionstechnik Holding AG (die 'Bieterin') hat heute entschieden,
      den Aktionären der EHLEBRACHT AG mit Sitz in Enger (die 'EHLEBRACHT AG')
      anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der EHLEBRACHT AG
      mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,50 (ISIN:
      DE0005649107, WKN: 564910) im Wege eines freiwilligen öffentlichen
      Übernahmeangebotes zu einem Preis von EUR 3,70, jedoch nicht unterhalb des
      von der BaFin gemäß § 5 WpÜG-Angebotsverordnung festgestellten
      Mindestpreises, je Stückaktie in bar und im Übrigen zu den in der
      Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen zu erwerben (das
      'Übernahmeangebot').

      Informationen zu den weiteren Bietern:

      Die Bieterin gibt das Übernahmeangebot gleichzeitig für die weiteren Bieter
      ab. Die Bieterin wird auch die weiteren im Zusammenhang mit dem
      Übernahmeangebot bestehenden Pflichten für die weiteren Bieter vornehmen
      bzw. erfüllen. Die weiteren Bieter werden keine gesonderte
      Angebotsunterlage oder sonstige Mitteilungen veröffentlichen oder sonstige
      Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot vornehmen.

      Wichtige Information:

      Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der
      EHLEBRACHT AG dar.

      Die das Übernahmeangebot betreffenden endgültigen Bestimmungen werden nach
      Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin in der Angebotsunterlage
      mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bestimmungen
      des Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.
      Investoren und Inhabern von Aktien der EHLEBRACHT AG wird dringend
      empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit
      dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese
      bekanntgemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

      Dieses Übernahmeangebot wird - auch nicht durch die Nutzung des Postwegs
      oder durch andere Mittel oder Instrumente des inländischen oder
      internationalen Geschäftsverkehrs (u.a. Übertragung per Telefax, Telefon
      oder Internet) oder durch Einrichtungen einer Wertpapierbörse in den USA,
      Kanada, Australien oder Japan - weder unmittelbar noch mittelbar in den
      USA, Kanada, Australien, Japan oder jeder anderen Rechtsordnung
      unterbreitet werden, in der dies einen Verstoß gegen nationales Recht
      darstellen würde. Daher ist der Versand dieser Bekanntmachung oder
      jeglicher begleitender Unterlagen auf dem Postweg oder deren anderweitige
      Verbreitung, Weiterleitung, oder Übermittlung in die oder aus den USA bzw.
      Kanada, Australien oder Japan ausgeschlossen.

      Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit
      deutscher Marktpraxis erfolgt, können die Bieterin oder für sie tätige
      Broker außerhalb des öffentlichen Übernahmeangebots vor, während oder nach
      Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der EHLEBRACHT AG
      erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in
      gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs-
      oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der EHLEBRACHT AG
      gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder
      außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle
      Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach
      dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen
      Rechtsordnung erforderlich ist.

      Hinweis zur Dividendenberechtigung der Aktionäre der EHLEBRACHT AG:

      Die Dividendenberechtigung der aufgrund des Übernahmeangebots zum Verkauf
      eingereichten Aktien der EHLEBRACHT AG für das Geschäftsjahr 2013 bleibt
      den einreichenden Aktionären erhalten.

      Ratingen, den 3. Juni 2014

      E & Funktionstechnik Holding AG

      Der Vorstand

      Ende der WpÜG-Meldung

      03.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      ---------------------------------------------------------------------------
      Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard), Berlin,
      Düsseldorf; Freiverkehr München, Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 02.06.14 20:00:37
      Beitrag Nr. 2.810 ()
      Roth & Rau AG: MBT Systems GmbH übermittelt Squeeze-Out Verlangen an die Roth & Rau AG

      Roth & Rau AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out

      02.06.2014 19:19

      Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
      Unternehmen der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
      verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      Adhoc-Mitteilung

      Roth & Rau AG: MBT Systems GmbH übermittelt Squeeze-Out Verlangen an die
      Roth & Rau AG

      Hohenstein-Ernstthal, 02. Juni 2014 - Die MBT Systems GmbH, Zülpich,
      Deutschland hat der Roth & Rau AG am heutigen Tag ein Verlangen gemäß §
      327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Roth & Rau AG
      möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
      (Minderheitsaktionäre) auf die MBT Systems GmbH als Hauptaktionärin gegen
      Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog.
      aktienrechtlicher "Squeeze-Out").

      Die MBT Systems GmbH ist mit 95,11 % am stimmberechtigten Grundkapital der
      Roth & Rau AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des §
      327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

      Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen
      Hauptversammlung der Roth & Rau AG gefasst werden.

      Über Roth & Rau AG

      Die Roth & Rau AG mit Sitz in Hohenstein-Ernstthal gehört zu den weltweit
      führenden Anbietern von Produktionsequipment und innovativen
      Fertigungstechnologien für die industrielle Oberflächenbeschichtung und
      -strukturierung mittels Plasma- und Ionenstrahlverfahren. Im
      Geschäftsbereich Photovoltaik bietet Roth & Rau vor allem
      Antireflexbeschichtungsanlagen sowie verschiedene Beratungs- und
      Technologietransferleistungen für die Installation kompletter
      Produktionslinien zur Herstellung von kristallinen Silizium-Solarzellen an.
      Weitere Produkte sind Anlagen für thermische Prozesse innerhalb der
      Photovoltaik-Fertigung. Im Geschäftsbereich MicroSystems werden indes auf
      spezielle Kundenbedürfnisse zugeschnittene Prozesssysteme für plasma- und
      ionenstrahlgestützte Dünnschicht- und Oberflächenbearbeitungsverfahren
      entwickelt und gefertigt. Diese kommen insbesondere in der Halbleiter- und
      Optikindustrie, in Forschungs- und Entwicklungsabteilungen verschiedener
      anderer industrieller Branchen sowie bei Forschungsinstituten und
      Universitäten zum Einsatz. Seit 2011 gehört Roth & Rau zur Meyer Burger
      Technology AG in der Schweiz.
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