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    SPEKULATIONSSTEUER! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.03.00 19:48:04 von
    neuester Beitrag 20.03.00 21:17:40 von
    Beiträge: 10
    ID: 98.266
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      Avatar
      schrieb am 19.03.00 19:48:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hai!

      Ich bin Student und hab das erstemal gezeichnet und 40 INFINEON bekommen!!!
      Bei dem jetzigen KURS hätte ich einen Gewinn von ca. 3000 DM

      Angenommen ich verkaufe jetzt,
      1.) wie hoch liegt die Spekulationssteuer ?

      2.) was bleibt mir am ende übrig ?

      3.) wie läuft das mit meinen Freibeträgen ab ?

      4.) was passiert ,wenn ich mit anderen Aktien
      VERLUSTE mache, wird das mit dem Gewinn
      verrechnet??

      5.) was passieret, wenn ich das beim Finanzamt nicht angebe?
      (Das sollen ja anscheinend einige machen)

      mfg gez.:JUBBA
      Avatar
      schrieb am 19.03.00 19:58:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo
      die Steuer richtet sich nach deinem persöhnlichen steuersatz.
      Hälst du die Aktie länger als ein Jahr , brauchst du sie nicht zu versteuern.
      Es gibt keinen Freibetrag sondern eine Freigrenze von 1000DM d.h.
      erzielst du 1001DM Gewinn innerhalb eines Jahres sind die ganzen
      1001DM zui versteuern.

      Machst du mit einer Aktie innerhalb der Spekulationsfrist(1Jahr)
      einen Verlust ,kannst du sie gegen ev . Gewinne innerhalb der Spek.frist verrechnen

      3000 DM gewinn
      -2500 DM Verlust

      500 DM gewinn ist nicht zu versteuern
      Avatar
      schrieb am 19.03.00 19:59:20
      Beitrag Nr. 3 ()
      zu deinen fragen

      1) zu deinem einkommenssteuersatz (wenn überhaupt vorhanden als student)

      2)siehe 1)

      3)kein freibetrag!!! freigrenze, d.h. ab 1000 dm muss
      1000 dm versteuert werden

      4) weiß die frage nicht mehr

      5) dein problem
      Avatar
      schrieb am 19.03.00 20:15:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      `nen schönen Abend allerseits,

      möcht`ne Ergänzung zu Deiner Frage bezüglich Spekulations-
      steuer/gewinn hinzufügen - solltest Du innerhalb der Speku-
      lationsfirst - also < als 12 Monate verkaufen hast Du nur
      einen "Freibetrag" von 999,99 DM - ab 1.000,-DM must Du
      versteuern -nicht erst ab 1.001,-DM wie mein Vorvorschreiber
      es darstellt- nichts für ungut - weiter gute Geschäfte -
      Avatar
      schrieb am 19.03.00 21:10:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      Noch ne Frage-
      ich bin auch Student und habe wie Jubba 40 St. bekommen.
      Einkommenssteuer zahle ich keine, aber ab welchem Betrag müsste ich welche zahlen?
      Bzw. ab wann falle ich in die niedrigste Steuerklasse?
      Danke!

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      Avatar
      schrieb am 19.03.00 21:36:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich glaube man darf bis zu 13.500 DM verdienen, steuerfrei
      versteht sich. Quelle: Ein Freund von mir der studiert und
      den Betrag genannt hat, aber schau lieber selber nochmal wo nach.
      Deswegen meine ich auch wenn man sonst kein Einkommen hat kann
      man Speku-Gewinne steuerfrei einfahren bis zu 13.500 DM. Bin
      mir da aber auch nicht so ganz sicher..

      Speku-Gewinne nicht angeben machen anscheinend sehr viel. Habe
      mal was von über 90% gehört, deshalb gibt es auch Gerüchte wonach
      die Speku-Steuer fallen soll (Gleichheitsprinzip verletzt). Auf
      jedenfall wird die Sache verschärft verfolgt. Würde ich nie machen,
      genauso wenig wie versteuern ---> 1 Jahr halten eben oder Gewinn-
      bringer mit Verlustbringer die keine Hoffnung mehr haben kompensieren.
      Avatar
      schrieb am 20.03.00 15:12:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich nehme mal an, daß mit 3.) die Freibeträge für Studenten gemeint sind. Diese liegen tatsächlich bei etwas über 13 000 DM. Soviel darf man als Student im Jahr dazuverdienen, ohne einen Pfennig Steuer zu bezahlen.
      Ich stelle mir selbst die Frage, ob Spekulationsgewinne wie Einkommen aus herkömmlicher Arbeit behandelt werden. Sollte dies so sein, so müssen wir Studenten Aktiengewinne, die über 1000 DM liegen als Einkommen behandeln. Sollte dieses aber zusammen mit anderen Einkommensquellen unter ca. 13 000 DM liegen, müssen wir die Aktiengewinne nicht versteuern.

      Also werden Aktiengewinne (innerhalb der Spekulationsfrist und über dem Freibetrag) wie sonstiges Einkommen behandelt, oder nicht?

      Es muß hier doch irgendeinen Studenten geben, der sich schon einmal irgendwo darüber informiert hat, oder?
      Avatar
      schrieb am 20.03.00 17:52:16
      Beitrag Nr. 8 ()
      Also, die Freibeträge in Höhe von etwas über 13 000 DM hat jeder, egal ob Student oder Angestellter.
      Spekulationsgewinne werden nicht wie Einkommen aus herkömmlicher Arbeit behandelt, sondern als Kapitaleinkünfte. Diese werden dann zusammen mit den Einkünften aus herkömmlicher Arbeit in der Steuererklärung angegeben. Wenn man unter dem besagten Freibetrag bleibt, zahlt man auf seine Spekulationsgewinne dann auch keine Steuern.
      Avatar
      schrieb am 20.03.00 20:50:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo Leute,

      ich habe schon häufiger hier im Board Diskussionen über private Veräußerungsgeschäfte (ehemals Spekulationssteuer) gelesen und festgestellt das es da immer wieder unterschiedliche Auffassungen gibt. Das meiste aus den vorigen Beiträgen stimmt so in etwa, trotzdem versuche ich jetzt auch mal mein Glück:

      1. Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft?

      Zum 1.1.1999 wurden die früheren Spekulationsgeschäfte umbenannt in private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG 1999), wobei der Kreis der steuerpflichtigen Transaktionen erweitert wurde, und die Spekulationsfristen verlängert.
      Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören nun folgende Veräußerungsgeschäfte:

      - Veräußerung von Wertpapieren innerhalb von 12 Monaten nach
      Anschaffung;
      - Differenzgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen;
      - Veräußerung von Wirtschaftsgütern vor dem Erwerb,
      - Veräußerung einer nicht selbstgenutzten Immobilie oder eines
      unbebauten Grundstücks innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung.

      Gewinne aus solchen Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn diese im Kalenderjahr insgesamt weniger als DM 1.000,- betragen (sog. Freigrenze). Betragen sie auch nur eine Mark mehr, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig (§ 23 Abs. 3 EStG). Dabei sind sämtliche Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammenzurechnen. Bei Ehegatten steht jedem diese Freigrenze von DM 1.000,- zu, vorausgesetzt, jeder hat entsprechende Gewinne.
      Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können Sie im gleichen Jahr nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Eine Verrechnung mit entsprechenden Gewinnen des Ehegatten ist nicht zulässig. Auch ein Ausgleich mit anderen positiven Einkünften ist nicht möglich. Ab 1999 dürfen aber Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die im selben Jahr nicht mit entsprechenden Gewinnen ausgeglichen werden können, in das Vorjahr zurückgetragen und/oder in die Folgejahre vorgetragen und dort allerdings nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

      Private Veräußerungsgeschäfte sind auf der Rückseite der Anlage KSO einzutragen.

      2. Verkauf von Wertpapieren

      Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sind grundsätzlich steuerfrei. Sie zählen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wenn Sie aber Wertpapiere innerhalb von 12 Monaten (Spekulationsfrist) nach dem Kauf wieder verkaufen, wird der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. In diesem Fall gehört er zu den »Sonstigen Einkünften« (§ 23 EStG). Die entsprechenden Angaben sind in der Anlage KSO (Seite 2) zu machen.
      Günstig ist es, wenn das Wertpapierdepot auf den Namen beider Ehegatten lautet: Dann wird jedem der Veräußerungsgewinn zur Hälfte zugerechnet.

      So errechnet sich der Veräußerungsgewinn/-verlust:

      Verkaufserlös
      ./. Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten
      ./. Veräußerungskosten
      ./. direkt zurechenbare Werbungskosten
      = Veräußerungsgewinn/-verlust

      Nebenkosten und Veräußerungskosten sind vor allem Bankspesen und Maklerprovisionen. Direkt zurechenbare Werbungskosten sind z.B. die Schuldzinsen während der Besitzzeit, wenn der Kauf auf Kredit erfolgte und die Anlage erkennbar nicht auf Einkunftserzielung gerichtet war.

      Bei Verkauf von Investmentanteilen innerhalb von 12 Monaten nach dem Kauf ist nur der über den Zwischengewinn hinausgehende Teil des Wertzuwachses (Veräußerungserlös abzgl. Kaufpreis abzgl. Zwischengewinn) als sonstige Einkünfte steuerpflichtig; der Zwischengewinn rechnet dagegen zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen.

      Veräußerungsgewinn bei Aktien

      Grundsätzlich muß es sich bei dem Wertpapier, das innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten gekauft und wieder verkauft wird, um ein- und dasselbe Papier handeln. Wenn Aktien des gleichen Unternehmens aus einem Sammeldepot verkauft werden, gilt nach dem BFH-Urteil vom 24.11.1993 (BStBl. 1994 II S. 591) folgendes:

      - Zunächst gelten Aktien, die schon länger als 12 Monate im Depot
      liegen, als zuerst verkauft. Sie scheiden von vornherein für das
      Veräußerungsgeschäft aus; ein Veräußerungsgewinn ist somit
      steuerfrei!
      - Werden darüber hinaus Aktien verkauft, die innerhalb der letzten
      12 Monate gekauft wurden, wird für diese ein durchschnittlicher
      Anschaffungspreis gebildet. Die Differenz zwischen Verkaufserlös
      und durchschnittlichem Anschaffungspreis ist als Veräußerungsgewinn
      steuerpflichtig bzw. als Veräußerungsverlust ansetzbar.

      Verluste aus Aktienverkäufen 1998 sind übrigens nicht nach 1999 vortragbar (§ 52 Abs. 39 EStG 1999).

      3. Differenz-/Termingeschäfte

      Bei den Differenzgeschäften handelt es sich um Geschäfte, die zwar auf die Lieferung von Waren (z. B. Edelmetallen) oder Wertpapieren gerichtet sind, in Wirklichkeit aber in der Absicht geschlossen werden, daß zum vereinbarten Lieferzeitpunkt nur die Differenz zwischen dem Kaufpreis des Kontrakts und dem Wert des Basisobjekts am letzten Handelstag gezahlt werden soll (z. B. bei Wertpapier- und Devisentermingeschäften, Futures, Swaps). Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG zählen dazu auch Index-Zertifikate und Optionsscheine.

      Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn das Geschäft innerhalb eines Jahres eingelöst wird und Sie einen Differenzausgleich oder einen bestimmten Geldbetrag oder Vorteil aufgrund einer veränderlichen Bezugsgröße erhalten.
      Verkaufen Sie Wertpapiere, Devisen oder andere Wirtschaftsgüter, noch bevor Sie diese erworben haben (sog. Terminfixgeschäfte, bei denen die Wirtschaftsgüter tatsächlich geliefert werden), gibt es keine Spekulationsfrist.
      Avatar
      schrieb am 20.03.00 21:17:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      Vielen Dank, Marlowe!

      Endlich mal ein Beitrag, der diese Problematik gut und exakt darstellt.


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