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    Pressefreiheit - Wettbewerbsrecht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.02.09 12:07:09 von
    neuester Beitrag 05.03.09 12:44:17 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.148.492
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      schrieb am 21.02.09 12:07:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      Vielleicht kennt sich hier jemand zufällig damit aus.

      nehmen wir an, ich schreiube während meines studiums für medizin diverse scripte zu Themen der Gesunhdeit und verlege sie dann als autor.

      Frage:
      wenn ein Autor ein Buch zum Thema bspw. "Knoblauch als Elixir der Gesundheit" schreibt, darin handelt er dann verschiedene bereiche ab, knoblauch als Gewürz, als NAhrungsergänzung, in Cremes usw.

      Nun findet er z.B. beim Thema "Knoblauch zur LInderung von Schuppenflechte" eine Herstellerstudie der Firma Knobi1 GmbH zu einem Mittel KnobiX. Beim Thema "KNoblauch für einen gesudnen Darm" eine Studie für ein Mittel der Firma Knobi2 AG KnobY..usw.

      Darf er dann diese Information, sprich den Hinweis..bei meinen Recherchen fand ich hier Studien betreffend des MIttels x..y..die zeigten dass... an seine Leser weiterreichen oder darf er als Journalist keinerlei Bezug zu konkreten Firmen und MItteln machen, da ihm dies als "Schleich-Werbung" ausgelegt wird auch wenn kein Werbevertrag mit den Fimrne besteht?

      Möchte vermeiden, dass man sich hier große Mühe gibt, recherchiert und dies an die möglichen Leser weitergibt und dann eine Abmahnung kassiert.

      Vielen dank, sollte jemand ANtwort wissen;)
      Avatar
      schrieb am 21.02.09 12:18:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Mit Wettbewerbsrecht hat das Verfassen eines Buches nichts zu tun, da hier den jeweiligen Firmen keine Konkurrenz gemacht wird. Man bringt schließlich kein Knoblauch-Elixier heraus, sondern ein Buch. Vielmehr ist es so, dass der Urheber genannt werden muss, wenn man aus einem fremden Werk zitiert. Es könnte also sogar nach §§ 51, 63 UrhG vorgeschrieben sein, den Urheber zu nennen, wenn man aus diesen Studien zitiert. Ob die Nennung der Auftraggeber der Studien notwendig ist, hängt davon ab, ob diese Urheber sind. Aber der Sinn von Studien ist wohl, dass jemand Unabhängiges eine wissenschaftliche Einschätzung abgibt, deshalb ist wohl die Nennung der Firmen gar nicht notwendig.
      Avatar
      schrieb am 21.02.09 13:28:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke Dir.

      Soweit auch klar. Aber der Sinn eines solchen Buches ist es ja, dem Leser das zu geben, was erwartet.

      Wenn ich nun sage, Bei dem Dr. xy wurde eine Studie mit einem Produkt durchgeführt, hier zeigte sich...dann denkt sich der Leser, toll, dass der AUtor das hier erwähnt, aber wenn es da ein Mittel gibt, welches der 1000 am AMrkt war es, wie gehe ich sicher, dass das von mir gekaufte denn auch die Wirkung der STudie erzielt.

      Wenn ich dich richtig verstehe, darf ich aber als AUtor frei daherschreiben und auch Marken nenennen wie Kloster..mann oder ähnliches:-)

      Wie schaut es aus, wenn ich einen Dr. Titel erworben habe, schränkt mich dies laut Ärztegesetz dann ein als Autor?
      Avatar
      schrieb am 21.02.09 23:12:45
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.626.280 von Zwutscher am 21.02.09 13:28:48Wenn alles klar ist, was stellst du dann dumme Fragen? Wettbewerbsrecht ist vollkommener Schwachsinn in diesem Zusammenhang.
      Avatar
      schrieb am 23.02.09 09:45:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      das denke ich nicht, da die nennung eines produktes in diesem zusammenhang auch als sponsoring ausgelegt werden könnte, zumindest theoretisch.

      und klar ist nichts, denn daher frage ich ja.
      wo liegen die grenzen der möglichkeiten eines journalisten?

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      schrieb am 23.02.09 11:22:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.631.725 von Zwutscher am 23.02.09 09:45:35Naja, die Frage guten Journalismus ist doch keine rechtliche Frage.
      Avatar
      schrieb am 23.02.09 11:27:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.632.323 von DerStrohmann am 23.02.09 11:22:01Ansonsten gilt wie immer im Forum Recht & Steuern: Rechtsberatung im Einzelfall erteilen nur Rechtsanwälte. Die hören sich für 190 Euro zzgl. USt in einer Erstberatung gern deine Probleme an. Hier geht es ab 20 Euro pro Frage los: www.frag-einen-anwalt.de
      Avatar
      schrieb am 23.02.09 23:45:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      Eine immer wieder gemachte Erfahrung ist, wenn man einem juristischen Laien etwas erklärt, so dass er es eigentlich verstehen müsste, dass der Laie dann sieht, dass er das eigentlich auch mit gesundem Menschenverstand selber hätte herausfinden können, dann ist demjenigen angeblich doch auf einmal alles klar, die nächsten Nachfragen zeigen dann aber, dass er doch nichts verstanden hat. Da fragt man sich wirklich, was für geistige Tiefflieger von Ärzten auf die Menschheit losgelassen werden. Mit Wettbewerbs- und Presserecht hat das alles jedenfalls herzlich wenig zu tun, ob man es nun glaubt oder nicht, ändert daran nichts. Soviel sollte man als angehender Fachjournalist schon von den betreffenden Rechtsgebieten drauf haben.
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 11:12:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      tut mir leid,
      das ist käse, was du sagst.

      es betrifft NATÜRLICH den bereich der werbegesetze/wettbewerbsgesetze.

      dafür hilft dir eine nachfrage bei fachanwälten.
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 12:10:09
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.648.440 von Zwutscher am 25.02.09 11:12:51Dazu fordere ich dich ja auf: zu einem Anwalt zu gehen. Der entsprechende Fachanwalt ist übrigens FA für Gewerblichen Rechtsschutz. Unter Ärztegesetz/Werbegesetz/Wettbewerbsgesetz wirst du nämlich nichts finden.
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 12:12:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.648.440 von Zwutscher am 25.02.09 11:12:51Ich bin tatsächlich kein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, aber das braucht man auch nicht zu sein, um das hier beurteilen zu können.
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 12:53:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.648.958 von DerStrohmann am 25.02.09 12:12:04Meinst du mit Werbegesetz das hier: http://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/index.html

      Ich gebe zu, dass mir das Gesetz nicht bekannt war, aber es ist auch nicht einschlägig, wie die Lektüre der ersten Paragraphen schon zeigt. Es wird hier gerade keine Werbung gemacht oder ähnliches, aber gut, bin halt kein Fachanwalt. ;)
      Avatar
      schrieb am 25.02.09 13:31:17
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.649.290 von DerStrohmann am 25.02.09 12:53:37Was das also mit Wettbewerbsrecht zu tun haben soll, bleibst du also schuldig, Zwutscher. § 3 UWG fordert jedenfalls eine "geschäftliche" Handlung. Die liegt bei Absatzförderung vor. Und das ist in einer wissenschaftlichen Fachpublikation nicht gegeben. Keine Wettbewerbshandlung, deshalb ist das UWG schon nicht anwendbar. Und sonstige Spezialgesetze, siehe #12, auch nicht.
      Avatar
      schrieb am 26.02.09 07:44:49
      Beitrag Nr. 14 ()
      Man könnte hier an Presserecht denken ("Verbot der Schleichwerbung"), aber auch das scheint mir sehr weit hergeholt.
      Avatar
      schrieb am 05.03.09 12:44:17
      Beitrag Nr. 15 ()
      hallo strohmann,
      sorry, dass ich so späte antworte.

      es ist ja in deutschland so, dass es dinge gibt, die es eigentlich nicht geben sollte.

      wenn ich heute ein buch schreibe, mein weg zu super faltenfreier haut dank n i vea creme...dann ist das ja erstmal eine reine meinunsgäußerung dennoch betreibe ich damit absatzförderung, obwohl ich mit nivea nichts zu tun habe.

      meine frage zielte darauf ab, mit welchen komplikationen man konfrontiert werden könnte, bzw. was evtl. unter ein bezug von uwg und hwg sich juristen hierzulande ausdenken könnten, um stress zu machen.

      und wir alle wissen, recht haben und reecht bekommen, das sind untersch. dinge.
      gruss


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