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    Finanzamt verweigert Freigrenze bei Verlustrücktrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.01.02 20:12:36 von
    neuester Beitrag 24.05.03 16:26:33 von
    Beiträge: 17
    ID: 541.243
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      Avatar
      schrieb am 27.01.02 20:12:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe meine Verluste aus dem Jahr 2000 nicht vollständig ins Jahr 1999 zurückgetragen, sondern nur soweit, dass in 99 ein Restgewinn von 999,- DM verbleibt um die Freigrenze von 1000 DM auszuschöpfen. Ich habe mich dabei an ein Berechnungsbeispiel von Ernst&Young (n-tv/Steuern transparent) gehalten, in dem genau dies vorgeschlagen wird, um den vortragsfähigen Verlust zu erhöhen.

      Vor kurzem habe ich vom FA die Antwort auf meinen Einspruch zur ESt-Bescheid für 2000 bekommen. Darin wird mein Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:
      "Nach dem Wortlaut des Gesetzes bleiben Gewinne steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000 DM betragen hat. Die Freigrenze ist auf das Kalenderjahr bezogen. Durch den Verlustrücktrag kann die Freigrenze nicht berücksichtigt werden, denn im Kalenderjahr 1999 lagen die Einkünfte tatsächlich über 1000 DM."

      Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht, bzw. kann mir sagen ob mein FA mit der Begründung wirklich richtig liegt (...und Ernst&Young gründlich falsch"))?
      Danke und Gruß
      Orphan
      Avatar
      schrieb am 27.01.02 20:23:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      Lass das doch vom zuständigen Finanzgericht klären. Kannst du ohne Anwalt machen, kostet nicht viel.
      Avatar
      schrieb am 27.01.02 21:42:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wurde der Verlustrücktrag abgelehnt?
      Avatar
      schrieb am 27.01.02 23:05:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      @NATALY
      Nein, abgelehnt wurde der Rücktrag nicht. Ich habe mit der Ablehnung meines Einspruchs ein Rückschreiben bekommen, mit dem ich den Verlustrücktrag noch einmal korrigieren kann.

      Wahrscheinlich werde ich in Höhe des Gesamtgewinns von 99 zurücktragen (sniff...), weil in heute in anderen Boards mehr zu diesem Thema gefunden habe.

      Es gibt dazu u. a. eine Mitteilung des Einkommenssteuereferats des OfD Düsseldorf. Die haben genauso argumentiert wie mein FA - die Freigrenze gilt nur in dem Kalenderjahr der Entstehung des Gewinns und kann beim Rücktrag nicht mehr angewendet werden (Unterschied zw. Freibetrag/Freigrenze). Außerdem gibts noch ein Schreiben des BMF vom Dez. 2000 zur Anwedung der Freigrenze bei privaten Grundstücksgeschäften im Sinne des § 23 EStG (auch für Aktien gültig)
      Avatar
      schrieb am 28.01.02 10:41:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich stimme dir zu. Es besteht zwar die Möglichkeit, eine andere Auffassung zu vertreten als die Finanzverwaltung (OFD Düsseldorf, BMF) und Klage vor dem FG zu erheben. Bei einer möglicherweise zu erreichenden Steuerersparnis von 150 - 250 € maximal lohnt sich der Aufwand aber nicht, zumal möglicherweise auch der BFH der Finanzverwaltung recht geben wird.

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      Avatar
      schrieb am 28.01.02 11:10:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      Gesetzeszweck der Freigrenze ist lediglich die Vereinfachung (darum auch kein Freibetrag).

      Deshalb dürfte die Argumentation des Finanzamtes mit dem Gesetzeswortlaut auch vor Gericht bestätigt werden. Da sieht man auch die Qualität sogenannter Experten von E&Y...

      Insofern finde ich die Anpassungslösung des FA recht pragmatisch.

      D.
      Avatar
      schrieb am 24.05.02 00:54:59
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo und Guten Tag!
      Frage:
      Ich habe 2000 unterm Strich aus allen Speku-Geschäften einen Verlust erzielt und diese leider in der STEUERERKLÄRUNG für 2000 nicht angegeben.
      Nun sitze ich vor der 2001er Einkommenssteuererklärung
      und grüble wie ich das wohl nachträglich am besten regle.
      Kann mir jemand helfen ?
      Bin sehr dankbar für jeden Tip.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 24.05.02 10:12:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      Im Rahmen der ESt-Erklärung für 2001 kannst du nichts machen. Du kannst nur folgendes versuchen: Nimm den Mantelbogen 2000 und mache dort auf S. 1 ein Kreuzchen bei "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" auf S. 1 oben, die "allgemeinen Angaben" auf S. 1, auf S. 2 das Kreuzchen bei "lt. Anlage SO".
      Dann fügst du die Anlage SO bei und auf einer Anlage zur Anlage SO listest du die Geschäfte auf. Das Beifügen der Belege erleichtert dem Finanzbeamten die Überprüfung.
      Wenn die Berücksichtigung der Verluste abgelehnt wird unter Hinweis auf die Bestandskraft des ESt-Bescheids 2000, der deshalb nicht mehr geändert werden könne, kannst du mit § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) kontern. Danach müssen Steuerbescheide geändert werden, "soweit Tatsachen ... nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein GROBES Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen ... erst nachträglich bekanntwerden."
      Die Verluste sind "neue Tatsachen" die dem Finanzamt erst jetzt, also nachträglich bekannt werden. Dein Verschulden ist nicht GROB, weil dir erst jetzt bekannt geworden ist, dass VERLUSTE aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend gemacht werden können. Im Mantelbogen 2000 auf S. 2 Zeile 32 ist nur von EINKÜNFTEN und GEWINNEN die Rede, so dass für dich als Steuerlaien nicht erkennbar war, dass darunter auch Verluste fallen können.
      Avatar
      schrieb am 24.05.02 10:21:44
      Beitrag Nr. 9 ()
      P.S.: Im Mantelbogen 2001 auf S. 2 Zeile 32 dagegen findet sich der Hinweis: "bei Verlusten bitte Anlage SO abgeben."
      Dadurch bist du anläßlich der Bearbeitung der ESt-Erklärung 2001 darauf aufmerksam geworden, dass die Anlage SO auch zur Geltendmachung von Verlusten abgegeben werden kann.
      Avatar
      schrieb am 24.05.02 22:17:55
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hi NATALY,
      vielen,vielen Dank
      für deine ausführliche Erklärung!
      jetzt bin ich wirklich sehr beruhigt.


      Mit freundlichen Grüssen
      performerone
      Avatar
      schrieb am 24.05.02 23:19:52
      Beitrag Nr. 11 ()
      @performerone: Leider weiss man beim Finanzamt im Voraus nicht, wie entschieden wird, das kommt auf den jeweiligen Sachbearbeiter an.Ich kann nicht dafür garantieren, dass es problemlos abläuft. Du musst ggf. überzeugend ausführen, dass du erst durch den Hinweis in Zeile 32 des Mantelbogens 2001 darauf aufmerksam geworden bist, dass auch Verluste durch Abgabe der Anlage SO geltend gemacht werden können. Mit diesem Argument könntest du auch beim Finanzgericht Erfolg haben, falls Eichels Knechte nicht mitmachen wollen.
      Avatar
      schrieb am 25.05.02 00:01:48
      Beitrag Nr. 12 ()
      OK
      NATALY
      und nochmal Danke!

      MfG
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 04:36:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 512 EUR (bis 2002: 1000 DM) ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (2K 1545/02) auch beim Rücktrag von Verlusten zu berücksichtigen. Das heißt: Führt ein Verlustrücktrag zum Unterschreiten der Freigrenze, dann ist der verbleibende Gewinn steuerfrei.
      :) :) :)
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 12:14:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      Private Veräußerungsgeschäfte, Verlustrücktrag, Freibetrag
      FG Rheinland-Pfalz 12.11.2002, 2 K 1545/02

      Streitig ist, ob die Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG auch auf Spekulationsgewinne anzuwenden ist, die durch Verlustrücktrag auf unter 1.000 DM reduziert werden.

      Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Bankkaufmann. Die Kläger erklärten für das Jahr 2000 Spekulationsverluste aus Aktienan- und -verkäufen in Höhe von je 21.955 DM. Antragsgemäß wurde ein Verlustrücktrag nach 1999 in Höhe von je 10.336 DM durchgeführt. In dem nach § 10d EStG geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr wurden nach Durchführung des Verlustrücktrags Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von je 999 DM der Besteuerung unterworfen. Mit ihrem dagegen gerichteten Einspruch begehrten die Kläger die Steuerfreistellung ihrer Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, da nach Verlustrücktrag die Freigrenze von 1.000 DM jeweils unterschritten sei. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7.3.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

      Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, nach dem Gesetzeswortlaut blieben Gewinne unterhalb der Freigrenze steuerfrei. Insofern komme es zunächst darauf an, den Gewinn aus Spekulationsgeschäften zu ermitteln; erst dann sei (ggf. erneut) über die Anwendung der Freigrenze zu entscheiden. Der Gewinn stehe endgültig erst nach einem Verlustrücktrag fest; somit sei erst danach über die Freigrenze zu entscheiden. Diese Auffassung entspreche der einhelligen Meinung in der Literatur (vgl. Klagebegründung vom 9.5.2002 mit weiteren Nachweisen).

      Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 11.7.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7.3.2002 dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von je 999 DM steuerfrei belassen werden,

      hilfsweise, die Revision zuzulassen.

      Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

      hilfsweise, die Revision zuzulassen.

      Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

      Die Klage ist begründet.

      Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG bleiben Gewinne im Veranlagungszeitraum 1999 steuerfrei, wenn der aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gewinn weniger als 1.000 DM betragen hat. Die Gewinne der Kläger im Sinne dieser Vorschrift betrugen jeweils 999 DM und lagen damit unter der Freigrenze.

      Der Begriff des „Gewinns" im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG ist unter Einbeziehung eines etwaigen Verlustrücktrages zu bestimmen. Dies folgt aus der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG, wonach Verluste des Folgejahres nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte mindern.

      Zwar hat ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG nach der Systematik des § 2 EStG grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten, da er wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist. § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG durchbricht jedoch diese Systematik, da die Formulierung in der Weise gewählt wurde, dass durch den Verlustrücktrag die Einkünfte gemindert werden. Ursache für diesen Systembruch ist die Beschränkung des Verlustrücktrages auf Gewinne aus der selben Einkunftsart. Es kann bezweifelt werden, dass der Gesetzgeber die daraus resultierende Konsequenz der Verlagerung des Verlustrücktrages in den Bereich der Einkünfteermittlung erkannt hat. Die Auslegung entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes hat jedoch in jedem Fall Vorrang. Der Senat folgt insoweit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur (z.B. Schmidt/Heinicke § 23, Rz. 55; Hermann/ Heuer/Raupach § 23 Anm. R 32; Littman/Bitz/Pust § 23 EStG, Rz. 157a; Blümich/Glenk § 23 EStG, Rz. 198; Walter/Stümper DStR 2002, 204 ff.; a.A. Herzig/Lutterbach DStR 1999, 521 ff. - 524 -).

      Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

      Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten und der Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

      Die Fassung des Tenors erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 FGO.

      Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Rechtsfrage, ob berücksichtigungsfähige Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften vom Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 4 EStG wie Sonderausgaben abzuziehen sind, oder ob durch den Verlustrücktrag die Einkünfte selbst gemindert werden, bedarf der höchstrichterlichen Klärung.

      http://www.sis-verlag.de/030321/rses/031664.HTM
      Avatar
      schrieb am 18.05.03 12:18:23
      Beitrag Nr. 15 ()
      Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Es bleibt abzuwarten, was diese erbringt. Allerdings sollte in betreffenden Fällen bereits jetzt der Verlustrücktrag so beschränkt werden, dass der Speku-Gewinn unter 1000 DM rutscht und ggf. Einspruch gegen einen ESt-Bescheid eingelegt werden, in dem die 999 DM besteuert werden.
      Avatar
      schrieb am 24.05.03 14:18:15
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo,

      die Frage, ob Verluste aus Spekulationgeschäften noch nach Rechtskraft des EStr-Bescheids geltend gemacht werden können, ist bereits mehrfach diskutiert worden.

      Eine Variante ist dabei m.E. noch nicht beleuchtet worden:
      Wenn man erstmalig in einem Steuerjahr Gewinne oder Verluste angibt, bei einer hohen Anzahl von Transaktionen, ist doch damit zu rechnen, dass das FA ggf. von sich aus Angaben über die Vorjahre (keine SO abgegeben, da Verluste) nachfordert. Wenn jetzt die entsprechenden Angaben über Verluste nachgeholt und ggf. der Antrag auf Verlustfeststellung einreicht wird, muss dann von Amts wegen dieser berücksichtigt werden, da ja quasi das FA das Verfahren noch einmal eröffnet hat?

      Grüße
      docg
      Avatar
      schrieb am 24.05.03 16:26:33
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zu #16: Änderungen bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide zu Gunsten des Fiskus sind nach § 173 AO leichter möglich als solche zu Gunsten des Steuerpflichtigen:

      AO 1977 § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

      (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
      1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu
      einer höheren Steuer führen,
      2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu
      einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes
      Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst
      nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die
      Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren
      Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1
      stehen.

      (2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.


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