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    9-Jährige hat Vertrag im Netz abgeschlossen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.04.07 11:49:03 von
    neuester Beitrag 02.04.07 14:52:06 von
    Beiträge: 25
    ID: 1.122.285
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      Avatar
      schrieb am 02.04.07 11:49:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo, meine 9-jährige Enkeltochter hat Ende Januar unwissentlich einen Vertrag über 100 monatliche SMS abgeschlossen mit einer Laufzeit von 2 Jahren. Jetzt trudelte bei ihr! ein Mahnung eines einschlägig bekannten Anwaltes ein. Die Eltern hatten bis dato nichts mitbekommen von der ganzen Chose und sind jetzt etwas hilflos wegen der ganzen Drohungen, die bei der Mahnung dabei standen (Betrug etc., Strafanzeige, falls bei der Anmeldung falsches Geburtsdatum angegeben wurde). Ist so etwas wirklich rechtens? Das Kind wurde wegen eines Schreibfehlers (.de anstatt .com) in der URL zu dieser Seite geleitet und nahm an, es wäre der Login zu ihrer "Freunde-Seite". Was sollte mein Sohn denn jetzt tun??

      Grüße

      Opa Gero
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 11:51:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.619.678 von opagero am 02.04.07 11:49:03Na was schon ! Bezahlen !! :)
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 11:56:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      hallo opagero,

      so einen ähnlichen fall hatten wir auch schon in der familie. meine nichte (damals 13 jahre alt) ist auch auf so eine sache reingefallen.

      rein rechtlich ist deine 9 jährige enkelin nicht geschäftsfähig. daher sollte dein sohn gleich zu einem anwalt gehen und nicht selber versuchen das problem zu lösen!

      gr. peer


      ps. der anwalt damals hatte nur ein brief geschrieben, danach haben wir nie wieder etwas von der firma bzw. oder dessen anwalt gehört!
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 12:02:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      schließe mich peer an..auf gar keinen fall zahlen...deine enkelin ist nicht geschäftsfähig/vertragspflichtig..und eine verletzung der fürsorge/aufsichtspflicht der eltern liegt auch nicht vor...

      wie peer sagte..ein schreiben vom rechtsanwalt und die sache ist sehr wahrscheinlich gegessen. der vertrag muss vom unternehmen zurück genommen werden...

      viel erfolg prille
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 12:14:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      @opagero:
      Schreibt doch einfach folgenden Brief:

      NN (Name der Enkeltocher) ist am ..... geboren, daher ist der Vertrag nur wirksam, wenn er von den Eltern genehmigt wird. Wir verweigern die Genehmigung, der Vertrag ist damit unwirksam (§§ 106 bis 108 BGB).
      Die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Betrugs macht uns keine Sorgen, da ... (Name der Enkeltocher) aufgrund ihres Alters strafunmündig ist (§19 StGB).

      MfG

      gez. Vater gez. Mutter

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      Avatar
      schrieb am 02.04.07 12:16:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      § 106 BGB

      Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

      Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 12:17:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      § 107 BGB

      Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

      Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 12:19:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      § 108 BGB

      Vertragsschluss ohne Einwilligung

      (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

      (2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

      (3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 12:20:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      § 19 StGB
      Schuldunfähigkeit des Kindes

      Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 12:24:13
      Beitrag Nr. 10 ()
      Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zunächst nicht erforderlich. Die Gegenseite dürfte nach Erhalt des Briefs aller Voraussicht nach ihre vermeintlichen Ansprüche nicht weiter verfolgen.
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 12:35:10
      Beitrag Nr. 11 ()
      Respekt! Mit 9 Jahren konnte sich Connor noch nicht einmal die Schuhe alleine binden .. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 13:08:44
      Beitrag Nr. 12 ()
      Vielen Dank für die tollen Tips. Da der Papi also nein sagen wird, ist kein Vertragsverhältnis zustande gekommen (§108 BGB Absatz 1). Aber einen Anwalt wird er trotz allem einschalten. Es soll nicht nur ein Anwalt von so etwas leben können.

      Viele Grüße

      Opa Gero
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 13:31:07
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.621.018 von opagero am 02.04.07 13:08:44Hallo,

      hab zufällig heute erst wieder einen Brief vom Inkasso-Büro MediaFinanz bekommen, in dem der gerichtliche Mahnbescheid angedroht wird.
      Eine meiner Töchter (11 Jahre) hat sich da angeblich auf einer Seite
      mit 5 SMS täglich angemeldet. Haben schon mehrfach Mahnungen per E-Mail erhalten, dann Post vom Inkassobüro und heute eben dieses Schreiben.

      Also, ich sehe das alles ganz gelassen - ich antworte denen nicht einmal, denn meine Tochter ist ja strafunmündig und diese Schreiben sind ja alles nur leere Drohungen, da diese Firmen vor Gericht keine Chance hätten. Und das wissen die auch.

      Mach dich mal im Netz schlau ;) oder bei der Verbraucherzentrale.
      War vor kurzem mal in ZDF WISO eine Bericht darüber.

      Also nicht zahlen und auch nicht verrückt machen lassen.:cool:

      Gruß
      janolo ;)
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 13:34:53
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.620.263 von NATALY am 02.04.07 12:24:13Hat die Enkeltochter sich denn mit ihrem Namen angemeldet?

      Ansonsten besteht nämlich die Nachweispflicht,
      dass wirklich die Enkeltochter vor dem PC sass.
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 13:39:06
      Beitrag Nr. 15 ()
      Und was ist, wenn diese Typen Russland-Inkasso einschalten? :rolleyes:
      .
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 13:45:18
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.621.465 von Fruehrentner am 02.04.07 13:39:06Dann schicke ich denen die "Taliban" :D
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 13:46:03
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.621.465 von Fruehrentner am 02.04.07 13:39:06Die scheinen sich, wie man hört, derzeit arg zu schonen :laugh:
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 14:11:50
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.621.465 von Fruehrentner am 02.04.07 13:39:06Sind das die deutschen die mit Akzent sprechen damit es "böser" wirkt?:D
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 14:18:24
      Beitrag Nr. 19 ()
      Also, so wie ich mitbekommen habe, hat die junge Dame ihren Namen verwendet und nur das Alter auf 19 hoch getrieben (irgendwann kommt der Tag, an dem sie sich wieder jünger ausgibt, als sie ist). Der Anwalt jedenfalls scheint bekannt zu sein. Will den Namen nicht posten, aber wer englisch kann, kann ja mal "Panzer" übersetzen:-). Das ganze soll ja auch nicht eskalieren. Eine Einigung kann generell nur erfolgreich sein, wenn BEIDE Seiten ihr Gesicht wahren könen. Diese Art Geschäft floriert ja nicht aufgrund von Kundenempfehlungen oder Mund-zu-Mund-Propaganda;-).

      Viele Grüße

      Opa Gero
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 14:23:52
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.622.071 von opagero am 02.04.07 14:18:24auf gut Deutsch gesagt: Es handelt sich hier um reine Abzocke ;)
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 14:30:00
      Beitrag Nr. 21 ()
      Die Enkelin ist noch keine 14 Jahre alt. Daher kann sie nicht belangt werden, wenn sie ein falsches Alter angegeben hat.

      Der Vertrag ist schwebend unwirksam, d. h. die Eltern müssten zustimmen, damit er wirksam wird.

      ...
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 14:30:42
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.620.445 von Rumsbums am 02.04.07 12:35:10Respekt! Mit 9 Jahren konnte sich Connor noch nicht einmal die Schuhe alleine binden .

      Wieso konnte ?
      Sag blos Connor ist schon älter....:D
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 14:45:02
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.622.290 von Datteljongleur am 02.04.07 14:30:42Sag blos Connor ist schon älter

      Doch schon, aber die Schnürsenkel werden ja auch immer komplizierter !
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 14:46:53
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.619.678 von opagero am 02.04.07 11:49:03Vertrag ist schwebend unwirksam

      ;)
      Avatar
      schrieb am 02.04.07 14:52:06
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.622.553 von Moneymaker_4 am 02.04.07 14:46:53§ 108 BGB

      Vertragsschluss ohne Einwilligung

      (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.


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