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    spekufrist nach schenkung/erbe - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.11.01 11:54:16 von
    neuester Beitrag 14.01.02 23:43:21 von
    Beiträge: 74
    ID: 510.837
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      schrieb am 23.11.01 11:54:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich bin in der glücklichen Lage ein Depot geerbt/ überschrieben bekommen zu haben. Der Kauf der Aktien/-fonds liegt schon über ein Jahr zurück (Kaufwert von damals unbekannt). Die endgültige Abwicklung der ganzen Geschichte hat lange gedauert, so dass ich erst jetzt die Papiere im Depot habe.
      Den Wert am Überschreibungstag kenne ich nicht. (Nebenfrage: wie bekomme ich den Wert an einem bestimmten Tag nachträglich raus?)
      Muss ich beim Verkauf nun Fristen beachten, zumal ich einiges Umschichten will?

      Danke für Tips
      bras
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 12:27:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich habe vor einiger Zeit ebenfalls ein Depot mit Aktien geerbt.
      a) Durch den Tod des Erblassers wird keine neue Speku-Frist in Gang gesetzt; die Frist ist und bleibt abgelaufen.
      b) Ich habe von den Banken eine Kopie ihrer Mitteilung an das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt erbeten und erhalten. Die Banken sind verpflichtet, solche Mitteilungen zu machen, sobald sie vom Todesfall erfahren. Die Mitteilung weist den Wert am Todestag aus.
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 12:29:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hast du nur die Wertpapiere (ohne Kaufbelege)? Kannst du die Belege nicht bekommen?
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 12:36:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      @nataly

      Vielen Dank für die Auskunft.
      Todestag war 15.12.00 Dafür habe ich eine Mitteilung. Ich war aber kein Erbe, sondern nur Pflichterbe. Habe also jetzt (Anfang November 01) den Pflichtteil (Wert bekannt) und eine Schenkung (Depotübertrag, Wert an dem Tag unbekannt) bekommen.
      Ich denke, ich sollte den Wert der Schenkung auch ermitteln, da dieser ja auch in der Steuererklärung angegeben werden muss.
      Die Depoteinbuchung erfolgt aber leider ohne Tageskursangaben und ich war zu der Zeit im Urlaub.
      bras
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 13:10:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      bras, das könnte komplizierter sein. Der Pflichtteil ist nämlich ein Anspruch an den/die Erben in GELD. Wenn du nun Wertpapiere bekommen hast, stellt sich die Frage, ob das überhaupt dein Pflichtteil war, oder ob du diese Papiere von den Erben auf privatem Wege mit dem Geld, das dir zugestanden hätte, gekauft hast. Meine Empfehlung: laß dich rechtlich beraten!

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      Avatar
      schrieb am 23.11.01 14:56:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      Habe ich dich richtig verstanden: Du hast von den Erben den Pflichtteil (in Geld) und zusätzlich ein Aktiendepot als "Schenkung" erhalten? wer hat dir das Depot geschenkt?
      Wenn du mir die Aktien nennst (Stückzahl brauchst du nicht anzugeben) kann ich mit Hilfe meiner Börsensoftware (TAIPAN) die Tagesschlusskurse ermitteln und posten. Ich hoffe, es sind nicht allzu viele verschiedene Aktien. Für Zwecke der Erbschaftsteuer dürfte das ausreichen.
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 15:01:51
      Beitrag Nr. 7 ()
      Bei Vermögensübergang von Todes wegen ist nach meiner Meinung der Wert am Todestag erbschaftsteuerlich beachtlich, nicht der Tag, an dem die Aktien in dein Depot eingebucht wurden. Dem Erbschaftsteuer-Finanzamt wird von den Banken auch der Wert am Todestag mitgeteilt. Ist die Schenkung an einem anderen Tag als dem Todestag erfolgt? Wer war denn Schenker? Du musst den Sachverhalt etwas genauer darstellen, ich komme nicht ganz mit.
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 15:43:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      @aktienfee und nataly

      Danke für Eure Mühe.
      Also ganz genau, ist etwas komplizierter.
      Mein Vater ist gestorben und hat meine Schwester als Erbin eingesetzt.
      Meine Mutter und ich bekamen einen Pflichtteil.
      Konkret haben wir nur den Teil der Aktien verkauft, den meine Schwester bekam. Die Pflichtteile an mich und meine Mutter wurde in Aktien ausgezahlt. Dazu habe ich für den Tag der Übertragung die genauen Kurse.
      Meine Mutter hat dann verzichtet und ihren Teil mir geschenkt/übertragen. Für diesen Tag habe ich keine Kurse.

      Es ist aus steuerlichen Gründen etwas komplizierter geworden, da meine Schwester mit Einverständnis meiner Mutter das Erbe genau zwischen sich und mir geteilt hat. Da Geschwister aber nur wenig direkt vererben/schenken dürfen, gab es diesen Umweg über den Pflichtteil meiner Mutter.
      Der Wert des Todestages (15.12.00) ist nur für die Erbschaftssteuerklärung meiner Schwester relevant, da die Aktienkurse seitdem ja leider doch erheblich gesunken sind. Die Abwicklung aller Formalitäten dauerte lange und vorher wollte ich auch nicht in das Depot eingreifen, obwohl ich dazu juristisch bevollmächtigt war.
      Nun gehören die Papiere, bzw. was davon übrig ist, mir und ich kann ein paar Veränderungen vornehmen.
      Für die Angabe der Schenkungssteuer werde ich aber wohl auch die Tageskurse der übertragenen/ geschenkten Papiere brauchen.
      Ich werde mich mit dieser Frage auch noch an das Finanzamt wenden. Gibt es übrigens ein gutes Buch/ Broschüre zur Aktienbesteuerung? Besonders das Problem LiFo/ FiFo ist ja wohl ein Dauerbrenner.

      Gruß und schönes Wochenende
      bras
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 16:04:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wenn deine Mutter das Pflichtteil zunächst angenommen hat und erst dann an dich verschenkt, das wäre wohl steuerlich nicht klug. Hat sie aber darauf verzichtet, stellt sich mir die Frage, ob nicht der Verzicht auf den Todestag zurückwirkt, so dass das pflichtteil mit wirkung vom todestag dir zugerechnet wird.
      zu lifo und fifo: Das ist kein dauerbrenner, sondern durch den bfh geklärt. da müsste es auch genug threads dazu geben.
      Avatar
      schrieb am 23.11.01 21:13:14
      Beitrag Nr. 10 ()
      @bras

      Ich sehe es nach wie vor so: Du bist Pflichtteilsempfänger und kein Erbe. Deine Schwester schuldete dir mit Wirkung des Todesdatums deines Vaters einen Barbetrag. Du hast die Auszahlung dieses Betrages deiner Schwester gestundet. Kürzlich hat sie diese Schuld getilgt, indem sie bestimmte Wertpapiere an dich übertragen hat. Damit ist das Schuldverhältnis beendet, egal, wie viel diese Papiere heute, kürzlich oder am Todestag wert waren. Du hast zum Übertragungsdatum die Papiere erworben. Von da an läuft die Jahresfrist für evt. Veräußerungsgewinne/-verluste für dich, wenn du sie verkaufst. Wenn der Wert zum Übertragungsdatum höher/niedriger als dein Pflichtteilsanspruch war, ist die Differenz als Schenkung anzusehen.
      Alles, was du von deiner Mutter erhalten hast, ist ebenfalls eine Schenkung, egal ob bar oder in Wertpapieren.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 10:55:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zutreffend ist sicher, dass bras kein Erbe ist. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB). Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 BGB). Da im Nachlass ein Depot enthalten ist, muss dessen Wert am Todestag ermittelt werden, da andernfalls eine Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gar nicht möglich ist. Der Pflichtteilsanspruch kann sicherlich auch in Form von Wertpapieren bezahlt werden. Hier ist der Wert zum Zahlungszeitpunkt maßgeblich, so dass bras auch diesen Wert braucht. Eine neue Speku-Frist beginnt, wenn bras die Wertpapiere "angeschafft" hat. Davon kann jedoch nach meiner Meinung nicht die Rede sein, weil bras an die Schwester für die Wertpapiere (Fondsanteile) kein Entgelt gezahlt hat.
      Der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung ist keine "Anschaffung" (EStR H 169 zu § 23 EStG).
      Ich meine, dass bras die Fondanteile nicht "angeschafft" hat. Auch die Schwester hat sie nicht "angeschafft", sondern geerbt.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 10:59:16
      Beitrag Nr. 12 ()
      Aktienfee schreibt, dass die Papiere von bras "erworben" wurden. Da bin ich anderer Meinung, denn bras hat für die Wertpapiere nichts bezahlt. Steuerrechtlich kommt es im Übrigen nicht auf den "Erwerb" sondern auf sie "Anschaffung" an, wobei eine "Anschaffung" bei bras nicht vorliegt. Die Fondsanteile liegen außerhalb der Speku-Frist.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 11:02:16
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wenn die Fondsanteile zum Zeitpunkt der Übertragung mehr wert waren als der Pflichtteilsanspruch (der nach den Verhältnissen am Todestag zu berechnen ist), liegt insoweit eine Schenkung vor, da hat Aktienfee recht. Eine Schenkung setzt ebenfalls keine neue Speku-Frist in Gang. Auch die geschenkten Fondsanteile liegen somit aus der Speku-Frist.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 12:16:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      Wenn ich #8 richtig verstanden habe, hat die Mutter ihre Fondsanteile, die sie als Pflichtteil erhielt, an bras geschenkt. Auch hier sind die Anteile unentgeltlich übertragen worde, eine Speku-Frist wurde nicht in Gang gesetzt.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 13:55:17
      Beitrag Nr. 15 ()
      @NATALY

      Daß die Schenkung seitens der Mutter eine neue Spekufrist auslöst, habe ich nicht behauptet, denn das ist in der Tat nicht der Fall. Gleiches gilt für die den Pflichtteil wertmäßig übersteigenden Wertpapiere von Seiten der Schwester.

      Es wäre bras zu gönnen, daß die Übernahme der Wertpapiere seiner Schwester als Ablösung des Schuldanspruchs keine "Anschaffung" ist, dennoch bin ich der Meinung, daß als "Entgelt" der Pflichtteilsanspruch aufgegeben wurde. Als unentgeltlichen Erwerb würde ich das nicht ansehen. Daß die Schwester ihren Bruder mit Wertpapieren auszahlt (die möglicherweise aus einer Erbmasse stammen, an der bras ein Anteil zusteht) statt in Geld, dürfte den Fiskus wenig interessieren. Bin gespannt, ob bras damit durchkommt.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 14:21:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      zu#15: Wenn man so argumentiert wie du, liebe:D Aktienfee, muss man auch die Meinung vertreten, der Erbe erhalte das Erbe entgeltlich, denn als "Entgelt" für den Empfang des Erbes werde der Erbanspruch aufgegeben ...
      Zutreffend ist, dass sowohl das Erbe als auch der Pflichtteilsanspruch unentgeltlich in Empfang genommen werden; es handelt sich in beiden Fällen um den unentgeltlichen Erwerb eines Wirtschaftsguts nach EStR H 169 zu § 23 EStG, Stichwort:"Anschaffung".
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 14:25:17
      Beitrag Nr. 17 ()
      Korrektur: Statt "Pflichtteilsanspruch" möchte ich "Pflichtteil" schreiben. Übrigens stellt auch das Vermächtnis einen unentgeltlichen Erwerb eines Wirtschaftsguts dar (EStR an derselben Stelle). Ob man Erbe ist, Pflichtteilsempfänger oder Vermächtnisnehmer macht also keinen Unterschied.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 14:29:58
      Beitrag Nr. 18 ()
      Mein posting #12 muss ich ebenfalls korrigieren: bras hat die Fondsanteile tatsächlich "erworben" jedoch unentgeltlich und darauf kommt es hier an.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 14:35:48
      Beitrag Nr. 19 ()
      Noch eine Frage an Aktienfee: Wenn ich dir verspreche, dir DM 10.000 zu schenken, wegen § 518 BGB in einer notariellen Urkunde und ich schenke dir später den versprochenen Betrag, würdest du sagen, du habest den Betrag von DM 10.000 entgeltlich erhalten, da du als "Entgelt" deinen notariell verbrieften Schenkungsanspruch aufgegeben habest?
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 15:11:56
      Beitrag Nr. 20 ()
      zu #16, Erben treten im Unterschied zu Pflichtteilsempfängern die Rechtsnachfolge des Erblassers an, deshalb greift bei ihnen der "unentgeltliche Erwerb". Anders beim Pflichtteilsempfänger, der hat am Erbe überhaupt keine Rechte, sondern nur Rechte gegenüber den Erben. Seinen Pflichtteil nimmt er selbstverständlich unentgeltlich in Empfang, der besteht aber aus Geld und nicht aus Wertpapieren. Der/die Erben erwerben hingegen die Wertpapiere auf dem Erbwege selber (unentgeltlich), aber nicht sozusagen treuhänderisch bis zur Weitergabe an eine Pflichtteilsberechtigten.

      EStR H 169 zu § 23 EStG gilt übrigens seit der Steuerreform nicht mehr (ist auch in den noch nicht vom Bundesrat verabschiedeten Richtlinien 2001 noch unbesetzt) und hat mit dieser Problematik auch gar nichts zu tun.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 15:21:36
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Nataly

      So macht deine Frage keinen Sinn. Aber wenn du mir z.B einen Wechsel über 10000 DM gibst, und ich ihn dir später gegen die Lieferung von 100 Aktien zurückgebe, dann habe ich zu diesem Zeitpunkt von dir die Aktien entgeltlich erworben.

      Laß uns nicht streiten, mir geht es auch mehr um die Darstellung einer möglichen alternativen Sichtweise. Wie in #5 gesagt, sollte bras sich am besten verbindliche Auskünfte einholen.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 15:43:54
      Beitrag Nr. 22 ()
      Der Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsgutes, z.B. durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung keine Anschaffung darstellt:
      BFH vom 4.7.1950 -BStBl 1951 III S. 237
      BFH vom 22.9.1987 - BStBl 1088 II S. 250
      BFH vom 12.7.1988 - BStBl. II S. 942
      Wenn dir diese Rechtsprechung nicht passt, ist das dein Problem. Die Rechtsprechung ist durch die Steuwerreform nicht überholt.
      Beschenkte und Vermächtnisnehmer treten nicht die Rechtsnachfolge des Schenkers oder Erblassers an, dennoch liegt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unentgeltlicher Erwerb und daher keine Anschaffung vor. Also kommt es auf die von dir für auschlaggebend gehaltene Rechtsnachfolge überhaupt nicht an.
      Wenn der Pflichteil in Geld ausgezahlt wird, liegt keine "Anschaffung" der Banknoten durch den Empfänger des Geldes vor.
      Eine Vorschrift, die es untersagt, anstelle von Geld Wertpapiere zur Erfüllung des Pflichteilsanspruchs zu übergeben, gibt es nicht. Die Übergabe der Wertpapiere stellt ebenso eine Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs dar wie die Übergabe von Geld oder die Überweisung von Geld.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 15:47:13
      Beitrag Nr. 23 ()
      Wenn ich dir einen Wechsel über DM 10.000 gebe (schenke) und du mir diesen Wechsel später gegen Übergabe von 100 Aktien zurückgibst, dann habe ich dir 100 Aktien geschenkt.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 15:57:05
      Beitrag Nr. 24 ()
      Die EStR zu § 23 EStG haben mit der Problematik sehr wohl was zu tun, denn in § 23 EStG ist vorgeschrieben, dass private Veräußerungsgeschäfte dann vorliegen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren nicht mehr als ein Jahr liegt. Ohne "Anschaffung" gibt es kein privates Veräußerungsgeschäft und eine "Anschaffung" liegt bei unentgeltlichem Erwerb nicht vor.
      "DIE STEUERREFORM" gibt es überhaupt nicht. Zutrefend ist zwar, dass § 23 EStG geändert worden ist, aber auch in der neuesten Fassung der Vorschrift liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nur vor, wenn eine "Anschaffung" vorliegt.
      Es trifft zu, dass an neuen EStR zu § 23 EStG noch gearbeitet wird, nachdem aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, dass eine "Anschaffung" vorliegen muss, kann in den EstR keine abweichende Regelung getroffen werden.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 16:06:46
      Beitrag Nr. 25 ()
      Zu #20: Zutat:"Seinen Pflichtteil nimmt er selbstverständlich unentgeltlich in Empfang, der besteht aber aus Geld und nicht aus Wertpapieren".

      Damit sagst du, dass bras seinen Pflichtteil nicht erhalten hat, denn es wurde ihm kein Geld ausgezahlt.
      Demnach kann bras seinen Pflichtteil noch fordern.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 16:15:16
      Beitrag Nr. 26 ()
      Lies doch mal im BGB nach, z.B. in §§ 362, 364 BGB:

      362: "Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird."

      364: "Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Satt annimmt."

      Das bedeutet:
      (1)Der Pflichtteilsanspruch wird erfüllt (und erlischt), wenn bras der Pflichtteil in Geld ausgezahlt wird, denn du hast ja gesagt, dass der Pflichtteilsanspruch ein Anspruch auf Geld ist.

      (2) der Pflichtteilsanspruch erlischt aber auch, und das hast du übersehen, wenn bras Wertpapiere an Erfüllungs Statt annimmt. Bras hat also seinen Pflichtteil in Form der Wertpapiere in gesetzlich zulässiger Form erhalten.
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 20:17:53
      Beitrag Nr. 27 ()
      @Nataly
      is´ ja gut :p
      Avatar
      schrieb am 24.11.01 21:41:14
      Beitrag Nr. 28 ()
      Alles wird gut.:D
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 03:01:54
      Beitrag Nr. 29 ()
      Der Pflichtteilanspruch ist in Geld....; bekommt jemand "seinen Pflichtteil in Aktien", dann heißt das nichts anderes, als dass er gedanklich, das Geld bekommt und anschließend (juristische Sekunde ?!, bin kein Jurist) das Aktiendepot, bzw. die Aktien kauft, bzw. seinen Geldanspruch gegen Überlassung des Depots erwirbt = anschafft....Folge, Spekulationsfrist beginnt neu zu laufen......; gleiches gilt für die Mutter......, wenn diese das Depot, bzw. Ihren Anteil am Depot dem Sohn schenkt....tritt dieser in die Rechtsstellung der mutter ein..... Verzichtet die Mutter auf Ihren Pflichtteil, dann ändert sich (zivilrechtlich) nichts an der Höhe des Pflichtteils für den Sohn....bekommt er gleichwohl "wirtschaftlich" gesehen den Anteil der Mutter geldbetragsmäßig noch hinzu, dann liegt steuerlich entweder eine Schenkung der Schwester an den Sohn vor (natürlich neben dem obigen Pflichteilserwerb) ODER, was wirtschaftlich richtiger ist (Mutter hat nicht zugunsten des Erben = der Schwester verzichtet und den Pflichtteil ausgeschlagen), sondern vereinbart war (...siehe auch die Bemerkung...aus steuerlichen Gründen....) die Mutter bekommt ihren Pflichtteil, den sie in einem zweiten Akt ihrem sohn geben will.....Die richtige besteuerung wäre demnach wohl
      A. Schenkungssteuer
      1.) Besteuerung der Mutter (hat darüber verfügt) in höhe ihres Pflichtteils....2.)Besteuerung der schwester in Höhe ihres Erbes abzüglich Pflichtteile 3.) Besteuerung des Sohne in Höhe seines Pflichteils
      B. Speku
      siehe einführung...Pflichtteil ist im vorgeannten Fall entgeltliche anschaffung.....; soweit Schenkungen oder
      Erbe vorliegt Eintritt in die Rechtsstellungen des gebers/erblassers mit deren Speku-fristen......
      C. WICHTIG....hatte der erblasser seine Spekufrist noch nicht verstreichen lassen, liegt in der entgeltlichen Veräußerung der Schwester=Erbe ein Veräußerungsgeschäft vor.....d.h. die Schwester verkauft an den SOHN/bzw. Schwester=Mutter.....
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 11:16:15
      Beitrag Nr. 30 ()
      @bras: Lass dich nicht von zwrecht schocken.") Den Ausführungen ist deutlich anzumerken, dass sie morgens um 3.00 Uhr geschrieben wurden.
      Die Annahme von zwrecht, eine Erfüllung des Plichtteilsanspruchs liege nur vor, wenn der Pflichtteil in Geld ausgezahlt wird, trifft nicht zu. Das Pflichtteil kann entweder in Geld (§ 362 BGB) oder auf andere Weise (§ 364 BGB) ausgezahlt werden. In beiden Fällen liegt eine Entgegennahme des Pflichtteils vor.Deinen Ausführungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Fondsanteile zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs an dich übereignet wurden.Auf Grund der Annahme der Fondsanteile zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs ist dieser erloschen (§ 364 Abs. 1 BGB). Die Annahme, die Transaktionen zwischen bras, der Schwester und der Mutter könnten als "Aktienkäufe" (bzw., wie hier: "Käufe von Fondsanteilen" )angesehen werden, kann leider nur als abwegig bezeichnet werden. An diesen Gedanken sollte nicht einmal eine "juristische Sekunde" verschwendet werden. Neben der Entgegennahme des Pflichtteils, die keine "Anschaffung" von Fondsanteilen darstellt, liegen noch Schenkungen vor, die ebenfalls keine "Anschaffungen" darstellen.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beabsichtigte Veräußerung der Fondsanteile außerhalb der Speku-Frist liegt.
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 19:30:21
      Beitrag Nr. 31 ()
      Nataly, du schreibst zwar viel, hast zwrecht und Aktienfee aber nicht widerlegt. Sehe ich auch so, dass die Schwester die Fondsanteile an ihren Bruder verkauft hat.
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 19:58:32
      Beitrag Nr. 32 ()
      @gemma: Wenn bras Aktien von seiner Schwester gekauft hätte, müsste er das doch wissen. Schau dir mal die postings von bras an, da steht nirgends erwas von einem Kauf.
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 20:06:43
      Beitrag Nr. 33 ()
      Nataly versteh ich nicht. Wo hat der Bruder denn die Stücke her? Von seiner Schwester, die davor die Eigentümerin war. Geschenkt hat sie ihm die nicht, sondern sie hat dafür das Geld aus seinem Pflichtteil gekriegt. So sagen es die beiden anderen.
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 20:11:49
      Beitrag Nr. 34 ()
      bras und ich sehen das anders. Wir meinen, dass bras sein Pflichtteil in Form von Fondsanteilen erhalten hat. Anders könnte es nur sein, wenn bras zunächst das Pflichtteil in Geld erhalten hätte und mit diesem Geld dann der Schwester die Fondsanteile abgekauft hätte. So war es aber nicht. Nach dem von bras geschilderten Sachverhalt ist ihm das Pflichtteil eben nicht in Geld ausgezahlt worden, sondern in Fondsanteilen.
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 20:20:27
      Beitrag Nr. 35 ()
      Armer bras, diese lange Diskussion bringt ihn auch nicht weiter. Ist wohl doch am besten, das Finanzamt zu fragen.
      Würd´ mich echt interessieren, wie die Sache ausgeht.
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 20:23:18
      Beitrag Nr. 36 ()
      bras sagt in seinem posting #8 wörtlich:
      "Die Pflichtteile an mich und meine Mutter wurden in Aktien ausgezahlt."

      Bras hat demnach sein Pflichtteil in Form von Aktien erhalten. Eine Vorschrift, die es verbietet, den Pflichtteil in Form von Aktien auszuzahlen, gibt es nicht, vielmehr sieht § 364 Abs. 1 BGB ausdrücklich vor, dass mit Zustimmung des Pflichtteilgläubigers (bras) anstelle der Geldleistung auch eine andere Leistung zur Erfüllung des Pflichteilanspruchs angenommen werden kann.
      Übrigens hat Aktienfee davon Abstand genommen, ihre abw. Meinung weiter zu vertreten. (siehe posting #27).
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 20:26:57
      Beitrag Nr. 37 ()
      Das Finanzamt würde ich nicht fragen, zumal dieses idR erst nachträglich im Rahmen der Veranlagung zur ESt entscheidet. Bras möchte aber vorher wissen, ob er die Fondsanteile verkaufen kann ohne dass Speku-Gewinne anfallen.
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 20:35:16
      Beitrag Nr. 38 ()
      Auch zwrecht ist meiner Darstellung heute nicht mehr entgegengetreten, obwohl er heute schon in anderen threads KOmmentare geschrieben hat.
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 20:37:18
      Beitrag Nr. 39 ()
      @bras: Würde mich freuen, wieder von dir zu hören. Wie siehst du die Sache jetzt?
      Avatar
      schrieb am 25.11.01 20:41:59
      Beitrag Nr. 40 ()
      @gemma: Habe deine threads mal angesehen. Sind keine dabei, die sich mit juristischen problemen befassen.
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 00:44:32
      Beitrag Nr. 41 ()
      @ NATALY
      ....heute ist Sonntag (schreibt dir ein Vater von drei Kindern....und war außerdem Weihnachtsbasar im Kindergarten).......
      ..im übrigen kennst Du doch meine UHRZEITEN" #38 von NATALY 25.11.01 20:35:16 Beitrag Nr.:4.968.862 Posting versenden 4968862
      Auch zwrecht ist meiner Darstellung heute nicht mehr entgegengetreten, obwohl er heute schon in anderen threads KOmmentare geschrieben hat...... (ich fasse es mal als Kompliment auf, dass Du die Tatsache, dass ich -noch- keine kritische Stellungnahme zu deinen Äußerungen gemacht habe, schon als Beweis für Deine Richtigkeit anführst...
      ---------
      so und nun liebe NATALY, weiss ich wohl, dass du mir sowieso nicht und dem FG Düsseldorf wohl auch nicht glauben magst.... aber ich probier es trotzdem....


      @ Nataly.... Die Uhrzeit sagt nichts über die Qualität des Beitrags aus...

      wie immer führe ich zu meinen Aussagen auch andere Kommentarmeinungen, Urteile usw. aus, die die steuerliche Problematik nicht nur erleuchten.... sondern auch die steuerliche (NICHT die ZIVILRECHTLICHE) Denkweise darlegen können.....

      Wesentliches Merkmal (bereits in anderen Threads wiederholt angeführt) im Steuerrecht ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise ..... die von der zivilrechtlichen Beurteilung abweichen mag...., zumindest dann, wenn sie steuerliche Tatbestände umgehen will (siehe auch oben angeführte Darlegung, weshalb man welchen Weg gewählt hat)....

      Das Steuerrecht seziert geradezu die im geschilderten Sachverhalt zivilrechtliche Gestaltung und zerlegt sie in einzelne steuerlich zu würdigende Tatbestände..... hier das wesentliche ...... ( FG Düsseldorf 11.5.2000, 14 K 2643/96 E)....

      WICHTIG wohl auch für DICH.....das das Steuerrecht auch zivilrechtlich unwirksame (..tut hier zwar nichts zur Sache, aber vielleicht erkennst Du daran, warum viele Juristen am Steuerrecht scheitern...nachfolgend aus dem Urteil und ist nur für dich, nicht für den Sachverhalt hier im Beitrag.....das kommt danach.....“scheitert nicht schon daran, dass der Gesellschaftsvertrag nicht in der gehörigen Form abgeschlossen worden ist. Für die steuerliche Beurteilung ist vielmehr von einer wirksamen Begründung der GmbH & Co. KG auszugehen. Zwar entsprach der Gesellschaftsvertrag nicht der vom Zivilrecht geforderten Form; denn wegen der Verpflichtung des Klägers zur Einbringung des Betriebsgrundstücks und der Geschäftsanteile an der Betriebs-GmbH bedurfte der Gesellschaftsvertrag nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bzw. § 15 Abs. 4 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - der notariellen Beurkundung.“) Verträge und Rechtsgeschäfte der Besteuerung unterwirft und steuerlich anerkennt...


      SO UND HIER DAS Düsseldorfer FG zur Leistung im vorgenannten Fall......Pflichtteilserfüllung an Erfüllungs statt.......

      ................ lässt es dabei die Besonderheiten der Leistung an Erfüllungs statt außer Acht. Die Leistung an Erfüllungs statt ist eine Abkürzung des Zahlungsweges gegenüber der Bewirkung der ursprünglich geschuldeten Leistung. Die steuerrechtliche Beurteilung folgt aber dem ungekürzten Zahlungswege (vgl. im Zusammenhang mit den Drittaufwand Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.8.1999 GrS 2/97 BFHE 189, 160 = BStBl II 1999, 782 = SIS 99 20 55) oder interpoliert zum Zwecke der korrekten Zuordnung zur Betriebs- oder Privatsphäre über das Zivilrecht hinaus einen Zwischenschritt (vgl. beim betrieblich veranlassten Tausch eines Betriebsgrundstücks und Zuwendung des Tauschgegenstandes an einen Familienangehörigen durch Vertrag zugunsten Dritter BFH-Urteil vom 29.6.1995, VIII R 2/94, BFHE 129, 13 = BStBl II 1996, 60 = SIS 96 01 15 sowie die Anmerkung HG in DStR 1996, 14)............................................

      Die vorgenannte Rechtssprechung entspricht den Grundsätzen der steuerlichen Beurteilung der Erfüllung von Pflichtteilsleistungen.... es liegt eben keine Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge vor. Sondern es wird immer von einer Auszahlung (in Geld-wenn auch nur gedanklich = abkürzung des zahlungsweges ) des Pflichtteilsanspruchs vor..... Insoweit folgt das Steuerrecht dem Zivilrecht mehr, als das Zivilrecht selbst...... Wer seine Pflichtteilsrechtsstellung wie in diesem Beitrag aufgibt, handelt daher entgeltlich.... Es liegt daher eine Anschaffung der Fondsanteile oder Aktien oder was auch immer hier „Erfüllungs Statt“ eingetauscht wurde vor....

      NACHRICHTLICH.....das Urteil entstammt der SIS-Steuerdatenbank (empfehlenswert ! und relativ günstig).

      Anschließend das gesamte Urteil....

      Aufnahme von Pflichtteilsberechtigten als Mitunternehmer führt nicht zu Veräußerungsgewinn: Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen durch Aufnahme der Berechtigten in eine neu gegründete Mitunternehmerschaft, in die das (durch Gesamtrechtsnachfolge in den weiteren Mitunternehmeranteil entstandene) Einzelunternehmen des Erben zu Buchwerten eingebracht wird, führt nicht zu einem Veräußerungsgewinn. Denn bei der darin liegenden Leistung an Erfüllungs Statt werden lediglich die zur Erbringung der Einlagen der Pflichtteilsberechtigten erforderlichen Geldbeträge aus dem Einzelunternehmen entnommen. - Urt.; FG Düsseldorf 11.5.2000, 14 K 2643/96 E; SIS 01 55 68

      Fundstelle 1 von 1:

      FG Düsseldorf 11.5.2000, 14 K 2643/96 E
      Aufnahme von Pflichtteilsberechtigten als Mitunternehmer führt
      nicht zu Veräußerungsgewinn
      §§: [BGB] § 364 Abs. 1
      [EStG] § 16 Abs. 1 Nr. 2
      [UmwStG] § 24


      Der Kläger ist aufgrund Erbvertrages vom 27.6.1981 Alleinerbe seiner am 7.11.1989 verstorbenen Ehefrau. Die gemeinsamen Kinder, (RZ), geboren am 13.11.1963, und (AZ), geboren am 26.9.1966, waren als Erben des überlebenden Ehegatten (Schlußerben) zu gleichen Teilen eingesetzt. Die Ehefrau des Klägers war Komplementärin, der Kläger war Kommanditist der A - KG -. Der Gesellschaftsanteil des Klägers betrug 50/850, der seiner Ehefrau 800/850. Über die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil bestimmte der Gesellschaftsvertrag vom 27.11.1984, dass neben Abkömmlingen von Gesellschaftern auch deren Ehegatten in die Gesellschafterstellung nachfolgen können. Die KG war ab 1985 die Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Die Geschäftsanteile an der B GmbH als Betriebs-GmbH standen im Gesamthandseigentum der Besitzgesellschaft. Weiter gehörte zum Gesamthandseigentum das Betriebsgrundstück.

      Nach dem Tod der Ehefrau machten die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Der Kläger sowie RZ und AZ hielten am 29.3.1990 privatschriftlich fest, dass die Kinder für ihre Pflichtteilsansprüche als teilweise Leistung an Erfüllung statt je 1/8 des von den Beteiligten als fortbestehend angenommenen Mitunternehmeranteils der Erblasserin an der KG erhalten sollten. Die Kinder erklärten sich im Übrigen hinsichtlich ihrer Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Kläger für befriedigt. Die Vereinbarung sollte durch Schaffung einer GmbH & Co. KG vollzogen werden. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Ablichtung in den Vertragsakten des FA zu StNr.: . . . Bezug genommen.

      Nach dem Wortlaut einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 4.4.1990 trat die C-Beteiligungsgesellschaft mbH zu diesem Zeitpunkt als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die KG ein. Der Kläger sowie RZ und AZ sollten ab diesem Zeitpunkt Kommanditisten sein. RZ und AZ brachten jeweils 100.000,-- DM, die sie vom Kläger erhalten hatten, als Einlage in die KG ein.

      Wegen der Einzelheiten wird auf die durch den Prozessvertreter gesiegelte “Ausfertigung” in den Vertragsakten des FA Bezug genommen.

      Im Rahmen der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG für 1989, beim FA eingegangen am 11.12.1990, wurde nur eine Beteiligung der Kinder am Gewinn der KG ab dem Todestag der Mutter (dem 7.11.1989) erklärt. Dabei wurde davon ausgegangen, RZ und AZ hätten rückwirkend auf den Todestag 1/8 des als fortbestehend gedachten Komplementäranteils der Erblasserin erhalten. Das FA vertrat demgegenüber im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheides vom 6.5.1991 die Auffassung, es seien bei der Anteilsübertragung anteilig auch stille Reserven aufgedeckt worden, die bei den Kindern in Ergänzungsbilanzen zu erfassen seien. Für den Kläger sei ein im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu erfassender Gewinn in Höhe von 770.614,-- DM entstanden. Auf den dagegen eingelegten Einspruch hin hob das FA den Bescheid gegenüber den Kindern auf und erließ einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1989 ohne Ansatz eines auf den Kläger entfallenden Veräußerungsgewinns (Feststellungsbeteiligte: Kläger und Ehefrau des Klägers).

      Der Kläger erklärte sodann in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung 1990 einen von ihm als gewerbesteuerfrei eingestuften Veräußerungsgewinn in Höhe von 770.614,-- DM. In den Ergänzungsbilanzen der Kinder RZ und AZ wurden entsprechende Mehrwerte ausgewiesen. Das FA folgte diesem rechtlichen Ansatz (Erfassung eines Veräußerungsgewinns des Klägers im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung 1990), ermittelte den Veräußerungsgewinn und die diesem entsprechenden Mehrwerte der Kinder aber deutlich höher. Nach seiner Rechtsansicht waren anteilig alle stillen Reserven einschließlich eines aus den Gewinnen der Vorjahre im Schätzungswege ohne Abschläge ermittelten Firmenwerts von 5.884.000,-- DM (anteilig 1.384.470,-- DM) aufzudecken. Das FA ermittelte dementsprechend im ursprünglichen Feststellungsbescheid 1990 vom 14.2.1992 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.391.016,-- DM.

      In dem von der GmbH & Co. KG während des Einspruchsverfahrens angestrengten gerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung unter dem Az.: 14 V 2594/92 A (F) hat der Senat durch Beschluss vom 5.6.1992 die Vollziehung hinsichtlich des Veräußerungsgewinns schon deshalb ausgesetzt, weil ein etwaiger Gewinn für den Kläger aus diesem Vorgang nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens für die Mitunternehmerschaft zu erfassen sei. Nach dem Tode der Komplementärin sei aus der KG ein Einzelunternehmen des Klägers als des Alleinerben geworden. Ein Gewinn könne allenfalls in diesem Einzelunternehmen angefallen sein.

      Danach änderte das FA den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1990 für die GmbH & Co. KG dahin, dass vom Ansatz eines Veräußerungsgewinns abgesehen wurde. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1990 vom 6.7.1993 setzte es die Einkommensteuer gegenüber dem Kläger auf 3.750.307,-- DM fest. Dabei ging das FA von einem Gewinn des Klägers aus dem laufenden Geschäftsbetrieb seines bis zum 4.4.1990 betriebenen Einzelunternehmens in Höhe von 183.570,-- DM sowie aus der Verzinsung des Verrechnungskontos in Höhe von 143.077,-- DM (angesetzt mit 93/360 für den Zeitraum vom 1.1.1990 bis 3.4.1990) und von einem ebenfalls dem Normalsteuersatz unterliegenden Gewinn aus dem Einbringungsvorgang in Höhe von 2.391.016,-- DM aus. Wegen der Gewinnermittlung im Einzelnen wird auf die Anlage zum Bescheid Bezug genommen.

      Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend,

      a) es seien die Realteilungsgrundsätze anzuwenden,

      b) es liege eine unentgeltliche Übertragung auf RZ und AZ vor, weil es sich um ein Sachvermächtnis handele,

      c) wegen der weiteren Steuerverhaftung der stillen Reserven in der neuen GmbH & Co. KG sei im Wege der teleologischen Reduktion von einer Aufdeckung abzusehen,

      d) selbst wenn man den vorstehenden Überlegungen nicht folge, sei von einer Neutralisierung des “Veräußerungsgewinns” durch eine negative Ergänzungsbilanz auszugehen,

      e) zumindest dürfe im Rahmen des “Veräußerungsgewinns” nicht von einem anteiligen Firmenwert in Höhe von 1.384.470,-- DM ausgegangen werden.

      Wegen der einzelnen Argumente wird auf das Einspruchsschreiben vom 14.7.1993 Bezug genommen.

      Während des Einspruchsverfahrens fand bei dem Kläger eine Aussenprüfung durch das Finanzamt für Grossbetriebsprüfung statt. Der Prüfer folgte dem FA hinsichtlich des grundsätzlichen Ansatzes, dass durch die Teilabfindung der Kinder AZ und RZ durch Einräumung einer Mitunternehmerstellung in der neuen GmbH & Co. KG ein nicht tarifbegünstigter Gewinn in dem Einzelunternehmen des Klägers entstanden sei. Er ermittelte diesen Gewinn aber abweichend mit nur noch 1.266.300,-- DM (2 x 633.150,-- DM). Wegen der Einzelheiten wird auf die Textziffer 10 des Berichts vom 30.1.1996 Bezug genommen.

      Das FA folgte im Änderungsbescheid vom 9.4.1996 dem Bericht und setzte die Einkommensteuer 1990 unter Berücksichtigung der gleichfalls nach der Außenprüfung geänderten Feststellung für die GmbH & Co. KG auf 3.397.133,-- DM fest.

      Mit der Einspruchsentscheidung vom 18.4.1996 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Der Erwerb der Mitunternehmeranteile der Kinder des Klägers an der GmbH & Co. KG sei als entgeltlicher Vorgang einzustufen, durch den der von dem Betriebsprüfer ermittelte Gewinn im Einzelunternehmen entstanden sei. Realteilungsgesichtspunkte seien angesichts der eindeutigen Erbrechtslage nicht anwendbar. Zur Ermittlung der Werte folgte das FA dem Prüfer.

      Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, keinen Gewinn aus der Aufnahme seiner Kinder in die GmbH & Co. KG versteuern zu müssen. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, die Befriedigung der Pflichtteilsansprüche der Kinder durch Leistung an Erfüllungs statt (Einräumung von Mitunternehmeranteilen) zwinge zu einer Zerlegung des Vorgangs. Dieser sei steuerlich so zu betrachten, als habe er die für die Erfüllung der Pflichtteilsverbindlichkeiten erforderlichen Geldbeträge aus seinem Einzelunternehmen entnommen, die Pflichtteilsschuld getilgt und die Kinder diese Summen in die neue GmbH & Co. KG eingelegt. Bei dieser Beurteilung habe er durch eine negative Ergänzungsbilanz sein Einzelunternehmen zu Buchwerten eingebracht. Der Kläger verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.10.1998 VIII R 68/96, BFHE 187, 434 = BStBl II 2000, 230 = SIS 99 06 28.

      Der Kläger beantragt,

      den Einkommensteuerbescheid 1990 vom 9.4.1996 insoweit aufzuheben, als darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 1.266.300,-- DM festgesetzt werden.

      Das FA beantragt,

      die Klage abzuweisen,

      hilfsweise, die Revision zuzulassen.

      Es hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsansicht fest. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung der Leistung an Erfüllungs statt sei entscheidend, dass durch die Aufnahme der Kinder AZ und RZ in die neue GmbH & Co. KG die private Pflichtteilsschuld des Klägers erfüllt worden sei.

      Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die Klagebegründung (Schriftsatz vom 2.5.1996) sowie die Klageerwiderung (Schriftsatz vom 6.6.1996) Bezug genommen.

      Das Gericht hat die Steuerakten des Klägers sowie die Feststellungsakten, Vertragsakten und Bilanzakten der GmbH & Co. KG hinzugezogen.

      Die Klage ist begründet.

      Das FA hat zu Unrecht das Entstehen eines Gewinns aus der Aufnahme der Kinder AZ und RZ in die GmbH & Co. KG angenommen.

      1. Über die Frage der Gewinnrealisierung durch die Einräumung einer Mitunternehmerstellung der AZ und RZ in der GmbH & Co. KG. ist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Klägers für das Streitjahr zu entscheiden. Sie gehört nicht in ein Verfahren über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer Mitunternehmerschaft. Zwar sollten nach den Vorstellungen des Klägers und seiner Kinder Mitunternehmerteilanteile übertragen werden. Dies ist aber tatsächlich nicht geschehen. Mitunternehmerteilanteile aus dem Mitunternehmeranteil der Erblasserin als Komplementärin der KG konnte der Kläger nicht auf RZ und AZ übertragen, weil es nach dem Tode seiner Ehefrau die KG und die Mitunternehmerschaft nicht mehr gab, sondern nur noch ein Einzelunternehmen des Klägers. Auch später hat der Kläger keine Mitunternehmerteilanteile von seinem Kapitalanteil an der GmbH & Co. KG auf seine Kinder RZ und AZ übertragen. Diese wurden vielmehr von Beginn an neben dem Kläger Kommanditisten der GmbH & Co. KG. Sie haben nämlich wie der Kläger den Gesellschaftsvertrag unterschrieben und auch ausdrücklich ihre Einlagen in Höhe der jeweiligen Haftsumme an die GmbH & Co. KG geleistet.

      2. Die vom Beklagten angenommene Gewinnrealisierung in Folge der Einräumung von Mitunternehmeranteilen an die Kinder scheitert nicht schon daran, dass der Gesellschaftsvertrag nicht in der gehörigen Form abgeschlossen worden ist. Für die steuerliche Beurteilung ist vielmehr von einer wirksamen Begründung der GmbH & Co. KG auszugehen. Zwar entsprach der Gesellschaftsvertrag nicht der vom Zivilrecht geforderten Form; denn wegen der Verpflichtung des Klägers zur Einbringung des Betriebsgrundstücks und der Geschäftsanteile an der Betriebs-GmbH bedurfte der Gesellschaftsvertrag nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bzw. § 15 Abs. 4 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - der notariellen Beurkundung. Dennoch ist hier von der wirksamen Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern RZ und AZ auszugehen. Es kann offenbleiben, ob dies angesichts der Invollzugsetzung der fehlerhaft begründeten Gesellschaft in Anwendung des § 41 der Abgabenordnung - AO - bereits daraus folgt, dass aus dem - zudem unbewussten - Nichteinhalten der zivilrechtlich gebotenen Form nicht auf die mangelnde Ernsthaftigkeit geschlossen werden kann und deshalb der formnichtige aber durchgeführte Gesellschaftsvertrag steuerlich anzuerkennen ist. Ein formnichtiger, aber durchgeführter Gesellschaftsvertrag - auch zwischen nahen Angehörigen - ist bereits deshalb bei der Besteuerung zu beachten, weil das Gesellschaftsrecht ihm weitgehende Wirkung zumisst und eine rückwirkende Abwicklung der in Vollzug gesetzten Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der “fehlerhaften Gesellschaften” ausschließt (vgl. Ulmer, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 3. Auflage, § 705 Rz. 243 ff.). Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Rechtsfigur der fehlerhaften Gesellschaft könne nicht die Pflicht des Klägers zur (wirksamen) Übertragung des Eigentums am Betriebsgrundstück und der Inhaberschaft an den Geschäftsanteilen an der Betriebs-GmbH ersetzen. Insoweit hat eine ergänzende Auslegung des formfehlerhaften Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG dahingehend zu erfolgen, dass der Kläger verpflichtet war, die Vermögensgegenstände dem Wert nach (“quoad sortem”) in die GmbH & Co. KG einzubringen. Ebenso ist von einer Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Kläger auszugehen.

      Mit der Einbringung zu vollem Eigentum (“quoad dominium”) hinsichtlich der übrigen Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens und “quoad sortem” hinsichtlich des Betriebsgrundstücks und der Geschäftsanteile an der Betriebs-GmbH endete das Einzelunternehmen des Klägers. Zwar verblieb bei diesem hinsichtlich des Betriebsgrundstücks und der Geschäftsanteile der Betriebs-GmbH ein zivilrechtliches “Resteigentum”, das etwa den Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung für Privatgläubiger des Klägers ermöglichte. Bilanzierungsfähige Anlagegenstände oder Wirtschaftsgüter existierten aber aufgrund der Einbringung “quoad sortem” nur noch bei der GmbH & Co. KG. Dabei kann offen bleiben, ob die Bilanzierung dieser Anlagegenstände oder Wirtschaftsgüter bei der GmbH & Co. KG auf deren wirtschaftlichem Eigentum beruht (offengelassen im BFH-Urteil vom 21.6.1994 VIII R 5/92, BFHE 174, 451/7 = BStBl II 1994, 856 = SIS 94 21 27; vgl. auch mit dem Abstellen auf die jeweilige Vertragsgestaltung Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Auflage, § 15 Rz 483) oder ob man in der Handelsbilanz im Hinblick auf die mangelnde Pfändbarkeit dieser Gegenstände für die Gesellschaftsgläubiger (vgl. Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personalgesellschaften des Handelsrechts, 1970, 214 unten) einen entsprechenden Anspruch der Gesellschaft bucht (vgl. Huber, a. a. O., S. 197 oben) und in der Steuerbilanz diese Ansprüche wie bei Bauten auf fremdem Grund und Boden (vgl. dazu Beschluß vom 30.1.1995 des Großen Senats GrS 4/92 BFHE 176, 267 = BStBl II 1995, 281 = SIS 95 07 16) als materielle Wirtschaftsgüter behandelt.

      3. Ein Gewinn aus der Erbfallsabwicklung im Einzelunternehmen des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Nach der neueren BFH-Rechtprechung (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 5.7.1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332 = BStBl II 1990, 837 = SIS 90 21 12) ist in Erbfällen der Anfall von Vermögensrechten und dessen Abwicklung nicht mehr als Einheit zu behandeln, vielmehr wird zwischen dem Vermögensanfall und der nachfolgenden Abwicklung der Erbschaft (Erbauseinandersetzung) unterschieden. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht ist im Streitfalle eine Gewinnauswirkung auch nicht durch die Anwendung der Realteilungsgrundsätze ausgeschlossen. Die Kinder AZ und RZ hatten nie die Stellung von Miterben, was Voraussetzung für eine Realteilung ist. Es liegt auch nicht der gleichzubehandelnde Fall vor, dass wegen Streits über erbrechtliche Fragen ein Steuerpflichtiger - etwa aufgrund eines Vergleichs - so gestellt wird, als ob er Miterbe geworden wäre. Im Streitfalle war die Erbrechtslage eindeutig; der Kläger war AIleinerbe und die Kinder AZ und RZ hatten nur Pflichtteilsansprüche.

      Ob der Kläger nach den Übergangsregelungen der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Erlass vom 11.1.1993. BStBl I 1993, 62 = SIS 93 02 06) Anspruch auf die Anwendung der Einheitsbetrachtung gemäß der früheren Rechtsprechung hat, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Solche Übergangsregelungen beruhen auf § 163 der Abgabenordnung - AO - und sind von der Steuerfestsetzung getrennt einem besonderen Verwaltungsverfahren vorbehalten (vgl. auch dazu BFH-Urteil vom 19.10.1998 VIII R 69/95, a.a.O.).

      4. Es liegt hier auch kein Fall der Aufnahme der Kinder RZ und AZ in die GmbH & Co. KG gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Klägers, was als Veräußerungsvorgang anzusehen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 8.12.1994, IV R 82/92, BStBl II 1995, 599 = SIS 95 10 12), vor. Soweit das FA dies aus dem Umstand folgert, dass der Kläger von den - auch hinsichtlich der aus dem Erbanfall von Betriebsvermögen herrührenden - privaten Pflichtteilsschulden befreit wurde, lässt es dabei die Besonderheiten der Leistung an Erfüllungs statt außer Acht. Die Leistung an Erfüllungs statt ist eine Abkürzung des Zahlungsweges gegenüber der Bewirkung der ursprünglich geschuldeten Leistung. Die steuerrechtliche Beurteilung folgt aber dem ungekürzten Zahlungswege (vgl. im Zusammenhang mit den Drittaufwand Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.8.1999 GrS 2/97 BFHE 189, 160 = BStBl II 1999, 782 = SIS 99 20 55) oder interpoliert zum Zwecke der korrekten Zuordnung zur Betriebs- oder Privatsphäre über das Zivilrecht hinaus einen Zwischenschritt (vgl. beim betrieblich veranlassten Tausch eines Betriebsgrundstücks und Zuwendung des Tauschgegenstandes an einen Familienangehörigen durch Vertrag zugunsten Dritter BFH-Urteil vom 29.6.1995, VIII R 2/94, BFHE 129, 13 = BStBl II 1996, 60 = SIS 96 01 15 sowie die Anmerkung HG in DStR 1996, 14). Bei einer Betrachtung nach dem ungekürzten Zahlungswege entnahm der Kläger ohne Gewinnauswirkung aus seinem Einzelunternehmen die zur Erfüllung der Pflichtteilsschulden erforderlichen Geldbeträge, was angesichts seines Anspruchs auf Auschüttung eines Gewinns von rd. 2 Mio DM der Betriebs-GmbH für das Vorjahr auch ohne Begründung neuer Privatschulden möglich war, erfüllte außerhalb des Betriebs die privaten Pflichteilsschulden durch Zahlung an die Kinder, die ihrerseits hieraus ihre Einlagen erbrachten. Dieser Vorgang - einschließlich der Einbringung des “wertgeminderten” Einzelunternhemens des Klägers - unterfällt in vollem Umfange dem § 24 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG -.

      Gegen diese Lösung kann nicht eingewandt werden, die Verpflichtung des Klägers sei aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen dem - privatschriftlichen - Übereinkommen, die Pflichteilsansprüche durch Übertragung von Mitunternehmerteilanteilen zu erfüllen, und dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages über die GmbH & Go. KG keine Pflichtteilsschuld mehr gewesen. Allerdings wird im Zivilrecht angenommen, bei der Vereinbarung der Leistung an Erfüllungs statt vor der tatsächlichen Leistung werde die geschuldete Leistung verändert (vgl. Heinrichs in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage, Band 2, § 364 Rz 2). Für das Steuerrecht dürfte aber auf die ursprüngliche Verpflichtung zurückzugreifen sein. Selbst wenn man dies anders sieht, liegt im Streitfall mangels notarieller Beurkundung keine wirksame Änderung der Verpflichtung des Klägers vor. Die Verpflichtung zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils hätte nämlich der notariellen Beurkundung bedurft, weil der Kläger hierzu zunächst sein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgrundstück und den Geschäftsanteilen an der Betriebs-GmbH in die Personengesellschaft einbringen musste. Die Grundsätze der faktischen Gesellschaft sind in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Sie beruhen darauf, dass die Gesellschaft als Gruppe oder Organisation tätig geworden ist, setzen also das Invollzugsetzen der Gesellschaft voraus. Sie erlauben aber kein Absehen von Formvorschriften für die Verpflichtung zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit Einbringung von Grundstücken oder Geschäftsanteilen.

      Mangels einer steuerlichen und/oder handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz für die GmbH & Co. KG ist für die Bewertung des eingebrachten Vermögens im Rahmen des § 24 UmwStG darauf abzustellen, dass in der Feststellungserklärung 1989 als der ersten Erklärung gegenüber dem FA von einem gewinnneutralen Vorgang ausgegangen wurde und im Rahmen der Feststellungserklärung 1990 für die Kinder RZ und AZ positive Ergänzungsbilanzen eingereicht wurden. Dies zwingt zu der Annahme, dass das Einzelunternehmen des Klägers zu Buchwerten eingebracht wurde, und zwar mit positiven Ergänzungsbilanzen für RZ und AZ und entsprechender negativer Ergänzungsbilanz für den Kläger. Dass eine negative Ergänzungsbilanz für den Kläger tatsächlich nicht erstellt wurde, ist unschädlich. Es handelt sich dabei nur um einen zu korrigierenden Bilanzierungsfehler innerhalb der festgestellten Gesamtentscheidung (Einbringung zu Buchwerten mittels positiver und negativer Ergänzungsbilanzen).

      Gegen diese Würdigung des Geschehens kann schließlich nicht eingewandt werden, auch bei der Abfindung von Pflichtteilsansprüchen durch Wirtschaftsgüter des ererbten Betriebes liege eine Leistung an Erfüllungs statt vor, dennoch werde bei dieser Fallgestaltung eine Entnahme der Wirtschaftsgüter angenommen. Eine solche Gleichbehandlung würde die entscheidenden Unterscheide der verschiedenen Fallgestaltungen verkennen. In dem Fall der Abfindung von Pflichtteilsansprüchen mit Wirtschaftsgütern des ererbten Betriebs sollen diese Wirtschaftsgüter das Unternehmen verlassen, es soll gerade nicht das Unternehmen - wenn auch mit geänderter Beteiligung - fortgeführt werden. Dann ist es geboten, mit Rücksicht auf den privaten Charakter der Pflichtteilsschuld von einer Entnahme dieser Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb und einer Erfüllung der Pflichtteilsschuld durch Tausch oder tauschähnlichen Vorgang auszugehen. Im Streitfall liegt aber eine Unternehmenskontinuität mit fortdauernder betrieblicher Verhaftung der sonstigen Wirtschaftsgüter vor. Insofern erscheint es geboten, die Entnahme von Geld aus dem ererbten Betrieb und die Erfüllung der Pfichtteilsansprüche außerhalb des Unternehmens anzunehmen.
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 00:51:08
      Beitrag Nr. 42 ()
      @ NATALY
      zu #36 ........."von NATALY 25.11.01 20:23:18 Beitrag Nr.:4.968.784
      bras sagt in seinem posting #8 wörtlich:
      "Die Pflichtteile an mich und meine Mutter wurden in Aktien ausgezahlt."

      Bras hat demnach sein Pflichtteil in Form von Aktien erhalten. Eine Vorschrift, die es verbietet, den Pflichtteil in Form von Aktien auszuzahlen, gibt es nicht, vielmehr sieht § 364 Abs. 1 BGB ausdrücklich vor, dass mit Zustimmung des Pflichtteilgläubigers (bras) anstelle der Geldleistung auch eine andere Leistung zur Erfüllung des Pflichteilanspruchs angenommen werden kann.
      Übrigens hat Aktienfee davon Abstand genommen, ihre abw. Meinung weiter zu vertreten. (siehe posting #27). ....."

      ==============
      Du schreibst es doch selbst NATALY.....Bras hat demnach sein Pflichtteil in Form von Aktien erhalten......
      EBEN und weil beide Ihre Pflichtteile hingegeben haben um Aktien, das Depot oder was auch immer zu bekommen (vgl. Beitrag zuvor...) liegt darin ein entgeltlicher Erwerb...
      es ist WURSCHT, was die AKTIEN, das Depot oder was auch immer wert waren.... maßgeblich ist, was der Pflichtteil wert war, denn das ist die Gegenleistung für den Aktien/Fonds/Depoterwerb.....

      EIN GANZ KLARER ENTGELTICHER ANSCHAFFUNGSVORGANG mit Beginn der SPEKUFRIST......schenkt jetzt einer der Beiden (im Beispielsfall die Mutter dem Sohn) die Aktien, dann liegt in der Schenkung natürlich eine steuerrlich anschaffungsmäßig uninteressante Einzelrechtsnachfolge vor...m.d.Konsequenz, dass hier insoweit (SCHENKUNG) natürlich die Frist der Mutter zählt.....
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 00:52:30
      Beitrag Nr. 43 ()
      @NATALY....auch wenn ich nicht auf Deine Beiträge antworte, müssen sie nicht richtig sein....jetzt zum Beispiel habe ich keine Zeit...muss arbeiten.....
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 08:59:43
      Beitrag Nr. 44 ()
      @NATALY

      Deine Aussage "Übrigens hat Aktienfee davon Abstand genommen, ihre abw. Meinung weiter zu vertreten." ist aus der Luft gegriffen und soll den Eindruck vermitteln, ich hätte Abstand von meiner Meinung genommen. Das ist nicht der Fall. Ich habe nur Abstand davon genommen, mit dir einen Streit auszufechten, bei dem es nichts bringt, immer weitere Argumente auszutauschen, und es sowieso keinen Schiedsrichter gibt. Du willst gerne streiten und gewinnen. Ich wollte nur eine andere Sichtweise darlegen und habe keine Probleme damit, wenn es andere Auffassungen gibt.
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 09:07:50
      Beitrag Nr. 45 ()
      @nataly: Hehe. Habe auch deine threads mal angesehen. Sind auch keine dabei, die sich mit juristischen problemen befassen. Threads zu "Oma Laden" und "Wallstreet-online" bringen deine Kompetenz in Sachen Steuerrerecht voll zur Geltung, hahaha.
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 09:57:50
      Beitrag Nr. 46 ()
      Lieber :) zwrecht:
      Deine Ausführungen zum Steuerrecht sind stets fundiert, dies wollte ich mit meiner Bemerkung zum Ausdruck bringen, die du zu Recht als Kompliment auffassen kannst.

      Für das Urteil des FG Düsseldorf bedanke ich mich, denn es stützt und ergänzt aus steuerechtlicher Sicht das Ergebnis, zu dem ich gekommen bin. Zur Begründung gebe ich die folgenden Passagen aus dem Urteil wieder:

      A. "In dem Fall der Abfindung von Pflichtteilsansprüchen mit Wirtschaftsgütern des ererbten Betriebs sollen diese Wirtschaftsgüter das Unternehmen verlassen, es soll gerade nicht das Unternehmen - wenn auch mit geänderter Beteiligung - fortgeführt werden.
      Dann ist es geboten, mit Rücksicht auf den privaten Charakter der Pflichtteilsschuld von einer Entnahme dieser Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb und einer Erfüllung der Pflichtteilsschuld durch Tausch oder tauschähnlichen Vorgang auszugehen."

      B. "Im Streitfall liegt aber eine Unternehmenskontinuität mit fortdauernder betrieblicher Verhaftung der sonstigen Wirtschaftsgüter vor."

      Zwischen A. und B. sieht das FG "entscheidende Unterschiede der Fallgestaltung".
      Genau diese Unterschiede hast du nicht erkannt, denn der CASUS BRAS lässt sich keinesfalls unter die Fallgestaltung B., sondern (wenn schon, dann nur) unter A. subsumieren.

      Es handelt sich bei BRAS um eine Entnahme der Fondsanteile aus dem Nachlass und eine Erfüllung der Pflichtteilsschuld durch Tausch oder tauschähnlichen Vorgang.
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 10:06:30
      Beitrag Nr. 47 ()
      @alle

      Da gehe ich eben online und sehe diese grosse Reaktion, auch wenn ich nun so schlau bin wie vorher.
      Und wen soll ich fragen, wenn nicht das FA, ohne hohe Beratungsgebühren zahlen zu müssen?
      Aber erstmal ganz grossen Dank für Eure Mühe.

      Jedenfalls ist der Streitpunkt nun schön klar, obwohl mein Fall ja bestimmt nicht der erste dieser Art ist, es also schon Entscheidungen dazu geben sollte.

      Bisher hatte ich es unter dem Aspekt der Erbschafts-/Schenkungssteuer betrachtet. Da der Freibetrag unter Geschwistern sehr gering ist, gab es den Umweg über meine Mutter, die aber nicht juristisch verzichtet hat, sondern faktisch, in dem sie ihren Teil beansprucht und mir dann geschenkt hat.
      Neben der Pflichtteilsübertragung durch meine Schwester gab es auch noch eine Schenkung von ihr an mich.

      Ich fasse zusammen:

      1. Veräusserung von Teilen durch die Erbin (meine Schwester): keine Spekufrist, weil vollkommen unstrittig kein entgeltlicher Erwerb vorlag.
      Übertragung als Pflichtteil oder Schenkung keine Veräusserung.

      2. Übertragung von Aktien mit dem Wert des Pflichtteilanspruchs am Übertragungstag (nicht Todestag!):
      strittige Postion ob Anschaffung oder nicht.

      3. Schenkung von Aktien durch meine Schwester und meine Mutter an mich:
      Unstrittig auch keine Anschaffung durch mich, oder? (Ich bin verwirrt...)

      4. Übertragung /Schenkung des gesamten Depots (als Pflichtteil erhalten) durch meine Mutter. Auch wenn es für sie eine Anschaffung sein sollte, so ist es doch keine einkommenssteuerlich relevante Veräusserung, oder? (s.o. 1.)

      5. Falls die Spekufrist (und damit eine einkommenssteuerliche Relvanz) für mich neu beginnt, dann im Falle des Pflichtteils am Übertragungstag, im Falle der Schenkung am "Anschaffungstag" der Schenkerin?
      Und das wäre dann bei der Schenkung durch meine Schwester irrelevant, weil geerbt und nicht erworben, im Falle der Schenkung durch meine Mutter eben relevant, falls NATALY nicht recht hat.


      Das ist ja ganz hervorragend übersichtlich....
      In diesem Sinne Euch allen eine erfolgreiche Börsenwoche.
      Danke
      bras
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 10:06:34
      Beitrag Nr. 48 ()
      @gemma: Du hast recht, dass sich meine Threads nicht mit (steuer-) rechtlichen Problemen befassen.
      Ausführungen (Postings) von mir zu diesen Problemen könntest du in vielen Threads finden, die von anderen Usern eröffnet wurden. In der Regel werden diese Threads von Leuten eröffnet, die ein rechtliches oder steuerrechtliches Problem haben und andere User, z.B. zwrecht oder AliHau, um nur zwei von ihnen zu nennen (und eben auch ich) nehmen dazu Stellung. Die Software von W : O bietet leider nicht die Möglichkeit, Postings einzelner User zu finden, auffindbar sind nur Threads.
      Möglicherweise ist das bei dir auch so und es finden sich fundierte rechtliche Ausführungen (Postings) von dir in Threads anderer User. Sollte dies so sein, nehme ich meine Zweifel bezüglich der juristischen Qualität deiner Beiträge gerne und mit Bedauern zurück.
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 10:07:00
      Beitrag Nr. 49 ()
      @gemma: Du hast recht, dass sich meine Threads nicht mit (steuer-) rechtlichen Problemen befassen.
      Ausführungen (Postings) von mir zu diesen Problemen könntest du in vielen Threads finden, die von anderen Usern eröffnet wurden. In der Regel werden diese Threads von Leuten eröffnet, die ein rechtliches oder steuerrechtliches Problem haben und andere User, z.B. zwrecht oder AliHau, um nur zwei von ihnen zu nennen (und eben auch ich) nehmen dazu Stellung. Die Software von W : O bietet leider nicht die Möglichkeit, Postings einzelner User zu finden, auffindbar sind nur Threads.
      Möglicherweise ist das bei dir auch so und es finden sich fundierte rechtliche Ausführungen (Postings) von dir in Threads anderer User. Sollte dies so sein, nehme ich meine Zweifel bezüglich der juristischen Qualität deiner Beiträge gerne und mit Bedauern zurück.
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 10:09:12
      Beitrag Nr. 50 ()
      @Aktienfee: Danke für die Klarstellung :).
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 11:13:23
      Beitrag Nr. 51 ()
      @zwrecht: Du wirst meinem Posting #46 wohl entgegenhalten, der "Tausch oder tauschähnliche Vorgang" stelle eine "Anschaffung" der "eingetauschten" Fondsanteile dar und man müsse den CASUS BRAS so behandeln, als seien BRAS aus dem Nachlass zunächst Geldmittel ausgezahlt worden,mit denen dann von BRAS die Fondsanteile "gekauft" ("angeschafft" ) wurden?
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 20:35:09
      Beitrag Nr. 52 ()
      @ zwrecht: In #47 sagt BRAS, zu seinem Fall sollte es eigentlich schon Entscheidungen geben; das denke ich eigentlich auch.
      Daher verwundert es mich, dass du dich auf ein Urteil des FG Düsseldorf stützt, das sich mit § 364 Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG und § 24 UmwStG befasst. Lediglich § 364 Abs. 1 BGB kam in unserer Diskussion vor.

      Einschlägig wäre für mich ein Urteil, das zu § 364 Abs. 1 BGB und § 23 EstG Stellung nimmt. Diese Normen habe ich in JURIS eingegeben, jedoch ohne Erfolg (Keine Fundstelle).
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 20:45:20
      Beitrag Nr. 53 ()
      @zwrecht: Wie ist eigentlich nach deiner Meinung die (Steuer-) Rechtslage, wenn im Testament für BRAS ein VERMÄCHTNIS in Höhe von DM 10.000 angeordnet wäre, es wäre aber im Nachlass kein Geld sondern nur ein Aktiendepot im Wert von DM 10.000 vorhanden, so dass dem BRAS das Aktiendepot von DM 10.000 überschrieben wird? Läuft für das Aktiendepot eine neue Speku-Frist an?
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 22:04:00
      Beitrag Nr. 54 ()
      @zwrecht: Angenommen, du versprichst mir in notarieller Urkunde die Schenkung eines Betrages von DM 10.000 (würdest du natürlich nie tun) und kurz vor Auszahlung vereinbaren wir, dass du mir statt dessen dein Aktiendepot im Wert von DM 10.000 schenkst (Alle Aktien bei dir außerhalb der Speku-Frist): Fängt bei mir eine neue Speku-Frist an?
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 22:09:04
      Beitrag Nr. 55 ()
      @zwrecht: Angenommen, du versprichst mir in notarieller Urkunde die Schenkung deines Aktiendepots im Wert von DM 10.000 (würdest du natürlich nie tun), gibst mir aber (mit meiner Zustimmung) lieber einen Geldbetrag von DM 10.000: Hast du dann die geschenkten Aktien von mir erworben (gekauft) gegen Hingabe des Betrages von DM 10.000?
      Avatar
      schrieb am 26.11.01 22:12:04
      Beitrag Nr. 56 ()
      Erläuterung zu meinem posting #52: Ich habe in JURIS nach Urteilen gesucht, in denen sowohl § 364 Abs. 1 BGB als auch § 23 EStG vorkommen. Dabei wurde kein Urteil angezeigt.
      Avatar
      schrieb am 27.11.01 02:30:35
      Beitrag Nr. 57 ()
      @NATALY......“..Es handelt sich bei BRAS um eine Entnahme der Fondsanteile aus dem Nachlass und eine Erfüllung der Pflichtteilsschuld durch Tausch oder tauschähnlichen Vorgang....“
      Merkste was.....Schon wieder hast DU es gesagt....Denn JEDER Tausch ist im Steuerrecht ein entgeltliches Geschäft... Die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts sollte man schon verinnerlicht haben.

      Außerdem würde ich mich hüten den vorgenannten Fall aus dem Betriebsvermögen auf Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anzuwenden...

      Das wesentliche am Urteil liegt nämlich darin, dass bei Ausscheiden (auch durch Tod) eines Gesellschafters einer zweigliedrigen Personengesellschaft (Tod der Ehefrau=Mutter der Pflichtteilsberechtigten) der bisherige Gesellschaftsanteil durch Anwachsung per Gesetz (ZIVILRECHT !) auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht....( es gibt keine eingliedrige Personengesellschaft) und somit zwangsläufig –ohne Liquidation- ein Einzelunternehmen entsteht- (wären die Kinder ERBEN, wäre das nicht passiert) . Daher kann der Erbe=Vater auch keine Mitunternehmensanteile (an der alten KG) auf seine Kinder übertragen.....es kann daher auch aus dieser NICHT-Übertragung von Mitunternehmensanteilen auch keine Gewinnrealisierung eintreten....sondern der Vater hat anschließend die Pflichtteilsansprüche =private Schuld....durch Geld befriedigt...und die Kinder haben anschließend dieses Geld benutzt um zusammen mit dem Vater eine neue Gesellschaft (Vater bringt sein durch Erbfall entstandenes Einzelunternehmen zu Buchwerten = erfolgsneutral nach § 24 UmwStG ohne Gewinnrealisierung in die KG ein, die Kinder erfüllen durch die BARGELD-Einlage ihrerseits ihre Einlageverpflichtung) zu gründen.





      ".....Ergänzend macht er geltend, die Befriedigung der Pflichtteilsansprüche der Kinder durch Leistung an Erfüllungs statt (Einräumung von Mitunternehmeranteilen) zwinge zu einer Zerlegung des Vorgangs. Dieser sei steuerlich so zu betrachten, als habe er die für die Erfüllung der Pflichtteilsverbindlichkeiten erforderlichen Geldbeträge aus seinem Einzelunternehmen entnommen, die Pflichtteilsschuld getilgt und die Kinder diese Summen in die neue GmbH & Co. KG eingelegt....".
      ---
      DIESE IDEE ist nicht schlecht (wäre auch ohne Gewinnrealisierung möglich) scheitert aber daran, dass
      es keine Mitunternehmeranteile einräumen kann...denn er hat ja selbst keine mehr, sonder nur ein Einzelunternehmen...Und es gibt keine EINZELUNTERNEHMENSANTEILE (dann wäre es ja kein Einzelunternehmen mehr)....

      Im Streitfall liegt aber eine Unternehmenskontinuität mit fortdauernder betrieblicher Verhaftung der sonstigen Wirtschaftsgüter vor. Insofern erscheint es geboten, die Entnahme von Geld aus dem ererbten Betrieb und die Erfüllung der Pfichtteilsansprüche außerhalb des Unternehmens anzunehmen.

      .....weil es nach dem Tode seiner Ehefrau die KG und die Mitunternehmerschaft nicht mehr gab, sondern nur noch ein Einzelunternehmen des Klägers.

      Bei einer Betrachtung nach dem ungekürzten Zahlungswege entnahm der Kläger ohne Gewinnauswirkung aus seinem Einzelunternehmen die zur Erfüllung der Pflichtteilsschulden erforderlichen Geldbeträge, was angesichts seines Anspruchs auf Auschüttung eines Gewinns von rd. 2 Mio DM der Betriebs-GmbH für das Vorjahr auch ohne Begründung neuer Privatschulden möglich war, erfüllte außerhalb des Betriebs die privaten Pflichteilsschulden durch Zahlung an die Kinder, die ihrerseits hieraus ihre Einlagen erbrachten. Dieser Vorgang - einschließlich der Einbringung des “wertgeminderten” Einzelunternhemens des Klägers - unterfällt in vollem Umfange dem § 24 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG -.

      -NUR NACHRICHTLICH § 24 UmwStG lässt bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neugegründete Personengesellschaft ausdrücklich den Übergang zu Buchwerten zu, somit kann kein Gewinn angefallen sein...Aus der Entnahme von Geldmitteln kann sich auch keine Gewinnrealisierung ergeben.... was für das Gericht auch am Ende ausschlaggebend war...“ Dies zwingt zu der Annahme, dass das Einzelunternehmen des Klägers zu Buchwerten eingebracht wurde...“.


      Für das Steuerrecht dürfte aber auf die ursprüngliche Verpflichtung (ERGÄNZUNG....weil die Art der Erfüllung unbeachtlich ist).... zurückzugreifen sein...
      „Im Streitfall liegt aber eine Unternehmenskontinuität mit fortdauernder betrieblicher Verhaftung der sonstigen Wirtschaftsgüter vor...“(BITTE BEACHTEN...die BETONUNG liegt selbstverständlich auf SONSTIGEN Wirtschaftsgüter...würde z.B. ein Grundstück mit stillen Reserven zur Tilgung der Pflichtteilsschuld entnommen und auf den Pflichtteilsberechtigten übertragen...wären die darin innewohnenden stillen Reserven selbstverständlich zu realisieren gewesen...“).
      Avatar
      schrieb am 27.11.01 02:39:39
      Beitrag Nr. 58 ()
      #56 von NATALY 26.11.01 22:12:04 Beitrag Nr.:4.978.605 Posting versenden 4978605
      Erläuterung zu meinem posting #52: Ich habe in JURIS nach Urteilen gesucht, in denen sowohl § 364 Abs. 1 BGB als auch § 23 EStG vorkommen. Dabei wurde kein Urteil angezeigt.

      ...................
      liegt vielleicht daran, dass das Steuerrecht keine BGB-Pragraphen braucht("annahme an Erfüllungs statt")..Gibt halt mal Erfüllung statt und Spekulation ein..dann findest Du etliche Urteile gerade auch in Sachen Pflichteil, Erbe usw....da gibts viele interessante Urteile (Liquidation einer GmbH, Grundstücksübertragung ohne Vertrag an Erfüllungsstatt usw.....).

      Die Bedeutung des Zivilrechts-BGB im Steuerrecht wird gerade von Juristen immer wieder überschätzt....und dort
      wo man es bräuchte (z.B. Verträge zwischen nahen Angehörigen, GmbH-Körperschaftssteuer, Grunderwerbsteuer)....da wenden sie es dann meist nicht an.
      Avatar
      schrieb am 27.11.01 02:44:04
      Beitrag Nr. 59 ()
      @ NATALY zu #54 von NATALY 26.11.01 22:04:00 Beitrag Nr.:4.978.532 Posting versenden 4978532
      @zwrecht: Angenommen, du versprichst mir in notarieller Urkunde die Schenkung eines Betrages von DM 10.000 (würdest du natürlich nie tun) und kurz vor Auszahlung vereinbaren wir, dass du mir statt dessen dein Aktiendepot im Wert von DM 10.000 schenkst (Alle Aktien bei dir außerhalb der Speku-Frist): Fängt bei mir eine neue Speku-Frist an?
      -------
      NA ? habe ich dir nun Aktien oder Geld geschenkt !
      -------
      NA was habe ich Dir denn geschenkt ??? AKTIEN oder Geld.... (WIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNGSWEISE...DU hast AKTIEN geschenkt bekommen).....
      -------
      wie ist denn zivilrechtlich ein Schenkungsversprechen (sogar notariell !) zu behandeln, dass in beidseitigem Einvernehmen nicht vollzogen wird (oder sollte ich sagen abgeändert wird?) ???
      --------
      Avatar
      schrieb am 27.11.01 03:15:44
      Beitrag Nr. 60 ()
      @ #53 von NATALY 26.11.01 20:45:20 Beitrag Nr.:4.977.831 Posting versenden 4977831
      @zwrecht: Wie ist eigentlich nach deiner Meinung die (Steuer-) Rechtslage, wenn im Testament für BRAS ein VERMÄCHTNIS in Höhe von DM 10.000 angeordnet wäre, es wäre aber im Nachlass kein Geld sondern nur ein Aktiendepot im Wert von DM 10.000 vorhanden, so dass dem BRAS das Aktiendepot von DM 10.000 überschrieben wird? Läuft für das Aktiendepot eine neue Speku-Frist an?
      -------------------------------------
      Vermächtnis ist Einzelrechtsnachfolge....also direkte Schenkung (im Endeffekt wie im Zivilrecht.....Erbe ist zur Herausgabe verpflichtet=eben kein Geldanspruch)im übrigen erwirbt der Erbe, der das Vermächtnis(=i.aller Regel Sachschuld, muß aber nicht sein)zu erfüllen hat, von vornerein um das Vermächtnis vermindertes Vermögen....
      --->>> was ich als Erbe nicht habe, kann ich auch nicht
      entgeltlich veräußern...
      ---->>>besteht das Vermächtnis in Geld, so wird wohl
      wieder seziert werden müssen......Anspruch besteht
      auf Geld und nicht auf Depot.....
      ---da lasse ich mich gerne eines besseren belehren (schließlich wird hier ein gesetzliches Zahlungsmittel geschuldet).....aber bitte entsprechende Fundstellen anführen...
      Avatar
      schrieb am 28.11.01 01:23:01
      Beitrag Nr. 61 ()
      was is n nu los....fast 24 Stunden ohne Antwort.....????
      Avatar
      schrieb am 12.12.01 12:50:30
      Beitrag Nr. 62 ()
      Jetzt sind es schon zwei Wochen.
      Avatar
      schrieb am 26.12.01 22:02:18
      Beitrag Nr. 63 ()
      @ alle

      Die freundliche Sachbearbeiterin vom FA hat mir bestimmt und ohne Zögern gesagt, dass die Übertragung eines Pflichtteils einer Anschaffung gleichgestellt sei...

      Vielen Dank für Eure engagierte Hilfe.
      bras
      Avatar
      schrieb am 27.12.01 00:15:16
      Beitrag Nr. 64 ()
      Hat sie dir auch das Datum der Anschaffung genannt? Falls die "Anschaffung" zu Beginn des Monats November war, dürften sich Gewinne oder Verluste bei Veräußerung wohl in Grenzen halten (= geringe steuerliche Auswirkungen), so dass eine Umschichtung wohl möglich wäre? Oder sehe ich das falsch?
      Avatar
      schrieb am 28.12.01 05:48:32
      Beitrag Nr. 65 ()
      komisch, wenn die Finanzamtstante was sagt, dann wird das
      hier ohne Probleme und Zweifel anerkannt....da kann man sich hier noch so anstrengen......
      Avatar
      schrieb am 28.12.01 11:00:46
      Beitrag Nr. 66 ()
      Grundsätzlich wäre ich bei Auskünften von FA-Tanten auch sehr vorsichtig, ihre Auskunft entspricht aber doch deiner, die du in diesem Thread entschieden vertreten und auch gut begründet hast.
      Avatar
      schrieb am 28.12.01 11:03:11
      Beitrag Nr. 67 ()
      Möglicherweise ergeben sich ja für bras aus der von der Tante vertretenen Auffassung gar keine Nachteile (vielleicht sogar Vorteile), dann ist es doch zweckmäßig, sich dieser Auffassung anzuschließen?
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 10:20:48
      Beitrag Nr. 68 ()
      @Nataly
      Das Anschaffungsdatum ergibt sich m.E. logischerweise aus dem Übertragungsdatum der Pflichtteile.
      Also steurlich dann folgendermaßen:

      Erbe durch Schwester:
      Veräußerung bzw Übertragung steuerlich irrelevant, da keine Anschaffung.

      Übertragung an /Schenkung durch Mutter:
      Anchaffung des Pflichtteils, aber keine Veräußerung da Schenkung.

      Übertragung/ Schenkung an mich:
      Dann sollte jeweils das Datum der Übertragung des Pflichtteils (an meine Mutter bzw. mich) als Anschaffungsdatum gelten. Historische Kurse gibts übrigens auch auf verschiedenen Websites, Fondsnotierungungen natürlich direkt bei den Gesellschaften.

      Die bisher veräußerten Positionen haben nur einen minimalen Gewinn erbracht, der durch größere realisierte Verluste nicht ins Gewicht fällt. Ich wollte aber lieber in andere Titel investieren, die mehr Bewegung versprechen.

      @zwrecht
      Ich war auch schon in einem anderen Fall mit einem Widerspruch beim FA erfolgreich. Hier kam die Antwort aber sehr schnell und bestimmt, dass ich wenig Zweifel an der Gültigkeit habe.

      Vielleicht ruft ja nochmal jemand bei einem anderen FA an...

      Viel Erfolg im neuen Jahr
      bras
      Avatar
      schrieb am 11.01.02 01:18:51
      Beitrag Nr. 69 ()
      nachdem -statistisch erwiesen -jeder zweite Steuererklärung falsch ist, müsste eigentlich jeder Einspruch Erfolgchancen haben. Im übrigen wäre ich auch bei "bestimmt" klingenden Aussagen vorsichtig, zumindest dann, wenn sie aus dem Arbeitnehmerbereich kommt. Denn die haben wirklich oft KEINE Ahnung.
      Avatar
      schrieb am 11.01.02 11:44:03
      Beitrag Nr. 70 ()
      Vielleicht ist nicht jedem klar, was zwrecht mit "Arbeitnehmerbereich" meint.
      Gemeint ist derjenige Bereich im FA (bzw. die betreffenden FA-Bediensteten), der die Est-Erklärungen der Arbeitnehmer bearbeitet. Die Est-Erklärungen der Arbeitnehmer sind steuerlich einfacher zu beurteilen als die von Steuerpflichtigen mit anderen Einkünften. Daher der (wohl berechtigte) Schluss von zwrecht auf die geringere Qualifikation dieser Bediensteten.
      Avatar
      schrieb am 12.01.02 16:40:48
      Beitrag Nr. 71 ()
      eine andere komplizierte Frage :

      Mein verstorbener Vater hat in seiner Steuererklärung
      Spekulationsverluste geltend gemacht. Können diese Spekuverluste vererbt oder von meiner noch lebenden Mutter auf mich übertragen werden.

      Z.
      Avatar
      schrieb am 12.01.02 16:49:17
      Beitrag Nr. 72 ()
      zu #69: Statt "jede zweite Steuererklärung" muss es wohl heissen: "jeder zweite Steuerbescheid"?
      Avatar
      schrieb am 12.01.02 18:58:55
      Beitrag Nr. 73 ()
      He, he, vom Finanzamt mal eben kurz beantwortet. Finde ich
      echt spitze. Wenn ich nur auch so kompetent wäre. Aber als
      Steuerberater hat man halt im Gegensatz zum Finanzbeamten
      das nicht geringe Risiko, für eine falsche telefonische
      Aussage haftbar gemacht zu werden.

      MfG

      Steueragent


      PS: Die Aussage des Finanzamtes ist mit hoher
      Wahrscheinlichkeit falsch.
      Avatar
      schrieb am 14.01.02 23:43:21
      Beitrag Nr. 74 ()
      das mit der Steuererklärung war so schon richtig....die falsche Steuererklärung hat nen falschen Bescheid zur Folge !


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      spekufrist nach schenkung/erbe