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    Besteuerung ausländischer Dividenden unzulässig? Steuern der Vorjahre rückforderbar? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.03.07 11:04:14 von
    neuester Beitrag 06.03.07 14:10:04 von
    Beiträge: 4
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      schrieb am 06.03.07 11:04:14
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich berufe mich auf folgenden Artikel:

      Dividendenbesteuerung: Chance für deutsche Anteilseigner?

      Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt heute (Dienstag) in Luxemburg im Rechtsstreit um eine früher in Deutschland gehandhabte steuerliche Benachteiligung von Ausschüttungen ausländischer Unternehmen.

      Die Dividendenbesteuerung in Europa gerät in Bewegung. Zunächst betraf dies nur natürliche Personen als Anteilseigner, denen der EuGH auf der Grundlage der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG) die Gleichbehandlung von EU-ausländischen Dividenden mit solchen aus reinen Inlandsbeteiligungen eröffnete ("Verkooijen", "Lenz", "Manninen";). In einer Mitteilung vom Dezember 2003 zur "Behandlung von Dividenden natürlicher Personen im Binnenmarkt" griff auch die EU-Kommission diese Problematik auf, wobei sie nicht allein die Besteuerung grenzüberschreitender Ausschüttungen im Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters (im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht) in den Blick nahm, sondern auch die steuerliche Behandlung im (Quellen-)Staat der ausschüttenden Gesellschaft im Rahmen der dortigen beschränkten Steuerpflicht. Eine erste Gerichtsentscheidung zum letztgenannten Bereich erging im November 2004 ("Fokus Bank";), doch wurde sie vom EFTA-Gerichtshof zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegen Norwegen gefällt und allgemein wenig wahrgenommen.

      Im Anschluss an diese Rechtsprechung auf der Grundlage der (mit Art. 56 Abs. 1 EG weitestgehend inhaltsgleichen) Kapitalverkehrsfreiheit des EWR-Abkommens begann allerdings die Kommission mit einer näheren Prüfung der Besteuerung auslandsansässiger Gesellschafter in verschiedenen EU-Staaten (einschließlich Deutschland), wobei man insbes. auch die Position von Rechtspersonen auf der Anteilseignerebene berücksichtigte. So forderte die Kommission im Juli 2006 Belgien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Spanien offiziell auf, Benachteiligungen von Dividendenzahlungen inländischer Gesellschaften an ausländische Unternehmen zu beseitigen, da hierin eine gegen die Kapitalverkehrs- sowie die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) verstoßende Diskriminierung liege.

      Die zwischenzeitliche Rechtsprechungsentwicklung hat diese Auffassung der Kommission bestätigt: In mehreren Urteilen vom Dezember 2006 nicht nur zu "inbound"-Dividenden aus dem EU-Ausland ("FII Group";), sondern insbesondere zu "outbound"-Dividenden an EU-ausländische Anteilseigner ("ACT Group", "Denkavit"; s. S:R 2007 S. 19-20) hat der EuGH jüngst den Steuersystemen verschiedener Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich, Frankreich) diskriminierende Wirkungen bestätigt, und weitere Verfahren zur Dividendenbesteuerung in Deutschland (inbound: "Meilicke"; outbound: "Burda";) sowie in anderen EU-Staaten (outbound: "Orange Smallcup Funds" bzgl. Niederlande; inbound: "Amurta" bzgl. Portugal) sind derzeit noch anhängig.

      Die Kommission hat diese aktuellen Urteile nunmehr zum Anlass genommen, den Großteil der zuvor bereits ins Visier genommenen Mitgliedstaaten hinsichtlich der fortbestehenden Diskriminierung von Dividendenzahlungen an EU- und EWR-ausländische Anteilseigner vor dem EuGH zu verklagen. Betroffen sind laut Pressemeldung IP/07/66 vom 22.01.2007 Belgien, Italien, die Niederlande, Portugal und Spanien; Lettland steht in der "Warteschlange". Für deutsche Anteilseigner stellt sich nunmehr die Frage, ob man ggf. von diesen Verfahren profitieren kann. Wie insbesondere die o.g. Entscheidungen "Fokus Bank" und "Denkavit" zeigen, lässt sich diese Frage nur einzelfallbezogen beantworten, und es ist zwischen verschiedenen Problemzonen zu differenzieren.
      Mehr zum Thema nationales und europäisches Unternehmensrecht finden sie unter: » www.status-recht.de

      Lesen Sie weiter auf Seite 2: Die Diskriminierung ist offensichtlich

      So kann die diskriminierende Behandlung schon vorgelagert unmittelbar im Auszahlungsmoment ansetzen, wenn nämlich allein die in das Ausland gehende Dividende einem Quellensteuerabzug unterliegt. Insofern lässt sich insbesondere nach der "Scorpio"-Entscheidung vom Oktober 2006 trefflich darüber streiten, ob bereits dieser Liquiditätsnachteil nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die EG-Amtshilferichtlinie zu grenzüberschreitenden Steuerbeitreibung noch zulässig ist. Jedenfalls aber in den Fällen, in denen der Quellensteuerabzug auf die Auslandsdividende abgeltend wirkt und die Inlandsdividende letztlich keiner oder nur einer geringen Besteuerung beim Anteilseigner unterliegt, ist die Diskriminierung offensichtlich.

      Oftmals wird aber der Quellensteuerabzug innerstaatlich (wie z. B. in § 43 Abs. 1 S. 3 EStG) einheitlich für Inlands- und Auslandsdividenden angeordnet und bei letzteren der Abzugssatz nach einem DBA sogar noch verringert. Hier setzt die Diskriminierungswirkung regelmäßig auf einer nachgelagerten Ebene an, wenn es nämlich im Fall der grenzüberschreitenden Ausschüttung bei der abgeltenden Bruttoquellensteuer bleibt, während es bei der reinen Inlandsdividende zu einer vollständigen Schachtelbefreiung oder nur zu einer geringen materiellen Endbelastung auf Nettobasis kommt (vgl. z. B. § 8b Abs. 1, 5 KStG) und überzahlte Kapitalertragsteuer erstattet bzw. anderweitig verrechnet wird.

      Die nationalen Systeme fallen insofern schon im Grundansatz durchaus unterschiedlich aus, was dann auch schwierige Folgefragen hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Realisierung von EG-rechtlich veranlassten Erstattungsansprüchen nach sich zieht. Ein eigenes EG-rechtliches Instrumentarium dazu existiert nicht, sodass deutsche Anteilseigener auch noch mit dem jeweils autonom ausgestalteten ausländischen Verfahrensrecht konfrontiert werden. Dies führt nicht allein zu erheblichen Divergenzen (z. B. hinsichtlich der relevanten Antrags- und Verjährungsfristen) im Vergleich der Mitgliedstaaten untereinander, sondern auch zu beträchtlichen Unklarheiten (z. B. hinsichtlich der Behördenzuständigkeit) innerhalb der Rechtsordnung des jeweils einzelnen Staates. Ohne erfahrene Berater vor Ort ist dies kaum zu bewältigen.

      Hinzu kommt Folgendes: Während sich in "Fokus Bank" die Feststellung einer verbotenen Diskriminierung noch ausschließlich auf die Besteuerungsnormen des Staates der ausschüttenden Gesellschaft konzentrierte, berücksichtigt der EuGH in "Denkavit" nunmehr zusätzlich auch noch die Behandlung der jeweiligen Dividende im Ansässigkeitsstaat ihres Empfängers. Erfolgt dort auf der Grundlage des mit dem Quellenstaat geschlossenen DBA und/oder des innerstaatlichen Rechts eine (vollständige?) Steueranrechnung, so soll offenbar eine im Quellenstaat bestehende Benachteiligung gegenüber reinen Inlandsdividenden nicht als EG-rechtswidrige Diskriminierung einzustufen sein. Dieser extrem einzelfallbezogenen Betrachtungsweise hat sich inzwischen auch die Kommission angeschlossen. Für deutsche Unternehmen (KSt.-Subjekte) stellt sich damit die Ausgangslage für ein Vorgehen im Quellenstaat sogar unabhängig von der konkreten DBA-Situation nicht schlecht dar, da Auslandsdividenden beim Empfänger prinzipiell gem. § 8b Abs. 1 KStG einer Schachtelbefreiung (ohne Anrechnung ausländischer Kapitalertragsteuer) unterliegen und auch die 5%-Fiktion des § 8b Abs. 5 KStG nach wohl h. M. keine Anrechnungsmöglichkeit eröffnet.

      Allerdings wird die Diskriminierungslage im Quellenstaat zunehmend dadurch entschärft, dass der Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie durch die stufenweise Absenkung der Mindestbeteiligungsschwelle (ab 2005: 20%; ab 2007: 15%; ab 2009: 10%) sowie die Erweiterung des begünstigten Empfängerkreises über Kapitalgesellschaften hinaus erheblich ausgedehnt wurde. Über die Umsetzung dieser Richtlinie sowie die Beachtung des darin vorgesehenen vollständigen Quellensteuerverbots bei grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen (vgl. § 43b EStG) wacht die Kommission gleichfalls sehr sorgfältig (siehe IP/06/933 und IP/07/21 zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien und Italien), und auch der EuGH nimmt dieses Verbot sehr ernst ("Epson", "Athinaiiki";). Die Richtlinie wirkt als als "lex specialis" und sollte deshalb vom Anteilseigner vorrangig durchgesetzt werden.

      Spannend dürfte es für deutsche Kreditinstitute, Finanzdienstler und Versicherungen mit EU-ausländischen Portfoliobeteiligungen unterhalb der vorgenannten Mindestschwelle werden, da insofern die deutsche Schachtelbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG nicht eingreift (vgl. § 8b Abs. 7-9 KStG) und es dann für die Geltendmachung von Ansprüchen im Ausland tatsächlich auf die individuelle DBA-Lage zur Steueranrechnung in Deutschland ankommen könnte.

      Quelle: Status Recht vom 23.02.2007, Heft 03, Seite 75 - 76

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      Habe ich Möglichkeit Einspruch auf die Steuerbescheide der Vorjahre zu legen in der Hoffnung hier zumindest einen Teil der Div.Besteuerungen zurückerstattet zu bekommen?
      Avatar
      schrieb am 06.03.07 12:26:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Grundsätzlich ja, wenn die Veranlagungen noch nicht endgültig sind,
      kein Vorbehalt der Nachprüfung und die Bescheide nicht über ein Jahr bestandskräftig sind. Versuchen solltest Du es jedenfalls, mit Verweis auf das Urteil, kostet ja kein Geld.

      Da sieht man was diese Laienschauspielertruppe in Berlin alles anstellt. Das Steuersystem ist ein Flickenteppich - alles wird nur noch aus reiner Raffgier zusammengeschustert.:cry:
      Avatar
      schrieb am 06.03.07 13:43:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Erotikelse,


      Hilfe ich verstehe das nicht.
      :keks::keks::keks:


      Vielelicht eine Zusammenfassung für Nichtwissende????, Bitte, Bitte
      Avatar
      schrieb am 06.03.07 14:10:04
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.140.897 von Erotikelse am 06.03.07 11:04:14Es geht um die Anrechnung und nicht um die Festsetzung.
      Von daher hat das nichts mit einer Einspruchsfrist zu tun.
      Aber bevor man jetzt überhastet was unternimmt, sollte erstmal die Kommentierung abgewartet werden.


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