checkAd

    Provisionsabgabe kann zum Supergau für den Vermittler führen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.01.04 01:22:05 von
    neuester Beitrag 05.02.04 14:38:44 von
    Beiträge: 9
    ID: 811.396
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 990
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 01:22:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Provisionsabgabe: Die Gefahren:
      1.) Bußgeld droht! Das BAV sieht in der Provisionsabgabe eine Ordnungswidrigkeit: Das kann bis zu 25000,- Euro kosten
      2.) Der Vertrag ist nichtig! Der Kunde hat die Möglichkeit der Rückabwicklung und bekommt seine Beiträge verzinst zurück. ( auch z.B. nach fünf Jahren!)
      3.) Wegen der Rückabwicklung muss der Vermittler die Provision zurückzahlen - unabhängig von der Storno-Haftungszeit!
      4.) Die Rückforderung abgegebener Provision ist ausgeschlossen!
      Quelle Versicherungstipp - Markt Intern Verlag Ausgabe 06/XVIII
      also äußerste Vorsicht ist geboten, insbesondere wenn hier imBoard offen über solche Themen verhandelt wird - Feind hört mit!
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 04:40:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      1.) das ganze ist in der Branche üblich ...
      2.) weshalb nichtig ? wenn ich ne LV über 100.000 EUR abschließe und bekomme vom vermittler n kleines Trinkgeld von 1.000 EUR, dann führt das doch nicht zur nichtigkeit ?!
      3.) STORNO-Gefahr gibt es immer....
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 04:45:18
      !
      Dieser Beitrag wurde vom System automatisch gesperrt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an feedback@wallstreet-online.de
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 13:18:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Du scheinst von Versicherungen zu reden.

      Bei Fondsanlagen gilt das gesagte NICHT.

      Ausgabeaufschläge dürfen selbstverständlich auch niedriger ausfallen. Oder als Kickback teilweise zurückgewährt werden. Zum Beispiel ich habe davon schon profitiert ;-)
      Avatar
      schrieb am 18.01.04 14:46:07
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich gebe meinen Kunden immer mal einen aus, also was zum trinken, manchmal auch zu essen. Gilt dann das gleiche ?

      Trading Spotlight

      Anzeige
      East Africa Metals
      0,1150EUR 0,00 %
      Neues Jahreshoch auf News – wie es jetzt weiter geht!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 11:14:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      @zwrecht: was üblich ist muss nicht Recht sein. So stehts in den Wettbewerbsrichtlinien. Solange scih kein Kunde aufregt ist alles o.k. aber stell Dir vor, Du hast dem Kunden eine Fondspolice verkauft, oder eine Kapitallebensversicherung, hast 3000 Euro Provision kassiert, ihm 1000 abgegeben. Jetzt , nach 5 Jahren, stellt er fest, dass nicht mal die Hälfte des Geldes als Rückkaufwert mehr da ist, und will aus dem Vertrag raus. Da erinnert er sich, dass Du ihm 1000 Euro abgegeben hast, sogar noch belegbar mit Quittung............ und schon ist die Kacke am Dampfen.......... der Kunde hatte fünf Jahre für umsonst Versicherungsschutz und bekommt seine ganze Kohle, samt Zinsen wieder zurück. Du musst Deine Provision zurückbezahlen und hast kein Anrecht vom Kunden die weitergegebene Provision zurückzuholen, so wills das Gesetz
      @walker: richtig, bei Fondsanlagen siehts anderst aus, denn sonst müssten ja alle Direktbroker ins Gefängnis. Hier wird ja auch von den vermittelnden Instituten direkt ein verminderter Aufschlag ausgewiesen. Hast Du schon einmal eine Versicherung gesehen, die Werbung macht, dass sie auf die Hälfte ihrer Kosten verzichtet?
      @aussendienst: keine Sorge, -Du darfst! Denn kleine Geschenke oder Einladungen erhalten die Freundschaft. Du darfst zum Beispiel auch eine kleine Geldprämie , z.B. 20 Euro Kopfgeld aussetzen für jeden Kunden, der Dir eine Empfehlung ausspricht wo was rauskommt
      Avatar
      schrieb am 19.01.04 21:15:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Also gilt das auch bei fondsgebunden Rentenversicherungen:rolleyes: :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.01.04 01:00:31
      Beitrag Nr. 8 ()
      das gilt prinzipiell bei allen Versicherungen, sofern der Betrag über den des Werbegeschenke drüber raus geht. Das heißt, wenn Du nachweisen kannst, dass Du Prov. bekommen hast, und den Vertrag nicht mehr willst (z.B. weil Du im Minus bist) ist der Vertreter dran. Deswegen sag ich ja, wenn einer nicht aufpasst, saugefährlich für den Vermittler, denn was tutu der wenn er öfters Pro. abgegeben hat ( und das war früher durchaus üblich) und jetzt so zehn Kunden aus den letzten fünf , sechs Jahren kommen und Verträge stornieren ( 6x3000 Euro?)
      Da hat mancher Kollege ordentlich dran zu knabbern!
      Avatar
      schrieb am 05.02.04 14:38:44
      Beitrag Nr. 9 ()
      Bei der Provisionsabgabe sind vier unterschiedliche Fragestellungen zu beachten:
      1. Stellt die Provisionsabgabe einen Tatbestand dar, der eine Ordnungswidrigkeit zur Folgen hat?
      2. Ist die Provisionsabgabe wettbewerbswidrig?
      3. Ist der Versicherungsvertrag, der unter Abgabe eines Teils der Provision zustande gekommen ist, rechtlich gültig?
      4. Ist eine Vereinbarung über eine Provisionsabgabe rechtlich wirksam?

      1. Provisionsabgabe als Ordnungswidrigkeit
      Das Provisionsabgabeverbot geht auf eine in den dreißiger Jahren vom damaligen Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung erlassene Anordnung zurück und gilt auch noch heute, obwohl zum 01.08.2001 Rabattgesetz und Zugabeverordnung entfallen sind. Jede Weitergabe von Provisionen ist eine Ordnungswidrigkeit, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit einem Ordnungsgeld bis zu maximal 50.000,- > EUR> sanktioniert werden kann.

      2. Wettbewerbswidrigkeit der Provisionsabgabe
      Ein Wettbewerber kann den gegen das Verbot verstoßenden Vermittler abmahnen, weil die Zuwiderhandlung gegen das Verbot gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt (§ 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Vermittler, der seine Provision ganz oder teilweise weitergibt, erlangt einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den übrigen Vermittlern, die das Provisionsabgabeverbot beachten. Denn der Versicherungsinteressent wird regelmäßig über den Vermittler abschließen, der ihm dafür einen Vorteil verspricht.

      3. Gültigkeit des Versicherungsvertrages, der unter Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot zustande gekommen ist.
      Für die Versicherungsverträge ergeben sich nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung keine negativen Konsequenzen. Die Versicherungsverträge sind nicht nach § 134 BGB nichtig. Bei dem Provisionsabgabeverbot handelt es sich zwar um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, das Verbot richtet sich aber nur an Versicherer und Versicherungsvermittler, nicht aber an Versicherungsnehmer. Bei derartigen "einseitigen" Verbotsgesetzen tritt die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nur dann ein, wenn der Schutzzweck des Gesetzes anders nicht gewährleistet werden kann. Da die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aber Sanktionsmöglichkeiten hat (Bußgeld!), kann die Einhaltung des Provisonsabgabeverbotes über diese Möglichkeit gewährleistet werden (so z.B. das Oberlandesgericht Hamm in dem Urteil vom 25.09.2002 - nachzulesen in der Zeitschrift Versicherungsrecht Jahrgang 2003, Seiten 446 - 448).

      4. Wirksamkeit des Provisionsabgabevereinbarung
      So ganz eindeutig ist die Rechtsprechung bei der Beurteilung dieser Frage nicht. Zum Teil wird mit der gleichen Begründung wie oben 3 eine Provisionsabgabevereinbarung als rechtlich wirksam angesehen. Zum Teil wird aber auch argumentiert, daß die Vereinbarung deshalb nichtig sei, weil sie gegen rechtliche Wertungen und Prinzipien und damit gegen die guten Sitten verstoße. Eine solche Vereinbarung sei deshalb nach § 138 BGB nichtig.

      Fazit
      Die Nichtbeachtung des Provisionsabgabeverbotes ist für den Vermittler ein gefährliches Spiel mit dem Feuer."


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Provisionsabgabe kann zum Supergau für den Vermittler führen