bitte um hilfe: verkauf einer vermieteten wohnung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.01.03 23:25:39 von
neuester Beitrag 07.01.03 16:31:14 von
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...die wohnung, in der ich seit 3 1/2 lebe (unbefristeter mietvertrag), soll verkauft werden. kann mich der käufer auf die straße setzen?
![:confused:](http://img.wallstreet-online.de/smilies/confused.gif)
kannst meine Wohnung mieten!
![:laugh:](http://img.wallstreet-online.de/smilies/laugh.gif)
![:laugh:](http://img.wallstreet-online.de/smilies/laugh.gif)
![:laugh:](http://img.wallstreet-online.de/smilies/laugh.gif)
Um es mal ganz einfach zu sagen: Kauf bricht Miete nicht. Er kann Dir allerdings als neuer Vermieter kündigen. Ein Grund wäre z.B. Eigenbedarf, oder er ärgert Dich mit Mieterhöhungen, oder Umbaumaßnahmen.
nein, Mietverhältnis geht mit Pflichten & Rechten auf Käufer über.
Mila
Mila
Nein, kann er nicht! Im schlimmsten Fall könnte Dir nach dem Verkauf der Wohnung der neue Eigentümer mit der Begründung des "Eigenbedarfs" kündigen. Das darf er wiederum nur, wenn er Dir glaubhaft nachweist das er entweder aus sozialen, oder gesundheitlichen Gründen Deine Wohnung dringend benötigt!
Wenn er die Whg. zur Kapitalanlage gekauft hat, kannst Du bleiben.
Will er selber rein kriegst Du `ne Eigenbedarfskündigung.
Will er selber rein kriegst Du `ne Eigenbedarfskündigung.
![:D](http://img.wallstreet-online.de/smilies/biggrin.gif)
besorg dir das mieterlexikon vom örtlichen mieterverein/deutschen mieterbund (dmb). da steht alles klipp und klar drin. auch modalitäten für besichtigungen durch den kaufinteressenten,etc, was auf dich zukommen wird.
ich hab damals meine gemietete wohnung gekauft, mir aber vorher ein gefecht mir dem vermieter/jetzt verwalter geliefert. damit wusste ich immer, wie ich unangreifbar bleibe. alles gute,
GK
ich hab damals meine gemietete wohnung gekauft, mir aber vorher ein gefecht mir dem vermieter/jetzt verwalter geliefert. damit wusste ich immer, wie ich unangreifbar bleibe. alles gute,
GK
...thanx für die auskünfte...
#6: nein, nicht nur aus sozialen Gründen etc.! Es reicht, wenn der Vermieter selbst oder ein Angehöriger rein will und dafür einigermaßen plausible Gründe hat. Bei Eigenbedarf hat er eine starke Rechtsposition, da sind die Gerichte großzügig. Ist m.E. auch in Ordnung, oder möchtest Du im umgekehrten Fall, daß man Dir die Nutzung Deines Eigentums verwehrt?
Zieht der Vermieter allerdings nach erfolgreicher Kündigung nicht ein (um teurer an einen anderen zu vermieten), kannst Du Schadenersatz fordern.
MfG
Zieht der Vermieter allerdings nach erfolgreicher Kündigung nicht ein (um teurer an einen anderen zu vermieten), kannst Du Schadenersatz fordern.
MfG
nach geltendem recht hat der mieter ein vorkaufsrecht.
das heißt:der notar fragt den verkäufer(vermieter),ob
der mieter von seinem vorkaufsrecht zurücktritt.
Somit kannst du den kaufvertrag einsehen und dich dann entsprechend entscheiden.
das heißt:der notar fragt den verkäufer(vermieter),ob
der mieter von seinem vorkaufsrecht zurücktritt.
Somit kannst du den kaufvertrag einsehen und dich dann entsprechend entscheiden.
nach meinen Informationen hat gilt beim Verkauf einer Immobilie ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten
mfg
Susi
mfg
Susi
Ein Vorkaufsrecht gibt es bei der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung:
http://http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/urteile/vorkaufs…
Dies ist hier aber wohl nicht der Fall.
Der Mietvertrag wird mit dem neuen Eigentümer unverändert fortgesetzt ("Kauf bricht nicht Miete" ), § 566 BGB:
BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
http://http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/urteile/vorkaufs…
Dies ist hier aber wohl nicht der Fall.
Der Mietvertrag wird mit dem neuen Eigentümer unverändert fortgesetzt ("Kauf bricht nicht Miete" ), § 566 BGB:
BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
Ein Sonderkündigungsrecht des Vermieters von drei Monaten gibt es nicht.
zu 12#
wenn der fragesteller davon spricht,daß der vermieter seine
wohnung verkaufen will,gehe ich von einer eigentumswohnung
aus.kein notar in deutschland wird einen kaufvertrag einer
vermieteten wohnung,die zum verkauf steht,beurkunden,wenn
er nicht die kündigung des mieters oder den schriftlichen
verzicht auf das vorkaufsrecht des mieters vorliegen hat.
alles andere ist unqualifizierter blödsinn.
wenn der fragesteller davon spricht,daß der vermieter seine
wohnung verkaufen will,gehe ich von einer eigentumswohnung
aus.kein notar in deutschland wird einen kaufvertrag einer
vermieteten wohnung,die zum verkauf steht,beurkunden,wenn
er nicht die kündigung des mieters oder den schriftlichen
verzicht auf das vorkaufsrecht des mieters vorliegen hat.
alles andere ist unqualifizierter blödsinn.
Häuser mit vermieteten Wohnungen können verkauft werden ohne dass die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden.
Andernfalls wäre der Kaufvertrag nicht ohne schriftliche Verzichtserklärung der Mieter beurkundet worden, wie profiteur zutreffend schreibt.
zu nataly:
der fragesteller spricht vom verkauf einer wohnung und nicht eines hauses,in dem er eine wohnung bewohnt.
tip an den fragesteller:kaufvertrag zeigen lassen,vielleicht nur heiße luft vom vermieter
der fragesteller spricht vom verkauf einer wohnung und nicht eines hauses,in dem er eine wohnung bewohnt.
tip an den fragesteller:kaufvertrag zeigen lassen,vielleicht nur heiße luft vom vermieter
Das Vorkaufsrecht besteht bei der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung. Möglicherweise ist eine solche Umwandlung geplant, in Posting #1 steht darüber allerdings nichts. Sollte eine Umwandlung stattfinden, hätte der Mieter ein Vorkaufsrecht. Es wäre interessant, zu erfahren, ob tucsondesperado in einer Eigentumswohnung wohnt, die vom Eigentümer an ihn (tucsondesperado) vermietet wurde.
In diesem Fall würde beim Verkauf der ETW kein Vorkaufsrecht des Mieters bestehen:
Vorkaufsrecht eines Mieters nach Wohnungsumwandlung
BGH, AZ: VIII CR 384/97
Ein Mieter bewohnte eine Wohnung in einem Haus. Das Gebäude wurde in Wohnungseigentum aufgeteilt, anschließend erfolgte der Verkauf. Der Mieter machte ein Vorkaufsrecht geltend. Der BGH hat entschieden, daß dem Mieter ein derartiges gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine normale Mietwohnung oder um eine öffentlich geförderte Mietwohnung handelt. Dieses Vorkaufsrecht bestünde nur dann nicht, wenn die Wohnung bei Einzug des Mieters bereits eine Eigentumswohnung war. Das Vorkaufsrecht besteht nur für den ersten Verkaufsfall nach Umwandlung der Mietwohnung in eine Eigentumswohnung. Im vorliegenden Fall war die erste Veräußerung eine Zwangsversteigerung des Hauses. Hier entschied der BGH, daß auch eine solche Zwangsversteigerung einen Verkaufsfall darstellt.
http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/urteile/vorkaufsrecht.h…
In diesem Fall würde beim Verkauf der ETW kein Vorkaufsrecht des Mieters bestehen:
Vorkaufsrecht eines Mieters nach Wohnungsumwandlung
BGH, AZ: VIII CR 384/97
Ein Mieter bewohnte eine Wohnung in einem Haus. Das Gebäude wurde in Wohnungseigentum aufgeteilt, anschließend erfolgte der Verkauf. Der Mieter machte ein Vorkaufsrecht geltend. Der BGH hat entschieden, daß dem Mieter ein derartiges gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine normale Mietwohnung oder um eine öffentlich geförderte Mietwohnung handelt. Dieses Vorkaufsrecht bestünde nur dann nicht, wenn die Wohnung bei Einzug des Mieters bereits eine Eigentumswohnung war. Das Vorkaufsrecht besteht nur für den ersten Verkaufsfall nach Umwandlung der Mietwohnung in eine Eigentumswohnung. Im vorliegenden Fall war die erste Veräußerung eine Zwangsversteigerung des Hauses. Hier entschied der BGH, daß auch eine solche Zwangsversteigerung einen Verkaufsfall darstellt.
http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/urteile/vorkaufsrecht.h…
tucsondesperado hat sich seit posting #1 nicht mehr gemeldet. Möglicherweise wäre das ihm möglicherweise zustehende Vorkaufsrecht für ihn gar nicht interessant (schließlich müßte er ja die sicher nicht unerhebliche Kaufsumme bezahlen).
Seine Frage in #1 war ja, ob ihn der Käufer auf die Straße setzen kann. Dies ist nicht der Fall, ich denke, da besteht Einigkeit.
Seine Frage in #1 war ja, ob ihn der Käufer auf die Straße setzen kann. Dies ist nicht der Fall, ich denke, da besteht Einigkeit.
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