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    Betriebsübergang - die Neufassung des § 613a BGB - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.12.03 21:11:31 von
    neuester Beitrag 21.12.03 18:35:59 von
    Beiträge: 14
    ID: 803.624
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      schrieb am 11.12.03 21:11:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      die Neufassung sagt u. a. dass

      "Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
      1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
      2. den Grund für den Übergang,
      3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
      4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
      (6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden."

      Wer kann mir Auskunft geben, welche Folgen es hat, wenn weder der bisherige Arbeitgeber noch der neue Inhaber die Arbeitnehmer unterrichtet?

      Könnte das "Verweigern" der vom Gesetzgeber vorgesehenen Information einen Einfluß auf den Betriebsübergang haben?
      Avatar
      schrieb am 11.12.03 21:18:21
      !
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      Avatar
      schrieb am 11.12.03 21:19:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Arbeitnehmer, die nicht unterrichtet werden, werden wohl auch nicht übergehen nach 613a.
      Avatar
      schrieb am 11.12.03 22:31:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      bares&nobles
      ein sehr interessanter Aspekt :laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.12.03 00:35:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      § 613a BGB: bei Betriebsübergang bekommen die AN einen neuen AG "auf`s Auge gedrückt" :D

      Das ist natürlich ein Problem - wer will schon bei einem anderen AG beschäftigt sein bzw von einem anderen den Lohn bekommen (möglicherweise von einer insolventen GmbH;)).
      Daher kann der AN dem Übergang des Arbeitsverhältnis widersprechen (bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges).
      Wurde der AN nicht auf den Betriebsübergang hingewiesen, so kann er auch nachträglich noch widersprechen (innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis bzgl. des Überganges).

      Gruß
      Kniebeisser

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      Avatar
      schrieb am 12.12.03 03:44:25
      Beitrag Nr. 6 ()
      kniebeisser, es ist wohl in der Regel eher so, dass der bisherige Arbeitgeber am Stock geht, sich aber ein neuer Arbeitgeber für gewisse Bereiche aus der fast Konkurs- oder Insolvenzfirma interessiert und diese eben nach 613a übernehmen möchte.
      Dabei prüft der Interessent genau was übergeht z.B. Personal, Material, Technologie, Kundenstamm, Leasingfahrzeuge etc. und sucht sich dabei nur das raus was er wirklich braucht und der Abtreter versucht ihm noch das ein oder andere unterzujubeln.

      Dann wird das alles sauber in einen Vertrag gegossen. Sowas machen üblichwerweise routinierte Wirtschaftskanzleien.

      Bei Übernahme von Arbeitnehmern gehen natürlich auch alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsvertrag (z.B. Gehalt und Kündigungsfristen) auf den neuen Arbeitgeber über.
      Und wenn der neue Arbeitgeber wirklich Mitarbeiter übernimmt, haben beide Seiten auch ein Interesse an diesen Leuten und würde sie entsprechend informieren, spätestens nachdem der Vertrag unter Dach und Fach ist. In der Regel sollte das für die betreffenden Mitarbeiter schon vorher erfolgen.
      Passiert dies nicht, habe ich den Verdacht, dass auch keine Mitarbeiter übergehen oder die wenigen, die mitgehen, hat man heimlich still und leise informiert und den Grossteil lässt man im Dunkeln und entsorgt ihn dann auf dem üblichen Weg (Entlassung bzw. Insolvenzmasse).

      PS:Ich hab mal vor gut 10 Jahren bei einem 613a sowohl als Verhandlungspartner wie auch Betroffener mit am Tisch gesessen.
      Avatar
      schrieb am 12.12.03 03:51:56
      Beitrag Nr. 7 ()
      Alles halb so wild, in der Zeit der Megafusionen ist das schon normal, habe es jetzt dreimal in 8 Jahren mitgemacht, no sweat.

      Wichtig ist dass der neue Arbeitgeber solide ist und sowohl Dienstzeit als auch Gehalt, Betriebsrente und andere Benefits anerkennt und weiterfuehrt.

      Also keine Angst,

      Gruss,

      Norbi
      Avatar
      schrieb am 12.12.03 08:00:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ist ganz einfach:
      Wenn die Arbeitnehmer nicht informiert werden, behalten sie ihren Vertrag beim alten Arbeitgeber. Bein BÜ erhalten sie neue Verträge mit dem neuen AG. Die fehlen ohne Info. SO LÄUFT NIX!
      Avatar
      schrieb am 13.12.03 00:17:38
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die korrekte Betriebsübergabe bzgl. München-Treff hat bis heute noch nicht richtig geklappt. Vielleicht sollte man mal wg. evtl. bestehender Diskrepanzen die, an sich optimal vollkrass und konkret korrekte Instanzen an nen Tisch fesseln bis der Weihnachtsmann kütt :cool:
      [/url]

      LG vom Lothar[IMG]
      Avatar
      schrieb am 13.12.03 12:06:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      walwal
      so einfach ist das wohl nicht! Bei einem Betriebsübergang hat der Mitarbeiter eine Widerspruchsmöglichkeit, d. h. widerspricht er, dann "fällt" er zurück an seinen alten Arbeitgeber. Der alte Arbeitgeber kann ihm dann kündigen, da der Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden ist.

      Mich würde interessieren die rechtliche Seite bzw. Konsequenzen, wenn das übernehmende Unternehmen die Mitarbeiter nicht informiert, d. h. den Mitarbeitern wird die Möglichkeit des Widerspruchs nicht eingeräumt.


      Carpediem
      :confused: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.12.03 09:23:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wenn die Mitarbeiter nicht informiert werden, bleiben sie beim alten AG. Juristisch gibt das natürlich Gezerre. Aber das ganze ist doch theoretisch, in der Praxis sieht es anders aus, gibt es da keinen Betriebsrat, der regelt sowas (hab ich schon gemacht)?
      Avatar
      schrieb am 20.12.03 15:36:18
      Beitrag Nr. 12 ()
      walwal
      es gibt einen Betriebsrat, aber der ist der Meinung, dass das keine Rolle spielt! Gestern wurde von dem Unternehmen das gekauft hat, ein kleiner Betriebsteil weiter verkauft!
      Ich vermute, dass das der Grund ist, warum die Mitarbeiter noch nicht den "Brief" bekommen haben.
      Avatar
      schrieb am 21.12.03 18:29:09
      Beitrag Nr. 13 ()
      Das ist gut möglich, habt ihr im alten Betrieb keinen Betriebsrat? Der müsste da aktiv werden!
      Avatar
      schrieb am 21.12.03 18:35:59
      Beitrag Nr. 14 ()
      walwal
      Danke!
      Es gibt noch einen gemeinsamen Betriebsrat. Ich habe den Eindruck, dass da Rechtsunsicherheiten bestehen, was die "Rechtmäßigkeit" des Betriebsrats für den abgespaltenen Unternehmensbereich anbelangt.


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