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    GEZ Befreiung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.01.07 21:37:51 von
    neuester Beitrag 14.01.07 16:16:34 von
    Beiträge: 8
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      schrieb am 13.01.07 21:37:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

      Neue Zuständigkeit ab dem 1. April 2005: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

      Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

      Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:

      1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
      Aktueller Sozialhilfebescheid

      2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches):
      Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung

      3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:
      Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden oder nicht.

      4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
      Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

      5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben:
      Aktueller BAföG-Bescheid

      6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes:
      Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG

      7. a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
      Aktueller Schwerbehindertenausweis mit “RF-Merkzeichen” oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

      b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
      Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

      8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
      Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

      9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
      Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG

      10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
      Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

      Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Vorsorgungsamt ausgefertigte “Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde” bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bei.

      Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

      Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.


      So füllen Sie den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus.

      Wer soll befreit werden?
      Tragen Sie bitte Name, Anschrift, Geburtsdatum und Familienstand ein.

      Wo finden Sie die Rundfunkteilnehmernummer?
      Wenn Sie schon bei der GEZ angemeldet sind, finden Sie Ihre Rundfunkteilnehmernummerauf der Anmeldebestätigung der GEZ, auf dem Kontoauszug der Bank, Sparkasse, Postbank oder auf der Einzahlungsquittung.

      Sind Sie umgezogen?
      Wenn sich Ihre Anschrift seit der letzten Antragstellung geändert hat, tragen Sie die alte Anschrift unterhalb der Rundfunkteilnehmernummer ein.

      Welche Geräte sind schon angemeldet?
      Geben Sie bitte an, welche Rundfunkgeräte bereits bei der GEZ angemeldet sind.

      Sind Geräte noch nicht angemeldet?
      Grundsätzlich ist jedes Rundfunkgerät anmelde- und gebührenpflichtig. Falls Sie Geräte haben und diese noch nicht angemeldet sind, füllen Sie die entsprechenden Felder aus. Geben Sie unbedingt an, seit wann Sie die Geräte zum Empfang bereithalten. Der Antrag gilt dann auch als Anmeldung.

      Wer ist Antragsteller?
      Geben Sie bitte an, ob Sie Haushaltsvorstand, Ehegatte oder ein sonstiger Haushaltsangehöriger sind.

      Welche Befreiungsvoraussetzung erfüllen Sie?
      Kreuzen Sie bitte auf dem Formular an, welche Befreiungsvoraussetzung Sie erfüllen. Informationen zu den einzelnen Befreiungsvoraussetzungen und den in beglaubigter Kopie vorzulegenden Nachweisen (z.B. aktueller Sozialhilfebescheid, Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen) finden Sie oben unter den Pkt. 1 bis 10.

      Nicht vergessen! Datum und Unterschrift.
      Ohne eigenhändige Unterschrift ist der Antrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden. Wurde der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, fügen Sie dem Antrag bitte eine Vollmacht bei.

      Wie übersenden Sie den Antrag und die Unterlage?
      Fügen Sie dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag den erforderlichen Nachweis(Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis) in beglaubigter Kopie bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. In diesen Fällen fügen Sie bitte nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheids/Schwerbehindertenausweises bei. Auch das "Zweite Original des Bewilligungsbescheides zur Vorlage bei der Behörde" wird akzeptiert.

      Was ist eine beglaubigte Kopie?
      Eine beglaubigte Kopie ist eine amtliche Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Bewilligungsbescheides. Beglaubigungen können von denjenigen Stellen vorgenommen werden, die den Bewilligungsbescheid ausgestellt haben (z.B. Agenturen für Arbeit, Ämter für Ausbildungsförderung, Versorgungsämter). Darüber hinaus akzeptiert die GEZ Beglaubigungen von Stadt-, Gemeinde-, Landkreisverwaltungen, Gerichten, Notaren und Pfarrämtern.

      Nicht anerkannt werden z. B. Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern, Vereinen, Interessenverbänden und Betreuern.

      Wohin senden Sie Ihren Antrag?
      Den ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit der erforderlichen Unterlage senden Sie bitte an die

      GEZ
      50656 Köln

      Eine Antragstellung per Fax oder e-Mail ist wegen der eigenhändigen Unterschrift und dem beizufügenden Nachweis nicht möglich.

      Kann eine Gebührenbefreiung aufgehoben werden?
      Sofern die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen.

      Das Antragsformular können Sie auch online ausfüllen und ausdrucken.
      (dabei handelt es sich um ein pdf-Dokument, mit 820 KB; bitte deshalb unbedingt die neueste Version des Adobe Reader verwenden).

      Rechtsgrundlagen
      Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 in seiner zurzeit geltenden Fassung (siehe § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).

      Datenschutzhinweis
      Die im Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfragten personenbezogenen Daten werden benötigt, um prüfen und beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Daten erhält die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die in ihrem Auftrag tätige Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) zur weiteren Verwendung im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs. Die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.
      Avatar
      schrieb am 13.01.07 21:40:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      Folgende Fragen stellen sich mir:

      Was ist denn mit armen Rentnern?

      Gibt es eine Gehaltsuntergrenze für eine Befreiung?

      Was ist mit Leuten die auf Stütze verzichten oder Studenten die auf Bafög verzichten und sich selbst durchschlagen?

      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 14.01.07 00:55:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo kosto,

      na klar, die können das auch beantragen, sogar mit Aussicht auf Erfolg. Habe ich gerade in der Familie durch.

      Siehe hier:

      http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenpflicht/#1010. Rundfunkgebührenbefreiung" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenpflicht/#1010. Rundfunkgebührenbefreiung

      >Ich bin arbeitslos / schwerbehindert / habe ein geringes Einkommen oder bin Sozialhilfeempfänger / Schüler / Student / Auszubildender / Rentner.
      Kann ich mich von der Rundfunkgebühr befreien lassen?
      Eine Befreiung von der Gebührenpflicht können Personen erhalten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Informationen zu den Befreiungsvoraussetzungen erhalten Sie hier. Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung auf keinen Fall automatisch, sondern nur auf Antrag erfolgt.<

      Wichtig ist, dass die Geräte vor dem Antrag bereits angemeldet sind.
      Avatar
      schrieb am 14.01.07 08:10:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.901.311 von cabinda am 14.01.07 00:55:57Wer zahlt denn heut noch GEZ Gebühren?
      befreiung brauch ich nicht - einfach nix an die Schergen zahlen.
      Klappt schon seit mehr als 10 Jahren :laugh:
      Avatar
      schrieb am 14.01.07 10:15:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.897.209 von kosto1929 am 13.01.07 21:40:02Ich würde meiner Mutter auch gerne eine kleine Rentenerhöhung ermöglichen. Aus diesem Grunde würde mich die Einkommensuntergrenze ebenfalls sehr interessieren. :rolleyes:

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      Avatar
      schrieb am 14.01.07 11:09:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.904.973 von GEZ-Preller am 14.01.07 08:10:41Wie hast du denn hier gepostet?
      Ist dein Onlinezugang anonym?
      Avatar
      schrieb am 14.01.07 12:47:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.906.288 von HeWhoEnjoysGravity am 14.01.07 11:09:46Wie soll die GEZ an die IP kommen? Über den Provider und der darf nur an die Staatsanwaltschaft Daten herausgeben und GEZ-Prellen ist immer noch keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
      Avatar
      schrieb am 14.01.07 16:16:34
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.904.973 von GEZ-Preller am 14.01.07 08:10:41:laugh:
      ich zahl auch seit 3 jahren nix!
      alle 3-4 monate mal ein drohbrief
      oder einer der klingelt und meint er wäre von
      der gez!
      ich antworte ihm dann immer: oh das tut mir leid
      für sie oder was sagt denn ihre frau dazu...:laugh::keks:


      und wegen anonymität hier-ich mein die wissen doch
      das ich nicht zahle und wo ich wohne wissen die auch
      schon lange also ist es doch egal...:look:


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