gerichtsurteil: nachzahlung bei gekündigten lebensversicherungen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 31.10.05 11:04:53 von
neuester Beitrag 31.01.06 15:58:14 von
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hallo!
folgendes interessiert mich näher, wer kann mir etwas dazu mitteilen?
Urteile
höhere leistungen
bundesverfassungesgericht: der erste senat hat am 26. juli die versiherer dazu verdonnert, ihre kunden bei der schlussauszahlung angemessen und nachvollziehbar an den stillen reserven zu beteiligen. bis 2008 muss dafür eine gesetzliche regelung gefunden werden (az 1 bvr 80/95, 782/94, 957/96).
bundesgerichtshof: die richter verpflichten mit urteilen vom 12. oktober die versicherer, bei der küdigung von policen einen mindestrückkaufwert zu zahlen. das gilt zunächst für zwischen 1994 und 2001 geschlossene verträge, die zeitnah storniert werden (az. IV zr 162/03, 177/03, 245/03). betroffene kunden sollten von ihrer versicherung eine nachzahlng verlangen. wegen formaler besonderheiten des urteils ist noch offen, ob generell die berechnung der rückkaufswerte bemängelt wird.
was bedeutet "zeitnah storniert"?
gibt es ein musteranschreiben an die versicherung zur forderung einer nachzahlung einer gekündigten lv?
hat von euch schon jemand nachgefordert und mit was für einem ergibnis?
wer kennt einen anwalt, der dieses spiel schon durchhat und sich in dem bereich auskennt?
mein spezieller fall: beginn: 01.05.99, gekündigt 07.04.03
danke für eure antworten,
sonnigen tag,
der SMY
folgendes interessiert mich näher, wer kann mir etwas dazu mitteilen?
Urteile
höhere leistungen
bundesverfassungesgericht: der erste senat hat am 26. juli die versiherer dazu verdonnert, ihre kunden bei der schlussauszahlung angemessen und nachvollziehbar an den stillen reserven zu beteiligen. bis 2008 muss dafür eine gesetzliche regelung gefunden werden (az 1 bvr 80/95, 782/94, 957/96).
bundesgerichtshof: die richter verpflichten mit urteilen vom 12. oktober die versicherer, bei der küdigung von policen einen mindestrückkaufwert zu zahlen. das gilt zunächst für zwischen 1994 und 2001 geschlossene verträge, die zeitnah storniert werden (az. IV zr 162/03, 177/03, 245/03). betroffene kunden sollten von ihrer versicherung eine nachzahlng verlangen. wegen formaler besonderheiten des urteils ist noch offen, ob generell die berechnung der rückkaufswerte bemängelt wird.
was bedeutet "zeitnah storniert"?
gibt es ein musteranschreiben an die versicherung zur forderung einer nachzahlung einer gekündigten lv?
hat von euch schon jemand nachgefordert und mit was für einem ergibnis?
wer kennt einen anwalt, der dieses spiel schon durchhat und sich in dem bereich auskennt?
mein spezieller fall: beginn: 01.05.99, gekündigt 07.04.03
danke für eure antworten,
sonnigen tag,
der SMY
Info:
http://www.baufi-nord.de/html/ruckkaufwert_klv.html
Musterbrief:
http://www.baufi-nord.de/html/musterbriefe.html
Viele Grüsse
Mysti
http://www.baufi-nord.de/html/ruckkaufwert_klv.html
Musterbrief:
http://www.baufi-nord.de/html/musterbriefe.html
Viele Grüsse
Mysti
danke mysti,
musterbrief kopiert, persönliche daten reingeschrieben, unterzeichnet und per einschreiben mit rückschein versandt.
mal sehen was bei rauskommt!
der SMY
hat sonst von euch schon jemand nachgefordert? würde mich über ein paar geschichten freuen, werde meine auch in ein paar wochen weitererzählen!
musterbrief kopiert, persönliche daten reingeschrieben, unterzeichnet und per einschreiben mit rückschein versandt.
mal sehen was bei rauskommt!
der SMY
hat sonst von euch schon jemand nachgefordert? würde mich über ein paar geschichten freuen, werde meine auch in ein paar wochen weitererzählen!
hallo,
bis heute noch nix gehört und keine antwort erhalten, bin ja schon neugierig was als antwort kommt!
wer von euch hat schon nachzahlung bei kündigung gefordert und erhalten?
sonnigen tag,
der SMY
bis heute noch nix gehört und keine antwort erhalten, bin ja schon neugierig was als antwort kommt!
wer von euch hat schon nachzahlung bei kündigung gefordert und erhalten?
sonnigen tag,
der SMY
so, heute kam:
sehr geehrter herr...,
wir nehmen bezug auf ihr schreiben vom 31.10.05, mit dem sie unter hinweis auf die urteile des bgh vom 12.10.2005 die neuberechnung des rückkaufswertes zu ihren oben genannten versicherungsverträgen geltend machen.
der bgh hat in drei andere versicherer betreffenden verfahren entschieden, dass
- die ersetzung unwirksamer avb im wege des treuhänderverfahrens nach § 172 abs. 2 vvg (auch bei bereits gekündigten bzw beitragsfrei gestellten verträgen) bei allen arten der lebensversicherung ohne zustimmung der versicherungsnehmer zulässig ist, wenn die avb-anpassung zur fortführung des vertrages notwendig ist,
- aber die ersetzung unwirksamer klauseln durch zwar transparent formulierte, jedoch inhaltsgleiche bestimmungen unwirksam ist und daher die aufgrund der unwirksamkeit der avb-anpassung entstandene regelungslücke im wege der richterlichen ergänzenden vertragsauslegung mit dem ergebnis zu schließen ist, dass der versicherungsnehmer einen anspruch auf einen mindestbetrag der beitragsfreien versicherungssumme bzw des rückkaufswertes hat.
selbstverständlich prüfen wir evtl. auswirkungen auf ihre versicherungsverträge und werden sie entsprechend informieren.
bis dahin bitten wir noch um ihre geduld.
mit freundlichen grüßen
XY versicherung
und wenn ich "selbstverständlich" von der versicherung informiert bin, werde ich euch auch weiterinformieren!
sonnigen tag,
der SMY
sehr geehrter herr...,
wir nehmen bezug auf ihr schreiben vom 31.10.05, mit dem sie unter hinweis auf die urteile des bgh vom 12.10.2005 die neuberechnung des rückkaufswertes zu ihren oben genannten versicherungsverträgen geltend machen.
der bgh hat in drei andere versicherer betreffenden verfahren entschieden, dass
- die ersetzung unwirksamer avb im wege des treuhänderverfahrens nach § 172 abs. 2 vvg (auch bei bereits gekündigten bzw beitragsfrei gestellten verträgen) bei allen arten der lebensversicherung ohne zustimmung der versicherungsnehmer zulässig ist, wenn die avb-anpassung zur fortführung des vertrages notwendig ist,
- aber die ersetzung unwirksamer klauseln durch zwar transparent formulierte, jedoch inhaltsgleiche bestimmungen unwirksam ist und daher die aufgrund der unwirksamkeit der avb-anpassung entstandene regelungslücke im wege der richterlichen ergänzenden vertragsauslegung mit dem ergebnis zu schließen ist, dass der versicherungsnehmer einen anspruch auf einen mindestbetrag der beitragsfreien versicherungssumme bzw des rückkaufswertes hat.
selbstverständlich prüfen wir evtl. auswirkungen auf ihre versicherungsverträge und werden sie entsprechend informieren.
bis dahin bitten wir noch um ihre geduld.
mit freundlichen grüßen
XY versicherung
und wenn ich "selbstverständlich" von der versicherung informiert bin, werde ich euch auch weiterinformieren!
sonnigen tag,
der SMY
[posting]18.839.208 von SMY am 16.11.05 14:10:12[/posting]sehr gut SMY
meine frage, wie verhält es sich eigentlich mit (noch) laufenden verträgen, kann man da auch eine neuberechnung verlangen?
gruß
xy
meine frage, wie verhält es sich eigentlich mit (noch) laufenden verträgen, kann man da auch eine neuberechnung verlangen?
gruß
xy
hallo xytrader,
so genau kann ich dir das alles gar nicht sagen, beschäftige mich erst seit 2 wochen mit dem thema!
aber: kunden, die ihren vertag mit intransparenten klauseln zwischen dem 20. juli 94 und dem herbst 2001 unterschrieben haben und die ihren vertrag vorzeitig gekündigt haben oder ihn vorzeitig kündigen werden (was immer das bedeuten mag?), können einen anspruch auf einen höherern rückkaufswert als bisher haben.
das urteil hat keine direkten auswirkungen auf verträge, die nach der bgh-entscheidung von 2001 mit neuen bedingungen abgeschlossen wurden. klagen gegen diese bedingungen sind jedoch bereits anhängig. das vundesverfassugnsgericht hat sie bereis als intransparent bezeichnet und dem gesetzgeber aufgegeben, bis ende 2007 nachzubessern.
quelle: stiftung warentest - finanztest 12/2005, heute erschienen
mehr kann ich dir auch nicht sagen, vielleicht findet sich hier jemand, der dir mehr dazu sagen kann!
gruß, der SMY
so genau kann ich dir das alles gar nicht sagen, beschäftige mich erst seit 2 wochen mit dem thema!
aber: kunden, die ihren vertag mit intransparenten klauseln zwischen dem 20. juli 94 und dem herbst 2001 unterschrieben haben und die ihren vertrag vorzeitig gekündigt haben oder ihn vorzeitig kündigen werden (was immer das bedeuten mag?), können einen anspruch auf einen höherern rückkaufswert als bisher haben.
das urteil hat keine direkten auswirkungen auf verträge, die nach der bgh-entscheidung von 2001 mit neuen bedingungen abgeschlossen wurden. klagen gegen diese bedingungen sind jedoch bereits anhängig. das vundesverfassugnsgericht hat sie bereis als intransparent bezeichnet und dem gesetzgeber aufgegeben, bis ende 2007 nachzubessern.
quelle: stiftung warentest - finanztest 12/2005, heute erschienen
mehr kann ich dir auch nicht sagen, vielleicht findet sich hier jemand, der dir mehr dazu sagen kann!
gruß, der SMY
[posting]18.843.667 von SMY am 16.11.05 19:17:13[/posting]danke SMY
ja mal sehen, das thema wird uns noch länger beschäftigen.
bin schon mal gespannt, was bei einigen nun tatsächlich rauskommt gegenüber der kündigung.
gruß
xy
ja mal sehen, das thema wird uns noch länger beschäftigen.
bin schon mal gespannt, was bei einigen nun tatsächlich rauskommt gegenüber der kündigung.
gruß
xy
hallo gemeinde,
habe bis heute, 30.11.05 keine antwort mit neuberechnung des mindest-rückkaufwertes und stornoabzug erhalten, obwohl ich in meinem schreiben vom 31.10.05 um antwort bis 30.11.05 gebeten habe!
mein damaliges schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03).
Ich habe bei Ihnen am 01.05.1999 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, der am 07.04.2003 gekündigt wurde. Der Rückkaufswert betrug XXXXX,XX Euro.
Eine weitere Rentenversicherung habe ich bei Ihnen am 01.12.1999 abgeschlossen, die am 03.07.2005 gekündigt wurde. Der Rückkaufswert betrug XXXX,XX Euro.
Bitte teilen Sie mir mit, wie hoch der "Stornoabzug" war und wie hoch der Mindest-Rückkaufswert (lt. BGH: "die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapital zuzüglich Überschussbeteiligung) bei Vertragsende war. Ich erbitte Ihre Auskunft bis zum 30.11.2005.
wie gehe ich nun weiter vor?
abwarten?
nochmals anschreiben?
den vorgang irgendwem melden?
was würdet ihr tun?
bitte vernünftige vorschläge posten!
danke und sonnigen abend,
der SMY
habe bis heute, 30.11.05 keine antwort mit neuberechnung des mindest-rückkaufwertes und stornoabzug erhalten, obwohl ich in meinem schreiben vom 31.10.05 um antwort bis 30.11.05 gebeten habe!
mein damaliges schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03).
Ich habe bei Ihnen am 01.05.1999 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, der am 07.04.2003 gekündigt wurde. Der Rückkaufswert betrug XXXXX,XX Euro.
Eine weitere Rentenversicherung habe ich bei Ihnen am 01.12.1999 abgeschlossen, die am 03.07.2005 gekündigt wurde. Der Rückkaufswert betrug XXXX,XX Euro.
Bitte teilen Sie mir mit, wie hoch der "Stornoabzug" war und wie hoch der Mindest-Rückkaufswert (lt. BGH: "die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapital zuzüglich Überschussbeteiligung) bei Vertragsende war. Ich erbitte Ihre Auskunft bis zum 30.11.2005.
wie gehe ich nun weiter vor?
abwarten?
nochmals anschreiben?
den vorgang irgendwem melden?
was würdet ihr tun?
bitte vernünftige vorschläge posten!
danke und sonnigen abend,
der SMY
Es gibt den Ombudsmann für Versicherungen (http://www.versicherungsombudsmann.de ); würde ich mich aber erst hinwenden, wenn die Versicherung die Rückerstattung endgültig ablehnt, weil das Verfahren da auch nicht gerade zügig ist.
[posting]19.108.471 von kn am 30.11.05 17:18:38[/posting]Ablehnendes Schreiben der Versicherung ist Pflicht,ansonsten nimmt der Ombudsmann die Sache garnicht an.
hallo ihr alle da draußen,
falls es jemanden interessiert:
hatte anfang dezember nochmals folgendes geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03).
Am 31.10.2005 habe ich Sie gebeten, mir bitte die Höhe des "Stornoabzug" und des Mindest-Rückkaufswertes (lt. BGH: "die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapital zuzüglich Überschussbeteiligung) für oben genannte Verträge mitzuteilen. Ihre Auskunft hatte ich bis zum 30.11.2005 erbeten.
Leider habe ich außer einem Schreiben von Ihnen, in dem Sie mir mitteilten dass die Berechnung folgt, noch keine weitere Nachricht erhalten.
Bitte übersenden Sie mir Ihre Berechnungen und den Scheck zur Nachzahlungen bis 16.12.2005!
Mit freundlichen Grüßen
bis heute noch keine antwort erhalten, mal sehen ob bis ende der woche ne berechnung kommt!
gibt es noch jemanden unter euch, der nachgefordert hat? wie sind eure erfahrungen?
sonnigen tag,
der SMY
falls es jemanden interessiert:
hatte anfang dezember nochmals folgendes geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03).
Am 31.10.2005 habe ich Sie gebeten, mir bitte die Höhe des "Stornoabzug" und des Mindest-Rückkaufswertes (lt. BGH: "die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapital zuzüglich Überschussbeteiligung) für oben genannte Verträge mitzuteilen. Ihre Auskunft hatte ich bis zum 30.11.2005 erbeten.
Leider habe ich außer einem Schreiben von Ihnen, in dem Sie mir mitteilten dass die Berechnung folgt, noch keine weitere Nachricht erhalten.
Bitte übersenden Sie mir Ihre Berechnungen und den Scheck zur Nachzahlungen bis 16.12.2005!
Mit freundlichen Grüßen
bis heute noch keine antwort erhalten, mal sehen ob bis ende der woche ne berechnung kommt!
gibt es noch jemanden unter euch, der nachgefordert hat? wie sind eure erfahrungen?
sonnigen tag,
der SMY
@SMY,
doch,doch, das interessiert schon. Meine Nichte kämpft auch mit einer RV. Bei ihr geht es aber erst einmal darum, ob die RV die Kündigung überhaupt akzeptiert. Grundsätzlich bin ich auf deiner Seite, glaube aber, daß du von der Versicherung große Schnelligkeit erwartest.
Den Stornoabzug können sie wohl leicht angeben. 1,6% von bekannten Beträgen. Schwierig wird wohl die Berechnung der ungezillmerten Beiträge. Das Urteil spricht ja nur von einem Mindestbetrag. Da wird die gesamte Versicherungsbranche wohl noch etliche Konferenzen brauchen, um sich auf ein einheitliches Vorgehen abzusprechen.
Noch keiner hat wohl was bekommen. Vielleicht prescht aber deine Versicherung vor und erstattet dir was. Wenn was kommt, wär`s gut wenn du es postest.
doch,doch, das interessiert schon. Meine Nichte kämpft auch mit einer RV. Bei ihr geht es aber erst einmal darum, ob die RV die Kündigung überhaupt akzeptiert. Grundsätzlich bin ich auf deiner Seite, glaube aber, daß du von der Versicherung große Schnelligkeit erwartest.
Den Stornoabzug können sie wohl leicht angeben. 1,6% von bekannten Beträgen. Schwierig wird wohl die Berechnung der ungezillmerten Beiträge. Das Urteil spricht ja nur von einem Mindestbetrag. Da wird die gesamte Versicherungsbranche wohl noch etliche Konferenzen brauchen, um sich auf ein einheitliches Vorgehen abzusprechen.
Noch keiner hat wohl was bekommen. Vielleicht prescht aber deine Versicherung vor und erstattet dir was. Wenn was kommt, wär`s gut wenn du es postest.
hallo heckenrose,
werde dich und die community über den weiteren verlauf meiner nachforderung natürlich weiterhin informieren.
sonnige grüße,
SMY
werde dich und die community über den weiteren verlauf meiner nachforderung natürlich weiterhin informieren.
sonnige grüße,
SMY
tag,
heute kam per post:
sehr geehrter herr xxx,
gern hätten wir Ihnen schon heute abschließend geantwortet. um Ihre anfrage vollständig bearbeiten zu können, benötigen wir aber noch etwas zeit. bitte haben Sie ein wenig geduld.
mit freundlichen grüßen,
xxx-versicherung
ok, ich bin zumindest nicht vergessen und noch immer in bearbeitung. und schön, dass mein wunsch auf antwort bis 16.12.05 (heute) erfüllt wurde...
aber warum dauert das so lange?
was machen deren mathematiker den ganzen tag?
wo liegt das problem bei der berechnung?
warum verzögern die?
welche taktik steckt dahinter?
gibt es noch mehr user hier, die nachgefordert haben oder dies vorhaben? wie sind eure ergebnisse? hat schon jemand ne nachforderung erhalten?
danke für antworten,
sonnigen gruß,
der SMY
heute kam per post:
sehr geehrter herr xxx,
gern hätten wir Ihnen schon heute abschließend geantwortet. um Ihre anfrage vollständig bearbeiten zu können, benötigen wir aber noch etwas zeit. bitte haben Sie ein wenig geduld.
mit freundlichen grüßen,
xxx-versicherung
ok, ich bin zumindest nicht vergessen und noch immer in bearbeitung. und schön, dass mein wunsch auf antwort bis 16.12.05 (heute) erfüllt wurde...
aber warum dauert das so lange?
was machen deren mathematiker den ganzen tag?
wo liegt das problem bei der berechnung?
warum verzögern die?
welche taktik steckt dahinter?
gibt es noch mehr user hier, die nachgefordert haben oder dies vorhaben? wie sind eure ergebnisse? hat schon jemand ne nachforderung erhalten?
danke für antworten,
sonnigen gruß,
der SMY
Bei mir ist`s auch lustig.
Habe heute ein Schreiben meiner ehem. LV Gesellschaft erhalten (Kündigung zum 01.10.96).
Darin wird aufgeführt:
Angespartes Kapital
Schlußüberschußanteile
- AN Sparzulage
Auszahlungsbetrag
Ausserdem:"Der Vertrag ist bereits erloschen, ein Versicherungsverlauf kann nicht mehr erstellt werden. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten und Ansprüche".
Soll ich jetzt mit dem Musterschreiben fortfahren?
Habe heute ein Schreiben meiner ehem. LV Gesellschaft erhalten (Kündigung zum 01.10.96).
Darin wird aufgeführt:
Angespartes Kapital
Schlußüberschußanteile
- AN Sparzulage
Auszahlungsbetrag
Ausserdem:"Der Vertrag ist bereits erloschen, ein Versicherungsverlauf kann nicht mehr erstellt werden. Es bestehen keine weiteren Rechte, Pflichten und Ansprüche".
Soll ich jetzt mit dem Musterschreiben fortfahren?
so liebe freunde des schlechten geschmacks,
schon wieder sind 3 wochen um und ich habe noch keine weitere antwort erhalten...
warum brauchen die solange?
was zur hölle haben die vom 01.11.05 bis heute getan?
bin ich zu ungeduldig?
wie sind eure erfahrungen?
hat noch jemand nachgefordert?
hat evtl. schon jemand ne nachzahlung erhalten?
wielang wartet ihr schon auf nachforderungen?
hm, nicht dass ich irgendwie sauer wäre (weil vor dem urteil hatte ich das geld sowieso abgeschrieben und keinen gedanken mehr daran verschwendet...) aber irgendwie nervt die "warterei" jetzt doch!
na denn,
sonnigen gruß,
der SMY
schon wieder sind 3 wochen um und ich habe noch keine weitere antwort erhalten...
warum brauchen die solange?
was zur hölle haben die vom 01.11.05 bis heute getan?
bin ich zu ungeduldig?
wie sind eure erfahrungen?
hat noch jemand nachgefordert?
hat evtl. schon jemand ne nachzahlung erhalten?
wielang wartet ihr schon auf nachforderungen?
hm, nicht dass ich irgendwie sauer wäre (weil vor dem urteil hatte ich das geld sowieso abgeschrieben und keinen gedanken mehr daran verschwendet...) aber irgendwie nervt die "warterei" jetzt doch!
na denn,
sonnigen gruß,
der SMY
hallo freunde,
ein teilerfolg!
habe heute einen verrechnungsscheck über 2.118,24 euronen erhalten für die eine versicherung!!
wegen der zweiten versicherung muss ich mich noch gedulden, da werde ich in kürze gesondert informiert!
sonniges wochende,
der SMY
ein teilerfolg!
habe heute einen verrechnungsscheck über 2.118,24 euronen erhalten für die eine versicherung!!
wegen der zweiten versicherung muss ich mich noch gedulden, da werde ich in kürze gesondert informiert!
sonniges wochende,
der SMY
@SMY,
Glückwunsch zum Scheck! Wäre schön, wenn du auch noch die Berechnung posten könntest. Meine Nichte hat 1 Jahr lang insgesamt 600 € in eine RV eingezahlt und nix zurückerhalten.
Glückwunsch zum Scheck! Wäre schön, wenn du auch noch die Berechnung posten könntest. Meine Nichte hat 1 Jahr lang insgesamt 600 € in eine RV eingezahlt und nix zurückerhalten.
hallo heckenrose,
zur berechnung kann ich dir leider nichts schreiben!
im brief der versicherung stand:
...
...
...
Der nach dem BGH-Vorgaben ermittelte Mindestrückkaufswert beträgt 6410,04 E, während Sie einen Rückkaufswert von 4291,80 erhalten haben. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 2118,24 €, die wir Ihnen als Verrechnungsscheck beilegen.
Wegen der Versicherung Nr. xxx kommen wir gesondert auf Sie zu. Bitte gedulden Sie sich noch etwas.
mehr kann ich zur berechnung leider nicht sagen, gehe aber mal davon aus, dass die zahlen der richtigkeit entsprechen! und sollte ich jetzt noch um 100 Euronen "bearbeitungsgebühr" geprellt worden sein, ist mir das auch relativ egal...
sonnigen montag euch allen und guten wochenstart,
der SMY
zur berechnung kann ich dir leider nichts schreiben!
im brief der versicherung stand:
...
...
...
Der nach dem BGH-Vorgaben ermittelte Mindestrückkaufswert beträgt 6410,04 E, während Sie einen Rückkaufswert von 4291,80 erhalten haben. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 2118,24 €, die wir Ihnen als Verrechnungsscheck beilegen.
Wegen der Versicherung Nr. xxx kommen wir gesondert auf Sie zu. Bitte gedulden Sie sich noch etwas.
mehr kann ich zur berechnung leider nicht sagen, gehe aber mal davon aus, dass die zahlen der richtigkeit entsprechen! und sollte ich jetzt noch um 100 Euronen "bearbeitungsgebühr" geprellt worden sein, ist mir das auch relativ egal...
sonnigen montag euch allen und guten wochenstart,
der SMY
@SMY,
danke für deine Mühe. Daß deine Erstattung ungefähr hinkommt, glaube ich auch. So viel Vertrauen habe ich noch in Versicherungsgesellschaften.
Ich hatte gehofft, einen Zusammenhang von gezahlten Beiträgen und Erstattung zu erkennen. Wenn ich nun den alten Rückkaufwert mit 1,473 multipliziere, um auf den neuen zu kommen, nützt mir das nichts.
danke für deine Mühe. Daß deine Erstattung ungefähr hinkommt, glaube ich auch. So viel Vertrauen habe ich noch in Versicherungsgesellschaften.
Ich hatte gehofft, einen Zusammenhang von gezahlten Beiträgen und Erstattung zu erkennen. Wenn ich nun den alten Rückkaufwert mit 1,473 multipliziere, um auf den neuen zu kommen, nützt mir das nichts.
Ich habe eine Rentenversicherung für 32 Jahre á 300 € monatlich. Derzeit 3900 € eingezahlt. Rückkaufswert ist 0 €, da 3,5% der zukünftig zu zahlenden Beiträge bei einer Kündigung einbehalten werden. Die Versicherung läuft seit 13 Monaten.
Meint Ihr sowas hat Bestand? BGH Urteil gilt ja nur für Verträge bis 2001.
Meint Ihr sowas hat Bestand? BGH Urteil gilt ja nur für Verträge bis 2001.
@Scar,
da konnte sich dein Versicherungsvertreter aber über eine ordentliche Provision freuen. Das Urteil bezog sich auf die unklaren, gezillmerten Abschlußkosten. Was bis 2001 galt, kann man auch auf später übertragen, wenn sich an der Unklarheit nix geändert hat.
Die Kündigungsgebühr ist bei dir mit 3,5% der ausstehenden Beiträge ziemlich klar. Finde ich aber gewaltig. Mich wundert etwas, daß die Kündgebühr schon vom Rückkaufwert abgezogen ist. Sieh in deinen Unterlagen mal nach, ob die Abschlußkosten auch so klar sind. Wenn nicht, kannst du bei Kündigung wohl etwas zurückfordern.
Als Richter würde ich es so sehen: Kündigen kannst du wohl nur zum Schluß eines Versicherungsjahres. Dann hast du 7200 € eingezahlt. Davon ab 3780 € Kündgebühr (was für ein Betrag!), macht 3420 €. Davon steht dir ungefähr die Hälfte zu, also 1710 €.
da konnte sich dein Versicherungsvertreter aber über eine ordentliche Provision freuen. Das Urteil bezog sich auf die unklaren, gezillmerten Abschlußkosten. Was bis 2001 galt, kann man auch auf später übertragen, wenn sich an der Unklarheit nix geändert hat.
Die Kündigungsgebühr ist bei dir mit 3,5% der ausstehenden Beiträge ziemlich klar. Finde ich aber gewaltig. Mich wundert etwas, daß die Kündgebühr schon vom Rückkaufwert abgezogen ist. Sieh in deinen Unterlagen mal nach, ob die Abschlußkosten auch so klar sind. Wenn nicht, kannst du bei Kündigung wohl etwas zurückfordern.
Als Richter würde ich es so sehen: Kündigen kannst du wohl nur zum Schluß eines Versicherungsjahres. Dann hast du 7200 € eingezahlt. Davon ab 3780 € Kündgebühr (was für ein Betrag!), macht 3420 €. Davon steht dir ungefähr die Hälfte zu, also 1710 €.
Heckenrose
Danke für die Antwort. Das Dumme war, daß damals die Zeit geeilt hat und der Versicherungsvertreter ein Freund war, dem ich damals vertraut hatte.
Die Kündigungsgebühr ist in der Tat einigermaßen klar, aber dennoch könnte sie doch gegen Treu und Glauben verstoßen, weil sie übermäßig hoch ist.
Die tatsächlich zu zahlenden Beiträge sind hingegen äußerst schwer nachzuvollziehen, da sie über verschiedene Bedingungen und verschiedene Paragraphen verteilt sind und zudem nur bei mehrmaligem Lesen einigermaßen zu verstehen sind.
Die Kündigung ist nach einem Jahr zum Glück mit Monatsfrist zum Ende des Monats möglich.
Ich ärgere mich, daß ich mich damals mit dem Argument der Steuerfreiheit und daß es ein Freund war, habe blenden lassen.
Die Steuerfreiheit würde mir natürlich schon einiges bringen. Andererseits ist der versteuerbare Teil bei Aktienfonds so gering, daß eine Direktanlage unterm Strich wesentlich besser ist.
Warum meinst Du, daß nach Abzug der Kündigungskosten nur die Hälfte zurückgezahlt werden sollte?
In meinem Fall bekomme ich wahrscheinlich aber eh nichts, weil die 3,5 % alles auffressen.
Naja...hinterher ist man immer schlauer.
Danke für die Antwort. Das Dumme war, daß damals die Zeit geeilt hat und der Versicherungsvertreter ein Freund war, dem ich damals vertraut hatte.
Die Kündigungsgebühr ist in der Tat einigermaßen klar, aber dennoch könnte sie doch gegen Treu und Glauben verstoßen, weil sie übermäßig hoch ist.
Die tatsächlich zu zahlenden Beiträge sind hingegen äußerst schwer nachzuvollziehen, da sie über verschiedene Bedingungen und verschiedene Paragraphen verteilt sind und zudem nur bei mehrmaligem Lesen einigermaßen zu verstehen sind.
Die Kündigung ist nach einem Jahr zum Glück mit Monatsfrist zum Ende des Monats möglich.
Ich ärgere mich, daß ich mich damals mit dem Argument der Steuerfreiheit und daß es ein Freund war, habe blenden lassen.
Die Steuerfreiheit würde mir natürlich schon einiges bringen. Andererseits ist der versteuerbare Teil bei Aktienfonds so gering, daß eine Direktanlage unterm Strich wesentlich besser ist.
Warum meinst Du, daß nach Abzug der Kündigungskosten nur die Hälfte zurückgezahlt werden sollte?
In meinem Fall bekomme ich wahrscheinlich aber eh nichts, weil die 3,5 % alles auffressen.
Naja...hinterher ist man immer schlauer.
@Scar,
Treu und Glauben ....... möglich vielleicht, bin skeptisch. Ich erinnere mich, daß bei meiner Nichte die Kündgebühr 1,6% vom Rückkaufwert plus 1,6% von (garantierte Ablaufleistung minus Rückkaufwert) so irgendwie betrug. Ein Ausrechnen habe ich erst gar nicht versucht.
Das Urteil spricht von Erstattung von mindestens der Hälfte der eingezahlten Beiträge abzüglich Verwaltungskosten.
Fonds halte ich auch für ertragreicher als Versicherungen. Ich spare aber gern die Fondkosten. Man muß ja keine Zockerpapiere kaufen.
Treu und Glauben ....... möglich vielleicht, bin skeptisch. Ich erinnere mich, daß bei meiner Nichte die Kündgebühr 1,6% vom Rückkaufwert plus 1,6% von (garantierte Ablaufleistung minus Rückkaufwert) so irgendwie betrug. Ein Ausrechnen habe ich erst gar nicht versucht.
Das Urteil spricht von Erstattung von mindestens der Hälfte der eingezahlten Beiträge abzüglich Verwaltungskosten.
Fonds halte ich auch für ertragreicher als Versicherungen. Ich spare aber gern die Fondkosten. Man muß ja keine Zockerpapiere kaufen.
@heckenrose
Bin auch skeptisch. Wenn ich zu blöd bin den Vertrag ganz durchzulesen und in seiner ganzen Tragweite begreife bin ich selber Schuld. Man darf sich nicht darauf verlassen, daß der Makler sagt, es wäre eine Spitzenanlage und die Versicherungskosten kann man vernachlässigen.
Wenn man vergleicht Anlage in Fonds direkt mit Fonds innerhalb einer Rentenversicherung, fallen beim ersten teilweise Ausgabeaufschlag an und die Versteuerung der Ausschüttungen bzw Erlöse.
Bei der Alternative die Gebühren der Versicherung,die jedoch höher ausfallen dürften als die Anlage in Fonds direkt .
Bin auch skeptisch. Wenn ich zu blöd bin den Vertrag ganz durchzulesen und in seiner ganzen Tragweite begreife bin ich selber Schuld. Man darf sich nicht darauf verlassen, daß der Makler sagt, es wäre eine Spitzenanlage und die Versicherungskosten kann man vernachlässigen.
Wenn man vergleicht Anlage in Fonds direkt mit Fonds innerhalb einer Rentenversicherung, fallen beim ersten teilweise Ausgabeaufschlag an und die Versteuerung der Ausschüttungen bzw Erlöse.
Bei der Alternative die Gebühren der Versicherung,die jedoch höher ausfallen dürften als die Anlage in Fonds direkt .
hm,
noch immer keine "neuberechnung" meiner zweiten police da! ist das nun ein gutes oder schlechtes zeichen?
hatte immerhin die forderung der neuberechnung beider policen zeitgleich gefordert!
na mal abwarten was da noch kommt...
angenehmes wochenende,
der SMY
noch immer keine "neuberechnung" meiner zweiten police da! ist das nun ein gutes oder schlechtes zeichen?
hatte immerhin die forderung der neuberechnung beider policen zeitgleich gefordert!
na mal abwarten was da noch kommt...
angenehmes wochenende,
der SMY
gerling hat mir die rückerstattung komplett abgeleht. begründung: das urteil gilt nur für verträge bis ... mein vertrag wurde ein jahr später abgeschlossen. ich glaube zwar nicht, dass das rechtmäßig ist, aber machen kann man dagegen wohl nichts. der ombudsmann wird da auch nichts bewirken.
andere meinungen ?
andere meinungen ?
@Diego2,
tja hier kommt es auf den Kampfgeist von jedem einzelnen an. Leider weiß man nicht genau, ob es einen überhaupt betrifft und was noch rauszuholen ist. Kostet der Ombudsmann was?
Sonst leg ihm doch dein Schreiben an die Versicherung und ihre Antwort vor. Zusätzlich fügst du an, daß das Urteil sehr wohl auch auf deinen Vertrag anzuwenden ist, weil die Abschlußgebühr genau so undurchsichtig ist wie in den beurteilten Fällen.
tja hier kommt es auf den Kampfgeist von jedem einzelnen an. Leider weiß man nicht genau, ob es einen überhaupt betrifft und was noch rauszuholen ist. Kostet der Ombudsmann was?
Sonst leg ihm doch dein Schreiben an die Versicherung und ihre Antwort vor. Zusätzlich fügst du an, daß das Urteil sehr wohl auch auf deinen Vertrag anzuwenden ist, weil die Abschlußgebühr genau so undurchsichtig ist wie in den beurteilten Fällen.
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