Hinweise für Internet-Nutzer - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 03.03.03 13:43:38 von
neuester Beitrag 03.03.03 14:10:40 von
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ID: 703.272
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Überprüfen Sie Ad hoc-Meldungen
Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de bzw. der Staatsanwaltschaft. "Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z.B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z.B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.
"Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird
Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie "Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de ist für die Verfolgung von Kursmanipulation und Insider-Geschäften zuständig.
Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten "Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zudem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwaltschaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des sogenannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Angeschuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.
Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.
Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um
Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z.B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum "Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem "Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schluss-folgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die "unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Aufträge nicht erteilt hätten.
In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlageentscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.
Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden
Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de anzuzeigen.
Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzuwenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.
§ 20 a Wertpapierhandelsgesetz
Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation
(1) Es ist verboten,
1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken oder
2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 Börsengesetz und Waren, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. Umstände, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind,
2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und
3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de bzw. der Staatsanwaltschaft. "Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z.B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z.B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.
"Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird
Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie "Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de ist für die Verfolgung von Kursmanipulation und Insider-Geschäften zuständig.
Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten "Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zudem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwaltschaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des sogenannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Angeschuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.
Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.
Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um
Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z.B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum "Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem "Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schluss-folgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die "unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Aufträge nicht erteilt hätten.
In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlageentscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.
Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden
Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt, Mail: poststelle-ffm@bafin.de anzuzeigen.
Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzuwenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.
§ 20 a Wertpapierhandelsgesetz
Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation
(1) Es ist verboten,
1. unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken oder
2. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, um auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 Börsengesetz und Waren, die
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. Umstände, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind,
2. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und
3. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
hm
Eine neue Thread-Überschrift!!!!
Hinweise der hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 16 boersenaufsicht hessen [VIP] 24.02.03 14:17:45
Hinweise der hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 39 boersenaufsicht hessen [VIP] 24.02.03 12:17:02
Hinweise der hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 15 boersenaufsicht hessen [VIP] 18.02.03 10:28:17
Hinweise der hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 11 boersenaufsicht hessen [VIP] 18.12.02 12:03:46
Hinweise der hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 4 boersenaufsicht hessen [VIP] 09.12.02 15:07:22
Hinweise der hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 13 boersenaufsicht hessen [VIP] 21.11.02 11:24:56
Hinweise der hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 2 boersenaufsicht hessen [VIP] 08.11.02 10:22:47
Hinweise der hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 7 boersenaufsicht hessen [VIP] 17.09.02 14:30:34
Hinweise der hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 4 boersenaufsicht hessen [VIP] 17.09.02 14:13:58
Hinweise der hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 9 boersenaufsicht hessen [VIP] 27.08.02 16:25:11
Hinweise der Hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 8 boersenaufsicht hessen [VIP] 31.07.02 14:50:44
Hinweise der Hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 10 boersenaufsicht hessen [VIP] 03.06.02 18:15:08
Hinweise der Hessischen Börsenaufsichtsbehörde für Internet-Nutzer 17 boersenaufsicht hessen [VIP] 28.05.02 20:25:50
Hinweise der Hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 10 boersenaufsicht hessen [VIP] 22.05.02 18:08:22
Hinweise der Hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer 2 boersenaufsicht hessen [VIP] 19.04.02 15:23:07
Hinweise der Hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer
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Hinweise der Hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer
Der hat den [VIP]
Ich will den [VIP]
Mirbel nix [VIP]
Ich will den [VIP]
Mirbel nix [VIP]
dies würde ich den EMIS mal schicken..........
das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und.....
leider kann man da noch nichts gegen machen..........
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leider kann man da noch nichts gegen machen..........
@Mirbel
Bei Deinem Posting kriegt man ja Augenkrebs !!!
Bei Deinem Posting kriegt man ja Augenkrebs !!!
Di mach ich ferddisch !!!
Userinfo
Username: boersenaufsicht hessen
Registriert seit: 12.04.2000 [ seit 1.055 Tagen ]
User ist momentan: Online seit 03.03.2003 13:42:40
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Interessen keine Angaben
die antworten ja nie auf unsere fragen
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die antworten ja nie auf unsere fragen
Gut für die Augen, gelle
immerhin beweist dieser thread,dass nicht alle hessen an diesem rosenmontag rotzbesoffen in den strassen umher trampeln und sich ihrem niederen gesellschaftlichen stand entsprechenden belustigungen hingeben.
zumindest einer ist somit noch nachweislich in der lage halbwegs fehlerfrei zu tippen.
respekt !
zumindest einer ist somit noch nachweislich in der lage halbwegs fehlerfrei zu tippen.
respekt !
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