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    Spät Handeln = Gefahr - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.09.99 01:47:41 von
    neuester Beitrag 30.09.99 18:00:36 von
    Beiträge: 8
    ID: 41.319
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      Avatar
      schrieb am 30.09.99 01:47:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ne Kurze Info:

      Verspäteter Aktienverkauf: Ein Discount-Broker darf kurz vor Börsenschluss eingehende Verkaufsaufträge auch am Folgetag ausführen, selbst wenn die Order nur für einen Tag gelten sollte, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ 4U 138/98). Pech für den Kunden, wenn der Aktienkurs bis dahin deutlich gefallen ist. 

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 30.09.99 10:52:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Was soll denn dieses schwachsinnige Urteil?

      Mal angenommen -

      Kurz vor Börsenschluss gibt`s `ne superspitzenmäßige AdHoc von der Frickel AG. Also stell ich schnellstens eine tagesgültige, unlimitierte Order ins System. Morgen zur Börseneröffnung wird der Wert bereits eine Steigerung erfahren haben. Zu dem dann sich u.U. einstellenden erhöhten Preis möchte ich die Frickel wirklich nicht!

      )
      Jederzeit kann ich bei meinem Broker (korrekte Bearbeitung meiner Orders/treichungen vorausgesetzt - doch DAS ist ein anderes Thema) spätestens 1h vor Börseneröffnung Orders streichen lassen. Der Richterspruch widerspricht dieser Möglichkeit. Nach diesem Urteil muss ich nun folgendermaßen vorgehen: kurz vor Börsenschluss aufgegebene TAGESGÜLTIGE Orders muß ich, wenn sie nicht zur Ausführungen gelangt sind, nach Börsenschluss streichen, damit sie am folgenden Tag nicht zur Ausführung gelangen?! Also zweimal Ordergebühren entrichten! Was soll denn das??

      cu, NTV650
      Avatar
      schrieb am 30.09.99 12:24:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Sicher hast Du absolut Recht.
      Grade mir Reaktionen auf die Wall Street, ist die Zeitspanne recht eng bemessen.

      Ich bin auch verwundert über das urteil und verstehe es in keinster Weise.

      Genau deshalb habe ich es ja kopiert, weil "wir" sonst wieder die doofen sind.
      Also Unverständnis hin oder her .. Vorsicht ist geboten, bzw. strenge Limits setzten.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 30.09.99 12:31:46
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das beste was man machen kann ist,nach Börsenschluß den Orderstatus zu überprüfen,und offene nicht ausgeführte Aufträge zu streichen,auch wenn sie nur tagesgültig sind.

      Das Urteil ist sehr suspekt,ich kann das absolut nicht verstehen.Man sollte vielleicht mal nachforschen,z.B. bei den Discountbrokern.


      Grüße
      Lokomotive
      Avatar
      schrieb am 30.09.99 12:34:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      Loko ...

      haste daran gedacht das eine Streichung die automatisch werfolgen müsste, in dem Fall der manuellen Streichung gleich wieder 5 Euro kostet (bei B24 zumindest)

      Das könnte auf Dauer auch teuer werden ..

      ne Stellungnahme der Banken wäre gut, hab aber noch nix gehört, gelesen, gefunden ..

      Gruss

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      Avatar
      schrieb am 30.09.99 14:51:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      ich glaube die spinnen.....wer soll den das bezahlen.....an Gebühren....
      wir machen ja wohl ohne Grund keine Tagesorder....oder???....
      die schröpfen uns...wo sie nur können.....will denn keiner für uns alleine makler spielen....mit unseren regeln...;)
      Dallas
      Avatar
      schrieb am 30.09.99 15:02:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      ...ja habt ihr denn von der deutschen Justiz was anderes erwartet?
      Dort sitzen doch weltfremde Richter, die Nasen in dicke Gesetzestexte versteckt!
      Glaubt ihr, der Richter hat schon mal über einen Discountbroker eine Order aufgegeben? Sicher nicht, der weiß wahrscheinlich nicht mal wie das geht!
      Gruß Otto
      Avatar
      schrieb am 30.09.99 18:00:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      aber mit Paragraphen....damit können sie um sich schmeissen.......oh man...manche sind doch so weltfremd....ob die wissen was das Internet ist???....;)
      Dallas:D


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