Steuern sparen durch Gründung eigener Vermögensverwaltung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.03.06 14:00:45 von
neuester Beitrag 31.03.06 08:48:10 von
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Hallo zusammen,
ich beschäftige mich gerade mit der Frage eine eigene Vermögensverwaltungsgesellschaft zu gründen.
Zielsetzung:
Das Vermögen der eigenen Familie ( Immobilien plus Depots )in eine eigene Gesellschaft einzubringen bzw. von einer eigenen Gesellschaft verwalten zu lassen.
Das ganze soll natürlich den Sinn haben Steuern zu sparen.
Meine Fragen dazu:
Welche Rechtsform bietet sich aufgrund welcher steuerlichen Vorteile an ( Es soll keine Offshore Gesellschaft werden, Sitz in Deutschland ) ? Hier soll auch das Thema Erbschaft eine Rolle mit spielen.
Welche vorteile erreiche ich?
Welche Probleme gibt es?
Ich bin für alle Hinweise dankbar, die keine Vermutungen, sondern Fakten sind.
Vielen Dank
SP
ich beschäftige mich gerade mit der Frage eine eigene Vermögensverwaltungsgesellschaft zu gründen.
Zielsetzung:
Das Vermögen der eigenen Familie ( Immobilien plus Depots )in eine eigene Gesellschaft einzubringen bzw. von einer eigenen Gesellschaft verwalten zu lassen.
Das ganze soll natürlich den Sinn haben Steuern zu sparen.
Meine Fragen dazu:
Welche Rechtsform bietet sich aufgrund welcher steuerlichen Vorteile an ( Es soll keine Offshore Gesellschaft werden, Sitz in Deutschland ) ? Hier soll auch das Thema Erbschaft eine Rolle mit spielen.
Welche vorteile erreiche ich?
Welche Probleme gibt es?
Ich bin für alle Hinweise dankbar, die keine Vermutungen, sondern Fakten sind.
Vielen Dank
SP
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.946.979 von Schokoladenpudding am 25.03.06 14:00:45
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.139 von plotz am 25.03.06 14:51:52kommt sich eher darauf an wieviel gewinn du machst.
ist genauso wie in meiner fa. (einzelfirma )da ist einfach nur entscheidend wieviel ich abschreiben kann.
mutter kann putzfrau sein , bruder ist verwalter und ausgaben für den betieb z.b. bürobedarf, putzmittel kann man natürlich auch absetzen.
die rechtsform hat eher geringe bedeutung allerdings kannst du bei einer gmbh einen geschäftsführer einstellen (z.b dich selbst )bei meinem einzelunternehmen gibts dann natürlich nur eine kosten-gewinn rechnung.
steuern muß man immer nur auf den gewinn zahlen.
steuerberater braucht man dann natürlich auch.
ist genauso wie in meiner fa. (einzelfirma )da ist einfach nur entscheidend wieviel ich abschreiben kann.
mutter kann putzfrau sein , bruder ist verwalter und ausgaben für den betieb z.b. bürobedarf, putzmittel kann man natürlich auch absetzen.
die rechtsform hat eher geringe bedeutung allerdings kannst du bei einer gmbh einen geschäftsführer einstellen (z.b dich selbst )bei meinem einzelunternehmen gibts dann natürlich nur eine kosten-gewinn rechnung.
steuern muß man immer nur auf den gewinn zahlen.
steuerberater braucht man dann natürlich auch.
Hallo!
Eine GmbH & Co. KG oder besser AG & Co. KG ist die beste Lösung:
- 1. bei hohen Gewinnen ist die Steuerlast bei Kapitalgesellschaften geringer als bei Personen
- 2. es ist gestaltbar, wohin die Gewinne fliessen
- 3. es gibt zusätzliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen
- 4. die Anteile/Aktien an der AG können unter den Beteiligten hin- und herverkauft werden
- 5. evtl. ist auch ein GmbH-Mantel mit Verlustvortrag nutzbar, damit können dann Steuern gespart werden
ich vermittle übrigends solche GmbH-Mäntel :-)
bei Interesse oder weiteren Fragen: venture-news@web.de
Eine GmbH & Co. KG oder besser AG & Co. KG ist die beste Lösung:
- 1. bei hohen Gewinnen ist die Steuerlast bei Kapitalgesellschaften geringer als bei Personen
- 2. es ist gestaltbar, wohin die Gewinne fliessen
- 3. es gibt zusätzliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen
- 4. die Anteile/Aktien an der AG können unter den Beteiligten hin- und herverkauft werden
- 5. evtl. ist auch ein GmbH-Mantel mit Verlustvortrag nutzbar, damit können dann Steuern gespart werden
ich vermittle übrigends solche GmbH-Mäntel :-)
bei Interesse oder weiteren Fragen: venture-news@web.de
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.188 von futy am 25.03.06 15:06:37kann sein das du da recht hast aber ohne zu wissen wieviel gewinn schko dann mit seiner fa. erziehlen würde ist das nicht möglich zu sagen
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.946.979 von Schokoladenpudding am 25.03.06 14:00:45GmbH müßte Gewerbesteuer tragen.
Denk mal über eine Stiftung nach.
Die auch das ausdrückliche Ziel haben kann, deine Familie zu unterstützen.
Ansonsten sollte man in so einem Fall das vertrauliche Gespräch mit einem guten Steuerberater suchen.
Denk mal über eine Stiftung nach.
Die auch das ausdrückliche Ziel haben kann, deine Familie zu unterstützen.
Ansonsten sollte man in so einem Fall das vertrauliche Gespräch mit einem guten Steuerberater suchen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.197 von plotz am 25.03.06 15:09:22kosten für steuerberater, testierter jahresabschluß, firmengründung kostet auch und jeh nach volumen muß man dauerhaft auch einen firmensitz vorweisen können.
ich denke da ist man wirklich erstmal beim steuerberater der dann auch die zahlen weiß .
ich denke da ist man wirklich erstmal beim steuerberater der dann auch die zahlen weiß .
danke für die ersten beiträge:
Gewinne aus den Depots pro Jahr gesamt ca. 100.000
dazu nochmal etwa 40.000 EUR Mieteinnahmen p.a.
Die Familie besteht aus 5 Personen!
Gewinne aus den Depots pro Jahr gesamt ca. 100.000
dazu nochmal etwa 40.000 EUR Mieteinnahmen p.a.
Die Familie besteht aus 5 Personen!
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.188 von futy am 25.03.06 15:06:37joh kommt hier gleich ein anbieter der eine mantelösung vermittelt da wäre ich allerdings sehr vorsichtig.
einfach nur steuerberater, zahlen auf den tisch und dann überlegen.
einfach nur steuerberater, zahlen auf den tisch und dann überlegen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.232 von Schokoladenpudding am 25.03.06 15:19:49Google mal.
Hier ein erster Beitrag:
Durch das Stiftungsförderungsgesetz hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1. 2000 das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ in Kraft gesetzt. Die einschlägigen steuerlichen Vorschriften zum Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer, zu Höchstgrenzen und zum Großspenderabzug finden sich in § 10 b Abs. 1 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und weiteren einschlägigen Steuervorschriften, je nachdem, welche Vermögensbestandteile in ein Stiftungsvermögen eingebracht werden.
Der Steuervorteil der Stifter ist individuell zu berechnen, da er beispielsweise vom Einkommen aber auch vom Zweck der Stiftung abhängig ist. Des weiteren ist relevant, ob der Stifter ein Unternehmen ist, in welcher Rechtsform dieses Unternehmen konstituiert ist oder ob es sich um Privatpersonen handelt.
Grundsätzlich kann der Stifter das eingebrachte Stiftungsvermögen in unterschiedlichen, teilweise frei wählbaren „Portionen“ auf maximal 11 Jahre verteilbar. So beteiligt sich das Finanzamt in erheblichem Umfang an der Errichtung einer Stiftung.
Unerlässliche Einzelfallberatung
Die Ausführungen können einen ersten Überblick über die weit „verstreute“ Regelungsmaterie im Bereich Stiftungen geben. Es existiert kein Gesetz, welches abschließend diese Materie behandelt. Zu vielfach sind die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so vielfältig wie es die unterschiedlichen Lebenssachverhalte der Stifter sind.
Insbesondere die Implikation von Erb-, Wirtschafts-, Gesellschafts- und Steuerrecht machen eine Einzelfallberatung unumgänglich. Anfangsfehler bei der Umsetzung eines gemeinnützigen Engagements können später gravierende Konsequenzen bis hin zum Verlust der zunächst nur vorläufig gewährten Gemeinnützigkeit haben.
Behandelt wurde der Errichtungsvorgang mit seinen besonderen Implikationen. Die zu beachtenden Vorschriften mehren sich im weiteren Verlauf der Stiftung, wenn es um Fundraising, Benefiz, wirtschaftliche Betätigungen, Mailing Aktionen mit datenschutzrechtlichen Besonderheiten, Erbschaften zu Gunsten der Stiftung, ertragbringende Vermögensverwaltung und Hereinnahme von Zustiftungen und Drittmitteln geht.
Von hier: http://www.kanzlei-dr-krueger.de/index3.htm
Übrigens, mit dem habe ich nichts zu tun.
Es könnte auch noch bundeslandspezifische Regelungen geben.
Viele Unternehmer haben Stiftungen begründet. Auf Anhieb fallen mir ein Lidl; Bertelsmann;
Hier ein erster Beitrag:
Durch das Stiftungsförderungsgesetz hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1. 2000 das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ in Kraft gesetzt. Die einschlägigen steuerlichen Vorschriften zum Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer, zu Höchstgrenzen und zum Großspenderabzug finden sich in § 10 b Abs. 1 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und weiteren einschlägigen Steuervorschriften, je nachdem, welche Vermögensbestandteile in ein Stiftungsvermögen eingebracht werden.
Der Steuervorteil der Stifter ist individuell zu berechnen, da er beispielsweise vom Einkommen aber auch vom Zweck der Stiftung abhängig ist. Des weiteren ist relevant, ob der Stifter ein Unternehmen ist, in welcher Rechtsform dieses Unternehmen konstituiert ist oder ob es sich um Privatpersonen handelt.
Grundsätzlich kann der Stifter das eingebrachte Stiftungsvermögen in unterschiedlichen, teilweise frei wählbaren „Portionen“ auf maximal 11 Jahre verteilbar. So beteiligt sich das Finanzamt in erheblichem Umfang an der Errichtung einer Stiftung.
Unerlässliche Einzelfallberatung
Die Ausführungen können einen ersten Überblick über die weit „verstreute“ Regelungsmaterie im Bereich Stiftungen geben. Es existiert kein Gesetz, welches abschließend diese Materie behandelt. Zu vielfach sind die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so vielfältig wie es die unterschiedlichen Lebenssachverhalte der Stifter sind.
Insbesondere die Implikation von Erb-, Wirtschafts-, Gesellschafts- und Steuerrecht machen eine Einzelfallberatung unumgänglich. Anfangsfehler bei der Umsetzung eines gemeinnützigen Engagements können später gravierende Konsequenzen bis hin zum Verlust der zunächst nur vorläufig gewährten Gemeinnützigkeit haben.
Behandelt wurde der Errichtungsvorgang mit seinen besonderen Implikationen. Die zu beachtenden Vorschriften mehren sich im weiteren Verlauf der Stiftung, wenn es um Fundraising, Benefiz, wirtschaftliche Betätigungen, Mailing Aktionen mit datenschutzrechtlichen Besonderheiten, Erbschaften zu Gunsten der Stiftung, ertragbringende Vermögensverwaltung und Hereinnahme von Zustiftungen und Drittmitteln geht.
Von hier: http://www.kanzlei-dr-krueger.de/index3.htm
Übrigens, mit dem habe ich nichts zu tun.
Es könnte auch noch bundeslandspezifische Regelungen geben.
Viele Unternehmer haben Stiftungen begründet. Auf Anhieb fallen mir ein Lidl; Bertelsmann;
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.232 von Schokoladenpudding am 25.03.06 15:19:49schoko
wenn so stimmt bist du hier wirklich falsch.
dann müßtest du aber sowieso schon längst einen steuerberater haben der dich gut berät.
ich schaffe es immer in anlage N einen verlust auszuweisen.
wenn so stimmt bist du hier wirklich falsch.
dann müßtest du aber sowieso schon längst einen steuerberater haben der dich gut berät.
ich schaffe es immer in anlage N einen verlust auszuweisen.
anlage N ist einkünfte aus vermietunug und verpachtung in der steuererklärung für die die das nicht wissen.
(antwort auf bordmail )
(antwort auf bordmail )
Ihr mit Eueren Steuerberatern immer
die sind auch nicht die Lösung für alles
für Infos + Anregungen ist das hier doch sehr gut !
die sind auch nicht die Lösung für alles
für Infos + Anregungen ist das hier doch sehr gut !
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anlage N ist einkünfte aus vermietunug und verpachtung in der steuererklärung
Anlage N ist Arbeitnehmereinkünfte
Anlage V ist Vermietung
anlage N ist einkünfte aus vermietunug und verpachtung in der steuererklärung
Anlage N ist Arbeitnehmereinkünfte
Anlage V ist Vermietung
das sehe ich auch so, meine erfahrung ist, dass die wenigsten steuerberater wirklich gut sind. darum sammel ich auf diesem wege einfach ersmal anregungen und möglichkeiten bzw. bin dankbar für erfahrungsaustausch.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.273 von futy am 25.03.06 15:35:01@FUTy
da stimme ich dir voll zu aber leider geht in unserem land kein weg an dem steuerberater vorbei.
der liegt leider auch noch teilweise falsch aber ist dagegen auch versichert.
eine firma ( keine ich ag ) zu haben ohne steuerberater ist sehr gefährlich.
da stimme ich dir voll zu aber leider geht in unserem land kein weg an dem steuerberater vorbei.
der liegt leider auch noch teilweise falsch aber ist dagegen auch versichert.
eine firma ( keine ich ag ) zu haben ohne steuerberater ist sehr gefährlich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.946.979 von Schokoladenpudding am 25.03.06 14:00:451
bei der Verwaltung durch eigene Gesellschaft mußt du eventuell aufpassen, nicht gegen das KWG zu verstossen.
siehe auch www.bafin.de
bei der Verwaltung durch eigene Gesellschaft mußt du eventuell aufpassen, nicht gegen das KWG zu verstossen.
siehe auch www.bafin.de
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.288 von ignorefunktion am 25.03.06 15:39:25meinst du V weil Vermietung ?
N für nebeneinkünfte
H für hauptberuf
A für aktiengeschäfte ???
N für nebeneinkünfte
H für hauptberuf
A für aktiengeschäfte ???
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.296 von plotz am 25.03.06 15:43:28anlage N ist für arbeitnehmer !!
zeigt nur das du offensichtlich weder eine arbeit noch ein vermieter bist.
zeigt nur das du offensichtlich weder eine arbeit noch ein vermieter bist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.946.979 von Schokoladenpudding am 25.03.06 14:00:451
um welche Vermögensarten geht es denn ?
Aktien
Investmentfonds
Immobilien ?
wie sollen diese Aktiva denn in das Vermögen der GmbH eingebracht werden ?
GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Also Einlage ? Sacheinlage sehr problematisch
Betriebsvermögen = keine steuerfreien Veräußerungsgewinne (noch)
Einschränkung bei der Wahl des Depotverwalters (Bank)
Nicht jeder arbeitet mit Firmenkunden im Anlagegeschäft
GmbH Formalistisch hoch Zehn
Notarkosten, Eintragung Gericht = Anlaufkosten
Steuerberater (wenn man es selber nicht macht) = laufende Kosten
Körperschaftsteuer, gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer
Gmbh Geschäftsführer muß bezahlt werden
GmbH Geschäftsführer seit neuem BSG Urteil rentenversicherungspflichtig (siehe auch bei wallstreet entsprechenden Thread)
mE keine gute Wahl für Deine zwecke
um welche Vermögensarten geht es denn ?
Aktien
Investmentfonds
Immobilien ?
wie sollen diese Aktiva denn in das Vermögen der GmbH eingebracht werden ?
GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Also Einlage ? Sacheinlage sehr problematisch
Betriebsvermögen = keine steuerfreien Veräußerungsgewinne (noch)
Einschränkung bei der Wahl des Depotverwalters (Bank)
Nicht jeder arbeitet mit Firmenkunden im Anlagegeschäft
GmbH Formalistisch hoch Zehn
Notarkosten, Eintragung Gericht = Anlaufkosten
Steuerberater (wenn man es selber nicht macht) = laufende Kosten
Körperschaftsteuer, gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer
Gmbh Geschäftsführer muß bezahlt werden
GmbH Geschäftsführer seit neuem BSG Urteil rentenversicherungspflichtig (siehe auch bei wallstreet entsprechenden Thread)
mE keine gute Wahl für Deine zwecke
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irgendwie bist Du schlecht drauf oder hast keine Ahnung von der Materie
irgendwie bist Du schlecht drauf oder hast keine Ahnung von der Materie
meinst du V weil Vermietung
ja, was sonst ?
N = nichtselbständige Arbeit
V = Vermietung und Verpachtung
siehe Einkunftsarten im EStG
ja, was sonst ?
N = nichtselbständige Arbeit
V = Vermietung und Verpachtung
siehe Einkunftsarten im EStG
@ ignore...
Ich habe selbst schon eine AG für VErmögensverwaltung gegründet und dies mit dem BAFIN abgeklärt, das ist kein Problem, solange man nur eigenes, dann Firmenvermögen verwaltet
NUR bei Vermögensverwaltung für andere Personen benötigt man eine Erlaubnis ...
Ich habe selbst schon eine AG für VErmögensverwaltung gegründet und dies mit dem BAFIN abgeklärt, das ist kein Problem, solange man nur eigenes, dann Firmenvermögen verwaltet
NUR bei Vermögensverwaltung für andere Personen benötigt man eine Erlaubnis ...
ausschließlich aktien und immobilien!
Thread zur sozialversicherungspflicht von GmbH Geschäftsführern
Thread: Suche Urteilsbegründung zu rentenversicherungspflicht für GmbHGGF
Thread: Suche Urteilsbegründung zu rentenversicherungspflicht für GmbHGGF
das ist mir auch so bekannt futy, wie hast du das ganze denn aufgestellt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.317 von futy am 25.03.06 15:50:46is klar
Wenn es sich hier jedoch um eine personengemeinschaft handelt, die eine GmbH gründet und diese GmbH damit beauftragt für diese Personengemeinschaft tätig zu werden, könnte es jedoch problematisch werden
Wenn es sich hier jedoch um eine personengemeinschaft handelt, die eine GmbH gründet und diese GmbH damit beauftragt für diese Personengemeinschaft tätig zu werden, könnte es jedoch problematisch werden
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.319 von Schokoladenpudding am 25.03.06 15:52:08tja, dann hast Du innerhalb der GmbH aktuell jedoch noch Veräußerungsgewinne, die zu besteuern sind.
Als Privatperson(en) noch steuerfreie Veräußerungsgwinne
Eine weitere Problematik von Wertpapieren im Betriebsvermögen eines Kapitalgesellschaft sind die Kursschwankungen.
Wenn man starke Verluste plötzlich aussitzen will, kann es vielleicht zu einer Unterkapitalsierung kommen und dann besteht Konkursgefahr.
Ich sehe in der Gestaltung ein reines Minenfeld
Als Privatperson(en) noch steuerfreie Veräußerungsgwinne
Eine weitere Problematik von Wertpapieren im Betriebsvermögen eines Kapitalgesellschaft sind die Kursschwankungen.
Wenn man starke Verluste plötzlich aussitzen will, kann es vielleicht zu einer Unterkapitalsierung kommen und dann besteht Konkursgefahr.
Ich sehe in der Gestaltung ein reines Minenfeld
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.302 von ignorefunktion am 25.03.06 15:47:03So sehe ich das auch mit Ausnahme der Frage der Einschränkungen bei der Wahl der Depotverwaltung (Bank), das ist eigentlich kein Problem.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.314 von ignorefunktion am 25.03.06 15:50:35ignore
ich denke du bist offensichtlich kein vermieter.
anlage N ist ein seperates formular das du auch nur dann zugesendet bekommst wenn du einnahmen aus vermietung oder verpachtung erziehlst.
ausfüllung ist pflicht.
du beziehst dich vermutlich auf die einkommen (lohnsteuer ) jahreserklärung da ich die in der form nicht machen muß weiß ich noch nichteinmal was da genau für bezeichnungen drinstehen.
aber anlage n müßten alle kennen die vermieten.
ich denke du bist offensichtlich kein vermieter.
anlage N ist ein seperates formular das du auch nur dann zugesendet bekommst wenn du einnahmen aus vermietung oder verpachtung erziehlst.
ausfüllung ist pflicht.
du beziehst dich vermutlich auf die einkommen (lohnsteuer ) jahreserklärung da ich die in der form nicht machen muß weiß ich noch nichteinmal was da genau für bezeichnungen drinstehen.
aber anlage n müßten alle kennen die vermieten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.402 von plotz am 25.03.06 16:20:35muß hier dann doch sagen nachdem ich gegooglt habe das anlage n nur besagt " einkünfte aus nicht selbständiger tätigkeit "
dazu gehört allerdings dann auch vermieten.
wer einen nebenjob hat muß dann auch offensichtlich anlage n ausfüllen.
dazu gehört allerdings dann auch vermieten.
wer einen nebenjob hat muß dann auch offensichtlich anlage n ausfüllen.
ich muss gleich heulen ...
ich habe mehrere GmbHs und lebe auch noch!
das einzige, was ich nicht/kaum brauche ist ein Steuerberater, weil ich selbst vom Fach bin - klar das kann teuer werden, aber heutzutage kann man da die Preise auch drücken ...
und selbst wenn:
was man bei der Erbschaftsteuer irgendwann mal spart (wegen BV-Freibetrag), dafür kann man sich einiges an Beratung kaufen ...
ich habe schon einige GmbHs und AGs gegründet und kann dabei gerne günstig helfen, auch bei der laufenden Betreuung als Unternehmensberater. Sooo schlimm ist das alles nicht, bei 5 Personen. Klar ist das bei einer Publikums-Gesellschaft was anderes...
ich habe mehrere GmbHs und lebe auch noch!
das einzige, was ich nicht/kaum brauche ist ein Steuerberater, weil ich selbst vom Fach bin - klar das kann teuer werden, aber heutzutage kann man da die Preise auch drücken ...
und selbst wenn:
was man bei der Erbschaftsteuer irgendwann mal spart (wegen BV-Freibetrag), dafür kann man sich einiges an Beratung kaufen ...
ich habe schon einige GmbHs und AGs gegründet und kann dabei gerne günstig helfen, auch bei der laufenden Betreuung als Unternehmensberater. Sooo schlimm ist das alles nicht, bei 5 Personen. Klar ist das bei einer Publikums-Gesellschaft was anderes...
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.402 von plotz am 25.03.06 16:20:35sorry,
aber Du hast vom Steuerrecht keine Ahnung
googeln kompensiert nicht immer Unwissenheit
hier mal alle Formulare
http://www.banktip.de/rubrik2/15988/0/Steuerformulare.htm
aber Du hast vom Steuerrecht keine Ahnung
googeln kompensiert nicht immer Unwissenheit
hier mal alle Formulare
http://www.banktip.de/rubrik2/15988/0/Steuerformulare.htm
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.461 von futy am 25.03.06 16:39:08weil ich selbst vom Fach bin
mag sein, aber wer ist das schon ?
mag sein, aber wer ist das schon ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.461 von futy am 25.03.06 16:39:08mal was anderes
was sagst Du zur Rentenversicherungspflicht von GGFs ? (neues BSG Urteil)
vielleicht kannst Dich mal dazu im anderen Thread (siehe meinen Link in #25 äußern
würde mich mal interessieren
was sagst Du zur Rentenversicherungspflicht von GGFs ? (neues BSG Urteil)
vielleicht kannst Dich mal dazu im anderen Thread (siehe meinen Link in #25 äußern
würde mich mal interessieren
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.441 von plotz am 25.03.06 16:34:11muß hier dann doch sagen nachdem ich gegooglt habe das anlage n nur besagt " einkünfte aus nicht selbständiger tätigkeit "
dazu gehört allerdings dann auch vermieten.
wer einen nebenjob hat muß dann auch offensichtlich anlage n ausfüllen.
Sach mal ist Dir der Quatsch den Du da hartnäckig verbreitest nicht langsam peinlich?
dazu gehört allerdings dann auch vermieten.
wer einen nebenjob hat muß dann auch offensichtlich anlage n ausfüllen.
Sach mal ist Dir der Quatsch den Du da hartnäckig verbreitest nicht langsam peinlich?
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.543 von K1K1 am 25.03.06 17:01:49was soll mir peinlich sein ?
das ich mich in der anlage n geirrt habe habe ich gesagt.
ich habe sie aber nur für meine vermietungen.
einen fehler einzugestehen finde ich nicht peinlich, schlimm wirds nur wenn man wieder besseren wissen drauf besteht das es richtig ist.
sorry war falsch aber ich gebs auch zu.
das ich mich in der anlage n geirrt habe habe ich gesagt.
ich habe sie aber nur für meine vermietungen.
einen fehler einzugestehen finde ich nicht peinlich, schlimm wirds nur wenn man wieder besseren wissen drauf besteht das es richtig ist.
sorry war falsch aber ich gebs auch zu.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.618 von plotz am 25.03.06 17:27:22Anlage N für Vermietungen
Bei welchem Sonderfinanzamt bist du denn ?
im übrigen gilt das von K1 gesagte
Bei welchem Sonderfinanzamt bist du denn ?
im übrigen gilt das von K1 gesagte
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.643 von ignorefunktion am 25.03.06 17:33:15dank des links muß ich wirklich eingestehen das ich völlig falsch gelegen habe.
muß das jetzt für mich selber erst klären ob ich mich einfach nur geirrt habe oder mein steuerberater (glaube ich nicht ) was falsch macht.
nochmal sorry aber fehler kommen vor nur man muß sie dann auch zugeben.
muß das jetzt für mich selber erst klären ob ich mich einfach nur geirrt habe oder mein steuerberater (glaube ich nicht ) was falsch macht.
nochmal sorry aber fehler kommen vor nur man muß sie dann auch zugeben.
Sehr interessant dieses Thema ! Gib es da irgendwelche Mindestsummen, die man "verwalten" muss ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.947.317 von futy am 25.03.06 15:50:46diesbzgl. steht auch ein artikel im trader`s, april.
der hessische verwaltungsgerichtshof hat in einem beschluss vom 14.02.2006, az. 6 TG 1447/05 in einem Eilrechtsschutzverfahren unanfechtbar entschieden, dass kollektive anlageformen in personengesllschaften nicht genehmigungsbedürft sind, sofern gewisse mindesterfordernisse erfüllt sind.
hier hat die bafin mal eins auf die glocke bekommen (wobei die bafin eine wichtige einrichtung ist, m. m. n.)
gruß
xy
der hessische verwaltungsgerichtshof hat in einem beschluss vom 14.02.2006, az. 6 TG 1447/05 in einem Eilrechtsschutzverfahren unanfechtbar entschieden, dass kollektive anlageformen in personengesllschaften nicht genehmigungsbedürft sind, sofern gewisse mindesterfordernisse erfüllt sind.
hier hat die bafin mal eins auf die glocke bekommen (wobei die bafin eine wichtige einrichtung ist, m. m. n.)
gruß
xy
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.964.232 von xytrader am 27.03.06 19:17:49richtig natürlich traders´
www.traders-mag.com
www.traders-mag.com
Wnn ich die Einkünfte auf 5 Personen verteile, hat nicht mal jeder 30 TEU!!
@plotz:
Anlage N ist für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Anlage KAP ist für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anlage V ist für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Anlage GSE ist für gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Anlage R ist für Alterseinkünfte
Anlage SO: sonstige Einkünfte
Anlage L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Deine Annahme, Anlage N sei für Einkünfte aus Vermietung zu verwenden, trifft nicht zu.
Anlage N ist für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Anlage KAP ist für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Anlage V ist für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Anlage GSE ist für gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Anlage R ist für Alterseinkünfte
Anlage SO: sonstige Einkünfte
Anlage L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Deine Annahme, Anlage N sei für Einkünfte aus Vermietung zu verwenden, trifft nicht zu.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.964.525 von NATALY am 27.03.06 19:37:22ist doch schon längst geklärt
Plotz hat Fehler gestanden.
Schade nur, daß so viele Postings hier für diesen Blödsinn gepostet wurden.
Plotz hat Fehler gestanden.
Schade nur, daß so viele Postings hier für diesen Blödsinn gepostet wurden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.964.232 von xytrader am 27.03.06 19:17:49sehr interessante Entscheidung
habe ich heute auch gelesen
hier die internetseite
http://www.vgh-kassel.justiz.hessen.de
dort dann unter Presse
habe ich heute auch gelesen
hier die internetseite
http://www.vgh-kassel.justiz.hessen.de
dort dann unter Presse
Mich interessiert das Thema im Hinblick auf die drohenden Krankenversicherungsbeiträge für Mieten, Zinsen und sogar Erbschaften. Hat jemand schon mal im Hinblick auf vermutlich deutlich geringere Restriktionen beim Mindestkapital, Gründungskosten und ähnlichem die englische Limited in Erwägung gezogen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.975.944 von Andrija am 28.03.06 16:08:39Nunja, englische Ltd. - was soll denn der Vorteil sein?
Ich hatte mir davon weniger Bürokratie (Jahresabschluss, Behördengänge, Gebühren/Beiträge) versprochen. Scheint aber lt. aktuellem Handelsblattartikel leider eher noch schlimmer zu sein. Vielleicht hat ja hier jemand konkrete empirische Erfahrungen mit der Limited. Dann muss ich mich wohl mit dem GmbH-Mantel beschäftigen
HANDELSBLATT, Mittwoch, 29. März 2006, 17:07 Uhr
Britische Billig-GmbH birgt Risiken
Von Tobias Freudenberg
Die Rechtsform der „Limited“ boomt in Deutschland. Doch Experten warnen: Englisches Recht enthält gefährliche Fallstricke.
KÖLN. Die britische Rechtsform „Private Limited Company“ (kurz Limited oder Ltd.) ist in Deutschland ein Exportschlager. Seit der Europäische Gerichtshof in mehreren Grundsatzurteilen grünes Licht für die Gründung ausländischer Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik gab, schießen die englischen GmbH-Varianten hier zu Lande wie Pilze aus dem Boden. Nach einer bisher unveröffentlichten Studie vom Lehrstuhl des Hamburger Rechtsprofessors Heribert Hirte, die dem Handelsblatt vorliegt, sind es bundesweit bereits über 30 000. Monatlich kommen mehr als 1 000 neue dazu. Damit ist, bezogen auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bereits fast jede sechste Neuanmeldung eine Limited.
Dennoch warnen Experten. „Die Limited hat unbestritten einige Vorzüge gegenüber der GmbH“, sagt Notar Thomas Wachter aus Osthofen in Bayern. „Ihnen stehen jedoch zahlreiche Nachteile gegenüber.“ Er verweist auf das komplexe englische Gesellschaftsrecht, das nicht nur für die Gründung, sondern auch für die laufende Tätigkeit und eine etwaige spätere Auflösung gilt.
Die Popularität der Ltd. verwundert auf den ersten Blick nicht. Gegenüber ihrer deutschen Konkurrenz hat sie handfeste Vorteile: Ihre Gründung erfolgt online und dauert meist nur wenige Tage. Als Haftungskapital reichen 1,50 Euro – bei der GmbH sind 25 000 Euro fällig. Und auch Kapitalerhöhungen, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Satzungsänderungen lassen sich einfacher realisieren.
Experte Wachter tritt trotzdem auf die Euphoriebremse: „Die Gründung mag im Vergleich zur GmbH einfacher, schneller und günstiger sein, ihr Unterhalt ist oft das genaue Gegenteil.“
So verpflichtet das englische Gesellschaftsrecht „deutsche“ Limiteds etwa dazu, ein so genanntes Registered Office in England zu unterhalten, an das Zustellungen erfolgen und wo sämtliche Firmenunterlagen aufbewahrt werden müssen. Außerdem braucht die Gesellschaft einen Sekretär auf der Insel, der die vorgeschriebenen Anzeigen gegenüber der zuständigen Behörde (Companies House) vornimmt. Wer dabei vor Ort zuverlässig vertreten sein will, muss das teuer bezahlen.
Zumal das britische Recht zahlreiche Offenlegungspflichten vorsieht: Jährlich muss ein Bericht (annual return) mit Angaben über Satzungssitz, Verwaltungsorgane und Beteiligungsverhältnisse beim Gesellschaftsregister eingereicht werden. Außerdem ist bei buchungspflichtigen Geschäftsvorfällen der Jahresabschluss nach englischen Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen und innerhalb von zehn Monaten nach Ende des Geschäftsjahres dem Companies House vorzulegen. Auch für die laufende Rechnungslegung und Buchführung gilt das Recht des Vereinigten Königreichs.
Noch profitieren die meisten deutschen Limiteds von einer Schonfrist. Die britischen Publizitätspflichten treffen sie erstmals nach 22 Monaten. Danach drohen bei Verstößen aber saftige Bußgelder und Löschungen. Notar Wachter vermutet, dass die Behörden dabei nicht zimperlich sein werden: „Die Limiteds mit Sitz in Deutschland sind den Engländern ein Dorn im Auge. Sie machen ihnen jede Menge Arbeit, bringen keine Steuern und kratzen am Image der altehrwürdigen Private Limited Company.“
Ihre Geschäftsführer tun daher gut daran, die Publizitätspflichten ernst zu nehmen. Denn die Bußgelder können auch gegen sie persönlich verhängt werden. Noch ernster wird die Lage laut Wachter bei einer Löschung der Firma von Amts wegen: „Sie hat die unbeschränkte persönliche Haftung der Inhaber in Deutschland zur Folge. Außerdem entfällt die günstigere Besteuerung als Körperschaft.“
Diese Konsequenzen scheinen den Ltd.-Gründern bisher kaum bewusst: Nach der Hamburger Studie werden auf Grund der Schonfrist zwar heute erst elf Prozent der Limiteds mit Sitz in Deutschland von der Offenlegungspflicht erfasst. Von diesen Gesellschaften hat allerdings nicht einmal die Hälfte ihren Jahresabschluss fristgerecht in England eingereicht. Für Thomas Wachter sind die „alarmierenden Zahlen“ Beleg dafür, dass die britischen Regeln nicht ernst genug genommen werden.
Auch in der Heimat bewegen sich die deutschen Firmen mit Briefkasten in England mitunter auf dünnem Eis. „Trotz einer ersten Rechtsprechungswelle zur Limited sind noch viele Fragen offen“, sagt Anwalt Axel Johnen von der Kanzlei Römermann Rechtsanwälte in Hannover. „Bereits die Anmeldung einer Zweigniederlassung zum deutschen Handelsregister, zu der die Inhaber verpflichtet sind, kann schwierig sein. Verzögerungen und Rechtsstreitigkeiten sind die Folge.“ Alles andere als eindeutig ist die Rechtslage laut Johnen auch in den besonders sensiblen Bereichen Steuern, Haftung und Insolvenz. „Da verbergen sich kaum kalkulierbare Risiken.“
Dennoch fehlt es offensichtlich an Problembewusstsein. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben, sind die meisten Limiteds bei der Anmeldung der Zweigniederlassung eher nachlässig. Die bisherigen Eintragungen bei den Handelsregistern deuten jedenfalls darauf hin, dass nur ein Bruchteil der so genannten Scheinauslandsgesellschaften dieser Pflicht nachkommt.
Entgegen mancher Vorstellung können auch andere lästige Vorschriften im deutschen Recht durch die Wahl der englischen Rechtsform nicht umgangen werden. Wer etwa für sein Geschäft eine Gewerbeerlaubnis benötigt, braucht die behördliche Genehmigung auch dann, wenn er eine Limited betreibt. Gleiches gilt für die Bestimmungen der Handwerksordnung. Der Pflichtmitgliedschaft in der IHK und anderen Kammern können sich die englischen Gesellschaften also nicht entziehen.
Vergleichsweise gering nimmt sich dagegen das Imageproblem aus, mit dem die „Billig-GmbH“ hier zu Lande zu kämpfen hat. Weil ihr das Haftungskapital fehlt, gilt sie vielen als unseriös. Gründer berichten von Banken, die eine Kontoeröffnung verweigern, und von Problemen mit Gewerbeaufsichtsämtern, Sozialversicherungsträgern und Krankenkassen. Dort herrscht im Umgang mit der exotischen Rechtsform noch große Unsicherheit.
Für Notar Wachter sind das aber die üblichen Anlaufschwierigkeiten. „Die Berührungsängste werden mit zunehmender Verbreitung abnehmen. Doch die Fallstricke im englischen Gesellschaftsrecht bleiben.“ Er rät Unternehmern daher eindringlich, die Gründung einer Limited gut zu überlegen.
HANDELSBLATT, Mittwoch, 29. März 2006, 17:07 Uhr
Britische Billig-GmbH birgt Risiken
Von Tobias Freudenberg
Die Rechtsform der „Limited“ boomt in Deutschland. Doch Experten warnen: Englisches Recht enthält gefährliche Fallstricke.
KÖLN. Die britische Rechtsform „Private Limited Company“ (kurz Limited oder Ltd.) ist in Deutschland ein Exportschlager. Seit der Europäische Gerichtshof in mehreren Grundsatzurteilen grünes Licht für die Gründung ausländischer Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik gab, schießen die englischen GmbH-Varianten hier zu Lande wie Pilze aus dem Boden. Nach einer bisher unveröffentlichten Studie vom Lehrstuhl des Hamburger Rechtsprofessors Heribert Hirte, die dem Handelsblatt vorliegt, sind es bundesweit bereits über 30 000. Monatlich kommen mehr als 1 000 neue dazu. Damit ist, bezogen auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bereits fast jede sechste Neuanmeldung eine Limited.
Dennoch warnen Experten. „Die Limited hat unbestritten einige Vorzüge gegenüber der GmbH“, sagt Notar Thomas Wachter aus Osthofen in Bayern. „Ihnen stehen jedoch zahlreiche Nachteile gegenüber.“ Er verweist auf das komplexe englische Gesellschaftsrecht, das nicht nur für die Gründung, sondern auch für die laufende Tätigkeit und eine etwaige spätere Auflösung gilt.
Die Popularität der Ltd. verwundert auf den ersten Blick nicht. Gegenüber ihrer deutschen Konkurrenz hat sie handfeste Vorteile: Ihre Gründung erfolgt online und dauert meist nur wenige Tage. Als Haftungskapital reichen 1,50 Euro – bei der GmbH sind 25 000 Euro fällig. Und auch Kapitalerhöhungen, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Satzungsänderungen lassen sich einfacher realisieren.
Experte Wachter tritt trotzdem auf die Euphoriebremse: „Die Gründung mag im Vergleich zur GmbH einfacher, schneller und günstiger sein, ihr Unterhalt ist oft das genaue Gegenteil.“
So verpflichtet das englische Gesellschaftsrecht „deutsche“ Limiteds etwa dazu, ein so genanntes Registered Office in England zu unterhalten, an das Zustellungen erfolgen und wo sämtliche Firmenunterlagen aufbewahrt werden müssen. Außerdem braucht die Gesellschaft einen Sekretär auf der Insel, der die vorgeschriebenen Anzeigen gegenüber der zuständigen Behörde (Companies House) vornimmt. Wer dabei vor Ort zuverlässig vertreten sein will, muss das teuer bezahlen.
Zumal das britische Recht zahlreiche Offenlegungspflichten vorsieht: Jährlich muss ein Bericht (annual return) mit Angaben über Satzungssitz, Verwaltungsorgane und Beteiligungsverhältnisse beim Gesellschaftsregister eingereicht werden. Außerdem ist bei buchungspflichtigen Geschäftsvorfällen der Jahresabschluss nach englischen Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen und innerhalb von zehn Monaten nach Ende des Geschäftsjahres dem Companies House vorzulegen. Auch für die laufende Rechnungslegung und Buchführung gilt das Recht des Vereinigten Königreichs.
Noch profitieren die meisten deutschen Limiteds von einer Schonfrist. Die britischen Publizitätspflichten treffen sie erstmals nach 22 Monaten. Danach drohen bei Verstößen aber saftige Bußgelder und Löschungen. Notar Wachter vermutet, dass die Behörden dabei nicht zimperlich sein werden: „Die Limiteds mit Sitz in Deutschland sind den Engländern ein Dorn im Auge. Sie machen ihnen jede Menge Arbeit, bringen keine Steuern und kratzen am Image der altehrwürdigen Private Limited Company.“
Ihre Geschäftsführer tun daher gut daran, die Publizitätspflichten ernst zu nehmen. Denn die Bußgelder können auch gegen sie persönlich verhängt werden. Noch ernster wird die Lage laut Wachter bei einer Löschung der Firma von Amts wegen: „Sie hat die unbeschränkte persönliche Haftung der Inhaber in Deutschland zur Folge. Außerdem entfällt die günstigere Besteuerung als Körperschaft.“
Diese Konsequenzen scheinen den Ltd.-Gründern bisher kaum bewusst: Nach der Hamburger Studie werden auf Grund der Schonfrist zwar heute erst elf Prozent der Limiteds mit Sitz in Deutschland von der Offenlegungspflicht erfasst. Von diesen Gesellschaften hat allerdings nicht einmal die Hälfte ihren Jahresabschluss fristgerecht in England eingereicht. Für Thomas Wachter sind die „alarmierenden Zahlen“ Beleg dafür, dass die britischen Regeln nicht ernst genug genommen werden.
Auch in der Heimat bewegen sich die deutschen Firmen mit Briefkasten in England mitunter auf dünnem Eis. „Trotz einer ersten Rechtsprechungswelle zur Limited sind noch viele Fragen offen“, sagt Anwalt Axel Johnen von der Kanzlei Römermann Rechtsanwälte in Hannover. „Bereits die Anmeldung einer Zweigniederlassung zum deutschen Handelsregister, zu der die Inhaber verpflichtet sind, kann schwierig sein. Verzögerungen und Rechtsstreitigkeiten sind die Folge.“ Alles andere als eindeutig ist die Rechtslage laut Johnen auch in den besonders sensiblen Bereichen Steuern, Haftung und Insolvenz. „Da verbergen sich kaum kalkulierbare Risiken.“
Dennoch fehlt es offensichtlich an Problembewusstsein. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben, sind die meisten Limiteds bei der Anmeldung der Zweigniederlassung eher nachlässig. Die bisherigen Eintragungen bei den Handelsregistern deuten jedenfalls darauf hin, dass nur ein Bruchteil der so genannten Scheinauslandsgesellschaften dieser Pflicht nachkommt.
Entgegen mancher Vorstellung können auch andere lästige Vorschriften im deutschen Recht durch die Wahl der englischen Rechtsform nicht umgangen werden. Wer etwa für sein Geschäft eine Gewerbeerlaubnis benötigt, braucht die behördliche Genehmigung auch dann, wenn er eine Limited betreibt. Gleiches gilt für die Bestimmungen der Handwerksordnung. Der Pflichtmitgliedschaft in der IHK und anderen Kammern können sich die englischen Gesellschaften also nicht entziehen.
Vergleichsweise gering nimmt sich dagegen das Imageproblem aus, mit dem die „Billig-GmbH“ hier zu Lande zu kämpfen hat. Weil ihr das Haftungskapital fehlt, gilt sie vielen als unseriös. Gründer berichten von Banken, die eine Kontoeröffnung verweigern, und von Problemen mit Gewerbeaufsichtsämtern, Sozialversicherungsträgern und Krankenkassen. Dort herrscht im Umgang mit der exotischen Rechtsform noch große Unsicherheit.
Für Notar Wachter sind das aber die üblichen Anlaufschwierigkeiten. „Die Berührungsängste werden mit zunehmender Verbreitung abnehmen. Doch die Fallstricke im englischen Gesellschaftsrecht bleiben.“ Er rät Unternehmern daher eindringlich, die Gründung einer Limited gut zu überlegen.
Für Notar Wachter sind das aber die üblichen Anlaufschwierigkeiten. „Die Berührungsängste werden mit zunehmender Verbreitung abnehmen. Doch die Fallstricke im englischen Gesellschaftsrecht bleiben.“ Er rät Unternehmern daher eindringlich, die Gründung einer Limited gut zu überlegen,
zumal beiGründung einer Gmbh bei Notar Wachter & Koll. fette Gebühren anwachsen, was bei Gründung einer Limited nicht der Fall ist.
zumal beiGründung einer Gmbh bei Notar Wachter & Koll. fette Gebühren anwachsen, was bei Gründung einer Limited nicht der Fall ist.
geht sicher auch billig.
fragen/antworten unter häufige fragen (pdf-datei) www.limited24.de
fragen/antworten unter häufige fragen (pdf-datei) www.limited24.de
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.010.251 von NATALY am 30.03.06 15:03:21Noch einmal (wie am Anfang des threads), denkt mal über eine Stiftung nach, die auch das Ziel haben kann, der Familie einen angemessenen Lebensunterhalt zu "stiften".
(Auch wenn da wieder Notargebühren anfallen, wir sind ja schliesslich in D ! )
(Auch wenn da wieder Notargebühren anfallen, wir sind ja schliesslich in D ! )
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.009.435 von Andrija am 30.03.06 14:17:39@Andrija
wie gesagt ich sehe bei einer Ltd. insbesondere in Bezug auf den Ausgangsfall #1 keinen Vorteil.
Grüße K1
wie gesagt ich sehe bei einer Ltd. insbesondere in Bezug auf den Ausgangsfall #1 keinen Vorteil.
Grüße K1
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.010.251 von NATALY am 30.03.06 15:03:21Bei der Gründung einer GmbH sind zwar Notare erforderlich und deshalb klingt die Empfehlung wie talking on his own book, trotzdem ist der Hinweis sich die Gründung einer Limited gut zu überlegen mehr als angebracht. Im Regelfall dürften die Nachteile einer Limited gegenüber denen einer GmbH überwiegen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.011.560 von Eustach_I. am 30.03.06 16:13:38@Eustach_I
meinst Du bei dem Volumen lohnt sich das? Kannst Du das mal skizzieren bzw. vorrechnen ?
Grüße K1
meinst Du bei dem Volumen lohnt sich das? Kannst Du das mal skizzieren bzw. vorrechnen ?
Grüße K1
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.011.560 von Eustach_I. am 30.03.06 16:13:38Du hast nicht ganz unrecht !!! Stiftungen sind "immer noch" gute legale Steuerschlupflöcher
Leider ist mein Kapitalstamm momentan nicht wirklich interessant genug für sowas. Macht nur Sinn bei 6-7 stelligen Beträgen !!
Leider ist mein Kapitalstamm momentan nicht wirklich interessant genug für sowas. Macht nur Sinn bei 6-7 stelligen Beträgen !!
Günstige Gründung - teurer Unterhalt
Britische Billig-GmbH birgt Risiken
Von Tobias Freudenberg
Die Rechtsform der „Limited“ boomt in Deutschland. Doch Experten warnen: Englisches Recht enthält gefährliche Fallstricke
KÖLN. Die britische Rechtsform „Private Limited Company“ (kurz Limited oder Ltd.) ist in Deutschland ein Exportschlager. Seit der Europäische Gerichtshof in mehreren Grundsatzurteilen grünes Licht für die Gründung ausländischer Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik gab, schießen die englischen GmbH-Varianten hier zu Lande wie Pilze aus dem Boden. Nach einer bisher unveröffentlichten Studie vom Lehrstuhl des Hamburger Rechtsprofessors Heribert Hirte, die dem Handelsblatt vorliegt, sind es bundesweit bereits über 30 000. Monatlich kommen mehr als 1 000 neue dazu. Damit ist, bezogen auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bereits fast jede sechste Neuanmeldung eine Limited.
Dennoch warnen Experten. „Die Limited hat unbestritten einige Vorzüge gegenüber der GmbH“, sagt Notar Thomas Wachter aus Osthofen in Bayern. „Ihnen stehen jedoch zahlreiche Nachteile gegenüber.“ Er verweist auf das komplexe englische Gesellschaftsrecht, das nicht nur für die Gründung, sondern auch für die laufende Tätigkeit und eine etwaige spätere Auflösung gilt.
Die Popularität der Ltd. verwundert auf den ersten Blick nicht. Gegenüber ihrer deutschen Konkurrenz hat sie handfeste Vorteile: Ihre Gründung erfolgt online und dauert meist nur wenige Tage. Als Haftungskapital reichen 1,50 Euro – bei der GmbH sind 25 000 Euro fällig. Und auch Kapitalerhöhungen, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Satzungsänderungen lassen sich einfacher realisieren.
Experte Wachter tritt trotzdem auf die Euphoriebremse: „Die Gründung mag im Vergleich zur GmbH einfacher, schneller und günstiger sein, ihr Unterhalt ist oft das genaue Gegenteil.“
So verpflichtet das englische Gesellschaftsrecht „deutsche“ Limiteds etwa dazu, ein so genanntes Registered Office in England zu unterhalten, an das Zustellungen erfolgen und wo sämtliche Firmenunterlagen aufbewahrt werden müssen. Außerdem braucht die Gesellschaft einen Sekretär auf der Insel, der die vorgeschriebenen Anzeigen gegenüber der zuständigen Behörde (Companies House) vornimmt. Wer dabei vor Ort zuverlässig vertreten sein will, muss das teuer bezahlen.
Zumal das britische Recht zahlreiche Offenlegungspflichten vorsieht: Jährlich muss ein Bericht (annual return) mit Angaben über Satzungssitz, Verwaltungsorgane und Beteiligungsverhältnisse beim Gesellschaftsregister eingereicht werden. Außerdem ist bei buchungspflichtigen Geschäftsvorfällen der Jahresabschluss nach englischen Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen und innerhalb von zehn Monaten nach Ende des Geschäftsjahres dem Companies House vorzulegen. Auch für die laufende Rechnungslegung und Buchführung gilt das Recht des Vereinigten Königreichs
Noch profitieren die meisten deutschen Limiteds von einer Schonfrist. Die britischen Publizitätspflichten treffen sie erstmals nach 22 Monaten. Danach drohen bei Verstößen aber saftige Bußgelder und Löschungen. Notar Wachter vermutet, dass die Behörden dabei nicht zimperlich sein werden: „Die Limiteds mit Sitz in Deutschland sind den Engländern ein Dorn im Auge. Sie machen ihnen jede Menge Arbeit, bringen keine Steuern und kratzen am Image der altehrwürdigen Private Limited Company.“
Ihre Geschäftsführer tun daher gut daran, die Publizitätspflichten ernst zu nehmen. Denn die Bußgelder können auch gegen sie persönlich verhängt werden. Noch ernster wird die Lage laut Wachter bei einer Löschung der Firma von Amts wegen: „Sie hat die unbeschränkte persönliche Haftung der Inhaber in Deutschland zur Folge. Außerdem entfällt die günstigere Besteuerung als Körperschaft.“
mehr handelsblatt.de
Britische Billig-GmbH birgt Risiken
Von Tobias Freudenberg
Die Rechtsform der „Limited“ boomt in Deutschland. Doch Experten warnen: Englisches Recht enthält gefährliche Fallstricke
KÖLN. Die britische Rechtsform „Private Limited Company“ (kurz Limited oder Ltd.) ist in Deutschland ein Exportschlager. Seit der Europäische Gerichtshof in mehreren Grundsatzurteilen grünes Licht für die Gründung ausländischer Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik gab, schießen die englischen GmbH-Varianten hier zu Lande wie Pilze aus dem Boden. Nach einer bisher unveröffentlichten Studie vom Lehrstuhl des Hamburger Rechtsprofessors Heribert Hirte, die dem Handelsblatt vorliegt, sind es bundesweit bereits über 30 000. Monatlich kommen mehr als 1 000 neue dazu. Damit ist, bezogen auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bereits fast jede sechste Neuanmeldung eine Limited.
Dennoch warnen Experten. „Die Limited hat unbestritten einige Vorzüge gegenüber der GmbH“, sagt Notar Thomas Wachter aus Osthofen in Bayern. „Ihnen stehen jedoch zahlreiche Nachteile gegenüber.“ Er verweist auf das komplexe englische Gesellschaftsrecht, das nicht nur für die Gründung, sondern auch für die laufende Tätigkeit und eine etwaige spätere Auflösung gilt.
Die Popularität der Ltd. verwundert auf den ersten Blick nicht. Gegenüber ihrer deutschen Konkurrenz hat sie handfeste Vorteile: Ihre Gründung erfolgt online und dauert meist nur wenige Tage. Als Haftungskapital reichen 1,50 Euro – bei der GmbH sind 25 000 Euro fällig. Und auch Kapitalerhöhungen, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Satzungsänderungen lassen sich einfacher realisieren.
Experte Wachter tritt trotzdem auf die Euphoriebremse: „Die Gründung mag im Vergleich zur GmbH einfacher, schneller und günstiger sein, ihr Unterhalt ist oft das genaue Gegenteil.“
So verpflichtet das englische Gesellschaftsrecht „deutsche“ Limiteds etwa dazu, ein so genanntes Registered Office in England zu unterhalten, an das Zustellungen erfolgen und wo sämtliche Firmenunterlagen aufbewahrt werden müssen. Außerdem braucht die Gesellschaft einen Sekretär auf der Insel, der die vorgeschriebenen Anzeigen gegenüber der zuständigen Behörde (Companies House) vornimmt. Wer dabei vor Ort zuverlässig vertreten sein will, muss das teuer bezahlen.
Zumal das britische Recht zahlreiche Offenlegungspflichten vorsieht: Jährlich muss ein Bericht (annual return) mit Angaben über Satzungssitz, Verwaltungsorgane und Beteiligungsverhältnisse beim Gesellschaftsregister eingereicht werden. Außerdem ist bei buchungspflichtigen Geschäftsvorfällen der Jahresabschluss nach englischen Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen und innerhalb von zehn Monaten nach Ende des Geschäftsjahres dem Companies House vorzulegen. Auch für die laufende Rechnungslegung und Buchführung gilt das Recht des Vereinigten Königreichs
Noch profitieren die meisten deutschen Limiteds von einer Schonfrist. Die britischen Publizitätspflichten treffen sie erstmals nach 22 Monaten. Danach drohen bei Verstößen aber saftige Bußgelder und Löschungen. Notar Wachter vermutet, dass die Behörden dabei nicht zimperlich sein werden: „Die Limiteds mit Sitz in Deutschland sind den Engländern ein Dorn im Auge. Sie machen ihnen jede Menge Arbeit, bringen keine Steuern und kratzen am Image der altehrwürdigen Private Limited Company.“
Ihre Geschäftsführer tun daher gut daran, die Publizitätspflichten ernst zu nehmen. Denn die Bußgelder können auch gegen sie persönlich verhängt werden. Noch ernster wird die Lage laut Wachter bei einer Löschung der Firma von Amts wegen: „Sie hat die unbeschränkte persönliche Haftung der Inhaber in Deutschland zur Folge. Außerdem entfällt die günstigere Besteuerung als Körperschaft.“
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