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    Vorfälligkeitsentschädigung bei Festdarlehen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.08.02 09:24:27 von
    neuester Beitrag 14.09.02 23:27:58 von
    Beiträge: 19
    ID: 622.742
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      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:24:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bei einem Darlehen mit fetgeschriebener Laufzeit (10 Jahre) und einem festen Zins, dass durch KEIN Grundpfandrecht gesichert ist, besteht für den Kreditnehmer ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten ab einem halben Jahr nach Kreditaufnahme.
      Meine Frage: Hat die Bank im Falle der Kündigung auch ein Recht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung?
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:29:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn kein Grundpfandrecht zugrunde liegt, hat die Bank kein Recht auf Vorfälligkeitsentschädigung. Es handelt sich ja dann um eine Fristgerechte Kündigung ( 3 Monate )

      Gruss Schlumpf :)
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:29:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      ??? Rate mal.

      Warum glaubst Du wurden die Zinsen 10 Jahre festgeschrieben?

      Damit der Darlehensnehmer sich günstige Zinsen sichern kann und falls die Zinsen doch kräftig fallen sollten, er durch Kündigung die günstigeren Zinsen wählen kann?

      So long
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:37:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      #Börsenschlumpf

      Was hat das mit dem Grundpfandrecht zu tun?

      Ein Darlehen (z.B. eine Autofinanzierung) muss nicht mit Grundpfandrecht abgesichert sein und trotzdem ist eine Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

      In jedem Darlehensvertrag steht eine Kündigungklausel. Damit wird aber eine VE nicht automatisch ausgeschlossen.

      Abgesehen davon könnte noch die Klausel greifen, dass das Darlehen nur aus eigenen Mitteln zurückgeführt wird. Bei einer Umfinanzierung greift diese aber nicht, da es ja keine eigene Mittel sind.

      Fazit: Frag bei der Bank nach.

      So long
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:38:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ Schlumpf: Die Art der Besicherung ist nicht wesentlich, zumindest wäre mir das neu!
      Es sei denn zB Endfällige Darlehen mit Absicherung LV,...

      @ Jankova: Nach einem halben Jahr hast DU kein Kündigungsrecht, das hast DU nur bei variablen, bzw
      während der Widerrufsfrist.
      Die Vorf-Entsch. ist der Ausgleich dafür, daß Du den Kredit vorzeitig (gg Vertragsbedingungen)
      Also kannst DU davon ausgehen, daß berechnet wird, und daß das auch iO ist!

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      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:42:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Zinsfestbindung ist hier nicht von Bedeutung. Nach einem halben Lahr Laufzeit hat man definitiv ein drei-montiges Kündigungsrecht. Ich bin der Meinung bei Zinsfestbindungen über 10 Jahre gibt es noch eine andere Reglung.

      Greetz, Robi
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:48:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      @rob.star

      WO HAST DU DAS DENN HER?

      SEIT WANN HAT MAN NACH EINEM HALBEN JAHR EIN KÜNDIGUNGSRECHT????

      würd mich echt interessieren, wo Du das her hast!!!

      DANKE!
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:52:50
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich habe hier einfach mal den § 489 des BGH (?) reingestellt. Mir wäre auch nicht klar, wozu es Absatz 2 überhaupt gibt, wenn man trotzdem eine VE zahlen müsste.

      § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

      (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,

      1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;

      2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;

      3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

      (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

      (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

      (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:52:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      § 609a BGB läßt grüßen
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:53:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      Moin Leute,

      bei einem Allzweckdarlehen (z.B. PKW), die normal eine maximale Laufzeit von 6 Jahren haben, hat man nach 6 Monaten eine Kündigungsfrist von 3 Monaten !

      Ein Darlehen mit Festzinssatz für 10 Jahre kann man nur ablösen, wenn man z.B. das Haus, für welches das Darlehen bestimmt ist, verkauft !

      Ansonsten nicht !!!

      Dio :D
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:54:03
      Beitrag Nr. 11 ()
      BGB natürlich, nicht BGH
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:57:42
      Beitrag Nr. 12 ()
      @janakova

      Danke, den hab ich gesucht. BGB 489 Abs 2. Genau das meine ich. Also, kein Recht auf VE !!
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 11:28:13
      Beitrag Nr. 13 ()
      ...und wo bitte steht in 489 (2) BGB, dass keine VE bezahlt werden muß??
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 11:56:07
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ Janakova + Schlumpf

      Gut, ich gebe ja zu, daß die Interpretation nicht ganz leicht ist, aber der 489 hat nicht wirklich viel mit eurem Problem zu tun!

      Das bedeutet lediglich, daß das bei Krediten so ist, die zB 25 Jahre bis zur Rückzahlung dauern (wie bei Hausfin.), die Festzinsvereinbarung aber nach 10 Jahren endet. Dann kann man hingehen und das Darlehen regluär (zum Ablauf) mit den genannten Fristen kündigen.
      Das ist hier aber ja nicht der Fall. Also von Daher: Richtet Euch auf eine VE-Zahlung ein...

      That´s the way, it goes!

      BB
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 12:22:28
      Beitrag Nr. 15 ()
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 12:33:30
      Beitrag Nr. 16 ()
      Und wo hast Du jatz das gefunden, was Du für Dich gesucht hast? Wollte nicht das ganze "Buch" durchackern

      LG

      BB
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 20:47:56
      Beitrag Nr. 17 ()
      ist ja interessant, was es alles für Varianten geben soll.....

      darf ich meinen senf dazugeben?
      also: vorfälligkeitsentschädigung wirst du immer zahlen müssen, es sei denn die bank ist froh, daß sie billiges geld zurückbekommt, das sie aufgrund einer höheren zinsmarge teurer , d.h. mit einem höheren zins wieder ausgeben kann. die banken "kaufen" das geld ,das sie als kredit verleihen selbst auch nur ein und dieser preis muß refinanziert werde. das geschieht normalerweise durch den entsprechenden zinssatz über die laufzeit der zinsfestschreibung.
      ein prinzipielles kündigungsrecht besteht nur bei verkauf, oder, und das ist weniger bekannt, wenn man bei der bank, um deren darlehen es geht, eine nachfinanzierung nicht erlaubt, aber man nachweisen kann, daß eine andere bank dieses zusätzliche darlehen herausgeben würde.(das ist aber m.e. nur eine theoretisch variante, denn welche bank wird schon mit einem hohen beleihungsauslauf in den nachrang gehen). das gesagte betrifft grundschulddarlehen.
      etwas anderes ist es bei nicht grund- (oder schiffspfandrechtlich) gesicherten darlehen. dort ist das darlehen nach vollständiger auszahlung mit einer kündigungsfrist von drei monaten kündbar.so wie oben schon mal anhand der autofinanzierung dargelegt. das trifft aber nicht nur für autofinanzierunge zu. auch wer seine lv als pfanf abgetreten hat, kann diese kündigungsmöglichkeit nutzen
      natürlich gegen vorfälligkeitsentschädigung.
      begründung:siehe oben.
      zur berechnung der ve haben hohe gerichte den banken zwei möglichkeiten zugestanden. wir brauchen nicht darüber zu spekulieren, ob die verbraucherfreundliche variante im zweifelsfalle auch angewendet wird.
      ich kann mich erinnern, daß vor etwa zwei jahren hier im internet von finanztest eine exel-datei angeboten wurde, mit der man selbst berechnen konnte, ob sich aufgrund niedriger zinsen eine kündigung eines bestehenden darlehens mit zahlung der ve lohnt.
      noch eine ergänzung. wer seine zinsen 15 jahre festgeschrieben hat, kann nach 10 jahren mit einer kündigungsfrist von 6 monaten sein darlehen kündigen. meines wissens ohne vorfälligkeitsentschädigung. das gilt zum beispiel auch für zwischenkredite auf bausparverträge, die mitunter mehr als 10 jahre auf die zuteilung des bausparvertrages warten müssen.
      ich habe fertig.noch fragen?
      Avatar
      schrieb am 22.08.02 08:30:42
      Beitrag Nr. 18 ()
      @H:

      und das ist weniger bekannt, wenn man bei der bank, um deren darlehen es geht, eine nachfinanzierung nicht
      erlaubt, aber man nachweisen kann, daß eine andere bank dieses zusätzliche darlehen herausgeben würde.(das ist aber m.e. nur eine theoretisch variante, denn welche bank
      wird schon mit einem hohen beleihungsauslauf in den nachrang gehen)

      Das ist nicht ganz richtig. Es gab ein Urteil vom BGH vom 1.7.97 XI ZR 197/96 und ZR 267/96. In diesem Urteil wurde das Ganze behandelt. Für den besagten Fall gilt auch die Regelung, aber das konnte nicht für jeden Fall pauschalisiert werden.

      Somit gilt weiterhin: Rückgabe innerhalb der Widerrufsfristen ihne Probleme.

      Bei Ablauf der Festzinsvereinbarung fristgerecht ebenfalls Kündigung möglich

      Bei Verkauf des Hauses nur mit VE

      Bei neuer Kreditaufnahme über andere Bank kein generelles Ablöserecht.

      MfG

      BB
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 23:27:58
      Beitrag Nr. 19 ()
      Kleiner Tipp !

      Bei vorzeitiger Vertragsauflösung von durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehen , bei denen ein Zinssatz vereinbart wurde der unter dem derzeitigen Zinsniveau liegt, dürfte bei Ermittlung des Schadens festgestellt werden können, dass der der Anspruch auf Zinserstattung beim Darlehensnehmer liegt;(eine entsprechender Verdacht sollte i.d.R. begründet sein, wenn ein Vorfälligkeitsentgelt ermittelt wird und die Berechnung dem Kreditnehmer nicht zur Verfügung gestellt wird), ich würde deshalb - vielleicht etwas frech - eigene Zinserstattungsansprüche anmelden beim Kreditgeber.


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