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    Gutschrift von Unbekannten auf Tagesgeldkonto - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.03.07 11:50:46 von
    neuester Beitrag 15.03.07 11:07:57 von
    Beiträge: 84
    ID: 1.117.722
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      Avatar
      schrieb am 10.03.07 11:50:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      rechtliche frage:

      jemand hat auf sein tagesgeldkonto bei der X-bank,
      scheinbar von 2 verschiedenen Absendern eine gutschrift
      (je ca.3000 eur) erhalten, die scheinbar für jemand anderen bestimmt waren. (vielleicht zahlendreher in der kontoverbindung).

      eine gutschrift erfolgte ende dez 06, die andere im febr 07.

      der besitzer des tagesgeldkontos rührt dieses geld nicht an,
      und verfügt nur über sein eigenes geld des tagesgeldkontos.

      muss der besitzer des tagesgeldkontos diese scheinbaren fehlbuchungen der X-bank melden ?
      hat er etwas zu befürchten wenn er dies nicht tut ?

      Wie sieht es mit den "unberechtigten" Zinsen aus ?
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 11:52:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Der Kontoinhaber muss der Bank nichts mitteilen. Es ist jedenfalls nicht strafbar, wenn er stillhält.
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 11:59:51
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wissen ist Macht-Nix wissen macht auch nix.:laugh:
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 12:00:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.218.641 von NATALY am 10.03.07 11:52:16Abgesehen davon, daß nicht alles, was nicht strafbar ist, rechtens ist, sollte man bei mysteriösen Zahlungseingängen unbedingt darauf achten, etwaige persönlich vorzunehmende Rückzahlungen nur an genau das hersendende Konto (und NUR an dieses) vorzunehmen. Alles andere könnte einem ggfs. als Beihilfe zur Geldwäsche ausgelegt werden. Auch wenn Monate drübergehen.
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 12:02:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.218.635 von NATALY am 10.03.07 11:50:46:confused:

      Frage:

      Ich stelle eine Frage und beantworte diese dann selbst.

      Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Psychiater?

      :(

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      Avatar
      schrieb am 10.03.07 12:06:31
      Beitrag Nr. 6 ()
      Meiner Ansicht nach geht das schon gar nicht ! Bei mir zumindest nicht.
      Ich kann nur von einem einzigen Konto zu meiner (Direkt –Tagesgeld) Bank Überweisen und auch nur wieder auf das Konto auszahlen.

      Sollte der Fall trotzdem eintreten, und die Bank bekommt das mit, könnte ich mir vorstellen das nur die Beträge die auch auf dein Konto eingezahlt werden
      wieder abgebucht werden. Wieso sollten die dir die Zinsen abziehen ? Du kannst
      ja nichts dafür. Und Melde Pflicht gibt es bei solchen Sachen glaube ich nicht.

      Also, entweder fair sein und das der Bank melden oder Ruhe bewahren
      und die Kohle nicht grade verzocken sondern für paar Zinsen liegen lassen.
      Ich denke das es der Bank früher oder später auffallen wird.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 12:20:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.218.703 von GMBH am 10.03.07 12:02:36nataly stellt fragen, die sie per bm bekommt, manchmal hier rein, weils ja auch andere interessieren könnte ..

      wenn man keine ahnung hat, einfach mal .. :)
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 12:35:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu 5:
      Es handelt sich um eine BM. Normalerweise schreibe ich das dazu, habe es hier aber vergessen. Sorry.
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 13:25:03
      Beitrag Nr. 9 ()
      #8 DAs war doch durch die KURSIVE schrift eh klar erkennbar :look:
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 13:33:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      @nataly
      schönen dank. wie immer ein klasse service!! :)
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 13:54:21
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.219.139 von alpine110 am 10.03.07 13:33:06heißt das jetzt du outest dich als der, der die kohle bekommen hat ...also moralisch würde ich sagen, man könnte durchaus der bank einen kleinen hinweis geben ...eine spur sozusagen ...ein häppchen ..ein leckleri ..allerdings wer hat heute noch moral :cry::cry::cry:

      gruß vorstopper
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 14:35:31
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.218.703 von GMBH am 10.03.07 12:02:36Du würdest vielleicht auch besser erst mal nachdenken, bevor du dich so idiotisch zu Wort meldest!! Ab mit dir zurück in die Mülltonne!!:laugh::laugh:

      Nataly, bitte entschuldige dich nicht bei solch einem jkjkhhitrirh:cry: Wenn er von seiner Tonne aus mal richtig hingeschaut hätte, hätte er auch die Kursivschrift bemerkt!

      Danke für deine Hilfeleistungen, Nataly!!
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 15:51:37
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zurück zum Thema:

      Das Geld muss ja wohl auf Verlangen des Absenders wieder an diesen zurücküberwiesen werden.

      Aber watt machmer mit den Zinsen?
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 19:05:12
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.219.918 von pappenheimer2010 am 10.03.07 15:51:37moralisch gesehen wäre die Überweisung dieser in Ordnung, da es ja eh nicht die Welt ist, evtl könnte die Bank als Vermittler dienen?
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 19:16:25
      Beitrag Nr. 15 ()
      Mir ist vor circa 15Jahren ein 7 stelliger Betrag damals in DM auf mein Konto überwiesen woden, es war zur vor den Sommerurlaub. Ich habe natürlich der Bank nichts gesagt und danach bin ich in den Uraluab gefahren mit der sicherheit das das Geld wieder weg ist. Ich bin nach 6 Wochen zurückgekommen und hole meinen Kontoabzug ab um zu sehen ob das Geld noch drauf war und es war verrückt ich habe Zinsen zahlen muessen weil ich zu viel Geld auf mein Konto hatte.
      Ich habe mich um nix gekümmert nach circa 2 Monaten war das Geld immer noch drauf, ich habe damals ein teil circa die hälfte mit 8% Zinsen angelegt wenn ich noch richtig liege und die Mitarbeiterin der Bank fragte nicht von wo das Geld kam. Zwei monate später habe ich dann das restliche auch angelegt und bis heute ist keiner gekommen.
      Ich weiß nicht ob der Fehler damals vom Computer kam oder ob mir jemand diesen Betrag geschenkt hat aber fakt ist das das Geld nicht mehr wegkam.

      Cu enry
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 19:21:25
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.219.237 von Vorstopper am 10.03.07 13:54:21schwachkopf...:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 20:07:39
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.221.836 von enry am 10.03.07 19:16:257stellig?? das wärte 1 million Dm gewesen :eek:
      + du willst uns weiss machen, daß diese geld bis jetzt keinem abgegabgen ist?????????????????????:confused:
      SORRY --ABER DIESE GESCHICHTE NEHM ICH DIR NICHT AB :rolleyes::laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 20:18:28
      Beitrag Nr. 18 ()
      :mad: schmeiss ein S + N nach + hol mir ein B zurück:mad:
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 21:13:08
      Beitrag Nr. 19 ()
      Banken sind in erster Linie verpflichtet, den Namen es Gutschriftsberechtigtigen zu prüfen. Sollte die Kontonummer eines falschen Begünstigten auch noch so ähnich sein, haftet im Zweifelsfall immer die Bank.
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 21:19:17
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.225.018 von herbrichter am 10.03.07 21:13:08Dass natürlich die Bank das Recht hat, das Geld vom falschen Begünstigten zurückzufordern, ist natürlich selbstverständlich, aber der Auftaggeber der Überweisung muss sich darum keine Gedanken machen.
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 21:37:04
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.222.785 von lyta am 10.03.07 20:07:39Kommt vor.

      Ich kenne persönlich einen Fall, in dem ein Bankkunde (arbeitender Normalverdiener) von seinem Betreuer beschwatzt worden ist, Geld bei der luxemburgischen Tochter seines Bankhauses anzulegen. Er hat dann beim Bankenbetreuer auch gleich die Kontoeröffnung für das luxemburgische Konto und eine einmalige Lastschriftermächtigung unterschrieben. Er wollte dann 16.000 DEM (war noch vor der Euro-Einführung) transferieren.

      Durch einen Fehler wurde sein Konto stattdessen mit 1.600.000 DEM belastet und sein Konto stand plötzlich mit rund 1,57 Mio. DEM in den Miesen. Der Bankkunde hat es nach fünf Tagen erst dadurch gemerkt, dass er ein Formschreiben seiner Bank bekam, er habe das Konto über das vereinbarte Limit hinaus überzogen. Danach hatte die Bank noch acht Tage gebraucht, um das Geld aus Luxemburg zurückzuholen und erst nach einer weiteren Erinnerung haben sie die Sollzinsen glatt gestellt. Richtig Ärger katte der Bankkunde aber noch, weil die Luxemburger Bank üppige Auslandsüberweisungsgebühren auf Basis der 1.600.000 DEM einbehalten hatte und sie nicht zurückzahlen wollte. Und die inländische Bank wollte diese Kosten auch nicht tragen.

      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 10.03.07 22:19:16
      Beitrag Nr. 22 ()
      So locker wie ihr das seht, ist es nun leider doch nicht. Bei Fehlbuchungen (insbesondere wenn es ein Bankinternum ist) handelt es sich um einen klassischen Streit im Strafrecht:
      Es kommt durchaus ein Betrug durch Unterlassen in Frage. Will hier keine Vorlesung halten, aber Voraussetzung ist, dass der Bankkunde eine Garantenstellung hat, welche sich aus Vertrag ergeben kann. Wenn also eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag ist, siehts schlecht für den Herrn mit dem siebenstelligen Betrag aus... Kann sich ja mal per BM melden, mein Papa (RA) ist guter Strafrechtler.

      Zu den Zinsen: Müssen natürlich auch gem. § 818 BGB herausgegeben werden.

      Merke: nix ist umsonst. Und wenn doch, kommt man in den Knast.;)
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 10:34:48
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.226.425 von rothfinanz am 10.03.07 22:19:16Meinst du wirklich das sie jetzt nach 15Jahren darauf kommen?!
      Also die ersten 2-3 Jahren habe ich Angst gehabt aber jetzt habe ich keine mehr wie will man nach 15Jahren was beweisen?
      Und zweitens ich denke das der Fehler bei der Bank war und nicht von einen fehlerhaft überwiesen worden ist, aber sicher bin ich da nicht.Auf jeden Fall ist das Geld immer noch nicht weg.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 10:48:16
      Beitrag Nr. 24 ()
      Zu #22 und #23:
      Nach 15 Jahren ist sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich alles verjährt.
      Üblicherweise hat ein Bankkkunde gegenüber seiner Bank keine Garantenstellung.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 11:01:07
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.228.491 von enry am 11.03.07 10:34:48enry, wie hast du denn dem Finanzamt gegenüber den plötzlichen Vermögenszuwachs in 7stelliger Höhe erklärt?
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 11:07:48
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.226.425 von rothfinanz am 10.03.07 22:19:16Wo siehst du denn bei deinem "Betrug" die für den Schaden kausale Vermögensverfügung, die ja logischerweise zeitlich vor der Täuschungshandlung liegen müsste?

      Das (unechte) Unterlassungsdelikt (evtl. Täuschung durch nicht erfolgte Aufklärung)kommt ja hier erst in Betracht, wenn die Buchung bereits erfolgt und der Schaden eingetreten ist.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 11:37:14
      Beitrag Nr. 27 ()
      Vorliegend erfolgten die Überweisungen (Vermögensverfügungen) ohne jede Einwirkung, insbesondere ohne jegliche Täuschungshandlung des Inhabers des Tagegeldkontos.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 12:32:29
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.228.600 von Thoughtbreaker am 11.03.07 11:01:07No Problem damals gab es keine Grenzen für Zinsen die folgejahre habe ich immer richtig bezahlt und keiner hat danach gefragt wie und warum.
      Also No Panik! ;)

      Cu enry
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:01:29
      Beitrag Nr. 29 ()
      Nochmal: Bejahe ich eine Garantenstellung ist man voll im Betrug.

      zu pappenheimer:
      Also die Tathandlung ist das Verfügen über das Geld, egal in welcher Form, ob Überweisung oder Abheben. Dadurch täusche ich die Bank, da ich sie nicht aufkläre, dass ihr ein Irrtum unerlaufen ist, bzw. ich täusche darüber (konkludent und nicht durch Unterlassen) dass das Geld, über welches ich beim Abheben verfüge, auch wirklich mir gehört.

      Jetzt kommt die Vermögensverfügung, da die Bank an mich auszahlt. Dies ist die einfache Variante, aber die Bank hat ja bereits ihr Geld "verloren". Also muss man auch hier auf eine Vermögensverfügung durch Unterlassen abstellen. Durch die Täuschung (s.o.) hat die Bank es unterlassen ihr Geld zurückzufordern (Vermögensverfügung). Diese Täuschung war für die Vermögensverfügung kausal. Und durch die Vermögensverfügung ist der Bank kausal ein Schaden entstanden.

      Wie meinst du das, dass die Vermögensverfügung vor der Täuschungshandlung liegen muss? Versteh ich nicht. Wenn ich dir gefläschte Uhren andrehe, täusche ich dich doch erst und du gibst mir dann dein Sauer Geld. Ganz klar also erst Täuschungshandlung dann Vermögensverfügung, plus Kausalität.

      zu Nataly:
      Das ist für Nichtjuristen vielleicht etwas schwierig zu verstehen. Aber nochmal: Ich kann auch täuschen, wenn ich gar nichts mache, sprich durch Unterlassen. Wichtig ist nur, dass ich auf das Vorstellungsbild der Bank einwirke.

      Verjährt ist es wohl. Was haltet ihr aber von der Idee, dass ich bei jeder neuen Transaktion eine neue Tathandlung habe? Gibt bestimmt Staatsanwälte, die das so sehen würden. Aber dann würde das ja fast zu einem Dauerdelikt. Müsste man jemanden aus der Praxis fragen.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:05:02
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.229.171 von rothfinanz am 11.03.07 13:01:29Also meinst du das es verjährt ist?!
      Wäre wirklich super denn somit würde ich das Geld vom Festverzinlich auf Aktien umschichten.
      Bist du dir da sicher was du da schreibst?


      Danke

      Cia enry
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:07:11
      Beitrag Nr. 31 ()
      Zu #29:
      Die Problematik ist mE durch die Rechtsprechung seit längerem geklärt dahingehend, dass in Fallgestaltungen wie in #1 kein Betrug durch Unterlassen vorliegt. Fehlbuchungen kamen auch schon vor Jahrzehnten vor.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:11:20
      Beitrag Nr. 32 ()
      [Dadurch täusche ich die Bank, da ich sie nicht aufkläre, dass ihr ein Irrtum unerlaufen ist,/i]

      Es steht nicht fest, dass der Irrtum im Bereich der Bank unterlaufen ist, wo das Tagegeldkonto unterhalten wird.
      Des Weiteren bleibe ich bei meiner Darstellung, dass der Bankkunde keine Garantenstellung gegenüber der Bank hat.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:13:32
      Beitrag Nr. 33 ()
      Wichtig ist nur, dass ich auf das Vorstellungsbild der Bank …

      Ich sehe nicht, dass auf das Vorstellungsbild der Bank eingewirkt wurde.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:15:33
      Beitrag Nr. 34 ()
      ich täusche darüber (konkludent und nicht durch Unterlassen) dass das Geld, über welches ich beim Abheben verfüge, auch wirklich mir gehört.


      Nach meiner Kenntnis folgt die Rechtsprechung dieser Argumentation nicht.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:19:18
      Beitrag Nr. 35 ()
      BGH, bankinterne Fehlbuchung, 8.11.00 (BGHSt 46, 196)

      § 263 StGB, Berühmung eines Rechts ist keine Tatsachenbehauptung;
      § 13 StGB, bösgläubige Ausnutzung einer Fehlbuchung durch den Bankkunden ist grundsätzlich nicht strafbar, keine Unterscheidung zwischen Fehlüberweisung und Fehlbuchung hinsichtlich Garantenpflicht (Ergänzung zu BGH, «Fehlüberweisung»), § 676f BGB

      http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:22:51
      Beitrag Nr. 36 ()
      BGH

      Aktenzeichen

      5 StR 433/00

      Datum

      8.11.00



      Stichworte

      § 263 StGB, Berühmung eines Rechts ist keine Tatsachenbehauptung;

      § 13 StGB, bösgläubige Ausnutzung einer Fehlbuchung durch den Bankkunden ist grundsätzlich nicht strafbar, keine Unterscheidung zwischen Fehlüberweisung und Fehlbuchung hinsichtlich Garantenpflicht (Ergänzung zu BGH, «Fehlüberweisung»), § 676f BGB

      Fundstellen

      BGHSt 46, 196
      NJW 2001, 453
      NStZ 2001, 315
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:25:41
      Beitrag Nr. 37 ()
      4 StR 648/93 vom 16.11.1993
      StGB 13; StGB 263; StPO 244/2
      Unterlassen; Betrug; Aufklärungspflicht
      BGHSt 39,392 ;MDR 94,186;BB 94,104;wistra 94,62;NJW 94,950; StV 94,182;JZ 94,419;NJ 94,144;NStZ 94,544;JA 94,540;JuS 94,804;
      BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Täuschung 13
      U - Zum Betrug durch Unterlassen der Aufklärung gegenüber der überweisenden Bank, wenn der Bankkunde - Kontoinhaber - den versehentlich zuviel überwiesenen Betrag abhebt. (BGHSt)
      [Aufklärungspflicht - Unterlassen - Betrug-]
      [Dem Angeklagten war von der Bank A. geraten worden, sich ein Konto bei einer anderen Bank einzurichten, da die A-Bank ihre Geschäftstätigkeit aufgebe. Dementsprechend eröffnete er das Konto bei der B-Bank. Am 11.07.1990 führte die kontenführende Bankangestellte der A-Bank den Blankoüberweisungsauftrag des Angeklagten aus, wobei sie versehentlich einen Betrag von 550.000 DM anstelle von 50.000 DM auf dem Überweisungsträger einsetzte.
      Der Überweisungsauftrag wurde ausgeführt, die Gutschrift am 17.07.1990 auf dem Konto des Angeklagten bei der B-Bank gebucht. Der Angeklagte verfügt bis 23.07.1990 vollständig über das Guthaben. Ende November 1990 wurde die Fehlüberweisung entdeckt.
      Der Angeklagte wurde freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
      Ein Betrug zum Nachteil der B-Bank scheidet aus, da dem Angeklagten aus dem Girovertrag mit der B-Bank ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens zustand.
      Ein Betrug zum Nachteil der A-Bank verneint der BGH mangels Garantenstellung des Angeklagten gegenüber dem Vermögen der A-Bank ebenfalls. Er beruft sich auf folgenden Grundsatz:
      Die Unterhaltung eines Girokontos begründet in aller Regel keine über das bloße Vertragsverhältnis hinausgehende Vertrauensbeziehung gegenüber der Bank. In einem gewöhnlichen Leistungsaustauschverhältnis, wozu auch ein normales Kontokorrentverhältnis im Rahmen eines Girovertrages zählt, braucht der Leistungsempfänger dem Leistenden eine Zuvielzahlung nicht anzuzeigen. Ein besonderes Vertrauensverhältnis läßt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder aus der Höhe des drohenden Schadens ableiten.
      Hinweise auf BGHSt 20,22 ; BGHSt 6,198 ; BGHR StGB § 263 I Irrtum 6; 1 StR 106/88.]
      http://www.recht.com/heymanns/start.xav?bk=heymanns_bgh_ed_d…
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:28:09
      Beitrag Nr. 38 ()
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:29:25
      Beitrag Nr. 39 ()
      5 StR 433/00 vom 08.11.2000
      StGB 13; StGB 263
      Betrug; Unterlassen; Aufklärungspflicht; Täuschung; Fehlbuchung; Bank
      BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Täuschung 18
      B - Zur Strafbarkeit von Verfügungen eines Kontoinhabers über Guthaben, die aus bankinternen Fehlbuchungen entstanden sind (Fortführung von BGHSt 39,392 ).BGHSt
      [Der BGH hebt eine Verurteilung wegen Betruges in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren auf. Er verneint strafbares (positives) Tun durch Abhebung von fehlgebuchten Gutschriften. Betrug durch Unterlassen komme nur in Betracht, wenn zwischen dem Angeklagten und der kontoführenden Bank eine konkrete Vereinbarung bestanden haben sollte, aufgrund derer der Angeklagte zu einer Aufklärung über die Fehlbuchung verpflichtet war. Der BGH macht keinen Unterschied zwischen Fehlbuchungen (intern) und Fehlüberweisungen (extern).
      Das Landgericht hat jede einzelne Überweisung des Angeklagten als selbständige Betrugshandlung gewertet, weil in einem Überweisungsauftrag die schlüssige Erklärung liege, daß ein entsprechendes Guthaben vorhanden sei und dem Kontoinhaber der Betrag auch zustehe.
      Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen nach Ansicht des BGH den Schuldspruch wegen Betruges nicht. Der BGH lehnt die weit verbreitete Meinung ab, mit der Annahme, in der Einreichung eines Überweisungsauftrages liege die Erklärung, daß dem Überweisenden ein entsprechendes Guthaben auch materiell zustehe (ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte z.B. OLG Köln JR 1961, 433; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 173; OLG Stuttgart JR 1979, 471; OLG Celle StV 1994, 188); Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 263 Rdnr. 16c; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263 Rdnr. 7; Samson/Günther in SK-StGB 7. Aufl. § 263 Rdnr. 34; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdnr. 41; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 263 Rdnr. 9). ...
      Eine Täuschungshandlung liegt nach Ansicht des BGH überdies im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil mit der Fehlbuchung des Betrages auf dem Konto - jedenfalls zunächst - ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Girovertrages entstanden sei. Eine in dem Überweisungsauftrag möglicherweise liegende Behauptung eines sich aus den Kontounterlagen ergebenden Guthabens wäre deshalb nicht unwahr. Die Gutschriftsanzeige einer Bank stelle in der Regel ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kunden dar (BGHZ 72, 9, 11; BGH NJW 1991, 2140). Das der Bank nach AGB-Banken 8 Abs. 1 zustehende Stornorecht vermöge zwar diesen Anspruch rückwirkend zu beseitigen, soweit das Stornorecht vor dem Rechnungsabschluß ausgeübt werde. Umgekehrt belege jedoch die der Bank für einen Zwischenzeitraum zustehende Stornobefugnis, daß der Anspruch aus der Gutschrift bis zur Ausübung dieser Befugnis bestehe. ...
      Da zum Zeitpunkt der Verfügungen der Bank ein Anspruch bestanden habe, könnte dem Angeklagten ein Betrugsvorwurf nur gemacht werden, weil er nicht auf die Fehlbuchung hingewiesen habe. ... Wegen Betruges durch Unterlassen wäre der Angeklagte nur strafbar, wenn eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB ihn zur Offenlegung der Fehlbuchung verpflichtet hätte.
      Eine Garantenstellung unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung einer Gefahrenlage scheide aus. Allein die Höhe des drohenden Schadens sei nicht geeignet, eine Offenbarungspflicht zu begründen. Die Frage der Garantenpflicht sei nämlich aus der Eigenart der zugrundeliegenden Rechtsbeziehung zu klären, die unabhängig von der auf Zufälligkeiten beruhenden Höhe möglicher Schäden beurteilt werden müsse (BGHSt 39,392,401).
      Eine Garantenstellung könnte sich jedoch aus Vertrag ergeben. Das Bestehen vertraglicher Beziehungen reiche für sich betrachtet aber nicht aus. Regelmäßig schaffe die Unterhaltung eines Girokontos keine Vertrauensbeziehung, die eine Garantenstellung begründet (BGHSt 39,392,399). Allerdings könne eine Aufklärungspflicht, die dann auch eine strafrechtliche Garantenpflicht begründen würde, zwischen den Vertragsparteien konkret vereinbart werden (BGHSt 39,392,399). Da maßgeblich der durch eine entsprechende Zusage des Bankkunden gesetzte Vertrauenstatbestand sei, würden in das Girovertragsverhältnis einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (so etwa AGB-Banken 11) hierfür regelmäßig nicht ausreichen. Die Bank werde sich nämlich nur auf Erklärungen verlassen können, die der Girokunde in Kenntnis des Erklärungsinhalts bewußt abgibt. Soweit hier keine Vereinbarung bezüglich einer Aufklärungspflicht bestehen sollte, die den Tatbestand des Betruges durch Unterlassen begründen würde, sei eine Strafbarkeit des Angeklagten nicht ersichtlich. Eine Strafbarkeit wegen Untreue gemäß § 266 StGB scheide ebenfalls aus, weil kein Rechtsverhältnis im Sinne § 266 StGB bestand (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 22).]
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:46:03
      Beitrag Nr. 40 ()
      Bei einem Betrug gem. § 263 I StGB beträgt die Verjährungszeit fünf Jahre (§ 78 III Nr. 4 StGB).
      Auf Grund der von mir zitierten Urteile des zuständigen Strafsenats des BGH steht jedoch fest, dass enry keinen Betrug begangen hat.
      Strafrechtlich muss enry also nichts befürchten.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 13:53:41
      Beitrag Nr. 41 ()
      Zivilrechtlich ist noch der Herausgabeanspruch wegen der ungerechtfertigten Bereicherung des enry zu prüfen.
      Ich meine, dass insoweit die Einrede der Verjährung greift.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 14:23:00
      Beitrag Nr. 42 ()
      Falls der Herausgabeanpruch aus § 812 BGB nicht bereits am 1.1.2002 verjährt war, ist die Verjährung dann mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten (§ 195 BGB, Art. 229 § 6 EGBGB).
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 14:26:34
      Beitrag Nr. 43 ()
      Bezüglich der zivilrechtlichen Verjährung gehe ich davon aus, dass kein Betrug vorliegt. Würde Betrug vorliegen, müsste noch der Herausgabeanspruch nach § 852 BGB geprüft werden.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 14:38:03
      Beitrag Nr. 44 ()
      Der Gutschriftempfänger in Posting #1 muss noch warten: die Gutschrift aus 12/2006 gehört ihm am 1.1.2010, die Gutschrift aus 02/2007 am 1.1.2011.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 14:39:51
      Beitrag Nr. 45 ()
      Ging es hier nicht um den Fall, den du per BM bekommen hast?
      Ich halte an meiner Aussage fest: Kommt nur auf die Frage der Garantenstellung an. Ich fänds auch bescheuert diese zu bejahen, aber das BGH-Urteil war im Jahr 2000. Vielleicht schreiben die BAnken seitdem irgendwelche Klauseln in die Verträge rein, wäre interessant, vielleicht ist ja hier ein Bankmensch.

      Zu enry
      Wollte dich nicht beunruhigen. Wahrscheinlich hast du nichts mehr zu befürchten. Aber ich wäre an deiner Stelle (deine Geschichte klingt wirklich unglaublich, warst du schon vorher Millionär, denn bei dir klingt das so locker) schon noch sehr sehr vorsichtig. Denn ich denke, wenn es rauskommt, dass dir dann eine Menge Ärger ansteht. Allein sich zu rechtfertigen etc., Kontosperrung etc., Ermittlungsverfahren etc., Kreditkündigungen etc., Banken sind immer gefährliche Gegner.
      An deiner Stelle würde ich das Geld ganz von eigenen Konten wegholen und ohne jegliche Bank investieren. Dann kannst du dich wohl sogar auf Entreicherung berufen.
      Da ich derzeit den Finanzmärkten nicht mehr traue, will ich mir gerade ein günstiges MFH zulegen (besser als Gold, da investieren nur Weltverschwörungstheoretiker). Wenn du auch was in der Richtung machen willst, kannst dich ja mal melden.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 14:57:31
      Beitrag Nr. 46 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.229.171 von rothfinanz am 11.03.07 13:01:29sorry, hatte mich verschrieben: Natürlich erst Täuschung, dann Verfügung.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 14:58:32
      Beitrag Nr. 47 ()
      Vielleicht schreiben die BAnken seitdem irgendwelche Klauseln in die Verträge rein

      AGBs reichen wohl nach Auffassung des BGH nicht aus:

      Da maßgeblich der durch eine entsprechende Zusage des Bankkunden gesetzte Vertrauenstatbestand sei, würden in das Girovertragsverhältnis einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (so etwa AGB-Banken 11) hierfür regelmäßig nicht ausreichen.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 15:00:25
      Beitrag Nr. 48 ()
      Ging es hier nicht um den Fall, den du per BM bekommen hast?


      Der Fall in Posting #1 und der Fall von enry sind 2 verschiedene Fälle. In Posting #1 ging es um 2 x 3000 EUR.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 15:03:49
      Beitrag Nr. 49 ()
      Dann kannst du dich wohl sogar auf Entreicherung berufen

      Bei Umschichtung des Vermögens liegt noch keine Entreicherung vor. Dies kann jedoch offen bleiben, da der Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt ist.

      Denn ich denke, wenn es rauskommt, dass dir dann eine Menge Ärger ansteht. Allein sich zu rechtfertigen etc., Kontosperrung etc., Ermittlungsverfahren etc., Kreditkündigungen etc.,

      Ich sehe in dieser Hinsicht kein Risiko.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 15:13:11
      Beitrag Nr. 50 ()
      Nachtrag zu #47:
      Selbst wenn sich nach 2000 die AGBs der Banken geändert hätten, könnte dies nicht dazu führen, dass enry Betrug vorgeworfen werden könnte. Für enry maßgeblich sind die AGBs des Jahres, in dem er die Fehlbuchung erhielt.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 15:21:18
      Beitrag Nr. 51 ()
      Zu AGBs: Ich stelle mal einige einschlägige Bestimmungen der AGB Sparkassen rein:

      Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: August 2005
      Grundlagen der Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Sparkassen

      Nr. 8 – Korrektur fehlerhafter Gutschriften


      (1) Stornobuchung vor Rechnungsabschluss
      Gutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden (z.B. wegen Irrtums, Schreibfehlers, Kündigung des Überweisungsvertrages), darf die Sparkasse bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig machen (Stornobuchung), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch gegen den Kunden zusteht.


      (2) Korrekturbuchung nach Rechnungsabschluss
      Den Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die Sparkasse auch noch nach Rechnungsabschluss durch Korrekturbuchung geltend machen, wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt festgestellt hat. Bei Widerspruch des Kunden wird die Sparkasse die Korrekturbuchung rückgängig und ihren Anspruch anderweitig geltend machen.


      (3) Kennzeichnung
      Storno- und Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeichnet.
      Nr. 20 – Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden


      (1) Grundsatz
      Die Sparkasse führt die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten:
      a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen
      Der Sparkasse sind unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z.B. Homebanking), auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z.B. Eheschließung, Eingehung einer Lebenspartnerschaft. Änderung des Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen (z.B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen der der Sparkasse bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Namen der für den Kunden vertretungs- oder verfügungsbefugten Personen sind der Sparkasse mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der Sparkasse bekannt zu geben.
      b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen
      Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungs- und Überweisungsaufträgen hat der Kunde insbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserliche Angaben des Zahlungsempfängers und der Kontonummer sowie der Bankleitzahl zu achten.
      c) Sorgfalt bei besonderer Auftrags-Übermittlung
      Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträgen oder Weisungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben.
      d) Verwendung von Vordrucken
      Für bestimmte Geschäfte, insbesondere im Scheck- und Lastschriftverkehr, bei Barabhebungen, Überweisungen, sind die von der Sparkasse zugelassenen Vordrucke zu verwenden.
      e) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung
      Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Kunde der Sparkasse gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen der Sparkasse verrechnet werden sollen.
      f ) Hinweis auf Fristen und Termine
      Der Kunde hat entsprechend Buchst. e) besonders darauf hinzuweisen, wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Terminen ausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fristgemäßer Ausführung von Aufträgen außergewöhnliche Schäden drohen. Auf die besondere Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungsfristen nach Nr. 24 wird verwiesen.
      g) Unverzügliche Reklamation Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge, Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der Sparkasse sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der Sparkasse gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Sparkasse unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss.
      h) Kontrolle von Bestätigungen der Sparkasse
      Soweit Bestätigungen der Sparkasse von Aufträgen oder Weisungen des Kunden abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden.

      (2) Haftung bei Pflichtverletzungen
      Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zu Lasten des Kunden. Bei schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die Sparkasse richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 15:24:04
      Beitrag Nr. 52 ()
      Ich entnehme den AGBs keine Garantenstellung des Kunden.

      Auch die Bedingungen für den Überweisungsverkehr
      http://www.sparkasse-hochrhein.de/1ce450ab3666070a/index1.ht…

      enthalten mE keine Garantenstellung des Kunden.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 16:34:06
      Beitrag Nr. 53 ()
      Auch die einschlägigen Ziffern 8 und 11 der AGB Banken sind nicht dahingehend geändert worden, dass der Kunde Fehlbuchungen anzeigen muss:

      http://www.santander.de/media/pdf/agb/agbs.pdf
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 16:43:07
      Beitrag Nr. 54 ()
      Zunächst zum Fall eines Märchenerzählers. Es war kein siebenstelliger Betrag sondern ein achtstelliger. Ich weiß das so genau, weil ich die Überweisung am 17.03.92 selbst vorgenommen habe. Dieser Betrag fehlt mir bis heute.

      Nun zum Fall aus #1. Strafe für Untätigkeit gibt es offensichtlich nicht. Natürlich wird er die beiden Beträge wieder rausrücken müssen. Darf er aber die Zinsen behalten? Ich vermute, daß gar keine Zinsen anfallen. Die Gutschriften werden demnächst rückgängig gemacht mit Wertstellung genau am Einbuchungstag.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 16:45:24
      Beitrag Nr. 55 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.232.216 von alzwo am 11.03.07 16:43:07Also du warst das.:laugh::laugh:

      Darf ich dir auch meine Konto-Nr. geben?:cool:
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 17:37:17
      Beitrag Nr. 56 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.232.216 von alzwo am 11.03.07 16:43:07Sag mal was läuft denn bei euch ab? Warum hast du dir denn das Geld nicht wiedergeholt??? Geht dir das nicht irgendwie ab oder arbeitest du bei der Bundesbank? Langsam hört sich das hier wirklich alles wie ein Märchen an.

      Zu #1: Natürlich müssen die Zinsen gem. § 818 herausgegeben werden.
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 17:52:39
      Beitrag Nr. 57 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.234.766 von rothfinanz am 11.03.07 17:37:17Die Zinsen hat er wohl verbraten (§ 818 III), nachdem lt. #1 nur die 2 x 3000 € nicht angerührt wurden.

      Ansonsten: Auf WO gibts keine Märchen.:D
      Avatar
      schrieb am 11.03.07 21:42:44
      Beitrag Nr. 58 ()
      NATALY Danke dir für deine ausführliche Beschreibung.
      Werde dann langsam das Geld in Aktien investieren und dann sehen wir weiter.
      Ich habe nix zu befürchten hast du gesagt dann nehme ich die Zinsen und werde damit Aktien kaufen, dann andere(ehm. Gutgeschriebene Summe lasse ich weiterlaufen)

      DANKE

      Ciao enry
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 03:02:24
      Beitrag Nr. 59 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.243.747 von enry am 11.03.07 21:42:44der bank muss der fehlerhafte zahlungseingang gemeldet, sobald es bemerkt wird; wenn es nicht in den agb steht, wird jeder richter der welt auf eine klage hin entscheiden, dass das geld mit vereinnahmten zinsen zurückgezahlt werden muss

      nun könnte man ja argumentieren, dass man es einfach nicht gesehen hat; spätestens mit der steuererklärung ist dieses argument allerdings hinfällig; andere aktionen wie DEUTLICH mehr abheben, als man vorher auf dem konto hatte, belegen die lüge eindeutig

      wenn man kriminell veranlagt ist und kein rechtsbewußtsein, könnte man natürlich das geld transferieren in einen staat, auf den die deutsche justiz keinen zugriff hat - wenn diese aktion keinen straftatbestand darstellt (bin kein strafrechtler), riskiert man maximal die rückzahlung der gesammtsumme.. aber es soll ja auch länder geben, die nicht ausliefern
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 07:30:58
      Beitrag Nr. 60 ()
      ich kann mir nicht vorstellen, dass bei auslandsüberweisungen in staate in denen die deutsche justiz keinen zugriff mehr hat nicht irgendwer mal drüberguckt...stichwort terror und geldwäsche...

      auch hatten wir so einen fall schon mal ...ich erinnere nur an walter leisler-kiep der in der schwarzgeld-affäre erst nach enormem druck eine millionensumme auf seinem konto "gefunden" hat ...es kommt also immer drauf an wie gut der empfänger im "suchen" ist und natürlich wie hoch der "druck" wächst...

      ach noch etwas ..steht in der überweisung nicht immer bei ..wer überwiesen hat ....???

      gruß vorstopper
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 11:36:08
      Beitrag Nr. 61 ()
      Wie sieht eigentlich die steuerliche Behandlung einer solchen Fehlüberweisung aus? Muss man den Betrag dem Finanzamt gegenüber deklarieren? Zumindest wenn dieser Betrag dauerhaft auf dem Konto verbleibt, erfolgt doch irgendwann, wenn sowohl die zivilrechtlichen als auch die strafrechtlichen Fristen verjährt sind, der Übergang ins Eigentum. Muss man den Betrag dann ähnlich einer Schenkung (vielleicht als Art Schenkung von unbekannt) versteuern?
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 11:46:27
      Beitrag Nr. 62 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.225.174 von herbrichter am 10.03.07 21:19:17Geld abheben und verjubeln: § 818 III BGB.:lick::lick::lick:
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 11:48:29
      Beitrag Nr. 63 ()
      wird jeder richter der welt auf eine klage hin entscheiden, dass das geld mit vereinnahmten zinsen zurückgezahlt werden muss


      Das trifft zu. In Deutschland könnte eine solche Klage auf §§ 812, 818 BGB gestützt werden.
      Allerdings mus die Klage innerhalb der Verjährungsfrist erhoben werden. Diese ist im Fall enry abgelaufen, jedenfalls dann, wenn kein Betrug vorliegt. Und nach BGH-Rechtsprechung liegt kein Betrug vor.
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 12:06:41
      Beitrag Nr. 64 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.247.322 von Wienerwald am 12.03.07 03:02:24@wienerwald,

      geil, hier wird seitenlang dezidiert juristisch argumentiert, überlegt, ob eine Anspruchsgrundlage vorliegt, ob der Straftatbestand des Betruges diesen Fall umfasst und du kommst mit "Lüge" und "Rechtsbewußtsein"...........

      MUAHAHAHA

      :laugh::laugh::laugh:

      @rothfinanz,

      also mein Strafrecht-Prof. hat immer gesagt: "wenn sie Betrug durch Unterlassen prüfen, sind sie ein Fall für die Geistesanstalt".

      ;)
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 12:15:47
      Beitrag Nr. 65 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.251.430 von Thoughtbreaker am 12.03.07 11:36:08937 ff, 90 BGB: Ersitzung nur bei beweglichen Sachen (körperlichen Gegenständen), es liegt kein Vertrag vor, deshalb keine Schenkung, keine Schenkungssteuer. Zinsen müssen nach § 40 AO unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Handelns versteuert werden. Etwas anderes könnte nach § 39 AO gelten, aber in der Praxis wird das wohl nichts ändern.
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 15:52:13
      Beitrag Nr. 66 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.221.836 von enry am 10.03.07 19:16:25@enry

      ich bin mir 100%ig sicher dass da nichts mehr kommt. Kenne einen Ähnlichen Fall (allerdings ´nur´ im fünfstelligen Bereich), da hat die Bank einfach ne Buchung verdreht... Die Kohle hat dann ´nur´ der Bank gefehlt, war also nicht von nem fremden falsch überwiesen.
      Ein sehr guter Bekannter mit Sitz im Vorstand einer größeren Bank hat dann bestätigt das im Jahr so ein zweistelliger Millionenbetrag ´verschwindet´ :eek: Spätestens nach dem zweiten Jahresabschluss (sprich max. 2 Jahre später) der Bank nach so einer Fehlbuchung sind die Bücher zu und der Fall erledigt.

      So long

      Dago

      PS: Hatte so einen Fall auch schon mal, mir wurden von ner wildfremden Person 11TEUR überwiesen, bin dann aber zur Bank und hab das gemeldet...
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 20:08:30
      Beitrag Nr. 67 ()
      Ob Verjährung eingetreten ist, interessiert bzgl. # 1 nicht. Und darum ging es ja auch eigentlich mal. Und mit irgendwelchen achtstelligen Beträgen, die verloren gehen und wieder auftauchen, habe ich ehrlich gesagt auch keine Lust mich zu beschäftigen. Lässt einen nur verzweifeln. Man muss sich das mal vorstellen: "Mama Nataly, darf ich mit den Zinsen von den Millionen, die plötzlich auf meinem Konto waren, Aktien kaufen?" Nur eins noch: Gabs 1990 eigentlich noch kein Geldwäschegesetz?

      Also Entreicherung geht natürlich nicht. Ist ja anzunehmen, dass jeder fett bösgläubig ist, deswegen § 819 BGB.
      Zum Betrug durch Unterlassen: Welcher Prof. war denn das? Claus Roxin? Ein zeimlich relevanter Fall ist der berühmte Versicherungsbetrug, abgesehen vom Versicherungsmissbrauch. Denn wenn man die Schadensanzeige aufgibt, wird eigentlich kein Betrug begangen, da der Schadensfall auch wirklich eingetreten ist. Der Anzeigende hat nur die vertragliche Pflicht, die Versicherung darüber aufzuklären, dass man das Häusle selber angezündet hat...
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 20:21:14
      Beitrag Nr. 68 ()
      Zur steuerlichen Behandlung:

      Mache eigentlich bißchen Steuerrecht, aber im ErbStG kenn ich mich nicht so gut aus.
      Aber:

      1. Ist es wirklich so, dass ich für eine Schenkung immer einen "Vertrag" brauche? (Schenkunsgvertrag oder wie?)

      2. Selbst wenn das nicht der Fall ist, kann ich selbigen doch immer ganz leicht konstruieren:
      Überweisung des Geldes ist Angebot. Damit rumfuhrwerken ist Annahme. Vertrag entstanden. Notarielle Form geheilt.
      Wann verjähren Steuerstraftaten? Gilt allgemein StGB oder?
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 20:37:51
      Beitrag Nr. 69 ()
      Überweisung des Geldes ist Angebot.

      Derjenige, der die Fehlbuchung veranlasst hat, wollte nicht schenken. Daher liegt keine Schenkung vor.

      Wann verjähren Steuerstraftaten?

      Eine Steuerstraftat liegt nicht vor.
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 20:39:32
      Beitrag Nr. 70 ()
      Gabs 1990 eigentlich noch kein Geldwäschegesetz?


      Soviel ich weiß, gab es das noch nicht. Im Übrigen läge eine Geldwäsche auch gar nicht vor.
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 20:43:42
      Beitrag Nr. 71 ()
      @rothfinanz:
      Überweisung des Geldes ist Angebot.

      Wenn du versehentlich Geld auf ein falsches Konto überweist, dann ist das also ein Schenkangebot? Und derjenige, der das Geld dann abhebt, nimmt dein Schenkangebot an?
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 21:00:23
      Beitrag Nr. 72 ()
      Denn wenn man die Schadensanzeige aufgibt, wird eigentlich kein Betrug begangen, da der Schadensfall auch wirklich eingetreten ist. Der Anzeigende hat nur die vertragliche Pflicht, die Versicherung darüber aufzuklären, dass man das Häusle selber angezündet hat...


      Die Rechtsprechung sieht das anders. Sie geht bei Einreichen der Schadensanzeige von versuchtem Betrug aus:
      http://www.rewi.hu-berlin.de/jura/ls/hnr/materialien/strafBT…
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 21:10:41
      Beitrag Nr. 73 ()
      Also Entreicherung geht natürlich nicht. Ist ja anzunehmen, dass jeder fett bösgläubig ist, deswegen § 819 BGB.

      Das sehe ich auch so.
      Avatar
      schrieb am 12.03.07 22:58:23
      Beitrag Nr. 74 ()
      Beim Schenkangebot geht es ja letzlich nur um eine Beweisfrage. Nur leider wird mir das FA es wohl nicht abnehmen, dass das Geld "aus Versehen" auf meinem Konto gelandet ist: "Wenn es ihnen nicht geschenkt wurde, warum haben sie es dann nicht zurücküberwiesen?" Das wäre in etwa so, wie wenn ich 1 mio € bar einzahle und dann behaupte, dass ich das Geld auf der Straße gefunden habe. Im Zweifel kommen sie wohl mit § 42 AO.

      Natürlich handelt es sich um einen Versicherungsbetrug. War nur eben ein Beispiel für ein Betrug durch Unterlassen, da aktiv nicht getäuscht wird.

      Ich dachte nur an Geldwäsche, weil die Bank durch die Verdachtsanzeige auf ihre Fehlbuchung ja eigentlich aufmerksam werden müsste.
      Avatar
      schrieb am 13.03.07 06:27:18
      Beitrag Nr. 75 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.260.107 von rothfinanz am 12.03.07 20:08:30Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen.
      Avatar
      schrieb am 13.03.07 11:53:34
      Beitrag Nr. 76 ()
      Zu #74:
      enry berichtet nicht von Problemen mit dem Finanzamt und es sind auch keine zu erwarten. enry muss nicht nachweisen, woher das Geld ursprünglich herrührt. Selbst, wenn es aus verschwiegenen steuerpflichtigen Einkünften herrühren würde, wäre Steuerhinterziehung verjährt. Wenn enry die Erträge der Summe ordentlich versteuert hat, ist aus steuerlicher Sicht alles in Ordnung.
      § 42 AO wäre keinesfalls einschlägig.
      Avatar
      schrieb am 13.03.07 17:52:00
      Beitrag Nr. 77 ()
      Also wie ich schon geschrieben habe.
      HABE ICH IMMER DIE STEUERN BEZAHLT!!!

      Ciao enry
      Avatar
      schrieb am 13.03.07 21:20:25
      Beitrag Nr. 78 ()
      Damit dürften die Versuche von rothfinanz, enry Angst einzujagen, gescheitert sein.
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 00:25:28
      Beitrag Nr. 79 ()
      Auch wenn es müßig ist, wiederhole ich mich gerne ein drittes mal, da es anscheinend leichter ist ein google-juristin zu sein als postings zu lesen:
      Mit so wirren Geschichten wie die des enry beschäftige ich mich nicht. Ich beteilige mich hier so aktiv, weil mich da rechtliche Probleme interessiert und eure meinung dazu. Meine Ausführungen zu den steurlichen und auch zu den meisten anderen Aspekten beziehen sich auf den "lächerlichen" Fall in # 1.

      Sag mal Nataly, du bist doch sowas wie ein Moderator (Postingsgenerator). Ist dir bewusst, dass ich in Zukunft keinen Bock mehr haben werde, hier Usern meine Meinung zu ihren Rechtsproblemen mitzuteilen, wenn so ein - Entschuldigung - Scheissdreck kommt, wie ich würde versuchen anderen Leuten Angst zu machen? Total das letzte, ich habe nur einmal den Tip gegeben, dass er trotzdem aufpassen soll.
      Ist dir mal aufgefallen, dass durch dein unqualifiziertes und unjuristisches Zugemülle dies Threads auch andere Leute keine Lust mehr haben hier was reinzuschreiben?
      So Thema beendet.
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 08:49:06
      Beitrag Nr. 80 ()
      So Thema beendet.

      Für mich auch.
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 08:55:44
      Beitrag Nr. 81 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.282.086 von rothfinanz am 14.03.07 00:25:28hier geht es nach meiner rechtsauffassung um krimminelles verhalten.
      es kann nicht sein, dass solches tun noch durch aussagen von nataly prinzipiell gefördert/unterstützt wird.

      wenn ich geld auf meinem konto habe, dessen herkunft nicht bekannt ist, lasse ich dieses von der bank abklären und bereinige dieses sache wieder.

      in diesen beiden genannten fällen liegt nach meinem rechtsempfinden ein bewußter diebstahl vor ohne wenn und aber:mad:
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 21:09:15
      Beitrag Nr. 82 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.283.340 von halihalo am 14.03.07 08:55:44Diebstahl????
      Also sorry ich habe nix gemacht und das ist auch gut so!!
      Ist doch nicht mein Problem wenn die mir sowiel Geld draufspielen!!!
      Wenn sie es nötig hätten hätten sie sich das Geld wieder geholt.
      Also ich würde alle "Prediger" sehen wenn sie in meiner gleichen Situation gewessen wären!
      Also nicht so ein Schmarn wie Diebstahl hier schreiben... den ich habe nie NIE Geklaut!


      Ciao enry
      Avatar
      schrieb am 14.03.07 21:46:08
      Beitrag Nr. 83 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.297.923 von enry am 14.03.07 21:09:15Wenn sie es nötig hätten hätten sie sich das Geld wieder geholt.

      :laugh:
      den ich habe nie NIE Geklaut!


      Ich habe natürlich der Bank nichts gesagt und danach bin ich in den Uraluab gefahren

      ich habe damals ein teil circa die hälfte mit 8% Zinsen angelegt wenn ich noch richtig liege und die Mitarbeiterin der Bank fragte nicht von wo das Geld kam. Zwei monate später habe ich dann das restliche auch angelegt und bis heute ist keiner gekommen.


      für mich kriminelles rechtsempfinden und verhalten:mad:

      du hättest ganz einfach die bank um mithilfe bitten können, aber nein deine zielsetzung war dieses geld zu unterschlagen in der hoffnung das niemand diesen fehler entdeckt:cry:
      Avatar
      schrieb am 15.03.07 11:07:57
      Beitrag Nr. 84 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.299.232 von halihalo am 14.03.07 21:46:08Diebstahl und Unterschlagung sind nur an Sachen (körperlichen Gegenständen) möglich, dazu zählt nicht Buchgeld.


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