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    Mahnung per Inkasso nach über 3 Jahren??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.10.08 15:01:09 von
    neuester Beitrag 30.11.08 21:59:34 von
    Beiträge: 24
    ID: 1.145.132
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      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:01:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      13.10.2008

      Hallo, ich brauche mal eure Hilfe...

      Bekomme heute von einem Inkassounternehmen eine Forderung von Bagatellbeträgen (1,21 u. 1,38 €) aus dem Mai 2005 auf den Tisch geknallt.
      Nicht unterschrieben, keine Belege beigefügt.

      Es handelt sich um 2 Call-by-Call-Verbindungen übers Festnetz.
      Ich kann die Sache natürlich nicht mehr nachvollziehen.
      Durchs Inkasso hat sich die Forderung mehr als verzehnfacht!

      Was kann man da tun?
      Bin ich da etwa Opfer des Telekom-Datenklaus?

      Vielen Dank für eure Ratschläge!

      Alphyra
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:03:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.548.960 von Alphyra am 13.10.08 15:01:09soweit ich informiert bin, verfallen Verbindlichkeiten nach 2 Jahren, wenn der ausstehende Betrag dazwischen nicht angemahnt worden ist....

      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:04:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.548.960 von Alphyra am 13.10.08 15:01:09Einfach in den Müll schmeißen, dir kann nichts passieren.
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:19:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.549.006 von blogbuster am 13.10.08 15:04:40wäre ich mir nicht so sicher:

      § 195 BGB
      Regelmäßige Verjährungsfrist

      Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

      § 199 BGB
      Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

      (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
      1. der Anspruch entstanden ist und
      2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

      Das bedeutet also, dass Ansprüche aus dem Jahr 2005 am 31.12.2008 verjähren
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:26:15
      Beitrag Nr. 5 ()
      Du machst folgendes:
      Da sicher keine vollmacht von den call by call betreibern an das inkassobüro anbeiligt.
      Fax zurück an das inkassobüro mit hinweis auf den mangel und ablehnung der zustaendigkeit. ("Ich lehne die Forderung mangels Vorlage der Vollmacht gemäß §§ 174, 410 BGB ab").
      Im gleichen atemzug, zahlung der hauptforderung an die call by call fritzen.
      Sache ist erledigt, da die forderung des inkassobüros nicht realisiert werden kann wegen formmangel.

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      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:27:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.549.247 von jendrik am 13.10.08 15:19:16Was ich meine ist das diese Verbrecher es niemals auf eine
      Verhandlung ankommen lassen werden.
      Die verschicken 1000 Briefe, 50 Zahlen und sie sind glücklich. Und dieses Spiel betreiben sie munter weiter.
      Der Aufwand und das Risiko vor Gericht (für solche geringe Summen) scheuen diese Schweine.
      Daher sind die Beträge auch so gering, damit man nicht lange nachdenkt und den "geringen" Betrag einfach bezahlt um weiter keine Scherereien zu haben.
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:33:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.549.247 von jendrik am 13.10.08 15:19:16Tja, das nenne ich mal Pech... Leider haben die das zu Ungunsten des Schuldners von 2 auf 3 Jahre verlängert. Also ist Zahlemann + Söhne angesagt. Sollte der Gläubiger eine Rechnung gestellt haben, kann er sogar noch Verzugszinsen ab 30 Tage nach Rechnungsstellung fordern. Tja, da kannst Du wohl mal blechen...
      Ist ja nur Geld!
      LG BB:kiss:
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:38:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.549.395 von blogbuster am 13.10.08 15:27:23Und wie es ausschaut klappt das auch ganz gut. Hier sind die meisten
      Systemtreue Schafe die ohne mit der Wimper zu zucken den Betrag zahlen würden. Die kacken sich mächtig ein, oh oh oh wenn ich nicht zahle dann verklagen die mich und ich muß noch mehr zahlen oh oh oh.
      Die solche Beträge zahlen zahlen auch GEZ.
      Mich hat mal einer mit der Fernbedienung an der Tür erwischt, ich habe ihm gesagt das ist für den Vibrator, meine Frau wartet auf mich und habe die Tür zugeschlagen.
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:38:58
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.549.373 von Mumins am 13.10.08 15:26:15Tja, das wird die Inkassobude nachreichen und da nützt auch die Zahlung an den Gläubiger nichts. Denn es gilt der Zeitpunkt der Übergabe der Forderung an die Inkassobude durch den Gläubiger. Allerdings versuchen würde ich es in jedem Fall auch, denn es ist ein Formfehler. Den werden die aber flott heilen, sofern die wirklich einen Inkassoauftrag vorliegen haben.
      LG BB:kiss:
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:42:29
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.548.960 von Alphyra am 13.10.08 15:01:09Sieh mal im Posteingang nach :cool:
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:44:22
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.549.564 von blogbuster am 13.10.08 15:38:23Du haust aber böse auf die Kacke... Doof nur, dass wir in einer juristischen Umwelt leben. Das mit dem Vibrator ist ja nett und vielleicht hast Du ja mit der GEZ Glück gehabt.
      Allerdings finde ich das ziemlich asozial von Dir... denn die Gebühren für Deinen ARD/ZDF Konsum zahlt dann eben die Gemeinschaft. Wenn Du Dir das nicht leisten kannst, kannst Du ja einen Antrag auf Erlass stellen.
      In jedem Fall hast Du wunderbar gezeigt, das Du a. keine Ahnung von Recht hast und b. Du keine Hemmungen auf Kosten der Gemeinschaft zu betrügen.
      Sowas finde ich sehr schäbig...
      Keine Grüsse BB:mad:
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:54:54
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.549.572 von BettyBieder am 13.10.08 15:38:58Die Vollmacht im original werden die nie nachreichen, aber eine Kopie reicht leider nicht.
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 15:56:09
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.549.564 von blogbuster am 13.10.08 15:38:23Ich wäre an Deiner Stelle vorsichtig mit solchen Aussagen.

      Ruckzug führt dies zu Einträgen in den Schuldnerauskunfts-Systemen und haut Deine Kreditwürdigkeit in den Keller.

      Gerade die Inkassoagenturen sind da schnell bei der Hand und zeigen Zahlungsunwillige an.
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 16:00:19
      Beitrag Nr. 14 ()
      danke für die angeregte diskussion
      die haben mir ja nie eine rechnung geschickt, sondern callbycall wird ja über die telekom abgerechnet
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 16:08:22
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.548.960 von Alphyra am 13.10.08 15:01:09heb´s auf, reagiere aber nicht darauf..... die Forderung wird wohl ziemlich sicher nicht gerichtlich geltend gemacht.....dann müsste Dir das Inkassounternehmen die Verbindung zudem nachweisen

      ansonsten: wie schon hier erwähnt, Verjährung erst am 31.12.2008
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 16:36:14
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.549.910 von Alphyra am 13.10.08 16:00:19Rechnung über Telekom, Mahnung nicht notwendig da Verzug automatisch nach 30 Tagen eintritt.
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 16:44:20
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.550.457 von Mumins am 13.10.08 16:36:14Telekomrechnung wird nicht per Einschreiben versandt, Zugang lässt sich somit nicht mehr nachweisen, wenn bestritten wird.....zudem werden die Verbindungsdaten erfahrungsgemäß nach ein paar Wochen gelöscht ....insgesamt ziemlich schlechte Karten für die Inkasso-Heinis
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 17:36:02
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo!
      Bin in der selben Situation.
      Witzbeträge von insgesamt ca. 1,50 Euro und 50 Cent Verzugszinsen aus 2004 und 2005. Natürlich mit mindestens 18 Euro Mahngebühren vom Inkassobüro.
      Teilweise sind die Forderungen meiner Meinung nach verjährt ( 3Jahre zum Ende des Jahres).
      Die Forderungen sind /waren allerdings berechtigt. Die Telekom fodert bei Mahnungen nur ihren Anteil ein. Deshalb ist das in der Vergangenheit wohl so entstanden mit den Call-by-call-Anbietern.
      Die haben mir 2 Mahnungen geschickt, auf die ich nicht reagiert habe. Danach haben die (Vermutung) 4 Tage lang ungefähr 10x am Tag versucht mich anzurufen. Da ich auf Telefonanrufe ohne Rufnummernübermittlung nicht reagiere, haben die mich natürlich auch nicht erreicht.
      In der letzten Mahnung stand, daß ich mit rechtlichen Schritten des Gläubigers zu rechnen hätte, wenn ich nicht zahle.
      Im Moment ist Ruhe.
      Meine Meinung:
      Ich lasse es darauf ankommen. Das Inkassobüro interessiert sowieso nur ihre Mahngebühren. Und das Call-by-call-Unternehmen hat ihre Forderung schon längst abgeschrieben, sonst hätten die sich schon früher gemeldet. Wenn die sich schon früher mit einer angemessenen Mahngebühr gemeldet hätten, hätte ich die Forderung bezahlt. Da ich damnit rechnen muß, das auch noch andere Call-by-Call-Anbieter offene Kleinst-Forderungen haben, lasse ich es darauf ankommen ob da wirklich rechtliche Schritte unternommen werden. Was ich nicht glaube. Falls doch noch etwas kommt, kann man immer noch zahlen.
      Diskussionen und Einschreiben an das Inkasso-Büro sind nach meinen Recherchen in anderen Foren sowieso sinnlos. Die bombardieren dich nur mit weiteren Baukasten-Schreiben.
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 19:04:18
      Beitrag Nr. 19 ()
      Ich bezahle die Gebühren für Call-by-Call Verbindungen übers Festnetz im Rahmen der Rechnung der Dt. Telekom AG. Rechnungen oder Mahnungen der Call-by-Call-Anbieter kommen da nicht.
      Besteht eine Rechtsschutzversicherung? Ich empfehle, den Namen der Inkasso-Firma und/oder des Call-by-Call Anbieters mal bei google einzugeben. Evtl. gibt es Leidensgenossen.
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 19:20:27
      Beitrag Nr. 20 ()
      sitzt das Inkassobüro zufällig in Zug in der Schweiz?
      Avatar
      schrieb am 13.10.08 20:28:56
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.549.659 von BettyBieder am 13.10.08 15:44:22"Juristische Umwelt"

      wie süß
      Avatar
      schrieb am 27.10.08 19:19:13
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ein Inkassobüro oder ein Anwaltsbüro meldet sich wegen angeblich geführter - jedoch nicht mehr nachzuvollziehender Telefongebühren ?
      ( z.b Call by Call Anbieter )

      Kraftvolle effektive Gegenwehr mit der Einforderung des Prüfprotokolls gem TKG § 45 i ( früher : TKV § 16 ) führt sehr oft zur umgehenden Ausbuchung !
      ICH bin mit folgender Vorgehensweise bisher immer gut gefahren :

      Nachweisbar das beauftragte Inkassobüro in Verzug setzen :

      Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe.
      Ich fordere Sie hierdurch auf, mir
      das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i zu übermitteln.
      Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch."

      Der Gesetzestext gibt dazu das hier her:
      Zitat von § 16 TKV :
      Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind.

      Wenn die Forderung mit einer Einrede behaftet ist, hat der Verbindungsnetzbetreiber verschiedenes zu tun. Dazu gehört auch eine technische Prüfung nach § 16 TKV. Diese kann nicht vom Verbindungsnetzbetreiber selbst vorgenommen werden, sonder muss in den allermeisten Fällen bei der Telekom in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss das Prüfprotokoll erst auf Verlangen vorgelegt werden. Es ist der Nachweis, dass die Gebührenerfassungsgeräte und die Verbindung bis zur Schnittstelle, an der Dein Netzzugang liegt, zum Zeitpunkt der Einwahl in technisch einwandfreiem Zustand waren.

      Die Anbieter sind regelmäßig gar nicht in der Lage so eine technische Prüfung durchführen zu lassen, zumal sie auf eingene Kosten dazu einen Schverständigen zu beschäftigen haben. Die Kosten für die technische Prüfung, wie es der Gesetzgeber vorsieht, übersteigen dabei die strittigen Verbindungkosten um ein Vielfaches, so dass es unwirtschaftlich ist, die Prüfung überhaupt in Auftrag zu geben. Sollte keine technische Prüfung (trotz Aufforderung des widerspruchführenden Kunden) erfolgen, besteht theoretisch keine Zahlungsverpflichtung.....

      Das AG Waiblingen ( AZ 8 c 2472/04 )hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt.
      Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung.

      Das AG Tostedt ( AZ 3 C 399/ 05 ) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt.
      Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte.

      Achtung Schlitzohren !
      Der evtl vom Inkasso/ RA oder Telko dann lediglich vorgelegte bzw zugeschickte Einzelverbindungsnachweis ist natürlich nicht das Prüfprotokoll gem TKG § 45 i
      Avatar
      schrieb am 13.11.08 17:30:39
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.717.799 von arefriendselectric am 27.10.08 19:19:13Hallo arefriendelectric!

      Interessanter Beitrag. Vielen Dank.

      "Nachweisbar das beauftragte Inkassobüro in Verzug setzen :"

      Was bedeutet nachweisbar? In Zeiten, in denen ein Einschreiben mit Rückschein schon nichts mehr gilt. Der Empfänger kann behaupten, er habe zwar ein Einschreiben bekommen, aber in dem Umschlag war nichts drin oder nur ein weißes Blatt Papier.
      Gut, man muß sich wohl bewußt sein, wer bei dem Spiel am längeren Hebel sitzt. Insbesondere, wenn man mit Anwälten zu tun hat. Laut Deines Beitrags scheint es in diesem Fall der Kunde zu sein.

      Ich werde auch in Zukunft berechtigte Forderungen, egal von wem, begleichen. Aber ich habe keine Lust, bei diesem perversen Abzocker/Abmahn-Spiel mitzumachen.

      Ist das in anderen Ländern eigentlich auch so?
      Avatar
      schrieb am 30.11.08 21:59:34
      Beitrag Nr. 24 ()
      Nachweisbar deswegen da man unter Umständen vor gericht nachweisen müsste das Protokoll eingefordeert zu haben.
      Ein Brief oder gar ein gespräch mit dem Call Agenten wäre zu wenig.
      M.M reicht email plus fax zunächst aus.

      Es gibt in diesem Fall auch ein neues gerichtsurteil :
      ------------------------------------------------------------------
      Streit um Telefonrechnung: Verbraucher haben Recht auf genauen Prüfbericht
      Wichtiges Urteil für alle, die Einwendungen gegen ihre Telefonrechnung haben: Das Amtsgericht Papenburg hat entschieden, dass Verbraucher im Streitfall Anrecht auf eine genaue und individuelle Prüfung ihrer Verbindungen durch die Telefongesellschaft haben. Geschieht das nicht, muss der Betroffene nicht bezahlen.

      In dem entschiedenen Fall hatte ein Anschlussinhaber auf seiner Telefonrechnung zwölf 0900-Verbindungen entdeckt, war aber sicher, diese Nummern nie angerufen zu haben. Er legte also gegen die Rechnung aus den Monaten Juli und August 2007 Einspruch ein – und wurde verklagt.

      Der Nummernbetreiber forderte die Bezahlung der rund 98 Euro. Zum Beweis dafür, dass die Nummern angerufen wurden, legte die Firma einen „Technischen Prüfbericht nach § 45i Abs. 3 TKG“ sowie ein \"Prüfprotokoll gemäß § 45i Abs.3 TKG\" vor. Was und wie geprüft worden war, um die Richtigkeit der Rechnung festzustellen, stand darin nicht. Stattdessen handelte es sich bei dem „Prüfbericht“ um einen Text mit vorgefertigten Textelementen und beim Prüfprotokoll um einen Einzelverbindungsnachweis, bei dem nach jedem aufgelisteten Anruf einfach „kein Befund“ vermerkt worden war.

      Doch damit blitzt die Firma beim Amtsgericht Papenburg ab. Der Richter wies die Klage gegen den Verbraucher ab. Dieser müsse die 0900-Verbindungen nicht bezahlen. „Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die behaupteten Telefonverbindungen (… tatsächlich zustande gekommen sind und richtig erfasst und berechnet worden sind“, so der Richter in seinem Urteil. Das vorgelegte Prüfprotokoll, „ein offenbar pauschal gehaltenes Schreiben für eine unbestimmte Vielzahl von Reklamationen“, reiche dafür nicht als Beweis aus. Stattdessen müsse aus einem Prüfprotokoll – auf das Verbraucher bei strittigen Telefonrechnungen ein Recht haben – hervorgehen, „wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hat“. Die pauschale Behauptung, dass alles seine Richtigkeit habe, reiche nicht für einen Anscheinsbeweis.

      Das Papenburger Urteil (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08 (IV)) dürfte das erste sein, das sich mit den Anforderungen an einen Technischen Prüfbericht nach dem „neuen“ Paragraf 45i Abs. 3 TKG befasst. „Wenn sich die Rechtsauffassung des Amtsgerichts durchsetzt, müssen sich die Telekommunikationsunternehmen bei Einwendungen gegen Rechnungen in Zukunft mehr Mühe geben und wirklich individuelle Prüfungen durchführen“, so Rechtsanwalt Thorsten Höft von der Krefelder Kanzlei Robbert Robbert Höft, die das Urteil erstritten hatte.

      Das Urteil ist rechtskräftig.
      -----------------------------------------------------------------
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