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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 88)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 31.05.24 08:52:04 von
    Beiträge: 5.565
    ID: 424.302
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      Avatar
      schrieb am 22.11.18 11:21:46
      Beitrag Nr. 4.695 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.275.708 von honigbaer am 22.11.18 11:17:14Wobei wir jetzt mit 4 Monate Wartezeit schon recht lange warten. Pironet lag mit 3 Monaten eher in der gewöhnlichen Wartezeit.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 11:17:14
      Beitrag Nr. 4.694 ()
      Das Gutachten muss ja erst erstellt werden, insofern ist das normal, dass man nicht gleich den Preis nennen kann. Und zur Erstellung des Gutachtens muss ja erstmal der Vorstand beauftragt werden, mitzuwirken, also kann man eigentlich den Preis nie sofort nennen, allenfalls den Kursdurchschnitt, der eine Untergrenze bilden sollte.

      (Die Thematik Freiverkehr oder geringer Umsatz, was dann angeblich nicht dem Verkehrswert der Aktie entspricht, kommt halt noch dazu.)
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 11:07:18
      Beitrag Nr. 4.693 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.275.444 von DaveF am 22.11.18 10:54:45
      Zitat von DaveF: @ alle Abfindungsspezialisten

      Bei der M4E wurde ein Squeeze out angekündigt. Die höhe der Abfindung wurde noch nicht mitgeteilt.

      Wenn ich mich nicht täusche wird die Barabfindung festgelegt indem ein drei Monatsdurchschnittskurs ermittelt wird. Trifft das auch auf die M4E zu?

      Da Börse nicht gleich Börse ist, bin ich mir nicht sicher, ob der Hauptaktionär gezwungen ist den Durchschnittskurs der Hamburger Börse (andere Börsen handeln M4E nicht?) zu nehmen?

      Welchen Sinn macht es eigentlich das Hinausziehen der Mitteilung über die Abfindungshöhe?

      Vielleicht kann mich jemand aufklären.

      Vielen Dank


      Einen 3-Monatsschnitt würde man nur dann heranziehen, wenn das Gutachter einen Wert der Gesellschaft ermitteln würde, der geringer als der Kursschnitt wäre. Gestern gab es ja mit Pironet einen gleichgelagerten Fall. Hier griff mit 9,36€ der Gutachterwert, der deutlich oberhalb des Schnitts von etwa 8,20€ gelegen hat.

      Das mit der 100% Sicherheit, ob bei einem Unternehmen a la m4e der Schnitt herangezogen werden muss, gibt es nicht, weil m4e ja nicht offiziell gelistet ist. Bislang gibt es ja nur Aussagen zu Freiverkehrslisting:
      http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS…

      Bislang kenne ich nur den Fall Pixelpark, wo PWC sich auf eine nicht marktgerechte Kursbildung berief. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass es bei m4e kein Sicherheitsnetz gibt.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 22.11.18 10:54:45
      Beitrag Nr. 4.692 ()
      @ alle Abfindungsspezialisten

      Bei der M4E wurde ein Squeeze out angekündigt. Die höhe der Abfindung wurde noch nicht mitgeteilt.

      Wenn ich mich nicht täusche wird die Barabfindung festgelegt indem ein drei Monatsdurchschnittskurs ermittelt wird. Trifft das auch auf die M4E zu?

      Da Börse nicht gleich Börse ist, bin ich mir nicht sicher, ob der Hauptaktionär gezwungen ist den Durchschnittskurs der Hamburger Börse (andere Börsen handeln M4E nicht?) zu nehmen?

      Welchen Sinn macht es eigentlich das Hinausziehen der Mitteilung über die Abfindungshöhe?

      Vielleicht kann mich jemand aufklären.

      Vielen Dank
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 21.11.18 08:57:25
      Beitrag Nr. 4.691 ()
      Die verspätete Zahlung hatte m.E. nur den Sinn Aktionäre von der Teilnahme am Spruchverfahren abzuhalten.
      Ich bin ja mal gespannt wieviele AS in dem Verfahren vertretten sind.

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      schrieb am 21.11.18 07:41:00
      Beitrag Nr. 4.690 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.258.458 von honigbaer am 20.11.18 14:18:18die Zinsen stimmen mit dem überein, was ich ausgerechnet habe.
      Ist besser als die Bankgarantie, da diese zinslos und bei 0,56 gelegen wäre.
      Avatar
      schrieb am 20.11.18 14:18:18
      Beitrag Nr. 4.689 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.206.789 von arendts am 13.11.18 18:15:15Bei 1st red scheint nun für 21.11. die Abwicklung geplant zu sein, die Bank hat jedenfalls sowas angekündigt und nennt 0,667599 als Abwicklungsbetrag.

      Da bleibt den Aktionären die hier angedachte Inanspruchnahme der Bankgarantie wohl doch erspart:
      http://spruchverfahren.blogspot.com/2018/11/squeeze-out-bei-…
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 19.11.18 08:54:13
      Beitrag Nr. 4.688 ()
      Zielgesellschaft: Lotto24 AG; Bieter: ZEAL Network SE

      WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

      --------------------------------------------------------------------------------



      DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR
      VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN, DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERBREITUNG,
      VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN DEN, INNERHALB DER ODER AUS DEN
      VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER ANDEREN LÄNDERN BESTIMMT, IN DENEN
      EINE SOLCHE VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG
      DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

      VERÖFFENTLICHUNG GEMÄß § 10 ABS. 1 I.V.M. §§ 29 ABS. 1, 34
      DES WERTPAPIERERWERBS- UND ÜBERNAHMEGESETZES (WPÜG)

      Bieter:

      ZEAL Network SE
      5th Floor, One New Change, London EC4M 9AF, Vereinigtes Königreich
      eingetragen im Companies House unter SE000078
      WKN: TPP024
      ISIN: GB00BHD66J44

      Zielgesellschaft:

      Lotto24 AG
      Straßenbahnring 11, 20251 Hamburg, Deutschland
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 123037
      WKN: LTT024
      ISIN: DE000LTT0243

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der
      Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
      erfolgen unter www.zeal-angebot.com.

      Information zum Bieter:

      Am 19. November 2018 hat die ZEAL Network SE ('ZEAL') entschieden, den
      Aktionären der Lotto24 AG ('Lotto24') mit Sitz in Hamburg anzubieten, ihre
      auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Lotto24 mit einem
      rechnerischen Anteil am Grundkapital der Lotto24 von je EUR 1,00 (ISIN
      DE000LTT0243) (die 'Lotto24-Aktien') im Wege eines freiwilligen
      öffentlichen Übernahmeangebots (in der Form eines Umtauschangebots) (das
      'Angebot') zu erwerben.

      Als Gegenleistung für je ca. 1,6 der zum Umtausch eingereichten Aktien von
      Lotto24 beabsichtigt ZEAL, vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der
      gesetzlichen Mindestpreise und der endgültigen Festlegungen in der
      Angebotsunterlage, eine neue, auf den Namen lautende Aktie der ZEAL mit
      einem Nennbetrag von EUR 1,00 anzubieten. Unabhängig von dem Angebot
      beabsichtigt ZEAL die Zahlung einer regulären Zwischendividende von EUR
      1,00 zum Jahresende 2018.

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage steht unter der Bedingung, dass
      die Aktionäre von ZEAL die folgenden Beschlüsse fassen: (i) Zustimmung zur
      Durchführung des Angebots, einschließlich des Erwerbs von Lotto24-Aktien
      von Mitgliedern des Supervisory Boards oder mit diesen verbundenen
      Personen, (ii) Ermächtigung des Executive Boards von ZEAL, eine Anzahl
      Aktien zuzuteilen, die zur Finanzierung des Angebots erforderlich ist und
      (iii) Zustimmung zu einer durch das Panel on Takeovers and Mergers
      erteilten Befreiung der Günther-Gruppe von der Verpflichtung, infolge der
      Durchführung des Angebots ein Erwerbsangebot für alle nicht von ihr
      gehaltenen Aktien der ZEAL zu machen.

      Das Angebot wird im Einklang mit den in der Angebotsunterlage darzulegenden
      Regelungen und Bedingungen, unter anderem einer Mindestannahmequote von 50%
      plus einer Aktie der Lotto24, durchgeführt werden. Des Weiteren behält sich
      ZEAL, soweit rechtlich zulässig, das Recht vor, in den endgültigen
      Regelungen des Angebots von den hier beschriebenen Bedingungen und
      grundsätzlichen Angaben abzuweichen.

      Weitere Informationen über die Transaktion:

      ZEAL hat am heutigen Tag mit an Lotto24 und ZEAL wesentlich beteiligten
      Aktionären, namentlich der Günther Gruppe, Working Capital sowie Jens
      Schumann (einem Mitglied des Aufsichtsrats von Lotto24), unwiderrufliche
      Verpflichtungsvereinbarungen zur Annahme des Angebots bezüglich der von
      ihnen gehaltenen Lotto24-Aktien abgeschlossen, die rund 65 % der Aktien und
      der Stimmrechte an Lotto24 betreffen. Durch den Abschluss der
      Verpflichtungsvereinbarungen haben sich diese Aktionäre verpflichtet, die
      von ihnen jeweils gehaltenen Lotto24-Aktien in das Angebot einzureichen.

      Wichtiger Hinweis

      Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt
      weder ein Angebot zum Kauf oder Tausch noch eine Aufforderung zum Verkauf
      oder zur Abgabe eines Angebots zum Tausch von Wertpapieren der Lotto24 AG
      ('Lotto24') oder der ZEAL Network SE ('ZEAL') dar. Die endgültigen
      Bedingungen und weitere das öffentliche Übernahmeangebot betreffende
      Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage
      mitgeteilt werden. ZEAL behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen und
      Bestimmungen des öffentlichen Übernahmeangebots von den hier dargestellten
      Eckdaten abzuweichen. Investoren und Inhabern von Wertpapieren von Lotto24
      wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im
      Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot stehenden
      Bekanntmachungen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie
      wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden.

      Das Angebot wird ausschließlich auf Basis der anwendbaren Bestimmungen des
      Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des Wertpapiererwerbs-
      und Übernahmegesetzes (WpÜG), durchgeführt. Das Angebot wird nicht nach den
      rechtlichen Vorgaben anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik
      Deutschland durchgeführt werden. Dementsprechend wurden keine
      Bekanntmachungen, Anmeldungen, Zulassungen oder Genehmigungen für das
      Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingereicht, veranlasst
      oder gewährt.

      ZEAL-Aktien wurden und werden nicht nach den Vorschriften des U.S.
      Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung oder bei einer
      Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen
      Rechtsordnung der Vereinigten Staaten von Amerika ('USA') registriert. Aus
      diesem Grund dürfen die ZEAL-Aktien, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen,
      nicht in den USA sowie anderen Rechtsordnungen angeboten oder verkauft
      werden, wo dies einen Verstoß gegen nationales Recht darstellen würde. Es
      findet kein öffentliches Angebot in den USA statt.

      Soweit in dieser Bekanntmachung zukunftsgerichtete Aussagen enthalten sind,
      stellen diese keine Tatsachen dar. Zukunftsgerichtete Aussagen umfassen
      sämtliche Sachverhalte, die nicht auf historischen Fakten basieren. Sie
      sind durch die Worte 'erwarten', 'glauben', 'schätzen', 'beabsichtigen',
      'anstreben', 'davon ausgehen', 'planen' und ähnliche Wendungen
      gekennzeichnet. Diese Aussagen bringen Absichten, Ansichten oder
      gegenwärtige Erwartungen und Annahmen von ZEAL und der mit ZEAL gemeinsam
      handelnden Personen, zum Beispiel hinsichtlich der möglichen Folgen des
      Angebots für Lotto24 und die verbleibenden Aktionäre von Lotto24 oder
      zukünftiger Finanzergebnisse von Lotto24, zum Ausdruck. Die
      zukunftsgerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen Planungen,
      Schätzungen und Prognosen, welche ZEAL und die mit ihr gemeinsam handelnden
      Personen nach bestem Wissen vorgenommen haben, treffen aber keine Aussage
      über ihre zukünftige Richtigkeit. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen
      Risiken und Ungewissheiten, die meist nur schwer vorherzusagen sind und
      gewöhnlich nicht im Einflussbereich von ZEAL oder der mit ihr gemeinsam
      handelnden Personen liegen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die
      tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen erheblich von den in den
      zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen Ereignissen
      abweichen können.

      Diese Mitteilung und alle in diesem Zusammenhang veröffentlichten
      Materialien sind nicht zur vollständigen oder teilweisen, direkten oder
      indirekten Verbreitung, Veröffentlichung oder Weitergabe in den, innerhalb
      der oder aus den USA oder anderen Ländern bestimmt, in denen eine solche
      Verbreitung, Veröffentlichung oder Weitergabe eine Verletzung der
      relevanten rechtlichen Bestimmungen dieser Länder darstellen würde oder
      nicht an Personen gerichtet oder zur Weitergabe an bzw. zur Nutzung durch
      solche Personen bestimmt, die Bürger oder Einwohner der USA oder eines
      Staates, Landes oder anderem Hoheitsgebiet sind, oder sich dort aufhalten,
      in dem die Weitergabe, Veröffentlichung, Zugänglichmachung oder Nutzung der
      Mitteilung und aller hiermit zusammenhängenden Materialien gegen geltendes
      Recht verstoßen oder irgendeine Registrierung oder Zulassung in einem
      solchen Hoheitsgebiet erfordern würde.

      London, 19. November 2018

      ZEAL Network SE

      Ende der WpÜG-Meldung

      19.11.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
      Avatar
      schrieb am 16.11.18 15:26:58
      Beitrag Nr. 4.687 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.206.789 von arendts am 13.11.18 18:15:15Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 13.11.18 18:15:15
      Beitrag Nr. 4.686 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.185.314 von R.B. am 10.11.18 11:13:23
      Squeeze-out bei der KSR Kuebler
      In Sachen KSR Kuebler hat das LG Mannheim die Barabfindung erhöht. Bislang liegt aber noch kein begründeter Beschluss vor. Nach Zustellung können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.
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