checkAd

    Bauliche Veränderung an ETW - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.07.03 08:24:25 von
    neuester Beitrag 11.07.03 19:04:28 von
    Beiträge: 8
    ID: 749.827
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 586
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 08:24:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Moin zusammen.

      Kaum aus dem Urlaub zurück, da prasselt schon ein Brief der Hausverwaltung rein.

      Im Frühjahr haben wir auf unserem Balkon der ETW den Boden und die Aussenwände herrichten lassen. Boden mit Naturstein ausgelegt, Wände mit Rauhputz verkleidet und leicht getönt gestrichen. IMO alles in unserem Bereich, nicht über die Balkongrenzen hinausgehend, komplett umbaut.

      Bei der Eigentümerversammlung hatten wir gefragt, ob wir dies tun dürfen, wir bekamen eine mündliche Zusage. War also scheinbar alles klar.

      Nun scheint in der Gemeinschaft jemand gefallen daran zu finden, daß es für ihn eben nicht i.O. ist:
      Lt. Brief der HV ist die ursprüngliche Fassade unverputzt zu lassen, dies sei eine architektonische bauliche Veränderung, nur der Aufstrich sei zu erneuern.

      In der Teilungserklärung steht, daß die Wände und der Putz der Räume frei gestaltbar sind. Für uns galt der Balkon natürlich als Raum ( Es ist eine Loggia, komplett umbaut, eigentlich fehlen nur Fenster und es ist verschlossen).

      Hat der sich Beschwerende das Recht, daß wir den Putz entfernen müssen?

      Um Antworten und Quellen für Beispiele wäre ich dankbar.

      Gruß Sprengli
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 08:42:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      merke:
      kaufe niemals eine ETW
      denn da gehört dir nur die Luft zwischen den Wänden !!!
      geht doch nichts über ein kleines schnukeliges Einfamilienhäuschen
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:00:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      #1 leider kann ich dir zu der rechtlichen lage keine auskunft geben, aber lassen wir es uns doch mal ganz logisch betrachten:

      a) wenn man deine bauliche veränderung von außen (und sei es auch nur aus dem klofenster deines nachbarn) sehen kann und dadurch möglicherweise der gesamteindruck des hauses beeinträchtig ist, hast du schlechte karten.

      b) wenn nur du deinen putzauftrag von innen sehen kannst, dürfte es keinen stören, es sei denn man möchte dir (aus neid, niederträchtigkeit oder rachsucht) eins auswischen. das würde allerdings auf ein allgemein verstimmtes verhältnis der eigentümer hindeuten. vielleicht sollte man eher an den ursachen arbeiten, als sich mit derartigen `kindergartenaktionen` gegenseitig hochzuschaukeln.

      c) ob du den putz jetzt sofort oder erst in zehn jahren (evtl. bei auszug) wieder entfernst dürfte technisch keinen unterscheid machen solange der aufputz fachmännisch aufgetragen ist und kein bauliches risiko darstellt.

      d) eine ganze menge naturstein auf einenm balkon auszulegen, kann je nach größe des balkons schon für eine nicht kalkulierte statische belastung sorgen. ist der balkon für eine solche belastung ausgelegt oder liegt dr irgendwann ein paar stockwerke tiefer?
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 09:16:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Beim Aussenputz handelt es sich unstrittig um Gemeinschaftseigentum...... zu dessen Änderung ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Wegen des Oberbodens auf dem Balkon musst Du in die Teilungserklärung sehen. Meistens ist der Oberboden Sondereigentum und somit frei gestaltbar. Beim Putz hast Du ganz schlechte Karten !!
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:12:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      -

      Trading Spotlight

      Anzeige
      East Africa Metals
      0,1150EUR 0,00 %
      Neues Jahreshoch auf News – wie es jetzt weiter geht!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 10:30:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      #2 Wir leben nun mal gerne in der Innenstadt.


      #3 Klar haben wir noch kein vorzügliches Miteinander. Die Aktion war vorher ja auch mündlich (leider nur) genehmigt.

      Der Balkon ist ja im Grundriss integriert, es hängt nichts über. Der Boden war auch mündlich genehmigt. Granitplatten wären gleichschwer, die Miteigentümer haben ihre Balkone zumindest verfliest, gewichtstechnisch sollte da nicht von erheblicher Belastung die Rede sein. Der Naturstein ist im Bruch, nicht in Platten, mit entsprechender Fuge.

      #3+4 Gibt es für den umbauten Loggia-Raum denn kein Gleichsetzen mit Wohnraum, nur weil es sich um einen Teil der Aussenfassade handelt?

      Die Nachbarin von oben muß sich über ihre Brüstung legen, um den Putz zu sehen. Was würde ein Richter sagen? Unzumutbar?
      Avatar
      schrieb am 04.07.03 13:28:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      #1

      schreib nett zurueck, dass du die zusage (muendlich)
      bei der letzten EV erhalten hast, nenn´ zwei zeugen
      dafuer, und verweise darauf dass man sich an getroffene
      vereinbarungen zu halten hat.

      das mit "logia = raum" wuerde ich mir erstmal fur
      spaeter aufheben.

      GGG
      Avatar
      schrieb am 11.07.03 19:04:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hat sich erledigt, ist alles soweit für mich ausgegangen. Alles bleibt wie es ist, die anderen sollen es aber nicht tun. Gibt es sogar schriftlich. Ächts! ;)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Bauliche Veränderung an ETW