Aufruf: MBX-Aktionäre verbündet Euch - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.11.00 12:26:25 von
neuester Beitrag 08.05.01 00:35:15 von
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Hallo Metabox-Mitaktionäre!
Ich bin bereits seit dem vorbörslichen Handel Aktionär von Metabox.
Aus den kontrovers geführten Diskussionen im Board ziehe ich nachfolgende Schlußfolgerung:
Es bestehen die unterschiedlichsten Auffassungen über die weitere Zukunft von MBX. Ich behaupte aber, daß selbst unter den größten Optimisten die einhellige Meinung über Managementfehler in Bezug auf IR besteht. Dies als allgemein vorherrschende Stimmung nehme ich als Basis für meine weiteren Ausführungen.
Wie ist die derzeitige Situation? Es werden Kritik und verschiedene Verbesserungsvorschläge entweder hier öffentlich oder direkt bei Metabox geäußert ohne daß eine Besserung seitens Metabox erkennbar ist. Es scheint also, daß der Streubesitz nicht ernst genommen wird - schließlich ist die Einflußnahme jedes Einzelnen nicht möglich. Da allein hier im WO-Board eine Vielzahl von Personen mit hervorragenden Erfahrungen und Wissen aus den verschiedensten Bereichen anzutreffen ist, könnte doch eine Bündelung dieser Stärken sinnvoll sein. Deshalb schlage ich eine Interessengemeinschaft Metabox-Aktionäre vor. Dieser Aktionärspool bietet nämlich den entscheidenden Vorteil, daß hier mit einer Stimme (mit mehr Power) gesprochen werden kann.
Schließlich sind Aktionäre Mitbesitzer und haben Möglichkeiten der Mitbestimmung – nur leider wird dies in der Regel nicht wirklich umgesetzt (z.B. Hauptversammlung: Vertretung durch Banken, SdK, DSW. Warum nicht selbst mit einer gemeinsamen Stimme als Aktionärspool?). Im Fall Metabox können wir nicht auf die Hauptversammlung warten, sondern müssen versuchen JETZT zu agieren.
Wie ist Eure Meinung?
Wer hat grundsätzlich Interesse an dieser Idee? Es gibt verschiedene (rechtliche) Gestaltungsmöglichkeiten über die wir dann diskutieren können. Das ganze macht natürlich nur dann Sinn, wenn ein gewisses Volumen zusammenkommt (z.B. 5% von Metabox) um Macht ausüben zu können.
Mein Vorschlag:
- Allgemeine Diskussion
hier im Board
- Anonyme Interessenbekundung
per e-mail an den von mir eröffneten Account metabox@gmx.net
Nützlich ist eine Angabe der gehaltenen MBX-Stückzahl (deshalb anonym! - Identität sollte erst im 2. Schritt bekanntgegeben werden, schließlich will ich keine vertraulichen Daten bevor eine Realisierung feststeht!)
Ich bin bereits seit dem vorbörslichen Handel Aktionär von Metabox.
Aus den kontrovers geführten Diskussionen im Board ziehe ich nachfolgende Schlußfolgerung:
Es bestehen die unterschiedlichsten Auffassungen über die weitere Zukunft von MBX. Ich behaupte aber, daß selbst unter den größten Optimisten die einhellige Meinung über Managementfehler in Bezug auf IR besteht. Dies als allgemein vorherrschende Stimmung nehme ich als Basis für meine weiteren Ausführungen.
Wie ist die derzeitige Situation? Es werden Kritik und verschiedene Verbesserungsvorschläge entweder hier öffentlich oder direkt bei Metabox geäußert ohne daß eine Besserung seitens Metabox erkennbar ist. Es scheint also, daß der Streubesitz nicht ernst genommen wird - schließlich ist die Einflußnahme jedes Einzelnen nicht möglich. Da allein hier im WO-Board eine Vielzahl von Personen mit hervorragenden Erfahrungen und Wissen aus den verschiedensten Bereichen anzutreffen ist, könnte doch eine Bündelung dieser Stärken sinnvoll sein. Deshalb schlage ich eine Interessengemeinschaft Metabox-Aktionäre vor. Dieser Aktionärspool bietet nämlich den entscheidenden Vorteil, daß hier mit einer Stimme (mit mehr Power) gesprochen werden kann.
Schließlich sind Aktionäre Mitbesitzer und haben Möglichkeiten der Mitbestimmung – nur leider wird dies in der Regel nicht wirklich umgesetzt (z.B. Hauptversammlung: Vertretung durch Banken, SdK, DSW. Warum nicht selbst mit einer gemeinsamen Stimme als Aktionärspool?). Im Fall Metabox können wir nicht auf die Hauptversammlung warten, sondern müssen versuchen JETZT zu agieren.
Wie ist Eure Meinung?
Wer hat grundsätzlich Interesse an dieser Idee? Es gibt verschiedene (rechtliche) Gestaltungsmöglichkeiten über die wir dann diskutieren können. Das ganze macht natürlich nur dann Sinn, wenn ein gewisses Volumen zusammenkommt (z.B. 5% von Metabox) um Macht ausüben zu können.
Mein Vorschlag:
- Allgemeine Diskussion
hier im Board
- Anonyme Interessenbekundung
per e-mail an den von mir eröffneten Account metabox@gmx.net
Nützlich ist eine Angabe der gehaltenen MBX-Stückzahl (deshalb anonym! - Identität sollte erst im 2. Schritt bekanntgegeben werden, schließlich will ich keine vertraulichen Daten bevor eine Realisierung feststeht!)
Wieso nur kommt mir diese Aktion so bekannt vor?
Idee ist in Ordnung,aber langfristig wird Dich das Deinem Ziel (Höherer Firmenwert der Metabox AG) kein Stück näherbringen,denn:
Die Phönix wird dadurch nicht fertig!
Grüße,@fire
Die Phönix wird dadurch nicht fertig!
Grüße,@fire
leider befürchte ich, daß es genauso viele Meinungen über die Aktionen und Vorgehensweise wie Aktionäre gibt.
@HMHMHM
Wie soll ich die Frage beantworten. Weiß nicht was Du meinst. Vielleicht Du?
@fire
Da ich weder Lieferant noch Mitarbeiter von MBX bin, kann ich die Phönix auch nicht fertigstellen. Ist deren Job - können das viel besser als ich.
Wie soll ich die Frage beantworten. Weiß nicht was Du meinst. Vielleicht Du?
@fire
Da ich weder Lieferant noch Mitarbeiter von MBX bin, kann ich die Phönix auch nicht fertigstellen. Ist deren Job - können das viel besser als ich.
@herbieP
Ist möglich. Mehrere Meinungen sind ja nicht das Schlechteste. Da ich einen bestimmten Aktionärskreis anspreche (mittel-/langfristig orientiert, von der Geschäftsidee und Marktpotential überzeugt) dürfte die Grundphilosophie übereinstimmen. Wer nur in eine Aktie namens Metabox investiert hat um schnell viel Geld zu machen und sich nicht mit dem Unternehmen dahinter auseinandersetzen möchte, wird sich auch nicht bei dieser Aktion engagieren.
Gebe Dir recht, daß die Gefahr besteht einen lähmenden Diskussionsverein zu erhalten. Es soll aber um den Versuch zur Durchsetzung der gemeinsamen Interessen gehen.
Ist möglich. Mehrere Meinungen sind ja nicht das Schlechteste. Da ich einen bestimmten Aktionärskreis anspreche (mittel-/langfristig orientiert, von der Geschäftsidee und Marktpotential überzeugt) dürfte die Grundphilosophie übereinstimmen. Wer nur in eine Aktie namens Metabox investiert hat um schnell viel Geld zu machen und sich nicht mit dem Unternehmen dahinter auseinandersetzen möchte, wird sich auch nicht bei dieser Aktion engagieren.
Gebe Dir recht, daß die Gefahr besteht einen lähmenden Diskussionsverein zu erhalten. Es soll aber um den Versuch zur Durchsetzung der gemeinsamen Interessen gehen.
Ich möchte deine Aktion jedenfalls unterstützen , offenbar ist es für mbx völlig uninteressant was die dummen Aktionäre denken .
Wenn man nur einmal den heutigen AB der Infomatec AG mit dem letzten Abrief von Herrn S.Domeyer vergleicht dann fällt einem nichts mehr ein .Ich dachte MBX und Metatv wollten eine MarktführerSchaft im iTV anstreben?
Die PR/IR der MBX ag sollte sich einmal zu Fortbildungsmaßnahmen in Augsburg melden .
Aber egal , wer weiß was letzlich von MBX gespielt wird ?
Zumal wirklich fast kein Mensch wirklich kapiert wie/wo diese AG einmal Geldverdienen werde .Dank einer "vorbildlichen" PR/IR der Schumacher AG München .Da brauch man sich um negative Darstellung einer Ag nicht wundern , die Schumacher´s setzen sowieso nichts dagegen !
"metabox@g." , dein Handeln finde ich durchaus legitim . Zumal es ohne Staatsanwalt passieren soll , klasse .Das es überhaupt dazu kommen muss kann man einzig und allein dem Handeln und schweigen der MBX AG zuschreiben.
Quelle: www.aktiengesetz.de
Einberufung der Hauptversammlung
§ 121 AktG - Allgemeines
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Sie muß die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.
(4) Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die §§ 125 bis 127 gelten sinngemäß.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
§ 122 AktG - Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. § 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
PS: Maile dich über WO an !
Wenn man nur einmal den heutigen AB der Infomatec AG mit dem letzten Abrief von Herrn S.Domeyer vergleicht dann fällt einem nichts mehr ein .Ich dachte MBX und Metatv wollten eine MarktführerSchaft im iTV anstreben?
Die PR/IR der MBX ag sollte sich einmal zu Fortbildungsmaßnahmen in Augsburg melden .
Aber egal , wer weiß was letzlich von MBX gespielt wird ?
Zumal wirklich fast kein Mensch wirklich kapiert wie/wo diese AG einmal Geldverdienen werde .Dank einer "vorbildlichen" PR/IR der Schumacher AG München .Da brauch man sich um negative Darstellung einer Ag nicht wundern , die Schumacher´s setzen sowieso nichts dagegen !
"metabox@g." , dein Handeln finde ich durchaus legitim . Zumal es ohne Staatsanwalt passieren soll , klasse .Das es überhaupt dazu kommen muss kann man einzig und allein dem Handeln und schweigen der MBX AG zuschreiben.
Quelle: www.aktiengesetz.de
Einberufung der Hauptversammlung
§ 121 AktG - Allgemeines
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Sie muß die Firma, den Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.
(4) Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die §§ 125 bis 127 gelten sinngemäß.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
§ 122 AktG - Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. § 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
PS: Maile dich über WO an !
Idee ist gut, mail ist unterwegs!
Chris
Chris
Find ich auch gut.
Ja - verbündet euch und verklagt den Vorstand. Oder noch besser - macht eine ausserordentliche HV und verweigert den Aufsichtsrat und dem Vorstand die Entlastung !!!
Bei IFO hat es gewirkt !!! Da geht ein neuer Stern auf. Aber im Gegensatz zu MBX haben DIE auch funktionierende Software !!!
Bei IFO hat es gewirkt !!! Da geht ein neuer Stern auf. Aber im Gegensatz zu MBX haben DIE auch funktionierende Software !!!
Wie waren denn bisher die Rückmeldungen?
Chris999
Hatte den Eindruck, die Initiatoren der Aktionärsgemeinschaft sind zufrieden.
cu
Hatte den Eindruck, die Initiatoren der Aktionärsgemeinschaft sind zufrieden.
cu
@Kimba
??????
Ich weiß nur, daß aus dieser Aktion nichts geworden ist. Hatten sich wohl zu wenige gemeldet. Die Idee war halt ihrer Zeit voraus - schade eigentlich.
Manches geschieht zu früh, manches vielleicht zu spät.. we will see
??????
Ich weiß nur, daß aus dieser Aktion nichts geworden ist. Hatten sich wohl zu wenige gemeldet. Die Idee war halt ihrer Zeit voraus - schade eigentlich.
Manches geschieht zu früh, manches vielleicht zu spät.. we will see
wie kommt ein Kimba auf den Gedanken, einen thread von 11/2000 gerade heute hochzuziehen?
Hatte bisher Respekt vor dir. Nun nicht mehr!
Hatte bisher Respekt vor dir. Nun nicht mehr!
Leute kauft bitte alle ne Met(a)box ihr seid doch so überzeugt von dem Ding !
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