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    Der Kanzler spinnt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.11.02 21:46:42 von
    neuester Beitrag 11.12.02 17:50:25 von
    Beiträge: 8
    ID: 661.772
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      schrieb am 18.11.02 21:46:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi @ all

      Spekulationssteuer ist verfassungswidrig
      Unsere Verfassung, das Grundgesetz, bestimmt in Art. 14 GG den Schutz des Eigentums. Das BVerfG hat genau aus diesem Grund schon in den 60ger Jahren eine Substanzbesteuerung unmöglich gemacht. Vermögen, dass der Privatsphäre zugerechnet werden kann, darf somit nicht Grundlage von Besteuerung sein. Genau aus diesem Grund existiert im Einkommensteuerrecht der Einkünftedualismus. Dieser wird verwirklicht durch die Gewinneinkünfte (Land und Forstwirtschaft, selbständige Tätigkeit und Gewerbebetrieb), und Überschusseinkünfte (nichtselbständige Tätigkeit, Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte). Gewinneinkünfte zeichnen sich durch die Gewinnermittlung aus. Sie sind bilanzierungspflichtig mit allen Konsequenzen (GoB, umgekehrte Maßgeblichkeit, G+V usw.), wodurch nicht nur die Fruchtziehung, sondern auch eine Wertänderung der Quelle des Erfolges (Usus) besteuert werden kann.

      Die Überschusseinkünfte dagegen sollen gerade nicht entlang der Wertänderung der Quelle besteuerbar sein. Nur der Usus Fructus, also die Fruchtziehung wie Zinsen, Dividenden oder Miete soll ein steuerbarer Tatbestand werden. Wie oben schon gesagt, um das Institut des Eigentums zu garantieren (Art. 14 GG).

      Eine Spekulationssteuer, wohlgemerkt ohne Spekulationsfrist (???) verstößt aber genau an der Stelle diesem o.g. verfassungsrechtlichen Prinzip.

      Gesellschaftspolitisch Schwachsinn
      Zudem ist eine Spekulationssteuer gerade in einer Zeit, in der auf Grund zu geringer Arbeitsleistung die Sozialsicherungssysteme drohen, nicht mehr zu funktionieren und Politiker an die Eigenverantwortlichkeit ihrer Bürger appellieren, es schon ganz schön bekloppt, genau diejenigen zu bestrafen, die mit Wertpapieren welcher Art auch immer oder Immobilien genau diese Eigenleistung und Eigenverantwortung übernommen haben.

      Kapitalflucht und Kapitalverknappung wird die Folge sein und der ohnehin schon viel zu unbedeutende und äußerst mager geratene Kapitalmarkt wird wieder in der Versenkung verschwinden. Zur Rentensicherung bleibt da nur noch der Staat, was den bekloppten Kanzler und seinen noch viel dümmeren Minister freuen wird.

      Sozialismus
      Gerade dieser Ignoranz vor der Verfassung und dem freien Willen und Präferenzen der Bürger kennzeichnet ein totalitäres, durch Umverteilung und Bürokratie gezeichnete Land. Das, was gerade vor etwas mehr als 10 Jahren in der DDR abgeschafft wurde, führt der Kanzler jetzt wieder ein.

      Aufruf
      Art 20,4 GG:
      "Gegen jeden (auch der bekloppte Kanzler), der es unternimmt, diese Ordnung (Einkünftedualismus)zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zumWiderstand(laßt Euch was einfallen), wenn andere Abhilfe nicht möglich ist(bei so einem behinderten Wahlvolk wohl nicht)"

      Also....

      In Gedanken an die noch Heimat und unser mal geliebtes Vaterland,

      Lutwisch.
      Avatar
      schrieb am 18.11.02 22:21:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      Habe mir schon was einfallen lassen - mein Geld demonstriert mit den Füssen!!!
      Keinen Cent kriegen die von mir - nicht einen!
      Avatar
      schrieb am 24.11.02 22:37:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      dpa-AFX:
      "Ökonom hält Wertpapierbesteuerung für verfassungswidrig
      BERLIN Die von der Bundesregierung geplante neue Besteuerung von Wertpapier- und Immobilienverkäufen ist nach Einschätzung des BremerÖkonomen Rudolf Hickel verfassungswidrig.
      Eine Pauschalsteuer von 15 Prozent - bei Aktien effektiv sogar nur 7,5 Prozent - schaffe"neue Ungerechtigkeiten"gegenüber der individuellen, teils höheren Einkommensbesteuerung von Löhnen und Zinsen, sagte Hickel am Donnerstag in einem dpa-Gespräch. Für richtig und wirksam zum Abbau von steuerhinterziehung hält er dagegen die geplante Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses.

      Die geplante Neufassung der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren und Immobilien werde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben, sagte Hickel."Letztlich ist dieser Vorschlag ein schlechter Kompromiss nach dem inszenierten Trommelfeuer der Interessengruppen - insbesondere der Banken."
      Etwas nichtssagend, aber richtige Stossrichtung
      Avatar
      schrieb am 24.11.02 22:40:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hickel ist kein Ökonom. Hickel ist Vulgärmarxist.
      Avatar
      schrieb am 24.11.02 22:43:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      Volkswirte lachen seit Jahrzehnten, wenn sie den Namen "Hickel" hören.

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      schrieb am 25.11.02 02:00:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Gewinne aus Aktien werden doch schon versteuert wenn man sie innerhalb eines Jahres verkauft.

      D.h. eine Spekulationssteuer gibt es bereits :confused:

      Und nun kommst DU und schreibst was von BVerfG :confused:

      WIESO zahlen wir den noch/schon Spekulationssteuer????

      Außerdem mag ich nicht Leute, die schreiben "Lasst EUCH was einfallen"

      Und was kümmert es Dich, da du ja doch nicht mehr in Deinem "achso geliebten Heimatland" bist :confused:
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 09:06:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hickel ist eine Schande für die ganze ökonomische Zunft. Den holen die Gewerkschaften immer hervor, wenn sie einen mit Professorentitel brauchen. Hickel lebt ausschließlich davon, dass die Linken ihn als Vorzeigeprofessor brauchen.

      Nebenbei: die ökonomische Fakultät Bremens liegt sowohl bei Studenten als auch bei Professoren als auch bei Wirtschaftsfachleuten in allen Rankings immer auf den letzten Plätzen.
      Avatar
      schrieb am 11.12.02 17:50:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hier geht es ganz allgemein um die kapitalorientierte Besteuerung.
      (Dieser Grundsatz wurde bereits in der Mitte des 19. Jahrhunderts geboren.)

      dazu:
      gegen diese Besteuerungsform:H.W. Sinn, Kapitaleinkommensbesteuerung, Eine Analyse der intertemporalen, internationalen und intersektoralen Allokationswirkung, Tübingen 1985, sowie die Vertreter der konsumorientierten Besteuerung (J.Mitschke, M.Rose, F.W. Wagner, E. Wenger, O. Sievert), sowie die Befürworter der Cash-Flow-Steuer (D. Cansier, H.W. Sinn, W.F. Richter, W. Wiegard, P. Swoboda, R. Schwinger, M. Kaiser).

      kapitalorientierte Besteuerung im einzelnen:
      - Vermögensbestandssteuern (Substanzsteuer)
      - sog. Kapitaleinkommensteuer nach der Reinvermögenszugangstheorie => realisierte und nichtrealisierte Wertzuwachsbesteuerung (ist in der Realität an dem Leistungsfähigkeitsprinzip insb. am objektiven Nettoprinzip gescheitert)

      zur Vermögensbestandssteuer:
      - Urteil: BVerfGE 43,1,7 (neueres, die alten gehen aus o.a. Literatur hervor)
      - Begriff: fundierte und unfundierte Arbeitseinkommen
      * dazu: Ausf. zu dieser sog. Fundustheorie mit zahlr. Nachw. T. Tipke, StRO II, 775ff
      - Problem: "leistungslos" an Vermögen fließende Einkommen => Einkommensbegriff fraglich und von der Argumentation heute nicht mehr anwendbar (Arbeitseinkommen häufig weniger arbeitsintensiv als Einkommen aus Vermögen)
      * dazu: P. Kirchhof, VVDStRL 39 (1981), 273: "Die Besteuerung eines ertraglosen und eines mit Verlust arbeitenden Eigentums ist nicht schlechthin verfassungswidrig"

      systemtragende Prinzipien:
      - Vermögensbesteuerung knüpft an Soll-Erträgen an => mit Leistungsfähigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren, da dieses an Ist- und Realwerte anknüpft
      - Leistungsfähigkeit setzt Liquidität voraus
      - kein Nominalwertprinzip
      * dazu: K. Tipke StRO I, 503ff. (Leistungsfähigkeitsprinzip und Inflation)
      - Bewertung: Ruhende Vermögensbestandssteuer ist eine Quelle der permanenten Ungleichbehandlung
      * dazu: K. Tipke StRo II, 847 ff. und W. Jakob, Rechtsgutachten zu Möglichkeiten einer Vereinfachung der Bewertung ... Schriftreihe des BMF, Heft 48, Bonn 1993, K. Schelle, Die Einheitsbewertung... Karl-Bräuer-Institut, Wiesbaden 1993

      Die Einschrankung der Substanzbesteuerung, unter die auch die Änderung der in die Privatsphäre fallenden Vermögen führen würde, geht also auf die o. g. Verfassungstragenden Prinzipien, die in erster Linie durch BVerfGE zu Stande kamen, zurück. Die Sache erscheint heute genau deshalb vermeindlich komplex, als dass es hier kein einheitliches, eindeutiges und in der Wirkung widerspruchsfreies Urteil gibt. (Wäre ja auch zu schön)

      Im Übrigen sind all die o. g. Argumente auch bei der anstehenden Wiederumsetzung der Vermögenssteuer relevant. Ein viel zu grosses Augenmerk wird dabei, nach meinem Dafürhalten, dem 1995 vom BVerfG erlassenen Halbteilungsgrundsatz zugesprochen. Die grundlegenden Ansatzpunkte sind da wohl die geeigneteren.

      Sorry für die Verspätung, war lange nicht mehr im system von WS:O,

      macht et joot und formiert Euch,

      Lutwisch.


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