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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 92)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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      schrieb am 11.09.18 18:57:30
      Beitrag Nr. 4.649 ()
      bei der Westgrund AG ist der Squeeze-out im Dezember 2016 angekündigt worden und ist seitdem noch nicht beschlossen worden.

      In 2017 hat die ordentliche Hauptversammlung erst im Dezember stattgefunden. Damit ist die Vorschrift aus § 175, Abs. 1, Satz 2, AktG verletzt worden, wonach die Hauptversammlungen in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden hat.

      In 2018 wird die Hauptversammlung nun wieder entgegen der Regelung des § 175, Abs. 1, Satz 2, AktG, erst nach dem 31. August abgehalten werden.

      Das Registergericht kann auf Anregung eines Aktionärs tätig werden und die Einberufung der Hauptversammlung gegebenenfalls durch Androhung eines Zwangsgeldes erzwingen. Hat jemand schon mal in einem ähnlichen Fall das Registergericht angeschrieben und gefordert, dass das Registergericht das Abhalten der Hauptversammlung verlangt?

      Wenn ja, hat das Einschalten des Registergerichtes zu einer Beschleunigung bei der Einberufung der Hauptversammlung geführt?
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      schrieb am 11.09.18 13:22:31
      Beitrag Nr. 4.648 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.667.139 von cade am 11.09.18 08:42:03Ja, aber das andere Spruchverfahren dauert ja auch schon fast genau so lang, so dass eine anhebung durch die Zinsen auch doppelt so hoch wäre. Ich hatte neben teilen des Gutachtens vor allem das Schreiben des SdK Anwalts gelesen. Bin nicht so tief eingestiegen, aber beim Beherrschungsvertrag mit dem gleichen Gutachter, kam ja was anderes raus, vor allem wegen etwa 1,04 statt 2,49% Zinsaufschlag und 1,5% beim Kapitalisierungszins ist viel. Wobei diese Hochrechnung nur auf die angepasste Ausgleichszahlung dann etwa bei den 310 landet, also auch noch keine Nachbesserung erfordert.

      Nur war ja bei MAN 5% statt 5,5% Marktrisikoprämie 12% Erhöhung, die Parameter schlagen also ganz gut durch, nur war 2003 beim Squeeze-out auch der Kapitalmarktzins anders und das Halbeinkünfteverfahren neu, ich blicke da nicht durch im Endeffekt.

      Bei MAN schrieb jett übrigens der Effectenspiegel, es bestehe wohl die Chance, dass MAN durch Andienungen nun schnell auf die 90% komme, da das Warten auf das zweite Andienungsfenster oder das auch nicht zu nutzen hoch riskant sei und beim Squeeze-out wisse man ja nichtmal, was bis dahin noch umstrukturiert wird. Insofern hält man dort also die Spekulation auf eine höhere Squeeze-out Abfindung auch für wenig aussichtsreich. (Die Effectenspiegel AG selbst habe ihre MAN Aktien börslich verkauft steht außerdem drin.)

      Bei Rütgers gibt es ja gewisse Parallelen, Verkauf von Unternehmensteilen während des Beherrschungsvertrags und die Frage nach der Kapitalmarktsituation beim Squeeze-out im Vergleich zum Zeitpinkt des Beherrschungsvertrags. Wobei MAN sich dann aber nichtmal mehr auf den gekündigten Beherrschungsvertrag als Minimum beziehen muss, während der bei Ruetgers nicht gekündigt wurde.
      Avatar
      schrieb am 11.09.18 08:42:03
      Beitrag Nr. 4.647 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.665.801 von honigbaer am 10.09.18 23:41:10Danke für die Hinweise zur Rütgersabfindung. Aufgrund der langen Verfahrensdauer müsste sich der Betrag durch die Zinszahlung ja nochmals verdoppeln wenn ich das richtig überschlagen habe.
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      schrieb am 10.09.18 23:41:10
      Beitrag Nr. 4.646 ()
      Ich habe da jetzt auch reingeschaut, aber ist dieses Gutachten nicht mit einem weit neben der Spur liegenden Diskontierungszinssatz gerechnet, so dass der Streit in diesem Verfahren noch weiter geht? Aber stimmt schon, vielleicht muss man dann doch abwägen und die Gefahr, dass es keine Erhöhung gibt, ist gegeben. 20,36 Euro sind andererseits auch nur 6%.
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      Avatar
      schrieb am 10.09.18 19:36:04
      Beitrag Nr. 4.645 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.663.323 von honigbaer am 10.09.18 19:02:32Bei der SDK ist für Mitglieder der Verlauf des SO-Verfahrens abrufbar.
      Der gerichtlich bestellte Sachverständige Herr Wahlscheidt kommt zu einem Wert, der unter der ursprünglichen SO-Abfindung in Höhe von 310 € liegt...

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      schrieb am 10.09.18 19:02:32
      Beitrag Nr. 4.644 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.545.572 von cade am 27.08.18 20:02:23In Beitrag #4.636 hatte Cade bereits auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen, sollte man aber davon Gebrauch machen, verliert man den Anspruch auf die Nachbesserung zum Squeeze-out, die natürlich auch höher ausfallen kann. Nicht abshebar ist vor Gericht alles, aber nach fast 20 Jahren Dauer und einer Entscheidung zum Beherrschungsvertrag, muss man da nicht auf der Zielgeraden die Flinte ins Korn werfen.

      Die Nachbesserung zum Beherrschungsvertrag und auch die Ausgleichzahlung wurde um 49,42 bzw 2,80 erhöht, siehe Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 02.08.2018.

      Zitat von cade: ....
      Sollten Sie als ehemaliger Minderheitsaktionär das erhöhte Barabfindungsangebot annehmen, erlischt Ihr Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung auf die Squeeze-out Barabfindung, die derzeit in einem gerichtlichen Spruchverfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az. 20 O 513/03 [AktE]) geprüft wird.
      ...
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      Avatar
      schrieb am 10.09.18 18:25:43
      Beitrag Nr. 4.643 ()
      Ich habe soeben ein erhöhtes Abfindungsangebot der Ruetgers AG (ursprünglich WKN 707200, jetzt 0QAF26), als sog. "Nachb. Wahlrecht Squeeze-out" bekommen: 20,36 & Zinsen. Der Gewinnabführungsvertrag wurde wohl nachgebessert. Eine Entscheidung zum Sqeeze-out ist zeitlich nicht absehbar.
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 14:47:11
      Beitrag Nr. 4.642 ()
      Danke für den Hinweis. Umso mehr drängt sich dann eine Annahme der Barabfindung auf Basis der Entscheidung im Spruchverfahren auf, die noch zwei Monate seit der Veröffenlichung vom 06.08.2018 gerechnet möglich ist. Auch wenn die letztmaligee Zahlung der Ausgleichszahlung für 2018 in 2019 sicher sein sollte, wenn man die erhalten will, hat man dann jedenfalls keine Andienungsmöglichkeit mehr.

      Wenn es im späteren Andienungsfenster 3% weniger gibt, ist immerhin das Risiko insoweit begrenzt. Ein Durchhalten bis dahin lohnt sich dann, wenn man erwartet, dass vielleicht zwischenzeitlich schon eine konkrete Aussicht auf neue Strukturmaßnahmen aufgrund des geplanten Börsengangs oder Squeeze-outs aufgrund einer hohen Andienungsquote besteht.
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 10:55:21
      Beitrag Nr. 4.641 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.640.076 von valuedeal am 07.09.18 10:21:13
      Zitat von valuedeal: Versucht uns VW gerade um rund 70 Mio. EUR zu bescheißen?

      Valuedeal

      Das werden vermutlich Gerichte entscheiden müssen.

      Viel relevanter aktuell ist aber, dass es für das Andienungsfenster bzgl. der Kündigung des BGAV (vermutlich ab Januar) KEINE Verzinsung geben soll.
      "Eine Verzinsung dieses Abfindungsbetrags im Sinne von Ziffer 5.6 des BGAV ist weder gesetzlich geboten noch vertraglich vorgesehen." schreibt MAN IR!
      Avatar
      schrieb am 07.09.18 10:21:13
      Beitrag Nr. 4.640 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.553.513 von 525700 am 28.08.18 18:15:58
      MAN SE Ausgleich 2013
      Die Abfindungsnachbesserung MAN SE ist bereits ausgezahlt worden.
      Nicht nachgebessert wurde das Jahr 2013.
      Begründet wird das damit das 2013 der Beherrschungsvertrag eingetragen worden ist
      und der Gewinnabführungsvertrag erst ab dem 01.01.2014 gilt.

      Das sich da keiner aufregt überrascht mich ein wenig.
      Im Unternehmensvertrag Punkt 4.7 ist doch geregelt,
      dass eine Nachbesserung auch 2013 umfasst.
      Im OLG Urteil wurde auch keine Unterscheidung vorgenommen.

      Versucht uns VW gerade um rund 70 Mio. EUR zu bescheißen?

      Valuedeal
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