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    Hilfe Inkasso zockt ab! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.03.04 10:38:36 von
    neuester Beitrag 01.04.04 16:53:39 von
    Beiträge: 11
    ID: 841.629
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      Avatar
      schrieb am 30.03.04 10:38:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      wer kann helfen? folgender Fall:
      Eine Firma gibt ihre Forderung an ein Inkassounternehmen weiter.Die Forderung wurde von mir an die Firma bezahlt.
      Trotz Nachweis der Zahlung beharrt das Inkassounternehmen auf Zahlung und droht mit Gericht.Man rechnet wahrscheinlich,ob der geringen Forderung von 60 Euronen damit,das ich doppelt zahle,da ein Gerichtsverfahren teurer wäre.Gibt es eine Stelle wo man derartige Machenschaften anprangern kann?
      Dank im voraus
      Zocklany
      Avatar
      schrieb am 30.03.04 10:48:47
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn Du die Rechnung bezahlt hast bevor das Inkassounternehmen eingeschaltet wurde, dann hast Du nichts zu befürchten. Wenn allerdings schon Mahnschreiben vom Inkassobüro an Dich zugestellt wurden, dann musst Du dummerweise mit denen klar kommen.
      Avatar
      schrieb am 30.03.04 10:52:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich gehe mal davon aus, daß der ursprücngliche Gläubiger die Forderung gegen Dich an das Inkassounternehmen abgegeben/verkauft hat. Darüber musst Du von einem der beiden unterrichtet worden sein.

      Wenn dem so ist, kannst Du Zahlungen mit "schuldbefreiender Wirkung" nur noch an den neuen Gläubiger leisten, also das Inkassounternehmen.

      Falls Du an den alten Gläubiger gezahlt hast, mus dieser die Knete wieder an Dich zurückgeben, denn es bestand ja von seiner Seite kein Anspruch mehr gegen Dich (ungerechtfertigte Bereicherung).
      Avatar
      schrieb am 30.03.04 11:12:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      Inkasso,Vorsicht sobald das Inkassounternehmen am Gericht ein Antrag gestellt hat,sofort auf dem Gericht Einspruch einlegen.Ansonsten musst Du Zahlen,egal ob du schon bezahlt hast oder nicht.Ein Tipp für die Zukunft.
      Name an Briefkasten und Klingel auswechseln,plötzlich sind sie Herr Mayer oder so.Zur sicherheit den Briefkastenschlitz von innen verschliesen.In diesen Fall ist die Postsache unzustellbar.Diese Aktion hilft bei Bussgeldbescheid usw.hast du das 3 Monate durchgehalten,ist der Bussgeldbescheid nicht mehr wirksam.
      Klaus100
      Avatar
      schrieb am 30.03.04 18:09:15
      Beitrag Nr. 5 ()
      Deine Frage kann ich nicht genau beantworten. Es fehlen nähere Sachverhaltsangaben:

      1. Wann wurde die Forderung abgetreten? Wurdest Du hiervon informiert? Wann hast Du die Forderung gegenüber Deinem alten Schuldner beglichen?

      2. Hat das Inkassounternehmen bereits einen Mahnbescheid erwirkt?

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      schrieb am 31.03.04 10:13:07
      Beitrag Nr. 6 ()
      zu 1.ich wußte nicht das die Forderung abgetreten ist,sonst hätte ich gleich an das Inkassounternehmen gezahlt.
      zu 2.die Forderung habe ich am 06.01.2004 an den alten Gläubiger beglichen.
      zu 3.Mahnbescheid ist noch nicht,letzte Zahlungsfrist ist der 08.04.2004.
      Wenn ich zahle und dann den Mahnbescheid als "die Forderung ist nicht berechtigt da gezahlt wurde" zurückschicke,können die ich mit den Kosten des Mahn-bescheids belasten?
      Mittlerweile sind meine Kosten für die Einschreiben mit Rückschein durch den Briefwechsel mit dem Inkasso höher als deren Forderung.Ich will mich aber nicht abzocken lassen!
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 20:02:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      Entscheidend ist, wann die Forderung abgetreten wurde. Da Du das nicht weißt, werde ich Dir beide Varianten erläutern:

      1. Zahlung vor Abtretung.

      Du kannst Dich auf die Zahlung gegenüber dem alten Gläubiger berufen, d.h. Du musst nicht an das Inkassounternehmen leisten.

      BGB § 404 Einwendungen des Schuldners


      Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.


      Eine Einwendung in diesem Sinne ist die Zahlung an den bisherigen Gläubiger.
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 20:04:20
      Beitrag Nr. 8 ()
      2. Zahlung nach Abtretung

      Auch in diesem Falle kannst Du die Zahlung an das Inkassounternehmen verweigern. Dies regelt § 407 BGB. Dies ist aber nur möglich, weil Du keine Kenntnis vom Forderungsübergang hattest!

      BGB § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger

      (1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

      (2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
      Avatar
      schrieb am 31.03.04 20:06:28
      Beitrag Nr. 9 ()
      Sollte ein Mahnbescheid kommen, lege unbedingt so schnell wie möglich Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.
      In diesem Falle wird der Rechtsstreit zwar regelmäßig vor Gericht gehen. Aber da die Forderung nicht mehr besteht, sollte Dich das nicht mehr interessieren.
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 08:46:49
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke,Kniebeisser
      letzte Frage:muß das Inkasso den Nachweis führen daß ich von der Abtretung wußte?
      Avatar
      schrieb am 01.04.04 16:53:39
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ja, das Inkasso-Unternehmen ist in der Beweispflicht!


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