Belegpflicht bei einem Betreuungsverfahren? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.08.06 08:42:08 von
neuester Beitrag 28.08.06 17:01:51 von
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hi leute, hätte mal ne frage.
Muss in einem Betreuungsverfahren, die Betreuerin, über Einnahmen, usw. Belegschaft führen, auch wenn es die Tochter ist?
Mir hat ein Rechtspfleger gesagt, "Wenn die Betreuung eines der Kinder übernimmt, muss keine Belegpflicht geleistet werden"
wenn es so ist, finde ich das scheiße, da ist doch Ärger vorprogrammiert.
danke für eure Antworten im Vorraus...mfg
Muss in einem Betreuungsverfahren, die Betreuerin, über Einnahmen, usw. Belegschaft führen, auch wenn es die Tochter ist?
Mir hat ein Rechtspfleger gesagt, "Wenn die Betreuung eines der Kinder übernimmt, muss keine Belegpflicht geleistet werden"
wenn es so ist, finde ich das scheiße, da ist doch Ärger vorprogrammiert.
danke für eure Antworten im Vorraus...mfg
Das ist richtig, auch bei Ehepaaren besteht keine Belgpflicht,
man kann aber doch private Aufzeichnungen machen, um späterem
Ärger aus dem Weg zu gehen. Die einfachere Alternative, entspringt
natürlich der Situation, nämlich ausschließlich die Betreuung
über Gesundheitsfürsorge und Aufenthalt einzurichten.
Gruß Jannikl
man kann aber doch private Aufzeichnungen machen, um späterem
Ärger aus dem Weg zu gehen. Die einfachere Alternative, entspringt
natürlich der Situation, nämlich ausschließlich die Betreuung
über Gesundheitsfürsorge und Aufenthalt einzurichten.
Gruß Jannikl
und was ist, wenn die betreuerin, die rente, der Betreuten kassiert, und bundesschatzbriefe für sich beschlagnahmt...usw..warum kümmert sich da das Vormundschaftsgericht nicht darum???was kann man dagegen tun???
Es könnte die Bestellung eines Kontrollbetreuers angeregt werden.
Folgender Link befasst sich auf Seiten 19 ff. mit der Problematik:
http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1142611…
http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1142611…
Habe dazu folgende BM erhalten:
hallo nataly, hast du da erfahrung in solchen angelegenheiten?Die Situation ist folgende, die Betreuerin produziert bislang nur Schulden, die die Versorgung der Betreuten in Frage stellen. Der Rechtspfleger interessiert sich nicht dafür. Er meint wir müssten hier privatklagen.
Da die Betreuerin eine Tochter ist, besteht keine Beweispflicht, daher können die übrigen Kinder der Betreuten überhaupt nicht feststellen, wo die Einnahmen z.b Rente hinfliesen...
hallo nataly, hast du da erfahrung in solchen angelegenheiten?Die Situation ist folgende, die Betreuerin produziert bislang nur Schulden, die die Versorgung der Betreuten in Frage stellen. Der Rechtspfleger interessiert sich nicht dafür. Er meint wir müssten hier privatklagen.
Da die Betreuerin eine Tochter ist, besteht keine Beweispflicht, daher können die übrigen Kinder der Betreuten überhaupt nicht feststellen, wo die Einnahmen z.b Rente hinfliesen...
Gibt es denn Beweise für das Verhalten der Betreuerin?
Wenn ja, dann könnte die Betreuerin nach § 1908 b BGB vom Vormundschaftsgericht entlassen werden. Möglich ist auch, dass das Vormundschaftsgericht eine Rechnungslegung durch die Betreuerin anordnet.
Ich empfehle, die Bedenken gegen die Betreuerin durch einen Rechtsanwalt vorbringen zu lassen. Anwaltliche Schreiben werden ernster genommen als Privatschreiben.
Wenn ja, dann könnte die Betreuerin nach § 1908 b BGB vom Vormundschaftsgericht entlassen werden. Möglich ist auch, dass das Vormundschaftsgericht eine Rechnungslegung durch die Betreuerin anordnet.
Ich empfehle, die Bedenken gegen die Betreuerin durch einen Rechtsanwalt vorbringen zu lassen. Anwaltliche Schreiben werden ernster genommen als Privatschreiben.
aber richttet sich das Honorar bei einem anwalt nicht nach dem streitwert, der hier bestimmt das gesamte vorhandene landwirtschaftliche Anwesen ist?da ist doch mit ein paar briefen das halbe anwesen weg, oder sehe ich das falsch???
danke für deine mühe....
danke für deine mühe....
Die Betreuung steht unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes.
Nach § 1908i Abs. 2 S. 2 iVm § 1857a iVm § 1854 Abs. 2 BGB hat der Betreuer, auch wenn es ein Kind des Betreuten ist, alle zwei bis fünf Jahre Rechnung über das von ihm verwaltete Vermögen des Betreuten zu legen.
dejure.org/gesetze/BGB/1908i.html
Nach § 1908i Abs. 2 S. 2 iVm § 1857a iVm § 1854 Abs. 2 BGB hat der Betreuer, auch wenn es ein Kind des Betreuten ist, alle zwei bis fünf Jahre Rechnung über das von ihm verwaltete Vermögen des Betreuten zu legen.
dejure.org/gesetze/BGB/1908i.html
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