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    Verpflichtung zur Lohnsteuerrklärung? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.03.06 13:03:56 von
    neuester Beitrag 02.03.06 12:59:38 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.044.079
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      schrieb am 01.03.06 13:03:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      ist man in D verpflichtet als Arbeitnehmer eine Lohnsteuererklärung abzugeben? oder gibt es da Ausnahmen, z.B. wenn man alleine lebt?
      Avatar
      schrieb am 01.03.06 13:11:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      #1; wenn man alleine ist sekundär; es geht vielmehr darum ob Du Haustiere hast, für die Du Dir einen Freibetrag auf der Kohnsteuer-Karte eintragen lassen willst.
      Avatar
      schrieb am 01.03.06 13:16:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      naja setze doch mal ein Bild rein und dann findest Du auch jemanden der zu Dir zieht oder zu dem Du ziehen kannst.
      Avatar
      schrieb am 01.03.06 13:28:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nein, man ist nicht verpflichtet, ein LOHNsteuer erklärung zu machen, allerdings eine EINKOMMENsteuer!
      Avatar
      schrieb am 01.03.06 13:30:31
      Beitrag Nr. 5 ()
      kommt immer drauf an.Wenn du etwas vom FA zürückbekommen würdest brauchst du keinen zu machen falls du aber zahlen mußt ist es zwingend vorgeschrieben.

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      schrieb am 01.03.06 13:41:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      [posting]20.441.160 von anvil333 am 01.03.06 13:03:56[/posting]Kommt drauf an...

      Wenn Du nur in D arbeitest aber nicht hier wohnst, dann nicht ;)
      Avatar
      schrieb am 01.03.06 14:06:04
      Beitrag Nr. 7 ()
      Im Grundsatz ist ein Arbeitnehmer, dem Lohnsteuer abgezogen wird, nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet, da durch den Lohnsteuerabzug die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgegolten ist. Es gibt aber eine Reihe von Fällen, in denen auch ein Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet ist. Gesetzlich geregelt ist das in § 46 EStG.
      Avatar
      schrieb am 01.03.06 14:20:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      § 46

      Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

      (1) (weggefallen)


      (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

      1.


      wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;

      2.


      wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;

      3.


      wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;

      3a.


      wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;

      4.


      wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;

      4a.


      wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,


      a)


      (weggefallen)


      b)


      (weggefallen)


      c)


      (weggefallen)


      d)


      im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder


      e)


      im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.


      <2>Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;

      5.


      wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;

      5a.


      wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);

      6.


      wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;

      7.


      wenn


      a)


      für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder


      b)


      für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;

      8.


      wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. <2>Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. <3>Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen. <4>Wird der Antrag zur Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen.

      (2a) (weggefallen)

      (3) <1>In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. <2>Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.

      (4) <1>Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. <2>§ 42b bleibt unberührt.

      (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
      Avatar
      schrieb am 02.03.06 12:59:38
      Beitrag Nr. 9 ()
      ich kann nur sagen: MACH EINE ERKLÄRUNG - um möglicherweise von laufenden Gerichtsverfahren zu profitieren, wie z. B. der Frage von Krankenversicherungs- und Rentenbeiträgen.


      Mach dir die Mühe, sonst bist du der Dumme!!!!! ;)

      gruß
      xy


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