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    Rückvergütung des Fonds-Ausgabeaufschlags ist steuerpflichtig - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.07.02 09:37:13 von
    neuester Beitrag 23.07.02 10:14:01 von
    Beiträge: 7
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      schrieb am 22.07.02 09:37:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      Rückvergütung des Ausgabeaufschlags ist steuerpflichtig


      Die Rückvergütung des Ausgabeaufschlags beim Fondskauf ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Einnahme, die der Empfänger in seiner Steuererklärung angeben und versteuern muss. Doch das tut niemand, da die Betroffenen davon ausgehen, es handele sich schlichtweg um einen Rabatt.

      Ein Rabatt auf den Ausgabeaufschlag beim Kauf von Fondsanteilen bereitet allen Beteiligten in der Tat die wenigsten Steuerprobleme. Der Discount ist für den Käufer stets steuerfrei. Ob dieser nun ein neues Auto, ein Haus oder eben Fondsanteile erwirbt. Probleme mit dem Fiskus sind in diesem Fall nicht zu erwarten, ob der Kunde sich nun für einen Fondssparplan über 50 Euro monatlich oder für eine Einmalanlage in Höhe von 500.000 Euro entscheidet.

      Bei einer Rückvergütung sieht die Sache ganz anders aus. Beispiel: Max Clever hat im letzten Jahr 150.000 Euro in Fondsanteilen angelegt. Der Tipp seines Beraters war Gold wert. Bereits nach acht Monaten verkauft Clever die Fondsanteile wieder für 172.500 Euro. Gewinn: 22.500 Euro. Gleichzeitig überweist ihm sein Fondsmakler 3.750 Euro aufs Konto, als Rückvergütung des halben Ausgabeaufschlags.


      mehr unter FAZ.net
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      schrieb am 22.07.02 09:41:54
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wie im Artikel erwähnt, eine Rückvergütung ist nur dann steuerpflichtig, wenn die Fondsanteile innerhalb der Spekfrist wieder veräussert werden.
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      schrieb am 22.07.02 09:57:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich sehe das anders: Bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften wird der Gewinn als "Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits" berechnet.(§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Eine Rückvergütung des Ausgabeaufschlages verringert (nachträglich) die Anschaffungskosten und vergrößert somit den Gewinn. Dies trifft auch bei einem Discount auf den Ausgabeaufschlag zu. Auch der Discount verringert die Anschaffungskosten und vergrößert damit den Gewinn. Steuerlich besteht somit kein Unterschied zwischen anfänglicher Gewährung und nachträglicher Gewährung einer Minderung des Ausgabeaufschlages.
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      schrieb am 22.07.02 17:04:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      der Auffassung würde ich mich anschließen. Allerdings ist die Berechnungsbasis in den Augen der meisten Spekulationsgewinner eine andere. Einmal gehen sie vom Ausgabepreis abzüglich erstatteten Aufschlag (also dem rabattierten Preis aus), beim anderen Fall vom normalen Ausgabepreis und vernachlässigen die Rückvergütung. Dies vermutlich insbesondere dann, wenn die Fondsanteile vor Rückvergütung wieder verkauft wurden.

      Allerdings dürfte es zu diesen Fragen noch kein Urteil eines Finanzgerichts geben, da das ganze Theme Rückvergütung erst in den letzten ca. 2 Jahren aufgekommen ist. Nebenbei bemerkt: die wenigsten geben ja ihre Spekulationsgewinne an.
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      schrieb am 22.07.02 21:30:53
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn ich Steuerbeamter wäre, hätte ich auch keine Einwände dagegen, die Rückvergütungen gesondert als Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften auszuweisen und bei den Trades die ungeminderten Anschaffungskosten anzusetzen. Das steuerliche Ergebnis ist ja das selbe.

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      schrieb am 22.07.02 23:14:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      doch ich denke da hättest Du Probleme. Denn wie willst Du die Rückvergütung als Veräußerungsgeschäft deklarieren? Und als selbständige Einnahme kann man sie auch nicht sehen, da sie ja an den Kaufakt der Fonds gebunden ist.
      Avatar
      schrieb am 23.07.02 10:14:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      Korrekt ist es, die Rückvergütung bestimmten Veräußerungsgeschäften zuzuordnen, wenn dies möglich ist. Mein Argument war rein pragmatischer Natur: Wenn die unkorrekte Behandlung steuerlich zum identischen Ergebnis führt, würde ich als Steuerbeamter keinen Anstoß nehmen.
      Bei den Werbungskosten gibt es übrigens das Problem, dass manche davon nicht einzelnen Veräußerungsgeschäften zugeordnet werden können (z.B. Börsenzeitschriften). Dennoch können diese Werbungskosten geltend gemacht werden.


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