Krankenkassenbeitrag auf volle Auszahlung einer privaten Rentenversicherung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 07.06.11 13:47:02 von
neuester Beitrag 14.07.11 10:47:07 von
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Ich bin freiwillig Versicherter in der GKV. Nun bekomme ich eine Rentenversicherung ausbezahlt und die Krankenkasse berechnet ihren Beitrag nicht auf den Ertragsanteil sondern auf die volle Auszahlung. Damit zahle ich für den größten Teil der Summe praktisch doppelt, da ich in diese Versicherung per Einmalbeitrag Geld einbezahlt hatte, auf das ich bei Verdienst ja bereits Krankenkassenbeitrag bezahlt hatte. Die Rendite der Rentenversicherung ist damit praktisch uninteressant.
Dürfte die GKV ihren Beitrag nicht nur auf den Ertragsanteil der Auszahlung berechnen? So ist es ja praktisch, als ob bei einer Geldanlage nicht nur die Zinsen sondern auch die Rückzahlung mit Beitrag belegt würde.
Dürfte die GKV ihren Beitrag nicht nur auf den Ertragsanteil der Auszahlung berechnen? So ist es ja praktisch, als ob bei einer Geldanlage nicht nur die Zinsen sondern auch die Rückzahlung mit Beitrag belegt würde.
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.613.289 von RainerliebtSolon am 07.06.11 13:47:02
Das ist leider so die Regel, auf alle Einkünfte bis zur Beitragsmemessungsgrenze schlagen die zu,denn die Beiträge zur privaten Versicherung konnten zumindest zum Teil auch von der Steuer abgesetzt werden bei den Vorsorgeaufwendungen , da hilft wohl nur der Klageweg...
Das ist leider so die Regel, auf alle Einkünfte bis zur Beitragsmemessungsgrenze schlagen die zu,denn die Beiträge zur privaten Versicherung konnten zumindest zum Teil auch von der Steuer abgesetzt werden bei den Vorsorgeaufwendungen , da hilft wohl nur der Klageweg...
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.613.289 von RainerliebtSolon am 07.06.11 13:47:02Nicht durcheinanderschmeissen. Handelt es sich um eine Gehaltsumwandlung (auf Einmalzahlung wurde zugunsten einer Einzahlung in Lebensvericherung verzichtet)führte der Arbeitgeber nur pauschale Steuern ab, keine Sozialversicherungsbeiträge.
Du mußt etwas präzisieren, welcher Art die Versicherung ist.
Du mußt etwas präzisieren, welcher Art die Versicherung ist.
Ich bin selbständig und -wie gesagt- freiwillig Versicherter in der GKV. Bei der Versicherung handelt es sich um eine vor 14 Jahren abgeschlossene private Rentenversicherung gegen Einmalbetrag. Diese habe ich nun in drei Jahresraten als abgekürzte Leibrente ausbezahlt bekommen. Der steuerliche Ertragswert ist sehr gering. Die GKV berechnet aber ihren Beitrag auf die volle Auszahlungssumme.
Hier wird schweinbar ein Unterschied gemacht zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten in der GKV. Letztere müssten scheinbar in meinem Fall überhaupt keinen Kassenbeitrag auf die RV zahlen.
Hier wird schweinbar ein Unterschied gemacht zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten in der GKV. Letztere müssten scheinbar in meinem Fall überhaupt keinen Kassenbeitrag auf die RV zahlen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.618.562 von RainerliebtSolon am 08.06.11 10:50:27erst mal ein bienchen dafür, dass du freiwillig vers. bist und die sozialkassen stärkst - unabhängig davon, wie sie hier mit dir umgehen.
zum thema:
Beitragsberechnung für freiwillig gesetzlich Krankenenversicherte ohne Rechtsgrundlage LSG Hessen (L1KR327/10 B / ER9)
www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1i4q/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE110004362%3Ajuris-r00&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
...
2. Der Zahlbetrag einer privaten Lebensversicherung kann nicht zur Bemessung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwilliger Mitgliedschaft herangezogen werden.
Die Entscheidung des LSG Hessen hat grundlegende Bedeutung für die Herranziehung aller sonstigen Einnahmen, die unmittelbar für den Lebensunterhalt verbraucht werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
siehe
www.forum-krankenversicherung.de/viewtopic.php?p=25669
Das sind insbesondere Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen, die bei Pflichtversicherten keine Rolle spielen. Kein Wunder, dass bei den Krankenkassen derzeit zunehmend Widersprüche gegen die Beitragsfestsetzung freiwilliger Mitglieder eingehen.
WIDERSPRUCH einlegen!
... suchmaschinen fragen.
zum thema:
Beitragsberechnung für freiwillig gesetzlich Krankenenversicherte ohne Rechtsgrundlage LSG Hessen (L1KR327/10 B / ER9)
www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1i4q/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE110004362%3Ajuris-r00&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
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2. Der Zahlbetrag einer privaten Lebensversicherung kann nicht zur Bemessung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwilliger Mitgliedschaft herangezogen werden.
Die Entscheidung des LSG Hessen hat grundlegende Bedeutung für die Herranziehung aller sonstigen Einnahmen, die unmittelbar für den Lebensunterhalt verbraucht werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
siehe
www.forum-krankenversicherung.de/viewtopic.php?p=25669
Das sind insbesondere Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen, die bei Pflichtversicherten keine Rolle spielen. Kein Wunder, dass bei den Krankenkassen derzeit zunehmend Widersprüche gegen die Beitragsfestsetzung freiwilliger Mitglieder eingehen.
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Hallo ihr alle, die ihr eine Ahnung habt, passt zwar nicht ganz zu diesem Thema, aber trotzdem:
Ich bin in der GKV, meine Frau ist in der Familienversicherung mitversichert. Nun werden/müssen wir eine kleine Eigentumswohnung (= unser Spargroschen fürs Alter) vor Ablauf der 10-Jahres-Spekulationsfrist verkaufen, d.h. der Gewinn ist zu versteuern.
Da die Wohnung zur Hälfte meiner Frau gehört, wird sie im Verkaufsjahr Einkünfte haben, die etwas höher sind als die für die Familienversicherung unschädlichen 12 x 365 Euro pro Jahr. Diese Einkünfte aus dem Wohnungsverkauf sind aber keine vorhersehbaren, regelmäßigen Einnahmen. Wie werden sie sich auf die Mitversicherung meiner Frau in der Familienversicherung auswirken?
Für Hinweise, wo ich nähere Informationen zu dem Thema finden kann, bin ich dankbar.
Ich bin in der GKV, meine Frau ist in der Familienversicherung mitversichert. Nun werden/müssen wir eine kleine Eigentumswohnung (= unser Spargroschen fürs Alter) vor Ablauf der 10-Jahres-Spekulationsfrist verkaufen, d.h. der Gewinn ist zu versteuern.
Da die Wohnung zur Hälfte meiner Frau gehört, wird sie im Verkaufsjahr Einkünfte haben, die etwas höher sind als die für die Familienversicherung unschädlichen 12 x 365 Euro pro Jahr. Diese Einkünfte aus dem Wohnungsverkauf sind aber keine vorhersehbaren, regelmäßigen Einnahmen. Wie werden sie sich auf die Mitversicherung meiner Frau in der Familienversicherung auswirken?
Für Hinweise, wo ich nähere Informationen zu dem Thema finden kann, bin ich dankbar.
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