Kennt sich jemand mit WP-Versteuerung in der GmbH aus ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.12.01 18:42:06 von
neuester Beitrag 06.12.01 07:45:07 von
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Ab 2002 sind in der GmbH sowohl inländische als auch ausländische Dividenden und Kursgewinne
(Leider auch Kursverluste) steuerfrei (wenn keine Ausschüttung erfolgt).
Frage: Hat das Halbeinkünfteverfahren für ausländische Dividenden, das in 2001 schon gilt (trotzdem) Gültigkeit ?
d.h. wie versteuere ich in 2001 in der GmbH ausländische Dividenden und evtl. auch Kursgewinne (Verluste)?
Danke für Antworten
specunia
(Leider auch Kursverluste) steuerfrei (wenn keine Ausschüttung erfolgt).
Frage: Hat das Halbeinkünfteverfahren für ausländische Dividenden, das in 2001 schon gilt (trotzdem) Gültigkeit ?
d.h. wie versteuere ich in 2001 in der GmbH ausländische Dividenden und evtl. auch Kursgewinne (Verluste)?
Danke für Antworten
specunia
Hallo (s)pecunia,
Kursgewinne und Kursverluste hängen wohl mit der Bilanzierung der WP in Deiner GmbH zusammen.
Sollten Deine WP im UV ausgewiesen sein, dann gilt das strenge NWP und die Papiere sind sofern dauerhaft wertgemindert abzuschreiben.
Über die histor. AK kannst Du nicht gehen, somit kein Einfluß von unrealisierten Kursgewinnen (AK-Prinzip).
Für die Besteuerung sind nur vereinnahmte Dividenden maßgebend, die außerhalb der Bilanz bei der Bestimmung des
zu verst. Einkommens abgezogen werden.
Noch Fragen?
Grüße aus dem Süden
Kursgewinne und Kursverluste hängen wohl mit der Bilanzierung der WP in Deiner GmbH zusammen.
Sollten Deine WP im UV ausgewiesen sein, dann gilt das strenge NWP und die Papiere sind sofern dauerhaft wertgemindert abzuschreiben.
Über die histor. AK kannst Du nicht gehen, somit kein Einfluß von unrealisierten Kursgewinnen (AK-Prinzip).
Für die Besteuerung sind nur vereinnahmte Dividenden maßgebend, die außerhalb der Bilanz bei der Bestimmung des
zu verst. Einkommens abgezogen werden.
Noch Fragen?
Grüße aus dem Süden
@JoHusky
äh - vielen Dank
Leider verstehe ich nicht viel von Deiner Antwort.
Ich meinte nur REALISIERTE Gewinne/Verluste (gehen wir mal davon aus daß vorher nicht auf Teilwert abgeschrieben wurde).
Und ich meinte realisierte Dividenden (gibts auch andere).
Das ganze konkret für AUSLÄNDISCHE Aktien im Jahr 2001.
Kannst Du es nochmals versuchen mit einer Antwort für Nicht-Bilanzbuchhalter - danke.
Oder sonst jemand eine Meinung ?
Gruß specunia
äh - vielen Dank
Leider verstehe ich nicht viel von Deiner Antwort.
Ich meinte nur REALISIERTE Gewinne/Verluste (gehen wir mal davon aus daß vorher nicht auf Teilwert abgeschrieben wurde).
Und ich meinte realisierte Dividenden (gibts auch andere).
Das ganze konkret für AUSLÄNDISCHE Aktien im Jahr 2001.
Kannst Du es nochmals versuchen mit einer Antwort für Nicht-Bilanzbuchhalter - danke.
Oder sonst jemand eine Meinung ?
Gruß specunia
Dividenden aus ausländischen Kapitalgesellschaften sind bei der empfangenden (deutschen) Kapitalgesellschaft steuerfrei, und das auch schon ziemlich langen (vgl. § 8b KStG alter Fassung). Das gleiche gilt nach § 8b KStG neuerdings auch für Dividenden aus inländischen KapG, allerdings erst ab 2002 (soweit das Wirtschaftsjahr der ausschüttenden KapG dem Kalenderjahr entspricht, ansonsten erst später).
Bei den steuerfrei vereinnahmten Dividenden gilt jedoch ein Betrag in Höhe von 5% der Dividende als mit der Beteiligung in Zusammenhang stehende (und damit gem. § 3c (2) EStG nicht abziehbare) Betriebsausgabe. Unter Umständen sind für diese Beurteilung der Dividenden Mindest-Beteiligungsquoten (i.d.R. 10%) zu beachten. Näheres dazu regeln entweder Doppelbesteuerungsabkommen, die als zwischenstaatliche Regelung vorrang vor der Anwendung der allgemeinen nationalen Steuergestze haben oder innerhalb der EU die Motter-Tochter-Richtlinie (internationales Schachteldividenden-Privileg).
Bezüglich eines Quellensteuer-Abzuges der ausländischen KapG ist ebenfalls näheres in den DBA geregelt.
Bei den steuerfrei vereinnahmten Dividenden gilt jedoch ein Betrag in Höhe von 5% der Dividende als mit der Beteiligung in Zusammenhang stehende (und damit gem. § 3c (2) EStG nicht abziehbare) Betriebsausgabe. Unter Umständen sind für diese Beurteilung der Dividenden Mindest-Beteiligungsquoten (i.d.R. 10%) zu beachten. Näheres dazu regeln entweder Doppelbesteuerungsabkommen, die als zwischenstaatliche Regelung vorrang vor der Anwendung der allgemeinen nationalen Steuergestze haben oder innerhalb der EU die Motter-Tochter-Richtlinie (internationales Schachteldividenden-Privileg).
Bezüglich eines Quellensteuer-Abzuges der ausländischen KapG ist ebenfalls näheres in den DBA geregelt.
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