Genfer Konvention - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.03.03 16:37:32 von
neuester Beitrag 30.03.03 20:00:02 von
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Hi,
habe gerade mal recherchiert.
Hier ein kleiner Auszug (Pt.E) der Genfer Konvention.
Selbst wenn es sich um einen "normalen Krieg" handeln würde, und nicht gegen einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg; sind alle eingesetzten Waffen konform der G.K.???
edgar99
E. Der Schutz der Kombattanten
4. Welche Methoden und Mittel der Kriegführung sind verboten?
--------------------------------------------------------------------------------
Die Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung in einem bewaffneten Konflikt ist nicht unbeschränkt (Art. 35 I ZP I). Während der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel und Methoden der Kriegführung soll zuvor festgestellt werden, ob ihre Verwendung durch das 1. Zusatzprotokoll verboten wäre (Art. 36 ZP I). Es sollte ausgeschlossen werden, daß Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung verwendet werden, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen können (Art. 35 II ZP I). Auch Methoden und Mittel der Kriegführung, die lang anhaltende und schwere Umweltschäden verursachen und dadurch Gesundheit oder Überleben der Bevölkerung gefährden sind streng verboten (Art. 35 III ZP I; Art. 55 I ZP I).
habe gerade mal recherchiert.
Hier ein kleiner Auszug (Pt.E) der Genfer Konvention.
Selbst wenn es sich um einen "normalen Krieg" handeln würde, und nicht gegen einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg; sind alle eingesetzten Waffen konform der G.K.???
edgar99
E. Der Schutz der Kombattanten
4. Welche Methoden und Mittel der Kriegführung sind verboten?
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Die Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung in einem bewaffneten Konflikt ist nicht unbeschränkt (Art. 35 I ZP I). Während der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel und Methoden der Kriegführung soll zuvor festgestellt werden, ob ihre Verwendung durch das 1. Zusatzprotokoll verboten wäre (Art. 36 ZP I). Es sollte ausgeschlossen werden, daß Waffen, Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung verwendet werden, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen können (Art. 35 II ZP I). Auch Methoden und Mittel der Kriegführung, die lang anhaltende und schwere Umweltschäden verursachen und dadurch Gesundheit oder Überleben der Bevölkerung gefährden sind streng verboten (Art. 35 III ZP I; Art. 55 I ZP I).
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