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    Frage zu Zinsbindung- Darlehen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.12.02 11:11:50 von
    neuester Beitrag 20.01.03 20:38:09 von
    Beiträge: 8
    ID: 668.843
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      schrieb am 04.12.02 11:11:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe noch 3 Jahre Zinsbindung bei meiner Bank. Gibt es einen Trick wie ich auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung umschulden kann (Zinssatz den ich habe ,ärgert mich?
      Danke.
      Avatar
      schrieb am 04.12.02 11:21:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      ...no way - hast nur ne chance wenn du das ding verkaufst, oder evtl. wenn du einen neuen (höheren!!!) Kredit aufnimmst
      Avatar
      schrieb am 04.12.02 11:24:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ausser Sondertilgungen (falls vereinbart!!!) wird sich da wohl nix machen lassen...:(
      Avatar
      schrieb am 04.12.02 11:26:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      Auch wenn du verkaufst muss du Vorfälligkeitsgeld zahlen. Zwar erheblich weniger, aber du musst halt zahlen.
      Avatar
      schrieb am 04.12.02 11:32:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Mr. Seefeld,

      würdest du freiwillig zu einem Kurs von 100,00 deine noch 3 Jahre laufende 7,0 % Anleihe an die Bank verkaufen, nur weil sich die Bank ärgert, dir so viele Zinsen zahlen zu müssen ?? :rolleyes:

      Hey, it´s Marktwirtschaft...


      Grüße
      Thorim

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      schrieb am 09.01.03 16:35:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      ja, das geht. lt. § 609a BGB sind zibi-fristen von länger als 10 jahren durch einseitige erklärung des kreditnehmers (also dir) kündbar. nun weiß ich aber nicht, wie lange deine zibi läuft.
      Avatar
      schrieb am 17.01.03 08:27:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Vielleicht kann dir ein Forward-Darlehen helfen. D.h. du vereinbarst heute den Zinssatz den du für das Darlehen bezahlst, das du erst in 3 Jahren in Anspruch nimmst, um dein jetziges Darlehen abzulösen. Natürlich ist beim Forward-Darlehen ein Zinsaufschlag (wegen Zinsänderungsrisiko) gegenüber einem ansonsten vergleichbaren Darlehen zu zahlen, der wiederum umso höher ist, je später du das Forward-Darlehen nutzt.
      Weiteres zu diesem Thema unter http://www.biallo.de/tz/tz/finserv/forward.html

      Viel Erfolg
      Avatar
      schrieb am 20.01.03 20:38:09
      Beitrag Nr. 8 ()
      Weiter unten im Thread 622742 findest Du noch ein paar Antworten.
      Vorfälligkeitsentschädigung wirst Du immer zahlen müssen, es sei denn
      - Du bleibst bei Deiner Bank und sie rechnet die Vorfälligkeit in einen höheren Zins für das Folgedarlehen um ( das sind oft nur ein paar Zehntel, auf die man sich einlassen kann, wenn ein deutlicher Zinsunterschied zum Altkredit besteht);
      Ansonsten gilt das, was in o.g. Thread schon mal gasagt wurde. Zusammengefaßt gilt also:

      § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

      (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,

      1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;

      2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;

      3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

      (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

      (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

      (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.


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