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    Was kann man alles auf Spekusteuern anrechnen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.02.01 20:01:15 von
    neuester Beitrag 03.05.01 23:15:19 von
    Beiträge: 27
    ID: 341.213
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      Avatar
      schrieb am 10.02.01 20:01:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Ich bin Student, habe daher keine weiteren Einkünfte. Da 2001 bisher sehr gut gelaufen ist, mache ich mir schon mal Gedanken, wie ich es mit den lieben Steuern am besten anstelle.

      Sobald ich über den Grundfreibetrag (aktuell ca. 14 TDM/Jahr) komme, muß ich alle Gewinne zu dem entsprechenden Steuersatz versteuern. Ich überlege, was alles abziehbar ist neben den Werbungskosten, da ich ja Student bin!

      Hierzu noch eine Frage:
      1. Werden Werbungskosten (Medien, live:trader usw.) von den Gewinnen abgezogen (so daß diese sich verringern) oder komplett von der zu zahlenden Steuer?

      Ich überlege, mir ein Auto zu kaufen. Ab 2001 kann man den Anschaffungspreis für Autos über 6 (vorher 5) Jahre abschreiben, wenn dieses (ausschließlich?) im "beruflichen Zusammenhang" (also hier Studium) genutzt wird. In diesem Fall ist das doch möglich, wenn ich zur Uni fahre. Frage:

      2. Ist das so richtig? Geht es auch bei Gebrauchtwagen?

      3. Kann ich auch die Kilometerpauschale abrechnen (ich muß ja jeden Tag zur Uni fahren, ca 10 KM hin und zurück)? Wird dieser Betrag pauschal von der zu zahlenden Steuer erlassen oder wie?

      4. Kann man noch alles andere was es so gibt (Stersparmöglichkeiten) speziell von Spekusteuern abrechnen?

      Vielen Dank für Eure Antworten!

      Schöne Grüße

      :) casel
      Avatar
      schrieb am 10.02.01 20:19:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo!

      Schaut mal, was ich hier gefunden habe:


      „Andere Wirtschaftsgüter“ absetzen

      Viele Anleger wissen nicht, dass sie auch Spekulationsverluste aus „anderen Wirtschaftsgütern“ steuerlich geltend machen können. „Damit ist jedes Wirtschaftsgut gemeint, das der Anleger in seinem Privatvermögen hält“, sagt Steuerexpertin Elke Pedack aus dem Bundesfinanzministerium. Wer sich beispielsweise einen Neuwagen zugelegt hat und ihn innerhalb eines Jahres mit Verlust wieder verkauft, kann die roten Zahlen – nach Abzug der anteiligen Abschreibung – mit seinen Spekulationsgewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen. Bleiben nach dem Ausgleich noch Verluste übrig, können sie mit im Vorjahr versteuerten Spekulationsgewinnen verrechnet oder für künftige Spekulationsgewinne aufgespart werden. Unter „andere Wirtschaftsgüter“ kann alles Mögliche fallen: Die Spanne reicht vom Rennpferd bis zum antiken Sofa.


      hier der Link:

      http://194.64.225.24/WirtschaftsWoche/Wiwo_CDA/0,1702,10679_…

      Das hieße ja, daß ich ein Auto komplett als Spekuverlust von den Spekugewinnen abziehen kann. Voraussetzung: Ich kaufe und verkaufe (mit Verlust) noch in diesem Jahr ein Auto.

      Ist das so korrekt, sprich legal?

      Danke im Voraus für Antworten!

      Gruß

      :) casel
      Avatar
      schrieb am 10.02.01 20:30:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Weiß denn keiner was? :(
      Avatar
      schrieb am 11.02.01 03:17:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ casel

      Damit Du nicht verzweifelst, mach` ich für Dich als
      Steuerfachangestellter noch eine kleine Nachtberatung.

      1. Die Werbungskosten in Zusammenhang mit der Spekulation
      werden von den Spekulationserlösen abgezogen.
      Mit einer allfälligen Einkommensteuer kannst Du nichts
      verrechnen.

      2. Die Idee von der steuerlichen Geltendmachung von Ausgaben
      in Zusammenhang mit einem Studium hatte ich noch nie in der
      Praxis.
      Du hast doch noch gar keine Einkünfte aus dem Studium, d.h.
      die Ausgaben lassen sich keiner Einkunftsart zuordnen.
      Sind es vorweggenommene Werbungskosten ( wenn Du nach dem
      Studium angestellt bist ) oder vorweggenommene Betriebsausgaben
      ( wenn Du dich nach dem Studium selbständig machst )?
      Eventuelle Bafög wird steuerfrei ausbezahlt...
      Ich muß diese interessante Frage zuerst im Büro klären.

      Natürlich kannst Du auch einen Gebrauchtwagen steuerlich
      geltend machen. Durch die sehr komplizierte Besteuerung der
      privaten Kfz-Nutzung ist es aber oft angebracht die Kilometer-
      Pauschale zu wählen. Auch hier müßte zwischen den
      Einkünften aus selbständiger ( bzw. gewerblicher ) oder
      nichtselbständiger Arbeit ( nur Pauschale! ) unterschieden werden.
      Dies ist aber wie gesagt nur von Interesse, wenn die Kosten
      des Studiums als vorweggenommene Ausgaben vom Finanzamt
      akzeptiert würden, was ich aber noch sehr bezweifle.

      Auch die Kilometerpauschalen werden mit den Einkünften
      verrechnet, werden nicht direkt von der Einkommensteuer
      abgezogen.

      Zu den sonstigen Spekulationsgewinnen und -verlusten:

      Es ist korrekt, daß auch sonstige "private Veräußerungsgeschäfte"
      bei den sonstigen Einkünften geltend gemacht werden können.
      Es müssen Rechnungen bzw. Quittungen zu diesen Geschäften
      vorliegen. Du kannst das Auto auch nicht "komplett" abziehen,
      sondern nur die Differenz zwischen Verkaufserlös und
      Anschaffungskosten + Abschreibung für den Nutzungszeitraum.
      Ich vermute auch, daß das Finanzamt in diesem Zusammenhang
      große Abweichungen vom Marktwert beim Verkauf bemängeln
      könnte. Also am besten gleich eine Begründung für einen
      eventuell niedrigen Verkaufspreis festhalten.

      Vergiß nicht, daß Du auch private Versicherungen wie
      KV, PV, LV, RV, HV und UV steuerlich geltend machen und
      von den Spekulationseinkünften abziehen kannst.

      Das war`s für`s Erste. :)

      Gruß

      Heinz
      Avatar
      schrieb am 12.02.01 00:16:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Heinz!

      Vielen Dank für deine Mühe!

      Übrigens bekomme ich keine Bafög (da meine Eltern zu "vermögend" sind (zu hohe Einkünfte), obwohl sie eine hohe Schuldenlast (Eigenheim) haben. Deshalb hatte ich es nicht mal versucht...

      Die "Werbungskosten" für Ausgaben im Studium sind eigentlich keiner zukünftigen (möglichen) Tätigkeit zugeordnet. Ich wollte nur wissen, ob es möglich ist, die notwendigen Ausgaben fürs Studium mit Spekulationsgewinnen, die ja auch versteuert werden müssen, verrechenbar sind.

      Eine frage noch zu den Sachgütern: Man braucht eine Rechnung bzw. Quittung. Wie funktioniert das, wenn ich z.B. ein Auto von privat kaufe und auch wieder an privat verkaufe? Muß mir der Verkäufer bzw. Käufer eine "Rechnung" ausstellen? Oder reicht ein normaler Kaufvertrag? (bzw. eine Kopie?)

      Vielen Dank nochmals im Voraus für Eure Antworten!

      Gruß

      :) casel

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      Avatar
      schrieb am 12.02.01 21:04:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ Casel

      Ich habe mich im Büro kundig gemacht.

      Die Kosten für dein Studium können steuerlich nicht geltend
      gemacht, also auch nicht mit den Spekulationsgewinnen
      verrechnet werden.

      Begründung:
      Der Staat hat ja auch Kosten für Deine Ausbildung, die
      müßten quasi als "geldwerter Vorteil" gegengerechnet werden.
      Allein diese Ermittlung wäre schon unmöglich.

      Die Spekulationsgewinne können nur mit Verlusten aus
      "privaten Veräußerungsgeschäften" verrechnet werden.

      Beim Kfz-Kauf reicht ein Kaufvertrag, bzw. Rechnung und
      zur Not auch eine Quittung aus.
      Der Kauf und Verkauf muß innerhalb der Frist von einem Jahr
      erfolgt sein.
      Eine Rechnung oder Quittung stellt immer der Verkäufer aus.

      Du solltest unbedingt beachten, daß Spekulationsgewinne bei
      AGs mit Sitz im Ausland in diesem Jahr bereits unter das
      Halbeinkünfteverfahren fallen, also nur zur Hälfte anzusetzen
      sind.

      HM
      Avatar
      schrieb am 12.02.01 22:44:27
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Heinz!

      Vielen Dank für Deine Auskunft!

      Das mit dem Halbeinkünfteverfahren weiß ich (jetzt) auch ;)

      Du schriebst, ich könne alle Versicherungen steuerlich geltend machen. Wie stelle ich das mit der KfZ-Versicherung an? Müssen sie extra vermerkt werden und wieviel wird mir dann von was zurückerstattet?

      Einen schönen Abend noch und viele Grüße

      :) casel
      Avatar
      schrieb am 13.02.01 18:39:30
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Casel,

      da Du als Student eher wenig Versicherungsbeiträge bezahlst,
      kannst Du davon ausgehen, daß die bezahlte Kfz-Haftpflicht
      und eventuell Kfz-Unfallversicherung in voller Höhe als
      Sonderausgaben mit den Spekulationsgewinnen verrechnet
      wird.

      Nicht absetzbar sind die Kaskoversicherungen im Rahmen der
      Einkommensteuererklärung.

      Eine Rückerstattung bekommst Du natürlich nur, wenn Du
      bereits Einkommen- oder Lohnsteuer vorausbezahlt hast.
      Durch die Versicherungen wird lediglich eine eventuelle
      Nachzahlung wegen den Spekulationsgewinnen niedriger
      ausfallen.

      Für Neulinge ist das deutsche Steuerrecht wirklich ein
      Buch mit sieben Siegeln, aber nach ein paar Jahren hat
      man die Grundzüge begriffen.

      HM
      Avatar
      schrieb am 14.02.01 20:39:56
      Beitrag Nr. 9 ()
      Vielen Dank!

      Werden Sonderausgaben pauschjal abgerechnet? Falls ja, bis zu welcher Höhe? Soll heißen: Wieviel KfZ-Haftpflicht kann ich maximal absetzen?

      Danke im Voraus!

      Gruß

      :) casel
      Avatar
      schrieb am 14.02.01 21:00:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ casel

      Zufälligerweise gibt es eine ganz schnelle Antwort:

      Die sogenannten "beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben"
      ( die meisten persönlichen Versicherungen ) haben nur eine
      begrenzte Abzugsfähigkeit.

      Als Nichtarbeitnehmer ( bei Arbeitnehmern wird hier gekürzt )
      bekommst Du zunächst einen Vorwegabzug von DM 6.000,--
      ( Alleinstehender ), vom Rest ( der bei Dir wohl nicht bleibt )
      kannst Du bis DM 2.610,-- abziehen.
      Wenn dann noch etwas übrig ist, kannst Du davon noch die
      Hälfte, aber höchstens DM 1.305,-- bei der Steuer absetzen.

      In Deinem Fall ( ledig, ohne nichtselbständige Arbeit ) kannst
      Du also im Höchstfall DM 9.915,-- an Versicherungsbeiträgen
      mit Einkünften verrechnen.

      Daneben bekommst Du noch einen Pauschbetrag in Höhe von
      DM 108,-- für die sogenannten "unbeschränkt abzugsfähigen
      Sonderausgaben".

      Gruß

      Heinz
      Avatar
      schrieb am 14.02.01 22:39:20
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Heinz: Vielen Dank!

      Eine mal etwas andere Frage ;) :

      Bei welcher Steuerberatungsfirma arbeitest Du eigentlich?

      Schöne Grüße

      :) casel
      Avatar
      schrieb am 15.02.01 13:29:29
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo Casel,

      m.W. kannst du bis zu 1800 DM für Ausbildungskosten absetzen
      (das wären also Fahrtkosten zur Uni, Bücher, Arbeitszimmer).
      Du mußt die Kosten allerdings nachweisen, das ist keine
      Pauschale.

      Übrigens ist es immer zu empfehlen, sich im Buchhandel für
      ca. 25 DM eines der vielen Steuerbücher zu kaufen. Da steht
      normalerweise alles drin, was ein "normaler" Steuerzahler
      (ohne zehn Kinder von drei verschiedenen Frauen, geschieden,
      wiederverheiratet, Vermieter von drei Häuserblocks) wissen
      muß. Das Verständnis für die vielleicht etwas trockene
      Materie bringt man leichter auf, wenn man dabei an die
      möglichen Steuerersparnisse denkt.

      Gruß, Malvegil
      Avatar
      schrieb am 15.02.01 21:49:01
      Beitrag Nr. 13 ()
      Danke für den Hinweis... Werde ich machen!

      Gruß

      :) casel
      Avatar
      schrieb am 16.02.01 22:41:34
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ Casel

      Ich arbeite bei einem kleinen Steuerberatungsbüro
      in Schopfheim/Südbaden.

      @ Malvegil

      Bist Du sicher, daß der Sonderausgaben-Abzug bis zu
      DM 1.800,-- auch für ein (Erst-)Studium ohne bereits
      bestehenden Beruf gilt?
      Ich war bisher der Meinung, daß diese Aufwendungen nur
      bei schon vorhandener Berufsausübung abgezogen werden
      können. Ansonsten hätte ich diese Möglichkeit auch erwähnt.
      Ich werde im Büro noch darüber nachlesen.

      Als Fachliteratur würde ich das Buch von KONZ empfehlen,
      das ist schön locker geschrieben.

      Gruß

      Heinz
      Avatar
      schrieb am 17.02.01 02:46:41
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Heinz: Das Buch von "Konz"? Was ist denn das? Kannst Du mir vielleicht die ISBN reinstellen? Danke!

      Ich werde Eure kleine "Diskussion" inteeressiert verfolgen! ;)

      Schönen Gruß

      :) casel
      Avatar
      schrieb am 17.02.01 17:31:15
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo Trostam,

      selbstverständlich sind die Studienaufwendungen auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn vorher noch kein Beruf ausgeübt wurde.

      § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG lautet:

      7.Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 1 800 Deutsche Mark [Bis VZ 1995: 900 Deutsche Mark] [1] im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 2 400 Deutsche Mark [Bis VZ 1995: 1 200 Deutsche Mark] [2] , wenn der Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Fall können die Beträge von 1 800 Deutsche Mark [Bis VZ 1995: 900 Deutsche Mark] [3] und 2 400 Deutsche Mark [Bis VZ 1995: 1 200 Deutsche Mark] [4] für den in der Berufsausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal abgezogen werden. Zu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn, daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen. Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsort und wegen doppelter Haushaltsführung sowie bei Mehraufwand für Verpflegung gelten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinngemäß; [5]

      ________________

      [1] Beträge geändert durch das Jahressteuergesetz 1996.

      [2] Beträge geändert durch das Jahressteuergesetz 1996.

      [3] Beträge geändert durch das Jahressteuergesetz 1996.

      [4] Beträge geändert durch das Jahressteuergesetz 1996.

      [5] Eingefügt ab VZ 1997 durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. 12. 1996."

      Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben zählen auch die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Uni/FH, wobei hier die (neue) Pauschale von 0,58 DM in Ansatz kommt.

      @casel:

      Tip zu Konz: nicht alles im Konz ist in Wirklichkeit so, wie es dort beschrieben ist. Man muß/sollte da sehr aufpassen. Konz ist ein Steuerschwätzer, die Bild-Zeitung der Steuer-"fach"literatur.

      Gruß

      StRa
      Avatar
      schrieb am 17.02.01 17:42:27
      Beitrag Nr. 17 ()
      @ StRa

      VielenDank für die Auskunft.

      In der Praxis mußte ich noch nie eine Steuererklärung
      für einen Studenten erstellen, da diese ja nur sehr
      selten in die Steuerpflicht kommen.

      HM
      Avatar
      schrieb am 17.02.01 17:54:31
      Beitrag Nr. 18 ()
      Sorry,

      kleiner Fehler von mir: bei Fahrtkosten zwischen Wohnung und Uni sind nicht 0,58 DM je gefahrenem km abzugsfähig, sondern die gleichen Beträge wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei 10 km also: 0,70 DM je Entfernungskilometer.

      Es gibt tatsächlich Studenten, bei denen ich diese Sonderausgaben in Ansatz bringen kann. Ist heutzutage gar nicht so selten, wie man meinen möchte. Schließlich studiert ja jetzt die sog. Erbengeneration.

      StRa
      Avatar
      schrieb am 18.02.01 03:02:32
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hallo StRa!

      Vielen Dank für Deine äußerst interessante Auskunft. Übrigens: ;) Ich bin kein Erbe, sondern habe bisher schon sehr viele Spekugewinne erzielt... Ich möchte mich schon mal für die 2001er Steuererklärung "vorbereiten" und die legalen Möglichkeiten Steuern zu sparen ausloten...

      @Heinz: Egal, für eine Steuerlaien wie mich ist eeine "Bildzeitung für Steuerangelegenheiten" vorerst das Richtige... Ich werde mir diese Buch kaufen und mögliche "Ideen" hier posten.

      @all: Kennt Ihr im Raum Berlin einen Steuerberater, der sich mit Steuern speziell für Stdenten bzw. Spekusteuern auskennt? Das scheint ja ein sehr seltenes Fachgebiet zu sein...

      Schöne Grüße

      :) casel
      Avatar
      schrieb am 18.02.01 15:42:40
      Beitrag Nr. 20 ()
      @casel

      Studenten und Steuererklärungen halte ich als Steuerberater für nichts Besonderes. Aber leider kann ich dir für Berlin nicht helfen. Ich betreue zwas als Steuerberater so rd. 5 Mandanten die in Berlin wohnen, aber Kollegen kenne ich dort nicht. Übrigens: den Erben hätte ich dir schon gegönnt. :)

      Sorry

      StRa
      Avatar
      schrieb am 18.02.01 23:00:22
      Beitrag Nr. 21 ()
      @StRa: Sorry? Ach wo... Du hast doch garnichts Schlimmes geschrieben! :)

      Im Bekanntenkreis habe ich heute gehört, daß "Steuersparmöglichkeiten" sehr abhängig von den einzelnen Finanzämtern sind. Nicht jedes Amt soll dieses und das akzeptieren. Ist das so richtig? Im Zweifelsfall sollte man sich klar doch auf die jeweiligen Paragrafen berufen können, oder ist das doch nicht so einfach?

      Schöne Grüße

      :) casel
      Avatar
      schrieb am 24.02.01 16:36:11
      Beitrag Nr. 22 ()
      @casel

      Das "sorry" bezog sich darauf, daß ich dir keine Hilfe für/in Berlin anbieten kann.

      Nicht nur die Behandlung von Finanzamt zu Finanzamt kann unterschiedlich sein, sondern sogar innerhalb der Finanzamtsbezirke ergeben sich Auslegungsunterschiede. Viele Normen müssen weit gefaßt sein, damit diese auf möglichst viele Tatbestände zutreffen. Das ist der Vorteil, aber natürlich auch der Nachteil.

      Zu was sollte man nun raten? Als steuerlicher Laie kann man Dinge in seine Erklärung schreiben, die etwas "haarig" sind und von denen man der Meinung ist, diese wären abzugsfähig. Das Finanzamt hat ja immer noch die Möglichkeit, die Ausgaben zu kürzen. Ja, nicht nur die Möglichkeit, sondern ist sogar dazu gesetzlich verpflichtet (Untersuchungsgrundsatz).

      Ich erkenne an, daß es schwierig ist, zu überblicken, ob Kürzungen durch das Finanzamt rechtens sind.

      Schönes Wocheende

      StRa :)
      Avatar
      schrieb am 26.02.01 22:36:04
      Beitrag Nr. 23 ()
      Danke für die Antwort

      Bis bald.

      Gruß

      :) casel
      Avatar
      schrieb am 27.03.01 22:33:41
      Beitrag Nr. 24 ()
      up :)
      Avatar
      schrieb am 28.03.01 17:58:16
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hallo!

      Was haltet ihr hiervon: Das Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 62/97 vom 14.11.2000 des BFH besagt, daß nicht die Studiengebühren im Ausland sondern auch die im Inland als WERBUNGSKOSTEN geltend gemacht werden können!!!

      Folgende Situation:
      Ich mache zur Zeit noch eine Ausbildung und werde zum WS 2001 ein Studium beginnen. Da das Land dieses Studium nicht refinanziert, werden pro Monat 700 DM Gebühren fällig. An Bafög bekomme ich insg. ca. 500 DM und nebenbei werde ich noch auf 630 DM Basis arbeiten gehen. Dieses Jahr will ich aber auch noch Kindergeld beantragen, was aber nur möglich ist wenn ich auf ausreichend Werbungskosten komme, da ich die Monate Juni, Juli und August Vollzeit arbeiten gehen werde!
      Ich hoffe ihr versteht mein Problem und könnt mir helfen!

      Kann ich z.B. die Fahrkosten zur Fh dann auch als WERBUNGSKOSTEN anetzten? Habe ich in meiner Situation auch der Pauschbertrag von 2000 DM im nächsten Jahr?

      Vielen Dank!!!!
      Avatar
      schrieb am 29.03.01 20:08:47
      Beitrag Nr. 26 ()
      Kann mir denn keiner helfen?
      Avatar
      schrieb am 03.05.01 23:15:19
      Beitrag Nr. 27 ()
      up :)


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