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    Auslandarbeit - Feiertagslohn - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.03.02 17:45:19 von
    neuester Beitrag 01.04.02 16:58:04 von
    Beiträge: 10
    ID: 572.591
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      Avatar
      schrieb am 29.03.02 17:45:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen???

      Wer vorübergehend als Montagearbeiter im Ausland arbeitet, steht dem ein steuerfreier Feiertagszuschlag zu, wenn in Deutschland Feiertag im Ausland aber kein Feiertag ist? Hätte er in Deutschland Feiertagsarbeit geleistet, hätte er einen steuerfreien Lohnzuschlag bekommen.
      Avatar
      schrieb am 29.03.02 20:17:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das europäische Arbeitsrecht sagt folgendes aus:

      Die Gesetzgebung des Landes vom Arbeitgeber ist zu berücksichtigen.

      Das heisst einfach gesagt :

      Arbeitgeber : Deutschland = Feiertag = Feiertagszuschlag, wenn der Lohn in Deutschland nach deutschem Recht ausbezahlt und verrechnet wird.

      JS222 /JS200
      Avatar
      schrieb am 29.03.02 20:31:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das Ausland ist in diesem Fall China!
      Gilt dann auch das europäische Arbeitsrecht???
      Avatar
      schrieb am 29.03.02 21:09:32
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Frage ist :

      wo beziehst du deinen Lohn in China oder Deutschland

      JS222/JS200
      Avatar
      schrieb am 29.03.02 21:23:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      @JS222/JS200
      Vielen Dank!
      greengold

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      Avatar
      schrieb am 01.04.02 14:07:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich glaube es ist doch nichts mit Lohnfortzahlung!

      http://www.arbeitsrecht4free.de

      Entgeltfortzahlung an Feiertagen - Voraussetzungen: Arbeitsausfall
      Nach § 2 Abs. 1 EFZG ist Entgeltzahlung nur für Arbeitszeit zu leisten, die infolge eines Feiertages ausfällt. Arbeitszeit ist die Zeit, in der die vertragsgemäße Arbeitsleistung ohne den Feiertag tatsächlich erbracht worden wäre. Ausfall bedeutet, daß in der Arbeitszeit tatsächlich nicht gearbeitet worden ist. Arbeitet der Arbeitnehmer trotz des Feiertags, richtet sich sein Entgeltanspruch einschließlich möglicher Zuschläge nach § 611 BGB i. V. m. den arbeits- und gegebenenfalls tarifvertraglichen Regelungen.
      Für Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, gilt § 2 EFZG grundsätzlich nicht. Dennoch kann der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen des ausländischen Einsatzortes verpflichtet sein. Das ist aus dem Gedanken des Betriebsrisikos heraus dann der Fall, wenn der entsandte Arbeitnehmer aufgrund des Feiertags seine Arbeitsleistung am ausländischen Arbeitsort nicht erbringen kann, z. B. weil die Arbeit dort insgesamt an diesem Tage ruht. In diesem Fall kann der im Ausland tätige Arbeitnehmer, für den deutsches Arbeitsrecht gilt, Entgeltfortzahlung für den ausländischen Feiertag verlangen. Er kann auf der anderen Seite jedoch nicht Entgeltfortzahlung für einen deutschen Feiertag verlangen, wenn an diesem Tag an seinem Einsatzort kein Feiertag ist. Er hat vielmehr dann dort seine Arbeitsleistung zu erbringen.

      Schade!
      Jetzt kann ich nur noch hoffen, daß im Tarifvertrag was passendes steht.
      Avatar
      schrieb am 01.04.02 14:34:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich finde den Einfall echt witzig, für Arbeit im Ausland an einem Tag, der dort kein Feiertag ist, könnte ein Feiertagszuschlag verlangt werden.
      Gegenfrage: Wenn im Ausland an einem (dortigen) Feiertag nicht gearbeitet wird, während an demselben Tag in Deutschland gearbeitet wird: Würdest du dann deinem Arbeitgeber das Gehalt für den ausgefallenen Arbeitstag ersetzen?
      Avatar
      schrieb am 01.04.02 14:50:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      Vergiß nicht, für die Arbeit in China am Buß- und Bettag ebenfalls Feiertagszuschlag zu verlangen. In Sachsen ist das ein gesetzlicher Feiertag.Vergiß auf keinen Fall den 6. Januar (Dreikönig) und den 15. August(Mariä Himmelfahrt)und den 1.11. (Allerheiligen).
      Avatar
      schrieb am 01.04.02 16:01:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Was ist daran witzig, wenn ich Ostern arbeiten muß und nicht einmal zusätzlich dafür bezahlt werde??? :O :confused: :mad:
      Wäre ich in Deutschland gewesen, bekäme ich für diesen Tag 8 Stunden bezahlt ohne zu arbeiten, bzw. hätte für meine Arbeit an Ostern auch noch einen steuerfreien Feiertagszuschlag bekommen??? :cry::cry::cry:
      Avatar
      schrieb am 01.04.02 16:58:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      Du hättest halt in Deutschland bleiben müssen, da wäre das nicht passiert. Aber vielleicht bekommst du ja für deine Arbeit in China mehr als in Deutschland (Auslandszuschlag)?


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